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Verwaltungsgericht Köln·10 K 761/07·22.05.2007

Sonderpädagogischer Förderort: Förderschule nicht allein wegen Kapazitäts- oder Trägerfragen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Kind mit Trisomie 21 wandte sich gegen die Festlegung der Förderschule geistige Entwicklung als alleinigen Förderort. Das VG Köln hob die Bescheide insoweit auf, weil die Schulaufsicht den Ausschluss des gemeinsamen Unterrichts nicht tragfähig begründet und sachfremde Erwägungen herangezogen hatte. Insbesondere ergaben Gutachten und Schulbericht, dass bei geeigneten Rahmenbedingungen eine erfolgreiche Förderung im gemeinsamen Unterricht möglich ist. Zudem kann auch eine Ersatzschule in freier Trägerschaft Förderort i.S.d. SchulG/AO-SF sein; Kapazitäten der Regelschulen dürfen die Förderortbestimmung nicht steuern.

Ausgang: Klage erfolgreich, soweit die Bescheide die Festlegung des schulischen Förderortes (Förderschule als alleiniger Förderort) enthielten; diese wurden aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestimmung des schulischen Förderortes nach § 20 SchulG NRW i.V.m. AO-SF muss auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen fachpädagogischen Tatsachengrundlage beruhen; der generelle Ausschluss des gemeinsamen Unterrichts bedarf besonderer Begründung.

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Die Aufnahmekapazität einer allgemeinen Schule ist für die Förderortbestimmung ein sachfremdes Kriterium, weil die Entscheidung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht an kurzfristig wechselnde Kapazitätslagen anknüpfen darf.

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Der Begriff „allgemeine Schule“ in § 20 SchulG NRW/§ 1 AO-SF ist nicht auf öffentliche Schulen beschränkt; auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft können Orte sonderpädagogischer Förderung im gemeinsamen Unterricht sein, sofern die personelle und sächliche Ausstattung dies trägt.

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Kommt neben der Förderschule auch gemeinsamer Unterricht in Betracht, hat die Schulaufsichtsbehörde den Förderort entsprechend zu bestimmen und ggf. geeignete Schulen zu benennen, die den Bedarf unter den erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllen.

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Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Förderortfestlegung besteht auch dann, wenn die Behörde die Nichtbefolgung ihrer Festlegung derzeit nur duldet, weil die Aufhebung die Rechtsposition des Betroffenen verbessert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 12 Abs. 5 AO-SF§ Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 19 SchulG§ 20 SchulG§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF

