Eilverfahren: Sofortvollzug bei Zuweisung zur Förderschule Sprache (selektiver Mutismus)
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Zuweisung ihres Kindes zur Förderschule mit Förderschwerpunkt Sprache. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an umgehender sonderpädagogischer Förderung überwiege. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig; Verfahrensmängel lägen nicht durchgreifend vor bzw. seien nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Der festgestellte selektive Mutismus begründe einen dringlichen Förderbedarf, der an der Förderschule besser gedeckt werden könne.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuweisung zur Förderschule wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ein wesentliches Kriterium der Interessenabwägung; ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend, wenn sie die aus Behördensicht tragenden Gründe des besonderen Vollzugsinteresses konkret benennt; die inhaltliche Tragfähigkeit ist nicht Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO.
Die Rücknahme eines Elternantrags auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens schließt eine Sachentscheidung nicht aus, wenn das Verfahren (auch) auf Antrag der Schule betrieben wird oder die Entscheidung öffentlichen Belangen dient.
Ein Verfahrensfehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.
Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Bestimmung des Förderortes können maßgeblich an schulischem Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten sowie schulischen Gutachten ausgerichtet werden, wenn diese den Förderbedarf nachvollziehbar belegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1853/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.06.2006 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, sofern es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO ausdrücklich darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 22.06.2006.
Die im Bescheid angeführte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO. Indem der Antragsgegner darauf hinweist, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gefahr bestehe, dass aufgrund eines sich länger hinziehenden Rechtsmittelverfahrens die sonderpädagogische Förderung nicht mehr die erhoffte Wirkung entfalten könne, ein erhebliches öffentliches Interesse an einer möglichst schnell einsetzenden sonder-pädagogischen Förderung bei J. gravierender Sprachentwicklungsstörung die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig mache und die besonderen Hilfen umgehend einsetzen müssten, werden die Gründe genannt, die aus der Sicht des Antragsgegners das besondere Vollzugsinteresse begründen. Ob die angeführten Gründe in der Sache durchgreifen, ist im Rahmen des § 80 Abs.3 VwGO nicht entscheidend.
Die in dem Bescheid vom 22.06.2006 getroffene Entscheidung, dass J. sonderpädagogischer Förderung mit dem Förderschwerpunkt Sprache bedarf und diese an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache zu decken ist, wird aller Voraussicht nach auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein.
Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - in Verbindung mit der Verordnung über die sonder-pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF -. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behin-derung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Orte der sonderpädago-gischen Förderung sind u.a. die allgemeinen Schulen und die Förderschulen.
Die Entscheidung des Antragsgegners unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Zulässigkeit der getroffenen Sachentscheidung wird durch die Tatsache, dass die Antragsteller am 13.06.2006 die Rücknahme des von der Antragstellerin zu 1) am 09.06.2005 unterzeicheneten Antrags auf Verfahrenseröffnung erklärt haben, nicht berührt. Nach § 11 Abs.1 AO-SF wird das Verfahren zur Feststellung sonderpädago-gischen Förderbedarfs auf einen Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule hin eröffnet. Hier hat zusätzlich die von J. besuchte Gemeinschaftsgrundschule die Verfahrenseröffnung beantragt. Allerdings ist in dem Antragsformular, das die Leiterin dieser Schule unterzeichnet hat, versäumt worden, die Rubrik „die allgemeine Schule“ als Antragsteller anzukreuzen. Die Leiterin der Grundschule hat jedoch schon in ihrer an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung vom 23.02.2005 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass seitens der Schule eine Einleitung des Verfahrens auch gegen den Willen der Antragsteller zu 1) und 2) verfolgt werde und lediglich zuvor noch versucht werden solle, diese von der Notwendigkeit des Verfahrens zu überzeugen. Dies ist bei verständiger Würdigung als Antragstellung anzusehen, zumal die Schule während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat, dass J. dringenden Förderbedarf habe. Unabhängig davon spricht viel dafür, dass die Schulaufsichtsbehörde, wenn sie in einem einmal eingeleiteten Verfahren sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat, im Hinblick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch dann eine Sachentscheidung treffen muss, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung zurückgenommen wird. Sehen gesetzliche Bestimmungen einen Antrag für ein Verfahren bzw. für den Erlass eines Verwaltungsakts vor, kommt eine Verfahrensdurchführung von Amts wegen gleichwohl in Betracht, wenn diese nicht nur dem Interesse des Einzelnen sondern auch öffentlichen Belangen dienen kann
- vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8.Aufl., § 22 Rdnrn. 21, 28.
