Eilantrag gegen Entlassung nach § 53 SchulG NRW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Schule. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Interessenabwägung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und die Entlassung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Formelle und materielle Voraussetzungen (Teilkonferenz, Anhörung, Verhältnismäßigkeit) lagen vor und ein Schulwechsel ist möglich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassungsverfügung der Schule abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wird die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung, wonach ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, um die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.
Nach § 53 SchulG NRW ist die Entlassung eines Schülers zulässig, wenn schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet; wiederholter Drogenkonsum in der Schule kann dies begründen.
Die formelle Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme setzt die Zuständigkeit und ordnungsgemäße Besetzung der Teilkonferenz sowie die vorherige Anhörung des Schülers und seiner Eltern voraus; die Teilkonferenz hat bei der Auswahl der Maßnahme das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des B. -F. -Gymnasiums St. Augustin vom 23.02.2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des B. -F. -Gymnasiums vom 23.02.2017, mit dem der Antragsteller von der Schule entlassen wurde, überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Denn die Entlassung von der Schule erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Entlassung des Antragstellers von der Schule ist zunächst formell rechtmäßig erfolgt. Mit der nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW zuständigen Teilkonferenz hat das richtige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Die Teilkonferenz war auch ordnungsgemäß besetzt; insbesondere waren alle drei gewählten Vertreter der Lehrerkonferenz anwesend, wobei Frau T. zugleich in der Funktion als Klassenlehrerin tätig wurde. Für die von dem Antragsteller gerügte angebliche Befangenheit des Schulleiters sind nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte erkennbar. Ferner hat die Teilkonferenz dem Antragsteller und seinen Eltern gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierung hat als Schulaufsichtsbehörde die Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW bestätigt.
Die angefochtene Verfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann ein Schüler von der Schule entlassen werden, wenn er durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Von einem wiederholten, die Erfüllung der Aufgaben der Schule gefährdenden Fehlverhalten ist hier auszugehen. Der Antragsteller zeigte am 08.02.2017 zu Beginn der siebten Stunde deutlich Anzeichen von Cannabiskonsum; nach Hinzuziehen der Polizei wurden bei ihm neben einer kleinen Metalldose mit Resten eines Cannabisprodukts fünf Plastiktütchen gefunden, die üblicherweise für Cannabisprodukte genutzt werden und Spuren eines solchen Produkts enthielten. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller sich unter Drogeneinfluss in der Schule aufgehalten und auch Cannabis-Produkte in der Schule mitgeführt hat, dies auch vor dem Hintergrund, dass bei dem Antragsteller bereits vor etwa einem halben Jahr - im Juli 2016 - der Besitz von drei Plastiktütchen mit Marihuana während der Unterrichtszeit festgestellt wurde. Die gegenteilige Einlassung des Antragstellers wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung in der Teilkonferenz am 20.02.2017 ausweislich des Protokolls den Drogenkonsum am 08.02.2017 zugegeben hat („in der Mittagspause gekifft“). Dass er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2017 hiervon wieder abzurücken versucht und geltend macht, er habe sich im Anhörungstermin durch die „strenge Befragung“ so unter Druck gesetzt gefühlt, dass ihm eine anderer Ausweg als ein Geständnis nicht möglich erschienen sei, nimmt die Kammer ihm nicht ab, dies auch vor dem Hintergrund, dass seine Eltern bei der Anhörung zugegen waren und er auf ihre Unterstützung vertrauen konnte. Dass der Antragsteller im späteren Verlauf der Anhörung seine Angaben widerrufen haben will, wie er erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2017 vorträgt, mag zu seinen Gunsten unterstellt werden, belegt aber lediglich die seinen Einlassungen insgesamt zu entnehmende Tendenz, sein offensichtliches Fehlverhalten immer wieder zu relativieren.
Die Teilkonferenz hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) beachtet und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Teilkonferenz wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits am 22.08.2016 die Androhung der Entlassung von der Schule ausgesprochen hatte, ohne dass dies eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bewirkt hätte. Die Entlassung von der Schule ist danach geeignet und erforderlich, um den Antragsteller zukünftig zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten; es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller durch eine mildere Maßnahme noch nachhaltig zu beeindrucken (gewesen) wäre. Die Teilkonferenz ist auch nicht etwa – wie der Antragsteller geltend macht – davon ausgegangen, der Antragsteller habe Cannabisprodukte oder andere illegale Substanzen an andere weitergegeben, sondern hat dies ausdrücklich offen gelassen. Dass bereits das wiederholte Erscheinen zum Unterricht unter dem Einfluss illegaler bewusstseinsverändernder Substanzen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die Entlassung des schulpflichtigen Antragstellers von der Schule ist für ihn auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Er kann seine Schullaufbahn am S. -T1. -Gymnasium in Sankt Augustin fortsetzen. Die Kammer hat keinen Anlass, die Auskunft des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen, die neue Schule sei nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Bezirksregierung Köln aufnahmebereit; auch der Antragsteller selbst hat angeben, für den 17.03.2017 sei ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung des S. -T1. -Gymnasiums vorgesehen. Einer förmlichen Zuweisung durch die Bezirksregierung, die im Übrigen jederzeit nachgeholt werden könnte, bedarf es angesichts der ersichtlichen Aufnahmebereitschaft nicht.
Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Teilkonferenz habe die ihm durch einen Schulwechsel entstehenden Nachteile verkannt oder nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere laufe er Gefahr, bei einer zu befürchtenden Nichtversetzung am Ende des Schuljahres gänzlich ohne Schulabschluss dazustehen. Der Antragsteller kann, selbst wenn er die neunte Klasse wiederholen muss, die Gymnasiallaufbahn fortsetzen, da die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I auch dann nicht überschritten ist (§ 2 APO-S I). Dass er an der neuen Schule einen anderen Wahlpflichtkurs belegen muss, steht einem Schulwechsel ebenfalls nicht entgegen; hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Schulleiters in der Antragserwiderung vom 13.03.2017 Bezug genommen, die durch das weitere Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden. Einen für einen Übergangszeitraum erhöhten Lernaufwand hat der Antragsteller als Folge seines Fehlverhaltens hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).