Tenor

Die Bescheide des beklagten Schulamtes vom 29.08.2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2007 werden aufgehoben, soweit sie eine Entscheidung über den schulischen Förderort enthalten.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Schulamt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Schulamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Bei der Klägerin, dem im September 1999 geborenen Kind L. , liegt eine Trisomie 21 (Down-Syndrom) vor. Vom 3. Lebensjahr an besuchte sie einen integrativen Kindergarten. Im Januar 2006 beantragten ihre Eltern die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und L. Teilnahme am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule. In einem beigefügten Bericht der Kinderärztin und Kinderneurologin des Zentrums für Frühbehandlung und Frühförder-ung in L1. , Frau Dr. N. , von November 2005 ist ausgeführt, L. sei dort aus Anlass einer Einschulungsberatung untersucht worden. Sie zeige gute Entwicklungsfort-schritte in allen Bereichen. L. sei eigenaktiv und spiel- sowie kontaktfreudig mit guter sozialer Kompetenz. Sie besitze ein regelrechtes praktisches Sprachverständnis. Sie bilde inzwischen kurze Mehrwortsätze, die undeutlich artikuliert seien und multiple Dyslalien aufwiesen. Konzentration und Aufmerksamkeit erschöpften sich vorzeitig. L. arbeite ca. 20 Minuten bereitwillig mit. Sie könne Formen und Größen differenzieren sowie graphomotorisch umsetzen. Schwierigkeiten ergäben sich im Erkennen räumlicher Beziehungen. Feinmotorisch seien Kräftedosierung und Linienführung noch unsicher. Es bestünden noch eine leichte generalisierte Muskel-hypothonie und Herabsetzung der sensomotorischen sowie Gleichgewichtskontrolle ohne wesentliche grobmotorische Koordinationsprobleme. Situationsverständnis, Handlungseinsicht und lebenspraktische Selbstständigkeiten näherten sich der Alters-norm. Therapeutisch sei L. im Integrationskindergarten optimal versorgt. Sie werde häuslich intensiv gefördert. Um ihre Lernmöglichkeiten optimal mobilisieren zu können, benötige L. auch im schulischen Bereich eine überschaubare Klassensi- tuation und sonderpädagogische Zusatzförderung. Lebenspraktische Selbständig- keit, soziale Kompetenz und Situationsverständnis sprächen für ein integratives Schulmodell. Sollte L. keinen Platz in der integrativen F. Schule erhalten, werde sie adäquate Lernmöglichkeiten sicher auch in der Schule für Geis- tigbehinderte am L2.-------- erhalten, da diese Schule kooperativ mit der nahen Lernbehinderten- und der Grundschule zusammenarbeite. Das seitens des beklagten Amtes eingeholte schulärztliche Gutachten kam im Juni 2006 zu folgenden Feststel- lungen: Bei L. liege aufgrund der Trisomie 21 eine globale Entwicklungsverzöge- rung aller Bereiche vor. Ihr Entwicklungsalter entspreche zwei Jahren. Ihre intellektu- ellen Fähigkeiten seien gemindert. Sie zeige einen erhöhten Förderbedarf in den Be- reichen der individuellen Lebensbewältigung unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Sprache und Kommunikation, Erlernen des Körperschemas, basale Fertig- keiten der Kulturtechniken. L. solle in altersadäquaten kleinen Lerngruppen unter- richtet werden. In dem sonderpädagogischen Gutachten von Juni 2006, mit dessen Erstellung das beklagte Amt Gutachter einer Grundschule und einer Förderschule für geistige Entwicklung beauftragt hatte, ist ausgeführt, L. sonderpädagogischer Förderbedarf sei auf der Grundlage von Gesprächen mit Therapeuten und Erziehern ihres Kindergartens, Verhaltensbeobachtungen in ihrer Gruppe und während der schulärztlichen Untersu-chung, einem Entwicklungsbericht des Kindergartens von Herbst 2005 sowie Berichten der Frau Dr. N. vom Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung aus den Jahren 2004 sowie 2005, eigenen Untersuchungen so- wie einem Gespräch mit L. Mutter ermittelt worden. L. Mutter setze sich in- tensiv für ihre Förderung ein. Seit ihrer vierten Lebenswoche werde sie im Zentrum für Frühbehandlung und Frühförder-ung physio-therapeutisch betreut und regelmäßig diagnostisch vorgestellt. In der Tageseinrichtung habe sie zusätzlich Physiotherapie und logopädische Förderung erhalten. Sie besuche den Ballettunterricht und thera- peutischen Schwimmunterricht. Von allen betreuenden Einrichtungen werde L. als sehr gut gefördertes und entwickeltes Kind beschrieben, das über ein gutes Ar- beitsverhalten und großes Interesse am Lernen verfüge. Sowohl die Tageseinrich- tung als auch das Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung sähen für L. im integrativen Bereich bzw. in einer Förderschule für geistige Entwicklung, die in enger Kooperation mit einer Förderschule Lernen arbeite, gute Fördermöglichkeiten. Im Bereich der Motorik sei L. in der Lage, ihren insgesamt herabgesetzten Muskeltonus erstaunlich gut eigenaktiv zu erhöhen. Bei zu großer körperlicher Bean- spruchung suche sie sich eigene „Aus-Zeiten" zur Erholung, um sich danach den Gruppengeschehen wieder anzu-schließen. Das Sprechen sei aufgrund des herab- gesetzten Muskeltonus im Mundbe-reich gestört. L. Sprachentwicklung sei nach der Einschätzung der Logopädin seit ihrem Eintritt in den Kindergarten rasant verlaufen. Sie verfüge über ein großes passives Sprachverständnis und bilde hierar- chisch strukturierte Sätze. Sprachbe-gleitend nutze sie Gebärden, die sie sich in der Tageseinrichtung habe aneignen können. Nach Aussagen ihrer Mutter bevorzuge sie im familiären Bereich Einwortsätze, während sie im Kindergarten auch Mehrwortsät- ze bilde. Aufgrund ihrer Schwierigkeiten, sich deutlich zu artikulieren habe sie nach Vermutung der Erzieherin ein Störungsbe-wusstsein entwickelt. L. könne nach Aussagen ihrer Mutter bereits Buchstaben lesen. Schriftsprache habe dabei für sie einen hohen Anreiz. Sie „lese" sich selbst Bücher vor. Ihre Sprachproduktion verbes- sere sich deutlich bei musikalischer Unter-stützung. L. könne Rhythmen sicher weiterführen und variieren sowie eine Gruppe von Kindern damit anleiten. Im Bereich der sozialen Kompetenz zeige sich L. als ein sehr offenes und zugewandtes Mädchen. In die Kindergartengruppe sei sie gut integriert. Bei ihrer manchmal etwas stürmischen Kontaktaufnahme benötige sie unterstützende Anleitung. L. liebe es, bei Anforderungen Begleitung und Ansprache zu erfahren. Sie ahme gerne Verhalten nach. L. kenne die in der Gruppe geltenden Regeln und könne sie einhalten. Manchmal teste sie Grenzen erneut aus. Im Bereich der Kognition erkenne L. bei Zuordnungsaufgaben die Lösung an besonderen Einzelheiten und könne Klassifika- tionen bilden. Fehlende Kausalbeziehungen kompensiere sie durch ihre Merkfähig- keit. Sie beginne, sich beim Lernen von Realge-genständen zu lösen. Sie könne kleinere Zahlenmengen überschauen, zähle manchmal bis 20 und kenne Farben. L. könne Regelspiele umsetzen. Sie zeige sich in der Lage, sich über einen lan- gen Zeitraum auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Was den lebenspraktischen Be- reich anbelange, könne sie sich alleine an- und ausziehen, waschen und die Zähne putzen; beim Wechseln ihrer Einlagen, die sie zur Verbes-serung des Muskeltonus im Bereich des Mundes trage, benötige sie Hilfe. Die Sauberkeitserziehung sei ab- geschlossen. L. sei insgesamt sehr ordentlich und strukturiert. In der Untersu- chung habe sich bestätigt, dass L. ein gutes Sprachver-ständnis zeige und einen Großteil der Aufgabenstellungen direkt verstehe. Im aktiven Sprachverhalten träten spontan größenteils Einwortsätze auf. Ihre Artikulation sei im Kontext nach „Einhö- ren" verständlich. L. lese ihren Namen und einzelne Großbuch-staben. In der Testsituation habe L. die ganze Zeit, 55 Minuten, sehr kooperativ mitgearbeitet. Sie lasse sich generell auf die Anforderungen ein. Aufgabenstellungen befolge sie nicht immer, sondern wandle sie auch eigenständig ab. Das Ende ihrer Aufmerksam- keitsspanne zeige sie durch Aufräumen an. L. könne sich ohne Pro-bleme auf eine fremde Person einstellen. Sie wirke insgesamt sehr offen und fröhlich. Der sprachfreie Intelligenztest (SON-R 2½ -7) sei aufgrund ihrer Konzentrationsmög- lichkeiten in zwei Sitzungen durchgeführt worden. In der Handlungsskala habe sie einen Standardwert von 55 und in der Denkskala einen Standardwert von 64 erreicht. Schwä-chen würden besonders im Bereich der räumlich-visuellen Fähigkeiten, Leistungsstär-ken im Bereich des schlussfolgernden Denkens gesehen. Ihre kogniti- ven Leistungen bewegten sich derzeit im Bereich einer leichten geistigen Behinde- rung. Ingesamt sei festzustellen, dass L. ein intensiv gefördertes und im Rahmen ihrer Grundbehinder-ung gut entwickeltes Kind sei. Sie sei am Erlernen der Schrift- sprache sehr interessiert und beschäftige sich gerne mit Büchern und Lernprogram- men zum Buchstabenlernen. L. verfüge über ein gutes Arbeitsverhalten und gro- ßes Interesse am Lernen. Sie arbeite selbständig und ausdauernd. Sie sei an Ord- nungen interessiert. Bei Unterbrech-ungen durch andere konzentriere sie sich auf das eigene Tun und finde zur eigenen Aufgabe zurück. Im lebenspraktischen Bereich sei sie sehr selbständig, benötige aber Zeit und zum Teil auch noch die Begleitung anderer. Im Kindergarten geltende Regeln habe sie verinnerlicht. Ihre expressive Sprachproduktion sei durch undeutliche Artikula-tion mit multiplen Dyslalien gekenn- zeichnet. Als Rahmenbedingungen benötige sie eine überschaubare kleine Lern- gruppe, die Möglichkeit, bei Anforderungen persönliche Begleitung zu erfahren, eine klar strukturierte Lernumwelt, konkret-anschaulich und handelnd nachvollziehbare Unterrichtsinhalte, ein ihren Lernmöglichkeiten angepasstes Arbeitstempo, individuel- le Lernphasen und Lernangebote, die an ihr kognitives Niveau optimal angepasst seien, ein anregendes Umfeld mit Vorbildern zur Nachahmung, individuelle Sprach- förderung, umfängliche Sprechanlässe zur Förderung des Sprechens in Mehr- wortsätzen und deutlichen Artikulierens. Karolas Mutter wünsche unbedingt eine in- tegrative Beschulung, da sich L. stark an Vorbildern orientiere. L. bedürfe eindeutig sonderpädagogischer Förderung, der bei einer sonderpäda-gogischen Be- gleitung im gemeinsamen Unterricht erfüllt werden könne. Hierfür sprächen ihre gute soziale Kompetenz, ausgeprägtes Regelverhalten und eine deutli-che Anstren- gungsbereitschaft. L. Lernmotivation sei aktuell hoch. Dauerhaft werde eine integrative Beschulung ihre Entwicklung fördern, wenn sie ihr Selbstwert-gefühl trotz der Konfrontation mit dem Können der Mitschüler erhalten, ihre Behin-derung akzep- tieren und das ansatzweise entwickelte Störungsbewusstsein im Bereich der Spra- che abbauen könne und wenn ihr in einer Individualität wertschätzenden Klassen- gemeinschaft differenzierte Lernwege angeboten würden. Im August 2006 bestätigte die N1. Schule /Freie Waldorfschule dem Beklagten, dass L. in die ers- te Klasse der Schule aufgenommen worden sei. Die Errichtung und den Betrieb die- ser Waldorfschule (Klassen 1 bis 12) mit integrativem Unterricht als Ersatzschule eigener Art in freier Trägerschaft hatte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 06.02.2001 genehmigt.

