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Verwaltungsgericht Köln·10 K 6757/23·03.12.2025

§ 5 StAG: Keine Urkunde mangels wirksamer Vaterschaftsanerkennung (Auslandsfall, EGBGB)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG. Streitpunkt war, ob eine 1984 in den USA abgegebene Erklärung der Eltern („Statement of Parentage“) als nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung gilt und ob insoweit neues Kollisionsrecht (Art. 20, 220 EGBGB n.F.) rückwirkend anwendbar ist. Das VG Köln verneinte eine wirksame Anerkennung nach §§ 1600a ff. BGB 1984, weil insbesondere die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Pfleger/Amtspfleger) fehlte und nicht fristgerecht nachgeholt wurde. Die Klage wurde abgewiesen, da damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 5 StAG nicht erfüllt sind.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Urkunde nach § 5 StAG wegen fehlender wirksamer Vaterschaftsanerkennung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Abs. 1 StAG setzt in Fällen, in denen die Abstammung vom deutschen Vater nach deutschem Recht eine Anerkennung oder Feststellung erfordert, eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung voraus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).

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Der Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG auf die Wirksamkeit „nach den deutschen Gesetzen“ umfasst bei Auslandsbezug auch die Anwendung der deutschen Kollisionsnormen (insbesondere EGBGB) zur Bestimmung des maßgeblichen Sachrechts.

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Für die intertemporale Abgrenzung zwischen altem und neuem Kollisionsrecht nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB ist der Begriff des „abgeschlossenen Vorgangs“ kollisionsrechtlich zu bestimmen; bei der Abstammung ist hierfür grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt als unwandelbaren Anknüpfungszeitpunkt abzustellen.

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Nach §§ 1600a ff. BGB 1984 erfordert die wirksame Anerkennung der Vaterschaft für ein minderjähriges nichteheliches Kind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; gesetzlicher Vertreter ist insoweit nicht die Mutter, sondern ein bestellter Pfleger (regelmäßig Amtspfleger/Jugendamt).

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Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nach § 1600e Abs. 3 BGB 1984 kann nur innerhalb von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden; ein Hinausschieben des Fristbeginns bis zum Eintritt in den deutschen Rechtsbereich oder bis zur Volljährigkeit ist mit Zweck und Wortlaut der Norm nicht vereinbar.

Relevante Normen
§ Art. 20 EGBGB§ 1600a ff. BGB (1984)§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 5 Abs. 4 StAG§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StAG§ 5 Abs. 1 Satz 2 StAG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 184/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.

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Sie wurde am 00. September 1984 als Tochter des I. V. und der F. Z. N. in T./J./USA geboren. Am 00. September 1984 gaben ihre Eltern bei dem State Department of Health in O./J. ein von ihnen unterzeichnetes „Statement of Parentage“ ab, in dem sie erklärten, die leiblichen Eltern der Klägerin zu sein. Zusätzlich erklärten sie den Wunsch, dass alle Angaben zum Vater der Klägerin in ihrer Geburtsurkunde eingetragen werden sollten. Die Behörde registrierte die Geburt am 00. Oktober 1984. Die Eltern der Klägerin schlossen am 00. Juni 2000 in Costa Rica die Ehe. In der Heiratsurkunde ist I. V. mit deutscher Staatsangehörigkeit eingetragen.

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Im September 2003 stellte die Klägerin bei dem Landratsamt K. einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Behörde gab das Verfahren nach Wegzug der Klägerin ins Ausland an das Bundesverwaltungsamt ab. Die deutsche Staatsangehörigkeit leitete die Klägerin von ihrem Vater ab, während ihre Mutter costaricanische Staatsangehörige sei. Nach ihrer Geburt habe sie mit ihren Eltern wechselnd in den USA, in Costa Rica sowie in Deutschland gelebt. So habe die Familie ab 1986 einige Jahre in M. gewohnt. I. V. wurde 1943 als Kind der Eheleute Q. und D. V. in H. geboren. D. V. war seinerzeit Wehrmachtsangehöriger gewesen. Die Botschaft der Beklagten in San Jose/Costa Rica hatte dem Vater der Klägerin in den Jahren 1990 und 2000 jeweils einen Reisepass ausgestellt. In seinem im Juni 2000 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Passes hatte er erklärt, keine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben.

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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2008 ab. Nach dem bei Geburt der Klägerin gültigen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe die Klägerin als nichtehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt vom Vater ableiten können. Ein Erwerb durch Legitimation, die eine Eheschließung der Eltern vorausgesetzt habe, sei nur bis zum 30. Juni 1998 möglich gewesen.

