Lehramts-Staatsprüfung: Rügeobliegenheit bei Ausbildungsmängeln im Vorbereitungsdienst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach endgültigem Nichtbestehen der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst die erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Er rügte u.a. Ausbildungsmängel (Stundenverteilung, fehlender selbständiger Spanischunterricht, Kurszuweisung, Ungleichbehandlung) sowie Mängel der Langzeitbeurteilungen. Das VG Köln wies die Klage ab: Ausbildungsmängel könnten mangels unverzüglicher Rüge nicht mehr geltend gemacht werden; die schulische Langzeitbeurteilung beruhe auf tragfähiger Tatsachengrundlage. Eine fehlende Endnotenbegründung in der ZfsL-Langzeitbeurteilung wirke sich zudem nicht entscheidungserheblich aus.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach endgültigem Nichtbestehen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Zulassung zur Wiederholung einer berufsbezogenen Staatsprüfung setzt voraus, dass die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens rechtswidrig ist.
Prüfungsrechtlich können Verfahrensfehler oder Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie vom Prüfling unverzüglich gerügt werden; Ausnahmen gelten nur bei Unzumutbarkeit oder bei offenkundigen, zweifelsfrei erkennbaren Mängeln.
Bei der gerichtlichen Kontrolle berufsbezogener Prüfungsentscheidungen unterliegt die Bewertung von Prüfungsleistungen einem Beurteilungsspielraum; überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler, Rechtsanwendungsfehler, sachfremde Erwägungen, unrichtiger Sachverhalt und Verstöße gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe.
Das Gericht prüft Prüfungsbewertungen nur insoweit, als der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung vorbringt.
Eine Langzeitbeurteilung im Vorbereitungsdienst muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und eigene Beobachtungen der beurteilenden Schulleitung sowie Beurteilungsbeiträge der ausbildenden Lehrkräfte einbeziehen; eine persönliche Anwesenheit der Schulleitung bei einer bestimmten Mindestzahl von Unterrichtsbesuchen ist verordnungsrechtlich nicht zwingend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Beklagte stellte den Kläger zum 01.11.2021 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Musik und Spanisch ein.
Der Kläger absolvierte seinen Vorbereitungsdienst zunächst beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in E. und am J. Gymnasium A.-straße in S.. Mit Bescheid vom 06.03.2023 teilte ihm der Beklagte mit, dass seine Staatsprüfung als nicht bestanden gelte, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend (4,0)“ sei. Sowohl die Langzeitbeurteilung der Leitung der Ausbildungsschule als auch die Langzeitbeurteilung der Leitung des ZfsL schließe mit „mangelhaft (5,0)“. Vor diesem Hintergrund werde der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert.
Der Kläger absolvierte diesen Verlängerungszeitraum beim ZfsL E. und am G.-Gymnasium in S.. Aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten verlängerte der Beklagte den Vorbereitungsdienst dabei im Folgenden noch einmal um zwei Monate bis zum 31.12.2023.
In ihrer Langzeitbeurteilung vom 16.11.2023 beurteilte die stellvertretende Schulleiterin des G.-Gymnasiums, Frau C., den Kläger im Fach Musik mit der Note „ausreichend (4)“, im Fach Spanisch mit der Note „mangelhaft (5)“ und im Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft (5)“. Sie bezog dabei insgesamt fünf Beurteilungsbeiträge, die vorangegangene Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des J. Gymnasiums A.-straße sowie eine Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten ein. Wegen des Inhalts wird auf die genannte Langzeitbeurteilung vom 16.11.2023 sowie auf die genannten weiteren Unterlagen Bezug genommen (Bl. 40 ff., 17 ff. der Beiakte 1).
In ihrer Langzeitbeurteilung vom 27.11.2023 beurteilte zudem die Leiterin des ZfsL E., Frau Dr. M., den Kläger im Fach Musik mit der Note „ausreichend (4)“, im Fach Spanisch mit der Note „mangelhaft (5)“ und im Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft (5)“. Sie stützte sich dabei auf den Beurteilungsbeitrag des Fachleiters für das Fach Musik, Herrn Dr. Y., und den Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin für das Fach Spanisch, Frau R.. Eine Begründung zur Endnote enthielt die Langzeitbeurteilung nicht. Wegen des weiteren Inhalts wird ergänzend auf die genannte Langzeitbeurteilung sowie die genannten Beurteilungsbeiträge Bezug genommen (Bl. 54 ff. der Beiakte 1).