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Mit Bescheiden vom 29.08.2006 entschied das beklagte Schulamt, dass für L. sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und sie am Unterricht der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung teilnehme. Dabei sei auch geprüft wor-den, ob ein anderer Förderort in Betracht komme. Die Prüfung habe ergeben, dass unter den gegebenenen Voraussetzungen die bestmögliche Förderung an der Förder-schule für geistige Entwicklung erfolgen könne. L. zeige sich als Kind mit erhöhtem Förderbedarf bei allgemeinem Entwicklungsrückstand auf dem Hintergrund einer Trisomie 21. Der Förderbedarf beziehe sich auf die Aspekte Sprach- und Kommunika-tionsverhalten, Sozialverhalten, Kognition, Motorik, Wahrnehmung, Emotionalität sowie Selbstversorgung bzw. lebenspraktische Fähigkeiten. L. benötige eine gezielte mehrdimensionale sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Da in L1. Schuleinzugsbereiche für die Förderschulen für geistige Entwicklung gebildet worden seien, müsse die Anmeldung an der zuständigen Förderschule für geistige Entwicklung S.------straße in L1. erfolgen. Gemäß dem Wunsch von L. Eltern besuche diese die N1. - Schule. Die Förderung für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung müsse durch die besuchte Schule gewährleis-tet und nachgewiesen werden.

