Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt – Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG
KI-Zusammenfassung
Der in der Ukraine geborene Kläger beantragt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aus Abstammung vom Vater. Die Behörde lehnte ab, weil der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Geburt des Klägers erworben hatte. Das VG Köln weist die Klage ab und bestätigt die Versagung des Wiederaufgreifens nach §51 VwVfG; Zustellung und Verfahrensfähigkeit (§37 StAG) waren gegeben.
Ausgang: Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen; Wiederaufgreifen gemäß §51 VwVfG wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung setzt voraus, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bereits deutscher Staatsangehöriger ist; ein nachträglicher Erwerb des Elternteils begründet keinen rückwirkenden Erwerb beim Kind.
Eine bestandskräftige ablehnende Verwaltungsentscheidung kann nur gemäß §51 VwVfG wiederaufgegriffen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des §51 Abs.1 VwVfG, etwa eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, vorliegen.
Ein Wiederaufgreifen nach §51 Abs.5 i.V.m. §§48,49 VwVfG kann versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit dem entgegenstehen; die Behörde entscheidet hierüber im pflichtgemäßen Ermessen.
Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist die ordnungsgemäße Zustellung maßgeblich; nach §37 StAG sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen befähigt und können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am in der Ukraine geborene Kläger begehrt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er stammt väterlicherseits von dem 1976 geborenen deutschen Volkszugehörigen S. und mütterlicherseits von der ukrainischen Volkszugehörigen S1. ab. Die Eltern heirateten 1997.
Der Vater des Klägers wurde mit Bescheid vom 19.03.1998 in den Aufnahmebescheid seiner Großmutter einbezogen und reiste am 31.05.1998 ins Bundesgebiet ein. Er erhielt am 30.10.1998 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Der Kläger reiste am 21.01.1999 mit Besuchsvisum ins Bundesgebiet ein und war laut Melderegister in Neuss bis zum 13.10.2003 in der Stadt Neuss gemeldet. Ihm wurde ein vom 10.07.1999 bis zum 05.02.2008 gültiger Kinderausweis ausgestellt. Nach der Scheidung der Eltern kehrte der Kläger mit seiner Mutter in die Ukraine zurück.
Der Kläger stellte am 15.05.2014 einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, die er von seinem Vater ableitete. Mit der Durchführung des Verfahrens bevollmächtigte er seine Großmutter väterlicherseits. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.01.2015 ab. Da der Vater erst mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG am 30.10.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe der Kläger mit seiner Geburt am 06.02.1998 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Soweit ihm ein Kinderausweis ausgestellt worden sei, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Vor Ausstellung des Ausweises sei nämlich nicht geprüft worden, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten am 07.01.2015 mit Einwurf Einschreiben zugesandt.
Der Kläger stellte im Februar 2015 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler, der mit Bescheid vom 20.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 abgelehnt wurde. Sein Antrag vom 04.05.2015 auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Urgroßmutter väterlicherseits wurde mit Bescheid vom 22.07.2015 abgelehnt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28.04.2015 erneut die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, denn er habe mit Abänderung des früheren § 7 StAG automatisch die Staatsangehörigkeit seines Vaters, dem eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden sei, erhalten. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 19.08.2015 ab, da sich die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten des Klägers gem. § 51 Abs. 1 VwVfG geändert habe und ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5, § 48, § 49 VwVfG wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nicht in Betracht komme. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 4.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt er vor, der Bescheid vom 06.01.2015 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und eine Vertretung durch seine Eltern nicht vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 06.01.2015 und 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Antrags stützt sie sich auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens und Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat den am 28.04.2015 gestellten Antrag zutreffend als Antrag auf Wiederaufgreifen gem. § 51 VwVfG aufgefasst und beschieden, da der Kläger bereits am 15.05.2014 einen Antrag auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hatte und dieser mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.01.2015 abgelehnt worden war. Das Bundesverwaltungsamt musste gem. § 22 Satz 2 Ziff. 1 VwVfG über diesen sowie seinen Wiederaufgreifensantrag vom 28.04.2015 entscheiden, obwohl der am 06.02.1998 geborene Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt der Anträge nicht volljährig gewesen ist und eine Vertretung durch seine Eltern nicht vorgelegen hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG war der Kläger nämlich nach Vollendung seines 16. Lebensjahres zur Vornahme von Verfahrenshandlungen und also zur Antragstellung befähigt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 06.01.2015 wurde der von ihm bevollmächtigten Großmutter des Klägers mit Einwurf Einschreiben am 7.01.2015 übersandt und gilt daher gem. § 41 Abs. 2 als am 3. Tag, also am 10.01.2015 als zugestellt. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 06.01.2015 kann nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG überwunden werden. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor, da sich die Sach- und Rechtslage nach Bestandskraft des Bescheides nicht zu Gunsten des Klägers geändert hat. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kann der Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht beanspruchen. Diese tragen ermessensfehlerfrei die angefochtene Entscheidung. Die Kammer folgt der Begründung der Beklagten im Bescheid vom 19.08.2015 sowie im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2015, die die Beklagte in der Klageerwiderung noch vertieft hat und die durch die klägerischen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden, und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.