Mit Bescheid vom 04.12.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gelte, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend (4,0)“ sei. Er könne die Prüfung nicht wiederholen, weil es sich bereits um die Wiederholungsprüfung handle.
Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Eine adäquate Ausbildung sei bereits an der ersten Schule nicht gegeben gewesen. Nach § 11 Abs. 5 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) umfasse die Ausbildung durchschnittlich 14 Wochenstunden oder 10,5 Zeitstunden. Davon entfielen auf den selbständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden. Er habe an der ersten Schule im ersten Halbjahr jedoch wöchentlich neun Zeitstunden Musikunterricht erteilt und habe daher lediglich noch 1,5 Stunden für seinen Ausbildungsunterricht im Fach Spanisch zur Verfügung gehabt. Ein vollständiger Kurs im Fach Spanisch umfasse indes zwei bis drei Stunden in der Woche. Daraus ergebe sich, dass er gezwungenermaßen habe Überstunden leisten müssen, damit er überhaupt in den Genuss von Ausbildungsunterricht im Fach Spanisch gekommen sei. Er habe im Schnitt 11,75 Zeitstunden unterrichten müssen, was deutlich über dem Soll von 10,5 Zeitstunden liege. Zudem habe er im ersten Halbjahr kaum Ausbildungsunterricht im Fach Musik gehabt. Er habe das Seminar in E. nach dem Erhalt des ersten Stundenplans sofort darüber informiert, dass er zu viele Stunden Musik unterrichten müsse und dadurch keinen selbständigen Unterricht im Fach Spanisch habe. In seinem Spanisch-Seminar sei er der einzige gewesen, der über beide Halbjahre keinen selbständigen Unterricht im Fach Spanisch erhalten habe. Er habe das Seminar in E. sowohl über die Seminarfachleiterin R. als auch über den Seminarfachleiter Dr. Y. mehrmals mündlich über diesen Umstand informiert. Ebenso habe er den Kernseminarleiter, Herrn U., schriftlich über Teams informiert. Auch die Ausbildungsbeauftragte an der Schule, Frau I., sei über die Umstände im Bilde gewesen. Zwar habe er dabei eingeräumt, dass er lieber Überstunden leiste, um genug Stunden im Fach Spanisch zu bekommen. Aus seiner Sicht habe die Schule dies jedoch von vornherein verhindern müssen. Zu dem Problem habe beigetragen, dass während des zweiten und dritten Quartals seiner Ausbildung ein Musiklehrer Elternzeit in Anspruch genommen habe. Deshalb hätten der Schule für dieses Fach zu wenige Lehrkräfte zur Verfügung gestanden und er sei als Musikfachkraft ausgenutzt worden. Erschwerend sei ferner hinzugekommen, dass die Schulleiterin noch einen Unterrichtsbesuch im Fach Musik habe durchführen wollen, obwohl ihr durchaus bekannt gewesen sei, dass er in derselben Woche schon seinen letzten Unterrichtsbesuch im Fach Spanisch habe. Dies habe zu einer zusätzlichen Stresssituation geführt. An der zweiten Schule sei eine adäquate Ausbildung ebenso nicht vorhanden gewesen. Er habe sich seinen zweiten Spanisch-Kurs nicht selbständig aussuchen dürfen. Vielmehr habe ihm die stellvertretende Schulleiterin und die Seminarfachleiterin R. den Kurs zugeteilt, obwohl die stellvertretende Schulleiterin noch zu Beginn des neuen Schuljahres mündlich mitgeteilt habe, dass sie den Kurs für einen Unterrichtsbesuch für nicht geeignet halte. Die stellvertretende Schulleiterin habe zudem nur einen von zwei Unterrichtsbesuchen im Fach Musik gesehen. Sie hätte jedoch zwingend bei beiden Unterrichtsbesuchen anwesend sein müssen. Er habe sich von Anfang an regelmäßig an die für ihn zuständigen verantwortlichen Personen gewendet und deutlich gemacht, dass das Referendariat nicht den Vorgaben der OVP entspreche. Aus den Akten ergebe sich das Bild, dass er sich gegen die fortschreitend negativen Beurteilungen und Langzeitbeurteilungen nicht geäußert habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen.