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Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchbescheid vom 6. Februar 2013 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend ist ausgeführt, die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.

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Im Nachgang zu einem im September 2020 gestellten Einbürgerungsantrag, bei dem die Klägerin Kopien ihres US-amerikanischen und ihres costaricanischen Passes vorgelegt hatte, gab sie am 4. August 2022 eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab.

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Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen. Zwar sei ihr Vater deutscher Staatsangehöriger. Es liege jedoch keine nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung vor. Da der Fall Auslandsbezug aufweise, seien die Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) heranzuziehen. Die zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gültige Fassung habe für das nichtehelich geborene Kind in Art. 20 EGBGB lediglich eine Regelung betreffend das Rechtsverhältnis zu seiner deutschen Mutter enthalten. Diese führe in analoger Anwendung auf das Heimatrecht des deutschen Vaters, wenn es um die Vaterschaftsanerkennung gehe. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung richteten sich daher nach §§ 1600a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Jahr 1984 gültigen Fassung (BGB 1984). Diesen Erfordernissen sei nicht vollständig entsprochen worden. Eine öffentliche Beurkundung der Anerkennungserklärung des Vaters der Klägerin sei nicht erkennbar. Zudem fehle es an einer beurkundeten Zustimmungserklärung des Kindes bzw. dessen gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung. Die Mutter der Klägerin habe für sich selbst und nicht als gesetzliche Vertreterin der Klägerin unterschrieben.

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Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Mutter habe als ihre gesetzliche Vertreterin ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung in der vorgeschriebenen Form erklärt. Die Beglaubigung durch das Gesundheitsamt als einer US-amerikanischen Behörde sei funktional gleichwertig mit der durch eine deutsche Behörde. Im Übrigen komme es auf die Anforderungen des BGB nicht an. Ihre Abstammung bestimme sich nach dem Sachrecht Costa Ricas bzw. der USA, nach denen jeweils von einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung auszugehen sei. In der seit dem 1. September 1986 geltenden Fassung des Art. 20 EGBGB (EGBGB n.F.) sei die Heimatrechtsanknüpfung auf Seiten des nichtehelichen Kindsvaters ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen und um die Variante des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergänzt worden. Diese Novellierung sei gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt anwendbar, da die Vaterschaftsanerkennung vom 00. September 1984 mangels der erforderlichen Zustimmungserklärung des Kindes bei Inkrafttreten des EGBGB n.F. noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Abgeschlossen wäre der Vorgang, wenn die daran geknüpfte Rechtsfolge bereits eingetreten wäre, wenn also die Vaterschaftsanerkennung zu einer rechtlichen Vaterschaft geführt hätte. Für die Frage der Abgeschlossenheit komme es auf das vom bisherigen Kollisionsrecht berufene materielle Recht an (materiell-rechtliche Abgeschlossenheit). Da gemäß Art. 20 EGBGB n.F. auf ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt werden könne und der Anknüpfungsmoment des gewöhnlichen Aufenthalts wandelbar sei, reiche es für die Anwendbarkeit des US-amerikanischen bzw. des costaricanischen Sachrechts aus, dass sie 1986 bzw. danach zeitweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Costa Rica bzw. in den USA gehabt habe. Eine einmal wirksam begründete Abstammung werde durch einen späteren Aufenthaltswechsel nicht berührt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es hielt daran fest, dass die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sich nach deutschem Sachrecht richte und jedenfalls die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes fehle. Mit der nach US-amerikanischem Recht wirksamen Vaterschaftsanerkennung sei der Vorgang vor dem 1. September 1986 abgeschlossen gewesen. Die Abstammung sei darüber hinaus bereits mit der Geburt abgeschlossen. Eine rückwirkende Anwendung aktueller Regelungen des Internationalen Privatrechts sei daher ebenso wenig möglich wie eine nachträgliche Heilung der aus heutiger Sicht diskriminierend erscheinenden Regelung. Der Gesetzgeber habe anlässlich der letzten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts insoweit keinen Anlass zu Abhilfe gesehen. Der Bescheid wurde am 8. November 2023 zugestellt.

11

Die Klägerin hat am 6. Dezember 2023 Klage erhoben.

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Zur Klagebegründung wiederholt sie ihr Widerspruchvorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2023 zu verpflichten, ihr eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Der Bescheid vom 23. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StAG durch Erklärung erworben.