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Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machten L. Eltern geltend, die Entscheidung über den Förderort sei für sie nicht nachvollziehbar. Das Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung habe ebenso wie die integrative Kindertagesstätte eine Weiterführung der Integration an einer entsprechend ausgestatteten integrativen Schule empfohlen. Auch die Auswahlkommission der F. Schule habe L. für die Integration vorgesehen, die Einschulung sei an fehlenden Förderplätzen gescheitert. Das schulärztliche Gutachten gebe L. Entwicklungsstand völlig unzutreffend wieder. Im September 2006 teilte die N1. -Schule mit, L. werde dort mit gutem Erfolg beschult. Die N1. -Schule sei vom Kultusministerium und der Bezirksregierung Köln als Schule mit gemeinsamen Unterricht anerkannt, da sie die entsprechende Förderung gewährleiste. Das beklagte Schulamt leitete den Wider-spruch an die Bezirksregierung Köln mit dem Bemerken weiter, der angefochtene Bescheid beinhalte die Überzeugung des Schulamtes, dass ein erheblicher sonderpä- dagogischer Förderbedarf vorliege, der an einer städtischen Grundschule mit gemein-samem Unterricht nicht befriedigend erfüllt werden könne. Die Ausführungen im Be-scheid zur Waldorfschule sollten besagen, dass L. die N1. -Schule besuchen könne, wenn die Förderung dort im festgelegten Förderschwerpunkt geistige Entwick-lung erfolge und die Schule dies gewährleisten könne. Den entsprechenden Nachweis habe die Schule durch ihr Schreiben vom September 2006 erbracht. Das Schulamt sehe also keineswegs die Förderschule S.------straße als den alleinigen bestmöglichen Förderort an. Diese in dem Bescheid verwandte Formulierung beziehe sich auf den weiteren Förderort gemeinsamer Unterricht an öffentlichen städtischen Grundschulen.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007 als unbegründet zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass beklagte Schulamt habe zu Recht einen - von L. Eltern nicht bestrittenen - sonderpädago-gischen Förderbedarf festgestellt. Bei der freien Waldorfschule handele es sich um eine Privatschule. Ein privater Förderort sei kein sonderpädagogischer Förderort im Sinne der AO-SF. Förderorte könnten nach dieser Verordnung nur allgemeine Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke sein. Danach müsse der Widerspruch zurückge-wiesen werden. Ungeachtet dessen könne L. weiterhin die N1. -Schule besuchen. Insbesondere werde das Schulamt den angefochtenen Bescheid bezüglich des Förderortes nicht vollstrecken.