Der Kläger legte u.a. einen Screenshot von einer Nachricht vom 17.08.2022 an die Ausbildungsbeauftragte seiner ersten Ausbildungsschule und einen Screenshot von einer Nachricht vom 21.06.2022 an den Kernseminarleiter vor. Wegen des Inhalts wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Bl. 32 f. der Beiakte 2).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme der Leiterin des ZfsL E., Frau Dr. M., eine Stellungnahme der Schulleiterin der ersten Ausbildungsschule, Frau S., sowie eine Stellungnahme der stellvertretenden Schulleiterin der zweiten Ausbildungsschule, Frau C., ein.
Frau S. nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: Richtig sei, dass der Kläger nur im bedarfsdeckenden Unterricht im Fach Musik eingesetzt gewesen sei. Die Rückmeldung aus dem Ausbildungsunterricht im Fach Spanisch sei derart gewesen, dass sie es nicht als sinnvoll erachtet hätten, dass der Kläger unbegleitet eine Spanischgruppe unterrichte. Die Rückmeldung aus dem Fachbereich Musik sei da optimistischer gewesen. Nach dem vorgelegten Stundenplan habe der Kläger im Fach Musik keine neun Zeitstunden, sondern 8,25 Zeitstunden unterrichten müssen, weil eine Unterrichtsstunde nur alle vier Wochen stattgefunden habe. Der Kläger habe auch nicht zu viel bedarfsdeckenden Unterricht erteilt. Sein Stundenplan habe sich nach zehn Wochen geändert. In den ersten zehn Wochen habe er elf Wochenstunden zu je 45 Minuten unterrichtet. In den restlichen zwölf Wochen seien es 8,3 Stunden gewesen, sodass er im Mittel leicht über den vorgesehenen neun Stunden gelegen habe. Auf ein Schuljahr betrachtet gleiche sich das aber wieder aus, weil er im zweiten Teil seines Schuljahres 8,3 Wochenstunden gehabt habe. Es sei richtig, dass ein Kollege in Elternzeit gewesen sei. Das sei aber nicht der auslösende Grund dafür gewesen, dass der Kläger bedarfsdeckenden Unterricht nur im Fach Musik gehabt habe. Es habe parallel eine zweite Referendarin mit bedarfsdeckendem Unterricht im Fach Spanisch gegeben. Hier sei die fachliche Rückmeldung so gewesen, dass sie berechtigt eine eigene Spanischgruppe habe leiten können. Wegen des von dem Kläger gerügten zusätzlichen Unterrichtsbesuchs im Fach Musik verweise sie auf das ihr insoweit zustehende Beurteilungsermessen.
