Einstellung nach Klagerücknahme durch außergerichtlichen Vergleich; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Zutreffend stellte das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt; der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 8.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klage nach Abschluss eines Vergleichs zurückgenommen; Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO eingestellt, Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert auf €8.000 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zurück, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung kann nach § 155 Abs. 2 VwGO dazu führen, dass die Kosten dem Kläger auferlegt werden, wenn dieser die Klage zurücknimmt.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für Gebührenzwecke ist nach § 13 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger zu berücksichtigen.
Die Rücknahme der Klage durch Vergleich berührt nicht die gerichtliche Entscheidung über Kostentragung und Streitwert; diese sind gesondert zu regeln.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).