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Die Klägerin hat am 27.02.2007 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die Klägerin begehre die Zuweisung an eine integrative Schule, in der sie im gemeinsamen Unterricht mit nicht behinderten Kindern beschult werde. Der derzeitige Verzicht auf Vollstreckung gebe ihr nicht erforderliche Rechtssicherheit, dass für die gesamte Zeit des Besuchs der N1. - Schule und für den Fall eines erforderlichen Schulwechsels von einer Durchsetzung abgesehen werde. Der Bescheid vom 29.08.2006 sei bereits formell rechtswidrig, weil das beklagte Amt die Eltern entgegen § 12 Abs. 5 AO-SF nicht eingeladen habe, um ihnen die beabsich-tigte Entscheidung zu erläutern und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Der Bescheid enthalte auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten habe, keine verfahrensrechtlich ausreichende Begründung, was die Wahl des Förderortes anbelange. Auch in der Sache erweise sich die Festlegung des Förderortes als rechtswidrig. Das schulärztliche Gutachten nehme zum Förderort keine Stellung. Die weiteren Begutachtungen sprächen sich für eine integrative Beschulung L. aus. Die gegenteilige Entscheidung des beklagten Schulamtes stelle einen Ermessensfehler dar, der L. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletze. Wenn auch die Schulbehörde nicht an die Gutachten gebunden sei , müsse sie aber eine abwei-chende Entscheidung besonders begründen. Bei nur personellen oder sächlichen Schwierigkeiten sei darzulegen, weshalb diese unüberwindbar seien. Demgegenüber ließen die angefochtenen Bescheide nicht erkennen, dass eine Durchsetzung des Begehrens der Klägerin erwogen worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide des beklagten Amtes vom 29.08.2006 und die Widerspruchs-bescheide der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2007 insoweit aufzuheben, als in ihnen eine Entscheidung über den schulischen Förderort getroffen wird.

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Das beklagte Schulamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es meint, der Klage fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil L. aufgrund der Zusage im Bescheid vom 29.08.2006 weiterhin die N1. - Schule besuchen könne. Bei einem späteren Schulwechsel wären der Förderbedarf und der Förderort erneut zu überprüfen und der Bescheid aus dem Jahr 2006 gegebenenfalls abzuändern. Die Annahme, dass L. aufgrund des geduldeten Besuchs der Waldorf-schule in den gemeinsamen Unterricht einer städtischen Schule wechseln könnte, sei unzutreffend. Neben der fachlichen Entscheidung zum Förderbedarf komme es auch darauf an, ob die Schule mit gemeinsamem Unterricht für die Aufnahme des Kindes personell und sachlich ausgestattet sei. An öffentlichen Regelschulen mit gemeinsa-mem Unterricht gebe es die im sonderpädagogischen Gutachten für notwendig erach-tete überschaubare kleine Lerngruppe nicht. Dies sei für die Entscheidung des beklag-ten Amtes, als Förderort die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zu bestimmen, maßgeblich gewesen. Für eine Anhörung habe das Schulamt keine Notwendigkeit gesehen, da es mit der begehrten Beschulung an der Waldorfschule einverstanden gewesen und von einem Einvernehmen in der Entscheidung zum Be-such der Waldorfschule und zum Förderschwerpunkt ausgegangen sei.

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In einem schriftlichen Bericht von Karolas Klassenlehrern vom 07.05.2007 ist ausgeführt, L. besuche eine Klasse mit 21 Kindern, die von zwei hauptamtlichen Lehrkräften unterrichtet werde. Sie erhalte 20 Wochenstunden Unterricht und werde dabei je nach individuellem Bedarf in der Einzelbetreuung, in der Kleingruppe, innerhalb einer Dreiergruppe im Gesamtunterricht oder im Klassenverband mit der Möglichkeit einer begleitenden Unterstützung einer neben ihr stehenden Lehrperson gefördert. Ihrer besondere Lernsituation werde innerhalb der Einzelförderung durch ein ganzheitliches Lernangebot, das Bereiche der Wahrnehmung, insbesondere derjenigen räumlicher Beziehungen, der Sensomotorik und der Motorik einbeziehe, Rechnung getragen. Sehr förderlich für L. Defizite im Sprach- und Kommunikationsverhalten seien die rhythmischen Elemente des Gesamtunterrichts und das gemeinsame Sprechen mit anderen Schülern. Darüber hinaus werde L. von der Sprachtherapeutin der Schule unterstützt, die selbst mit ihr arbeite, im Unterricht hospitiere und das Lehrerteam hinsichtlich einer gezielten Sprachförderung berate. L. habe seit ihrer Einschulung kontinuierlich Lernfortschritte gemacht. Sie kenne und schreibe alle Buchstaben sowie die Zahlen. Sie addiere und subtrahiere mit Hilfsmitteln selbständig im Zahlenraum bis 10. L. sei gut in die Klasse integriert. Sie erlebe sich als gleichwertiges Gruppenmitglied innerhalb der Klassengemeinschaft, in der viele verschiedene Kinder mit unterschiedlichen Lernproblemen unterrichtet würden. Sie messe ihre Leistungen nicht mit denen anderer Kinder und setze sich keine überhöhten Ziele.