Frau C. nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es habe keine Zuordnung des Klägers zu ihrem Kurs gegeben. Der Kläger sei zu Beginn des Schuljahres auf sie zugekommen, ob er in ihrem Kurs unterrichten könne. Sie habe ihm daraufhin die Vorzüge, aber auch die Nachteile genannt und insbesondere auf ihre Doppelrolle als Mentorin und Langzeitbeurteilerin sowie die geringe Größe des Kurses hingewiesen. Er habe sich trotzdem für den Kurs entschieden. Eine Zuordnung sei an der Schule auch nicht üblich. Der Kläger hätte sich durchaus für einen anderen Kurs im Fach Spanisch entscheiden können. Gleichwohl sei der Kurs aus ihrer Sicht geeignet gewesen. Es sei ferner richtig, dass sie nur an einem von zwei Unterrichtsbesuchen im Fach Musik dabei gewesen sei. Das sei nach der OVP möglich. Die Ausbildungsbeauftragte, Frau T., habe sie zu dem anderen Unterrichtsbesuch ins Bild gesetzt. Insgesamt halte sie an ihrer Bewertung fest. Der Kläger habe bei ihr das Angebot eines regelmäßigen Jour fixe gehabt. Wenn er diesen Termin wahrgenommen habe, seien die Stunden mehrheitlich nur zum Teil vorbereitet gewesen, sodass eine umfassende Beratung nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe angeführt, dass er aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Unterrichtsstunden fristgerecht vorzubereiten. Sie habe ihm daraufhin geraten, sich mit dem Seminar in Verbindung zu setzen und zu klären, ob eine Fortsetzung der Ausbildung derzeit sinnvoll sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2024 zurück. Zur Begründung nahm er wesentlich Bezug auf die eingeholten Stellungnahmen und führte aus: Nach einer eingehenden und intensiven Auseinandersetzung mit dem Widerspruch und der dortigen Begründung hielten sowohl die beiden Ausbildungsschulen als auch das ZfsL im Überdenkungsverfahren an ihren ursprünglichen Bewertungen der Ausbildungsleistungen des Klägers fest. Wegen der monierten Ausbildungsmängel verweise er auf die einschlägige Rechtsprechung. Danach müsse man sich zunächst um Abhilfe bemühen und eine entsprechende Rüge gegenüber dem Prüfungsamt oder jedenfalls gegenüber dem für die Langzeitbeurteilung zuständigen Leiter des ZfsL bzw. dem Schulleiter erheben. Dies habe der Kläger nicht getan, sondern die Rüge erstmals im Widerspruchsverfahren erhoben. Im Übrigen sei auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen ein Verstoß gegen prüfungsrechtliche Vorgaben ohnehin nicht zu erkennen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.10.2024 zugestellt.
Am 13.11.2024 hat er Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Er vertrete weiterhin die Auffassung, dass er alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan habe, um die von ihm aufgezeigten Ausbildungsmängel zu beseitigen. Dazu gehöre insbesondere, dass er die fachlich Vorgesetzten jeweils bei Feststellung der Mängel informiert und um Abhilfe gebeten habe. Es habe während der Zeit an der ersten Ausbildungsschule ferner eine offensichtliche Ungleichbehandlung mit einer anderen Referendarin, Frau F., gegeben, die vom Seminar in W. zur Schule gekommen sei. Er habe eine Vielzahl von Vertretungsstunden übernehmen müssen, diese andere Referendarin hingegen nicht. Er sei zudem von der Seminarfachleiterin R. massiv enttäuscht. Diese sei im dritten Unterrichtsbesuch im Fach Musik sehr streng gewesen und habe ihn ausschließlich kritisiert und kaum gecoacht. Sie habe gesagt, er solle weiterhin als Sänger arbeiten, das könne er besser als eine Tätigkeit als Lehrer. Dies empfinde er als einen massiven Mangel in der Ausbildung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2024 zu verpflichten, ihn unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erneut zur Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung zum Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich vorgetragenen Einwände einer Ungleichbehandlung mit einer anderen Referendarin und einer vermeintlichen Kritik der Seminarfachleiterin R. fielen ebenfalls unter die zu spät vorgetragenen Rügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2024 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine erneute Zulassung zur Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Stattdessen hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
Dies folgt aus §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 Abs. 1 OVP. Danach ist es für das Bestehen der Staatsprüfung erforderlich, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens „ausreichend (4,0)“ ist. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Nach diesem Maßstab hat der Kläger die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Er befindet sich bereits im Wiederholungsversuch, weil der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2023 bestandskräftig das erstmalige Nichtbestehen festgestellt hat. Diesen Wiederholungsversuch hat er nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend (4,0)“ ist. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt für den Rechtsschutz gegen eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung, dass der zu prüfenden Person eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, eine Prüfungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistung geht. Insoweit steht den prüfenden Personen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten dahingehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die prüfenden Personen dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist davon auszugehen, wenn die prüfenden Personen bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12.11.2024 – 19 A 962/22 –, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 20.12.2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 61 ff.
Das Gericht hat dabei die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als dass die zu prüfende Person dagegen substantiierte Einwendungen vorbringt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92 –, juris, Rn. 27.