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Nach dieser Bestimmung erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch eine Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit. § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG verweist unter anderem auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Gemäß dieser Regelung bedarf es für Personen, bei deren Geburt nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist und bei denen zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

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Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht vollständig.

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Sie ist zwar das Kind eines deutschen Elternteils, das durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ihr leiblicher Vater I. V. besaß - ausschließlich - die deutsche Staatsangehörigkeit. Davon kann aufgrund seiner Geburtsurkunde, den Passunterlagen und der entsprechenden Eintragung in der in Costa Rica ausgestellten Heiratsurkunde der Eltern der Klägerin ausgegangen werden. Gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG konnte die Klägerin im Jahr 1984 als nichtehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihrem Vater erwerben.

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Es fehlt jedoch an der zur Begründung der Abstammung erforderlichen, nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ihres leiblichen Vaters. Das Statement of Parentage, das die Eltern der Klägerin am 00. September 1984 unterzeichnet haben, ist keine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft.

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Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht nur auf das deutsche Sachrecht, sondern in Fällen mit Auslandsbezug auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des EGBGB,

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vgl. Sachsenmaier in Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (HTK-StAR), Stand Juli 2025, § 5 Rn 55; Fehrenbacher in HTK-StAR, § 4 StAG Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 - 25 K 65/24 -, juris Rn. 30.

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Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 wurde das EGBGB zum 1. September 1986 reformiert (EGBGB n.F.). Die Frage der intertemporalen Rechtsanwendung richtet sich nach der Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. Danach bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Abgeschlossene Vorgänge im kollisionsrechtlichen Sinn sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Internationalen Privatrechts verwirklicht hat und wo das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht unwandelbar feststeht,

30

vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1994 - XII ZR 7.93 -, juris Rn. 8, m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 - 25 K 65/24 -, juris Rn. 32; Sachsenmaier in HTK-StAR, § 5 Rn. 57.

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Die Kammer teilt diese kollisionsrechtliche Auslegung des Begriffs „abgeschlossener Vorgang“. Hierfür sprechen schon systematische Gründe. Die Abgrenzung von altem und neuen Kollisionsrecht hat auf der Ebene des Kollisionsrechts zu erfolgen.

32

Bei der Abstammung der Klägerin von ihrem Vater handelt es sich um einen solchen abgeschlossenen Vorgang im kollisionsrechtlichen Sinne. Für die Beurteilung der Abstammung eines nichtehelich geborenen Kindes (vgl. Art. 20 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 21 EGBGB a.F.) ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen, der das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht unwandelbar festlegt,

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vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 21.86 -, juris Rn. 8; VG Berlin a.a.O. Rn. 31; Sachsenmaier in HTK-StAR, § 5 StAG Rn. 57; Fehrenbacher in HTK-StAR, § 4 StAG Rn. 16.

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Dies zugrunde gelegt, ist für die Frage, ob I. V. durch das am 00. September 1984 erklärte Statement of Parentage eine wirksame Vaterschaftsanerkennung für die am 00. September 1984 geborene Klägerin abgegeben hat, auf das damals gültige EGBGB a.F. abzustellen.

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Für das Abstammungsverhältnis eines nichtehelich geborenen Kindes zu seinem Vater enthielt das EGBGB a.F. keine ausdrückliche Kollisionsnorm. Jedoch stellte die damalige Rechtspraxis einhellig auf das Unterhaltsstatut in Art. 21 EGBGB a.F. ab und ließ für den Fall, dass dieses nicht zum deutschen Recht führte, das Heimatrecht des leiblichen Vaters maßgeblich sein,

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vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 18.73 -, juris Rn. 9 ff., und vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40.75 -, juris Rn. 6; VG Berlin a.a.O. Rn. 34.; Sachsenmaier in HTK-StAR, § 5 Rn. 59 f.

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Nach diesem Maßstab kommt hier deutsches Sachrecht zur Anwendung, denn für I. V., der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist das deutsche Recht das Heimatrecht. Dementsprechend ist auf die Abstammungsregelungen des BGB 1984 abzustellen. Zur Begründung der väterlichen Abstammung nichtehelich geborener Kinder musste nach § 1600a Satz 1 BGB 1984 die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sein.

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Das am 00. September 1984 erfolgte Statement of Parentage erfüllt die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach §§ 1600a ff. BGB 1984 nicht. Gemäß §§ 1600c Abs. 1, 1600d BGB 1984 war für die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das wie damals Klägerin, noch nicht vierzehn Jahre alt war, konnte nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Nach der damaligen gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit nicht die Mutter, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB 1984 nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger, § 1709 BGB 1984. Diese Anforderungen gelten auch bei einem Aufenthalt im Ausland,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A 2053/05 -, juris Rn. 64 f. m.w.N.