Die verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs greifen nicht durch. Auf die Eröffnung des Verfahrens am 21.06.2005 hin haben entsprechend § 12 Abs.1 AO-SF Frau P. als sonderpädagogische Lehrkraft von der Städtischen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache und Frau A. als Klassenlehrerin von J. deren Förderbedarf ermittelt und im Gutachten vom 01.07.2005 dargestellt. Dass die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners keine vor der Begutachtung datierende schriftliche Beauftragung der Frau P. enthalten, ist rechtlich unschädlich. Auf die Entscheidung hat sich dieser Umstand ersichtlich nicht ausgewirkt.
Allerdings wurde die nach § 12 Abs.3 AO-SF erforderliche schulärztliche Untersuchung erst nach Abschluss des sonderpädagogischen Gutachtens veranlasst und konnte daher nicht in dessen Ergebnis einbezogen werden. Es ist aber offensichtlich, dass dies im Sinne des § 46 VwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Befund des schulärztlichen Gutachtens von Oktober 2005 bestätigt die im sonderpädagogischen Gutachten berücksichtigten Ergebnisse der medizinischen Schuleingangsuntersuchung aus dem Jahr 2004, was die Feststellung elektiven bzw. selektiven Mutismus (also des Schweigens in bestimmten Situationen oder bestimmten Menschen gegenüber) bei J. anbelangt, und deckt sich mit der Empfehlung des sonderpädagogischen Gutachtens, dass J. wegen dieses Störungsbilds dringend sonderpädagogische Förderung erhalten sollte.
Während der Erstellung des Gutachtens hat das nach § 12 Abs.2 AO-SF vorgeschriebene Elterngespräch stattgefunden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) die Gutachterinnen mit Hilfe einer Verwandten in einem Gespräch, zu dem der Antragsteller zu 2) nicht erschienen war, über wesentliche Umstände von J. Vorgeschichte und ihres Lebensumfelds informiert hat. Zusätzlich hat auch die ablehnende Haltung der Antragsteller zu 1) und 2) gegenüber dem Besuch einer Förderschule in dem Gutachten Berücksichtigung gefunden. Soweit der Antragsteller zu 2) erstmals nach Abfassung des Gutachtens den Wunsch geäußert hat, persönlich im Rahmen des § 12 Abs.2 AO-SF, also zur Gutachtenerstellung angehört zu werden, ist dem in einem Gespräch am 31.05.2006 entsprochen worden. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind auch, wie § 12 Abs.5 AO-SF zusätzlich verlangt, von dem Antragsgegner über die beabsichtigte Entscheidung informiert und zu einem Gespräch eingeladen worden. Dieses Gespräch, das nach Absagen der Antragsteller zu 1) und 2) verschoben wurde, hat nur die Antragstellerin zu 1) wahrgenommen, ohne dass eine erneute Verschiebung wegen Verhinderung des Antragstellers zu 2) geltend gemacht worden wäre. Dabei hat die von einer Tochter und einer dolmetschenden Sozialarbeiterin begleitete Antragstellerin zu 1) die Gründe vorbringen können, die aus Sicht der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Besuch der Föderschule sprechen. Zusätzlich bestand Gelegenheit, J. Entwicklung seit Erstellung des Gutachtens anzusprechen. Nachfolgende Angebote zu einem weiteren Gespräch mit dem Antragsgegner haben die Antragsteller zu 1) und 2) nicht genutzt.