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Die Klassenlehrerin H. ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Die Klägerin verfolgt mit der Anfechtung der Entscheidung über den schulischen För-derort ein rechtsschutzwürdiges Interesse. In den angegriffenen Bescheiden ist die rechtlich verbindliche Entscheidung getroffen worden, dass - allein - die Förderschule für geistige Entwicklung der für L. maßgebliche Förderort sei. L. , deren Eltern den Besuch einer Förderschule ablehnen, verbessert ihre Rechtsposition bei Aufhebung dieser Entscheidung gegenüber der bisherigen Situation, in der das beklagte Amt lediglich die Missachtung seiner Entscheidung ge- duldet hat.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Bescheide des beklagten Schulamtes vom 29.08.2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit in ihnen die Entscheidung über den schulischen Förderort getroffen wird (§ 113 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Nach § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert; Orte der sonderpädagogischen Förderung sind nach § 20 SchulG unter anderem die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamem Unterricht und die Förderschulen. Neben den Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderschwer-punkt trifft die Schulaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs.1 Nr.3 AO-SF eine Bestimmung über den Förderort.

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Das beklagte Schulamt hat seine Entscheidung, für L. die Förderschule für geistige Entwicklung als einzig in Betracht kommenden Förderort im Sinne des § 20 SchulG zu bestimmen, nicht auf eine nachvollziehbare, tragfähige Basis gestellt. In den schriftsätzlichen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Stellungnahmen ist zum Ausdruck gekommen, dass es sich dabei von Erwägungen hat leiten lassen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

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Weder den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden selbst noch den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme zu entnehmen, ein anderer Förderort als der der Förderschule für geistige Entwicklung scheide für L. aus. Vielmehr kommt das auf intensiven Beobachtungen, Untersuchungen, Tests und Gesprächen beruhende, äußerst sorgfältig gefertigte sonderpädagogische Gutachten zu dem für die Kammer überzeugenden Befund, dass L. unter bestimmten Rahmenbedingungen erfolgreich auch im Gemeinsamen Unterricht einer allgemeinen Schule gefördert werden kann. Hierfür sprechen insbesondere die gutachterlichen Feststellungen, wonach L. ein im Rahmen ihrer Grundbehinderung gut entwickeltes Kind mit nur leichter geistiger Behinderung ist; ihre intensive häusliche und therapeutische Förderung hat sie in der Vergangenheit optimal auf die Schulzeit vorbereitet und begünstigt weiterhin ihre Entwicklung, so dass von einer günstigen außerschulischen Begleitung ausgegangen werden kann, die für die erfolgreiche Förderung gerade im Gemeinsamen Unterricht eine wichtige Voraussetzung darstellt. L. legt ein selbständiges und ausdauerndes Arbeitsverhalten an den Tag. Sie besitzt eine deutliche Anstrengungsbereitschaft und erhebliche Lernmotivation, die besonders ausgeprägt im Bereich des Schriftsprache ist. Förderlich für eine erfolgreiche Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht sind auch ihre gute soziale Kompetenz, ihr Regel- und Situationsverständnis sowie ihre Fähigkeit, Überforderungssituationen sozial verträglich für sich zu regeln. Im lebenspraktischen Bereich zeigt sie sich weitgehend selbständig. Gestützt wird das Votum des sonderpädagogischen Gutachtens nicht nur durch die Stellungnahme des Zentrums für Frühbehandlung und Frühförderung, die für L. ebenfalls ein integratives Schulmodell empfiehlt, sondern maßgeblich auch durch den schriftlichen Bericht von L. Klassenlehrerin Frau H. , den diese in der mündlichen Verhandlung erläutert und vertieft hat. Danach ist L. in ihrem ersten Schuljahr im Gemeinsamen Unterricht, wie er sich an der von ihr besuchten Schule darstellt, mit gutem Erfolg gefördert worden. Die Organisation des Unterrichts, in dem eine ständige Anwesenheit mehrerer Lehrkräfte gewährleistet ist, trägt L. individuellem Förderbedarf offensichtlich hinreichend Rechnung. L. wird dort je nach Bedarf in Einzelbetreuung mit individuell zugeschnittenem Lernangebot, in Kleingruppen, innerhalb einer Dreiergruppe im Gesamtunterricht oder im Klassenverband mit der Möglichkeit der begleitenden Unterstützung eines Lehrers unterrichtet. Das Lernangebot ist besonders darauf ausgerichtet, L. Defizite im Bereich der räumlichen Wahrnehmung und des Sprachgebrauchs abzubauen. Nach der Einschätzung von Frau H. ist L. in der Klasse gut integriert, erlebt sich als gleichwertiges Gruppenmitglied und hat seit ihrer Einschulung kontinuierlich Lernfortschritte gemacht, ohne sich durch das Können ihrer Mitschüler unter Druck zu setzen. Frau H. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch die Feststellung des sonderpädagogischen Gutachtens bestätigt, wonach L. vom integrativen Unterricht besonders insofern profitiert, als ein Umfeld mit Vorbildern sie zur Nachahmung motiviert. Insgesamt spricht dies dafür, dass L. an der von ihr besuchten Schule aus den Vorteilen, die eine integrative Beschulung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bietet, erheblichen Nutzen ziehen kann, ohne durch deren Rahmenbedingungen überfordert oder anderweitig belastet zu werden. Schließlich hat das beklagte Schulamt sowohl schriftsätzlich als auch durch seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung selbst den Standpunkt vertreten, dass es L. Förderung im Gemeinsamen Unterricht jedenfalls unter den Umständen, wie sie etwa an der besuchten Schule gegeben sind, für sinnvoll und ausreichend hält. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die Stärke von . Klasse mit 21 Schülern, von denen fünf Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen. Gerade vor diesem Hintergrund hält die Kammer das seitens des beklagten Schulamts angeführte Argument, gegen die Eignung des Gemeinsamen Unterrichts einer allgemeinen Schule als Förderort spreche generell, dass L. nach den eingeholten Gutachten eine kleine überschaubare Lerngruppe benötige, für nicht stichhaltig.