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Dass ein Pfleger als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei der Abgabe des Statement of Parentage bzw. der Registrierung der Geburt mit Eintragung mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Zustimmung ist auch nicht wirksam nachgeholt worden. Gemäß § 1600e Abs. 3 BGB 1984 konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Danach konnte die am 00. September 1984 abgegebene Vaterschaftserklärung nach dem 27. März 1985 nicht mehr Gegenstand einer wirksamen Zustimmungserklärung sein. Soweit seinerzeit vertreten worden ist, dass bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die sechsmonatige Frist erst dann zu laufen begann, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel oder wenn es volljährig wurde und die Zustimmung persönlich erklären konnte

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- vgl. dazu VG Berlin a.a.O. Rn. 48; VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 - B 1 K 11.408 -, juris Rn 42, mit Verweis auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 - 70 III 347/90 -, juris (nur Leitsatz) -,

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teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zweck der relativ knapp bemessenen Frist des § 1600e Abs. 3 BGB 1984 war es offensichtlich, die Frage der Vaterschaft zügig festzustellen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar gewesen, die Zustimmungsfrist bei dauerhaft im Ausland aufhältigen Kindern stets bis zu deren Volljährigkeit aufzuschieben. Für eine derart weitreichende Abweichung vom Wortlaut der Norm hätte es einer gesetzgeberischen Entscheidung bedurft.

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Danach liegt bei dem von der Kammer vertretenen kollisionsrechtlichen Verständnis des Abgeschlossenheitsbegriffs in Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. und der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass deutsches Sachrecht Anwendung findet, keine wirksame Anerkennung der Vaterschaft i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG vor. Zu demselben Ergebnis käme man aber auch bei einer materiell-rechtlichen Herangehensweise an die kollisionsrechtliche Überleitungsvorschrift. Stellt man, wie die Klägerin, darauf ab, ob ein Vorgang nicht kollisionsrechtlich, sondern nach dem bisher berufenen Sachrecht vor dem 1. September 1986 abgeschlossen ist

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- vgl. etwa Hepting, Was sind „abgeschlossene Vorgänge im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB?, Das Standesamt 1987, 188 -,

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beurteilt sich der Fall der Klägerin ebenfalls nach dem EGBGB a.F., das deutsches Sachrecht zur Anwendung kommen lässt. Denn nach den §§ 1600a ff. BGB 1984 stand vor dem 1. September 1986 endgültig fest, dass aus dem Statement of Parentage kein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis abzuleiten war. Der Tatbestand der wirksamen Vaterschaftsanerkennung konnte mangels der erforderlichen Zustimmung nicht mehr erfüllt werden, weil die Zustimmungsfrist bereits am 27. März 1985 und damit vor Inkrafttreten des EGBGB n.F. abgelaufen war. Der von der Klägerin angeführten Sichtweise, dass der Vorgang materiell-rechtlich als nicht abgeschlossen zu werten sei, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam geworden sei, ist dagegen nicht zu folgen. Für eine materiell-rechtliche Interpretation wird der Schutz privater Kontinuitätsinteressen ins Feld geführt: Der Bürger soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Rechtswirkungen der vom alten Internationalen Privatrecht berufenen Sachnormen, an denen er u.U. bis zum Stichtag sein Verhalten ausgerichtet hatte, nicht nachträglich dadurch wieder entfallen, dass die Anwendung einer neuen Kollisionsnorm rückwirkend anderes Sachrecht heranzieht,

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vgl. Dörner in Staudinger, BGB, Stand 2016, Art. 220 EGBGB, Rn. 20.

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Der von der Klägerin vertretene Ansatz liefe auf eine Verkehrung dieses Vertrauensschutzgedankens hinaus. Das nach altem Kollisionsrecht anzuwendende Sachrecht hat die Rechtswirkung ausgelöst, dass aus der im September 1984 abgegebenen Anerkennungserklärung endgültig keine rechtliche Vaterschaft erwachsen ist. Diese Wirkung lässt sich nicht dadurch rückwirkend beseitigen, dass nachträglich in Kraft getretenes Kollisionsrecht auf abweichendes Sachrecht abstellt. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass künftig neue Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts in Kraft treten, ist nicht schützenswert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

52

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

53

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

56

10.000,- Euro

57

festgesetzt.

61

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.