Das Verfahren ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil an ihm mit SAD V. ein Amtsträger beteiligt gewesen ist, demgegenüber seitens der Antragsteller zu Recht die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat. Eine derartige Besorgnis setzt voraus, dass objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, die die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen lassen, der Betreffende gehe nicht mit der gebotenen Distanz und Objektivität vor. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Antragsteller entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Soweit sie spekulieren, SAD V. habe seine Entscheidung aufgrund „persönlicher Verflechtungen“ getroffen und sie als türkische Staatsangehörige unter Ausnutzung ihrer sprachlichen Ungewandtheit bewusst benachteiligt, geben weder der Akteninhalt noch der Vortrag der Antragsteller hierfür einen objektiven Anhaltspunkt her. Ebensowenig ergibt sich ein Hinweis auf Voreingenommenheit aus der Tatsache, dass SAD V. aufgrund der übereinstimmenden Empfehlung im schulärztlichen und im sonderpädagogischen Gutachten im November 2005 davon ausging, dass J. sonderpädagogische Förderung benötigt, eine abschließende Entscheidung über den Förderort mit Rücksicht auf die Antragsteller zu 1) und 2) aber von einem weiteren Bericht der Grundschule abhängig machen wollte.
Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Schwerpunkt Sprache ist sachlich nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Berichte der Gemeinschaftsgrundschule, der vorliegenden Zeugnisse und des sonderpädagogischen sowie des schulärztlichen Gutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass J. i.S.d. § 5 Abs.2 AO-SF in dem Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört ist und dies mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie einer Beeinträchtigung der Kommunikation verbunden ist. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen und wird inzwischen offenbar auch von den Antragstellern zu 1) und 2) eingesehen, dass J. unter (s)elektivem Mutismus leidet, der bereits bei ihrer Schuleingangsuntersuchung im Mai 2004 sicher diagnostiziert worden war und dazu geführt hat, dass sie wie schon im Kindergarten während der zweijährigenen Dauer ihres Schulbesuchs – von definierten Ausnahmen wie etwa gegenüber einer ihr als Patin zugewiesenen türkischen Erstklässlerin abgesehen – schweigt. Dass sie innerhalb der Familie und in anderen abgegrenzten, etwa türkischsprachigen Bereichen nach dem Vorbringen der Antragsteller spricht, ist gerade typisch für das bei ihr festgestellte Störungsbild. Ausweislich des Zeugnisses vom 20.06.2006 nimmt J. zwar mitunter nonverbale Kommunikation durch Mimik, Schubsen oder sonstige Signale auf, sie enthält sich aber weiterhin jeglicher sprachlichen Äußerung in der Klasse. Diese Störung wirkt sich nachhaltig nicht nur auf J. allgemeine Entwicklung sondern auch auf ihre schulische Lern- und Leistungsfähigkeit aus. Obwohl J. im zweiten Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase die Lerninhalte der ersten Klasse wiederholt und darüber hinaus individuell auf ihren Leistungsstand zugeschnittenes Lernmaterial erhalten hat, blieben ihr Lernfortschritte in allen Fächern auffallend gering. Dies zeigt, dass eine Klassenwiederholung die Schwierigkeiten nicht ausgleichen konnte. Sie benötigt stets zeitintensive persönliche Unterstützung, wobei es wegen des Fehlens sprachlichen Austauschs oft unklar bleibt, wo die Schwierigkeit jeweils genau liegt und welche Hilfestellung sie benötigt. Im mathematischen Bereich fehlen wichtige Grundkenntnisse. Insbesondere tut sie sich infolge des Verzichts auf mündlichen Sprachgebrauch im Schriftspracherwerb schwer. Dabei hält die Kammer die Annahme der Antragsteller zu 1) und 2), J. habe im sprachlichen Bereich nur deshalb Probleme, weil sie