Nach diesem Maßstab liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor. Es kann zunächst offenbleiben, inwiefern die verschiedenen geltend gemachten Ausbildungsmängel tatsächlich vorlagen, weil der Kläger sich hierauf jedenfalls nicht berufen kann (dazu 1.). Die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule für den Verlängerungszeitraum beruht entgegen der Auffassung des Klägers auf einer tragfähigen Grundlage (dazu 2.). Soweit die Langzeitbeurteilung des ZfsL keine Begründung zur Endnote enthält, hat sich dies jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Staatsprüfung des Klägers ausgewirkt (dazu 3.).
1.
Auf die verschiedenen geltend gemachten Ausbildungsmängel kann sich der Kläger nicht berufen.
Ein Prüfling kann sich auf einen Verfahrensfehler oder auf einen Ausbildungsmangel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn er ihn unverzüglich geltend gemacht hat. Diese Rügeobliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Zum einen soll sie verhindern, dass sich ein Prüfling bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis eines bestehenden Mangels nachträglich im Falle eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll sie der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglichen. Diese Mitwirkungslast endet je nach den Umständen des Einzelfalls zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne eine Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2024 – 19 A 962/22 –, juris, Rn. 46; Beschluss vom 25.09.2020 – 19 A 2656/19 –, juris, Rn. 8.
Nach diesem Maßstab ist der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen.
Er bringt zunächst mit Blick auf seine Zeit an der ersten Ausbildungsschule vor, er sei faktisch gezwungen gewesen, Überstunden zu leisten. Er habe keinen selbständigen Unterricht im Fach Spanisch erhalten und die Schulleiterin habe einen zeitlich ungünstigen Termin für einen Unterrichtsbesuch im Fach Musik bestimmt. Es habe zudem eine offensichtliche Ungleichbehandlung mit einer anderen Referendarin gegeben, die im Gegensatz zu ihm keine Vertretungsstunden habe übernehmen müssen und er sei von seiner Seminarfachleiterin im Fach Spanisch massiv enttäuscht, weil diese nach einem Unterrichtsbesuch im Fach Musik überzogene Kritik an ihm geübt habe. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Kläger diese Punkte bei der zuständigen Stelle (vgl. § 9 OVP) gerügt hätte. Er hat vor der Widerspruchsbegründung an keiner ersichtlichen Stelle hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Ausbildung insoweit für fehlerhaft halte und um Abhilfe bitte. Soweit er etwa zu den geleisteten Überstunden vorbringt, er habe verschiedene Personen beim Seminar in E. und die Ausbildungsbeauftragte der Schule hierüber informiert, ist eine solche bloße Information nicht ausreichend, um die Prüfungsbehörde zur Behebung eines vermeintlichen Mangels anzuhalten. Die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Screenshots deuten zudem in eine andere Richtung. So hat er zwar am 17.08.2022 seinen aktuellen Stundenplan an die Ausbildungsbeauftragte der Schule übersendet, dabei aber zugleich erklärt, dass er mit den sich daraus ergebenden Überstunden einverstanden sei (vgl. Bl. 32 der Beiakte 2: „Wie du siehst, mache ich mehr als ich soll, aber mir ist das ehrlich gesagt lieber so, denn ich will schon auch Ausbildungsunterricht in Musik haben ;D“). In seiner Nachricht vom 21.06.2022 an den Kernseminarleiter hat er zwar seinen Unmut darüber geäußert, dass man ihm erneut keinen eigenen Spanischkurs zugeteilt hatte. Dabei hat er jedoch ebenso erklärt, dass er dies für rechtlich fehlerfrei halte und er sich lediglich nach Erfahrungswerten und Ratschlägen erkundigen wolle (vgl. Bl. 33 der Beiakte 2: „Ich weiß, dass das rechtlich möglich ist, aber kann man daran nichts machen? Ich habe mich in der Angelegenheit auch schon an meine ABB gewendet, aber ich wollte sie mal fragen, wie da so ihre Erfahrungswerte sind und ob das normal ist. Was kann man da tun?“). Unabhängig davon ist zudem zu beachten, dass die aufgezählten Punkte allesamt den ersten Prüfungsversuch und die Zeit des Klägers bei seiner ersten Ausbildungsschule betreffen. Selbst wenn er einen etwaigen Ausbildungsmangel rechtzeitig gerügt hätte, wäre er gehalten gewesen, gegen den ersten Bescheid über das Nichtbestehen der Staatsprüfung vom 06.03.2023 vorzugehen und den Mangel insoweit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen.