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Bei seiner erneut zu treffenden Entscheidung über den Förderort wird sich das beklagte Amt mit den für den Gemeinsamen Unterricht sprechenden Argumenten näher auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang lässt sich der generelle Ausschluss Gemeinsamen Unterrichts als Förderort nicht mit der Erwägung rechtfertigen, nicht sämtliche (insbesondere öffentliche) Regelschulen mit Gemeinsamen Unterricht böten die Voraussetzungen, um L. Förderbedarf ausreichend zu decken. Sollte das beklagte Amt zu dem Ergebnis kommen, dass neben Förderschulen für geistige Entwicklung auch der Gemeinsame Unterricht der allgemeinen Schule in Betracht kommt, wenn bestimmte Rahmenbedingungen, etwa hinsichtlich der Mehrfachbesetzung durch Lehrkräfte, erfüllt sind, hat es den Förderort mit diesen Einschränkungen zu bestimmen bzw. Schulen mit Gemeinsamem Unterricht zu benennen, die den Anforderungen genügen.

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Soweit das beklagte Schulamt die Voraussetzungen für eine Förderung L. im Gemeinsamen Unterricht der N1. -Schule als gegeben ansieht, geht es mit Rücksicht auf den von der Bezirksregierung Köln in den Widerspruchsbescheiden vertretenen Standpunkt zu Unrecht davon aus, es sei aus Rechtsgründen daran gehindert, den Gemeinsamen Unterricht an einer Ersatzschule als Förderort zu bestimmen. Nach § 20 Abs.1 Nr.1 SchulG, § 1 Abs.2 Nr.1 AO-SF sind allgemeine Schulen mit Gemeinsamem Unterricht Orte der sonderpädagogischen Förderung. Dabei dient der Begriff „allgemein" der Abgrenzung von den anderen in diesen Bestimmungen genannten Schulen, insbesondere den Förderschulen, nicht aber als Synonym für das öffentliche Schulwesen. Dies belegt § 19 Abs.1 SchulG, der allgemeine Schulen als allgemeinbildende und berufsbildende Schulen definiert. Die in §§ 100, 34 SchulG getroffenen Regelungen sprechen ebenfalls dafür, dass allgemeine Schulen nicht nur in städtischer oder sonstiger öffentlicher Trägerschaft sondern auch in freier Trägerschaft stehen können. Danach wird schulische Bildung durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen, wobei Schulen freier Träger, die Ersatzschulen sind, im wesentlichen auf die nach dem Gesetz vorgesehenen Bildungs- und Erziehungsziele ausgerichtet sind. Die Schulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule wie auch einer Ersatzschule gleichermaßen erfüllt. Dass insbesondere Waldorfschulen nach dem Willen des Verordnungsgebers Orte sonderpädagogischer Förderung sein können, ergibt sich aus der für Lehrkräfte an Waldorfsonderschulen in § 8 Abs.3 der Verordnung über die Ersatzschulen getroffenen Regelung. Allerdings setzt die Einrichtung eines Gemeinsamen Unterrichts mit sonderpädagogischer Förderung an einer Privatschule - ebenso wie an einer öffentlichen Schule - voraus, dass die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Dass dies auf die N1. - Schule zutrifft, ergibt sich aus der Ersatzschulgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Freien Waldorfschule „mit integrativem Unterricht", die die Bezirksregierung Köln dieser Schule erteilt hat und wird vom beklagten Schulamt, soweit erkennbar, auch nicht in Zweifel gezogen.

