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Verwaltungsgericht Köln·10 K 7310/16·27.05.2018

BVFG: Kein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG bei Ausschluss wegen Offiziersfunktion des Vaters

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung von 1995 das Wiederaufgreifen seines BVFG-Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er berief sich auf eine nachträgliche Rechtsänderung sowie auf die erfolgreiche Aufnahme seines Bruders. Das VG Köln verneinte einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil die maßgeblichen Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG inhaltlich nicht zu seinen Gunsten geändert wurden. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wurde mangels „schlechthin unerträglicher“ Aufrechterhaltung und fehlender Vergleichbarkeit mit dem Bruder abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen des BVFG-Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche Änderung der für die Bestandsentscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen voraus.

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Eine bloße Umstrukturierung oder Fortführung eines bereits herangezogenen Ausschlusstatbestands im Bundesvertriebenengesetz begründet keine günstige Rechtsänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn die tragenden Ausschlussvoraussetzungen inhaltlich unverändert bleiben.

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Das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG steht im Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte besteht ausnahmsweise nur bei „schlechthin unerträglicher“ Aufrechterhaltung.

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Eine „schlechthin unerträgliche“ Aufrechterhaltung kann insbesondere bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder bei gleichheitswidrig unterschiedlicher Behandlung vergleichbarer Fälle in Betracht kommen; die bloße (mögliche) Rechtswidrigkeit genügt nicht.

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Die Erteilung eines Aufnahmebescheids an einen Familienangehörigen begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, wenn wegen fehlender Bestandskraft oder abweichender Verfahrenslage keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Buchstabe d BVFG a.F.§ 5 BVFG§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG§ 27 BVFG§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 0. 0. 1973 geborene Kläger beantragte am 28. Juli 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sein Vater war laut einem Auszug aus dessen Dienstliste seit 1975 Oberleutnant, seit 1982 Hauptmann und seit 1988 Major der Sowjetarmee sowie seit 1992 Oberstleutnant der Streitkräfte der Republik Kasachstan. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1995 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht erwerben, weil er von der herausgehobenen beruflichen Stellung seines Vaters begünstigt gewesen sei und damit den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVFG a. F. erfülle. Der Ablehnungsbescheid wurde in der Folgezeit bestandskräftig.

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Am 3. September 2001 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 teilte ihm das Bundesverwaltungsamt mit, sein Verfahren sei bereits bestandkräftig abgeschlossen.

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Ebenfalls am 3. September 2001 beantragte der am 00. 0. 1982 geborene Bruder des Klägers die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das von ihm im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamts betriebene Klageverfahren wurde dadurch erledigt, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in welchem sich das Bundesverwaltungsamt zur Erteilung eines Aufnahmebescheids verpflichtete. Diesen Bescheid stellte es unter dem 22. Oktober 2007 aus.

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Unter dem 25. Juli 2014 beantragte der Kläger abermals die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Diesen Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte ihn mit Bescheid vom 18. Februar 2016 ab. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung vom 14. September 2013 geändert worden, diese Änderung sei jedoch nicht zu Gunsten des Klägers erfolgt. Hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Ausschlusstatbestandes habe sich durch die Gesetzesänderung für ihn keine Besserstellung ergeben. Die entsprechende Vorschrift des § 5 BVFG sei seit der Ablehnung seines ursprünglichen Antrags durch die Neufassungen des BVFG unberührt geblieben. Im Ergebnis sei somit durch das geänderte Bundesvertriebenengesetz keine Rechtslage entstanden, welche eine für den Kläger günstigere Entscheidung über seinen bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrag ermögliche. Auch komme ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in seinem Fall nicht in Betracht. Die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheids sei nicht schlechthin unerträglich, von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei nicht auszugehen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 zurück.

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Der Kläger hat am 22. August 2016 Klage erhoben.

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Er ist im Wesentlichen der Ansicht, es liege ein Wiederaufgreifensgrund vor, denn die Rechtslage habe sich nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Auch müsse berücksichtigt werden, dass seinem Bruder im Gegensatz zu ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei, obwohl die Sachverhalte identisch seien.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen An-spruch auf Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 BVFG.

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Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich zunächst nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

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Dies ist hier nicht der Fall. Durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers nicht eingetreten. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 1995 war darauf gestützt, der Kläger könne die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht erwerben, weil sein Vater wegen herausgehobener beruflicher Stellung in den Aussiedlungsgebieten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) – BVFG a. F. – erfülle und der Kläger von dieser Stellung begünstigt worden sei. In Bezug auf diesen Ausschlusstatbestand ist durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten, vielmehr ist die für die Ablehnung des Anspruchs des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. bereits durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und in den bis heute unverändert geltenden § 5 Nr. 2 Buchstaben b und c BVFG gefasst worden. Nach § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG erwirbt den Status als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG, d.h. einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

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Auch die bereits zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Nr. 2 Buchstaben b und c BVFG beinhaltet keine Änderung zugunsten des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG den Statusausschluss - ebenso wie die Vorgängervorschrift in § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslands fest. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG geht vielmehr - wie auch die Vorgängervorschrift - davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -, juris, Rn. 8.; ferner - ausdrücklich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens in einem ähnlich gelagerten Fall – OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 11 A 2317/15 -, n.v.; VG Köln, Urteil vom 2. August 2017 – 10 K 3900/16 –, juris, Rn. 16 f.

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Ausgehend hiervon haben sich durch die Änderung des Gesetzes zum 1. Januar 2000 die für die ursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidungserheblichen Faktoren ersichtlich nicht zugunsten des Klägers geändert.

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Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

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Nach § 51 Abs. 5 VwVfG steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 48 bzw. § 49 VwVfG erfüllt sind. Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Umstände vorgetragen, die zwingend dafür sprechen, den bestandskräftigen Bescheid aus dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, 15, und Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 11 A 593/17 –, juris, Rn. 6.

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Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Es war nicht „schlechthin unerträglich“, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG a. F. zu bejahen, weil der Vater des Klägers bereits seit 1975 Angehöriger der sowjetischen Armee – zu Beginn als Oberleutnant ‑ tätig war. Die Frage, ob Berufsoffiziere und sonstige höhere Dienstgrade der ehemaligen sowjetischen Armee wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige erstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung war die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Armeeangehörige im Offiziersrang und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -, juris, Rn. 11, vom 20. September 2016 - 11 A 77/16 -, (zu einem Kläger im Rang eines Oberleutnants), n. v., und vom 15. Mai 2017 - 11 A 593/17 -, juris, Rn. 10 ff.

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Auch dem Umstand, dass der Bruder des Klägers im Gegensatz zu diesem einen Aufnahmebescheid erhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum Kläger war sein Bruder im Jahr 1994 noch nicht volljährig und konnte daher keinen eigenen Aufnahmeantrag stellen. Deswegen stand seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 2001 kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes entgegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.