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Verwaltungsgericht Köln·10 K 8854/02·08.02.2004

Einstellung nach Klagerücknahme durch außergerichtlichen Vergleich; Kläger trägt Kosten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Zutreffend stellte das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt; der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 8.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage nach Abschluss eines Vergleichs zurückgenommen; Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO eingestellt, Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert auf €8.000 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Kläger die Klage durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zurück, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung kann nach § 155 Abs. 2 VwGO dazu führen, dass die Kosten dem Kläger auferlegt werden, wenn dieser die Klage zurücknimmt.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts für Gebührenzwecke ist nach § 13 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger zu berücksichtigen.

4

Die Rücknahme der Klage durch Vergleich berührt nicht die gerichtliche Entscheidung über Kostentragung und Streitwert; diese sind gesondert zu regeln.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).