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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1065/01·17.07.2001

Eilantrag auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtPassrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilig die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil weder Dringlichkeit noch ein unzumutbarer Anordnungsgrund dargelegt wurden. Staatsangehörigkeitsausweise haben deklaratorische Bedeutung; für die Einreise sind Reisepässe maßgeblich, deren Prüfung die Auslandsvertretung vornehmen kann.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen als unbegründet abgewiesen; kein dringender Anordnungsgrund, alternativer Passantrag möglich

Abstrakte Rechtssätze

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Ergeht eine einstweilige Anordnung, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, erfordert dies einen sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache und das Vorliegen unzumutbarer Nachteile bei Unterlassung (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Ein Staatsangehörigkeitsausweis begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung für die deutsche Staatsangehörigkeit und ist für Behörden nicht zwingend bindend; er hat vorwiegend deklaratorische Bedeutung.

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Für die Einreise und Reisepasserteilung sind Reisepässe primär geeignet; die Auslandsvertretung hat im Passverfahren die Staatsangehörigkeit eigenständig anhand vorgelegter unmittelbarer Nachweise zu prüfen (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 PassG).

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Liegt ein effektiver und zumutbarer Alternativweg zur Rechtsverfolgung (z. B. Passbeantragung bei der Auslandsvertretung) vor und entstehen durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 1 Abs. 3 PassG§ 6 Abs. 2 PassG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

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Der am 17.05.2001 sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 10 K 3829/01 Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, wenn die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Ge- walt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Erforderlichkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anord- nungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Erlass der einstweiligen An- ordnung durch die (vorläufige) Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, ist es erforder- lich, dass durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile oder Schäden für den Antragsteller entstehen würden und ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Vorliegend scheidet eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits deshalb aus, weil die Antragsteller die Dringlichkeit einer Entscheidung über ihren Anspruch auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen nicht dargetan haben.

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Dabei kann dahinstehen, ob das hohe Alter der Antragsteller - ggfls. in Verbin- dung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand - es rechtfertigen würde, ihnen mit- tels einer einstweiligen Anordnung die sofortige Einreise ins Bundesgebiet zu ermög- lichen,

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vgl. hierzu einerseits OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2001 - 2 B 1971/00 - (hohes Alter allein reicht nicht), andererseits aber auch BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -.

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Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsteller auf die Erteilung von (vor- läufigen) Staatsangehörigkeitsausweisen angewiesen wären. Für ihr Ziel, in die Bun- desrepublik Deutschland einzureisen, sind Staatsangehörigkeitsausweise weder aus- reichend noch zwingend erforderlich. Denn die Antragsteller benötigen dafür in erster Linie deutsche Reisepässe, die bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantra- gen sind. Im Rahmen des Verfahrens auf Passerteilung hat die Auslandsvertretung die Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 1 Abs. 3 PassG) selb- ständig zu überprüfen. An einen etwa vorhandenen Staatsangehörigkeitsausweis - der im Übrigen nur deklaratorische Bedeutung hat - wäre sie dabei ohnehin nicht ge- bunden; der Staatsangehörigkeitsausweis begründet nur eine widerlegbare Vermu- tung für die deutsche Staatsangehörigkeit,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 310 (316).

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Eine Berechtigung der Passbehörde, die Vorlage eines Staatsangehörigkeits- ausweises zur notwendigen Bedingung für die Passerteilung zu machen, lässt sich dem Passgesetz nicht entnehmen. In § 6 Abs. 2 PassG heißt es lediglich, der Pass- bewerber habe u.a. alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung seiner Eigen- schaft als Deutscher notwendig sind. Soweit ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht vorgelegt werden kann, hat die Passbehörde demnach die Staatsangehörigkeit auf- grund der vorgelegten unmittelbaren Nachweise eingehend zu überprüfen, ggfls. kann im Rahmen des Passerteilungsverfahrens die Stellungnahme der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholt werden,

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vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2, Passrecht, 2. Auflage, § 6 PassG Rn. 17.

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Sollte dieses Vorgehen nicht zum Erfolg führen, könnten die - unterstellten - An- sprüche auf Erteilung von (vorläufigen) Reisepässen gegenüber der Auslandsvertre- tung auch gerichtlich verfolgt werden.

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Da den Antragstellern somit zur Erreichung ihres eigentlichen Ziels ein direkterer Weg zur Verfügung steht, entstehen ihnen durch den Nichterlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Staatsangehörigkeitsausweise keine unzumutbaren Nachteile.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.