Der Kläger bringt mit Blick auf den Verlängerungszeitraum und seine Zeit an der zweiten Ausbildungsschule vor, er habe sich den zweiten Spanischkurs nicht aussuchen dürfen. Dieser sei ihm vielmehr zugewiesen worden. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Punkt gerügt hätte. Zudem ist auch unter Berücksichtigung der Doppelrolle der stellvertretenden Schulleiterin als betreuende Lehrkraft und Beurteilerin nicht erkennbar, warum eine Rüge unzumutbar gewesen sein sollte, zumal der wesentliche Druck an dieser Stelle nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht von Frau C., sondern von der Seminarfachleiterin R. ausgegangen sein soll.
2.
Die Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule für den Verlängerungszeitraum beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Dem steht nicht entgegen, dass die stellvertretende Schulleiterin als zuständige Beurteilerin nur bei einem von zwei Unterrichtsbesuchen im Fach Musik persönlich anwesend war.
Um ihren Zweck zu erfüllen, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes des Lehramtsanwärters zu beurteilen, müssen Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP werden die Langzeitbeurteilungen der Schulen dabei durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Dies bedeutet, dass sich die Schulleiterin oder der Schulleiter aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und seinen im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss. Hierfür kommen etwa Unterrichtsbesuche und die Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen oder Projekten etc. in Betracht. Daneben muss sie oder er die von den ausbildenden Lehrkräften erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d.h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann letztlich eine Entscheidung über die Noten in den Ausbildungsfächern und die Endnote zu treffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2019 – 19 A 1923/18 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 20.12.2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 75.
Nach diesem Maßstab beruht die vorliegende Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die stellvertretende Schulleiterin hat insoweit nicht nur die vier Beurteilungsbeiträge der anderen, den Kläger ebenfalls betreuenden Lehrkräfte (Bl. 21 ff., 26 ff., 30 ff., 34 ff. der Beiakte 1) berücksichtigt, wovon drei Beurteilungsbeiträge auf das Fach Musik entfallen. Sie verfügte zudem aufgrund ihrer betreuenden Tätigkeit im Fach Spanisch in Kombination mit den durchgeführten Unterrichtsbesuchen über einen ausreichenden persönlichen Eindruck von dem Kläger. Dass sie nur bei einem der beiden Unterrichtsbesuche im Fach Musik persönlich anwesend war, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist eine konkrete Anzahl von Unterrichtsbesuchen mit persönlicher Beteiligung der beurteilenden Schulleiterin verordnungsrechtlich nicht vorgesehen. Zum anderen hat die stellvertretende Schulleiterin vorliegend nachvollziehbar erklärt, die Ausbildungsbeauftragte der Schule sei bei dem fraglichen Unterrichtsbesuch anwesend gewesen und habe sie anschließend ins Bild gesetzt (vgl. Bl. 54 der Beiakte 2).
3.
Soweit die Langzeitbeurteilung des ZfsL keine Begründung zur Endnote enthält, bedarf es keiner vertieften Erörterung, inwiefern dies mit der Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 3 OVP vereinbar ist. Dieser Umstand hat sich jedenfalls nicht auf das Ergebnis der Staatsprüfung des Klägers ausgewirkt. Selbst wenn er in der Langzeitbeurteilung des ZfsL die Note „ausreichend (4)“ erhalten hätte, würde ihm dies nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP nicht weiterhelfen, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen wegen der Note „mangelhaft (5)“ in der Langzeitbeurteilung der Schule weiterhin nicht mindestens „ausreichend (4,0)“ wäre.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Dabei legt das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Streitwertpraxis,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2025 – 19 E 454/25 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 14.06.2021 – 19 E 506/21 –, juris, Rn. 5,
den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes zugrunde (vgl. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
40 000 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.