türkischsprachig aufwachse und zu geringe Deutschkenntnisse besitze, nicht für überzeugend. Es spricht umgekehrt alles dafür, das J. wegen ihres mutistischen Verhaltens daran gehindert ist, neben anderen Lerninhalten auch besser Deutsch zu lernen. Im übrigen zeigen die schulischen Berichte und der mit J. durchgeführte Test, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, die deutsche Sprache zu verstehen. Weiter ergibt der durchgeführte Test, der trotz der vorangegangenen Störungen durch einen Verwandten der Antragsteller letztlich in kooperativer Atmosphäre durchgeführt werden konnte, dass J. kognitive Fähigkeiten eher gegen eine Lernbehinderung sprechen bzw. dass der Schwerpunkt der notwendigen Förderung jedenfalls im Bereich der Sprache liegt. Weitere Gutachten hält die Kammer im Rahmen der hier anstehenden Entscheidung für entbehrlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, welchen Sinn eine augenärztliche Untersuchung in bezug auf die bestehende Problematik des Schweigens in der Schule macht. Davon abgesehen beurteilen sich die Fragen, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, wo deren Schwerpunkt liegt und welche Schule der geeignete Förderort ist, grundsätzlich nach seinem in der Schule geeigeneten Lern- und Leistungsverhalten sowie seinem sonstigen schulischen Verhalten und nicht durch Zuziehung außerschulischer Gutachter, die den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfen
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2005 – 19 E 1110/05 – m.w.Reyhans
Die von Seiten der Antragsteller geäußerte Erwartung, J. könne mit außerschulischer Hilfe - sollte sie jetzt von den Antragstellern zu 1) und 2) in Anspruch genommen werden - in absehbarer Zeit die seit Jahren bestehenden schulischen Probleme lösen, teilt die Kammer nicht, zumal die bisherige logopädische Betreuung keine erkennbare Verbesserung erbracht hat.
Ist danach im Interesse von J. allgemeiner Persönlichkeitsentwicklung und ihrer weiteren Schulausbildung von einem sonderpädagogischen Förderbedarf offenkundig auszugehen, ist die Kammer auch der Überzeugung, dass die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Festlegung des Förderortes offensichtlich rechtmäßig ist. Es liegt auf der Hand, dass J. in der allgemeinen Schule erst dann wieder adäquat gefördert werden kann, wenn es ihr gelingt, ihr Schweigen aufzugeben und im Unterricht in verbalen Austausch mit Lehrern und Mitschülern zu treten. Um dies zu erreichen, braucht sie ihrem besonderen Störungsbild entsprechend intensive Einzelzuwendung durch besonders ausgebildete Fachkräfte in einer kleinen Lerngruppe. Dass die pädagogischen Möglichkeiten der allgemeinen Schule auch im Gemeinsamen Unterricht derzeit nicht ausreichen, zeigt sich weiter daran, dass die zusätzliche Präsenz einer sozialpädagogischen Kraft im vergangenen Schuljahr, die sich offenbar besonders J. gewidmet hat, ihr Schweigen in der Regelklasse nicht zu lösen vermochte. Dass ihr dringend benötigte außerschulische Hilfe bislang offenbar weitgehend vorenthalten geblieben ist, spricht zusätzlich dafür, bestehende schulische Kapazitäten zu entsprechender Hilfestellung auszuschöpfen. Besucht J. die - personell und sächlich besonders ausgestattete - Sprachheilschule, kann dort nicht nur die erforderliche sonderpädagogische Förderung aufgenommen, sondern auch den Ursachen ihrer massiven Schwierigkeiten und Möglichkeiten der Hilfe nachgegangen werden.
Da mit aller Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass J. nach Abschluss des Verfahrens verpflichtet sein wird, die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache zu besuchen und der Förderbedarf offensichtlich sowie dringlich ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22.06.2006 gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1) und 2).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.