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Schließlich geben die Ausführungen der Vertreter des beklagten Schulamtes in der mündlichen Verhandlung zu Aufnahmekapazitäten an öffentlichen Regelschulen mit Gemeinsamem Unterricht, etwa der F. Schule, Anlass zu folgendem, bei der anstehenden Entscheidung über den Förderort zu berücksichtigendem Hinweis: Es gehört nicht zur Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, ihre Zuständigkeit im Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs dazu zu nutzen, Einfluss auf die Bewirtschaftung von Plätzen an Schulen, insbesondere der Plätze wie gemeinsamen Unterricht an Regelschulen, zu nehmen. Zuständig für die Aufnahme eines Kindes an einer Schule ist nach § 46 Abs.1 Satz 1 SchulG dessen Leiter. Die Schulaufsichtsbehörde handelt zudem rechtswidrig, wenn sie eine Förderschule als einzig in Betracht kommenden Förderort in der Erwägung bestimmt, an der Regelschule stehe kein Platz für eine - unter pädagogischen Aspekten geeignete - integrative Beschulung des Schülers zur Verfügung, denn die Aufnahmekapazität der Regelschule ist bezogen auf die Festlegung des Förderortes ein sachfremdes Kriterium

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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.1995 - 19 B 2507/95 -.

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Hierzu hat das OVG NRW in der genannten Entscheidung ausgeführt: „Dass die im Zeitpunkt der Entscheidung über den schulischen Förderort eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestehende Aufnahmekapazität der als Förderort in Betracht kommenden Schulen als Kriterium in die Entscheidung nicht einfließen darf, ergibt sich bereits daraus, dass die von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs.4 SchpflG (jetzt § 19 Abs.2 SchulG) zu treffende Entscheidung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, die sich nicht an möglicherweise kurzfristig änderbaren Verhältnissen orientieren darf. Die Aufnahmekapazität einer Schule bzw. einer Klasse mit sog. integrativem Unterricht kann sich jedoch von Schuljahr zu Schuljahr verändern. Um der Gewährleistung des Schulformwahlrechts der Eltern Rechnung zu tragen, hat die Schulaufsichtsbehörde den schulischen Förderort allein unter fachpädagogischen Gesichtspunkten aufgrund der Förderungsfähigkeit des Schülers und den Förderungsmöglichkeiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen mit integrativem Unterrichtsangebot abstrakt - unter Benennung aller dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdender Schulen unabhängig von ihrer augenblicklichen Aufnahmekapazität - zu bestimmen. Dass gegebenenfalls nicht nur eine Schule, sondern mehrere Schulen zu benennen sind, ergibt sich aus § 13 Abs.1 und 2 VO-SF (jetzt § 14 Abs.1 und 2 AO-SF). Die Erziehungsberechtigte können dann - gegebenenfalls - bei der Anmeldung des Schülers unter diesen Schulen wählen. Ist die Kapazität der für die Anmeldung ausgewählten Schulen ausgeschöpft, so kann der Schulleiter dies bei der von ihm gemäß § 5 Abs.2 ASchO (jetzt § 46 Abs.1 SchulG) zu treffenden Entscheidung geltend machen. Ist die Kapazität aller als geeigneter Förderort in Betracht kommenden und daher von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden allgemeinen Schulen ausgeschöpft und sind die Erziehungsberechtigten daher genötigt, den Schüler bei der - ebenfalls als Förderort zu benennenden - Sonderschule (jetzt Förderschule) anzumelden, so bleibt ihnen die Möglichkeit, in späteren Schuljahren die Aufnahme in eine andere als geeigneter Förderort benannte Schule anzustreben."

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.