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Verwaltungsgericht Köln·10 K 6532/02·13.01.2004

VG Köln: Neubescheidung über Ablenkungsfütterung für Schwarzwild wegen Ermessensfehlern

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Jagdausübungsberechtigte begehrte die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung für Schwarzwild zur Wildschadenverhütung. Das VG Köln hob Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, weil das Ermessen nach § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NRW fehlerhaft ausgeübt wurde. Insbesondere fehlten tragfähige Ermittlungen und Abwägungen zur Zumutbarkeit/Wirksamkeit von Alternativen (Elektrozaun) sowie zur behaupteten Bestandsförderung und zur Schweinepestbegründung. Einen Anspruch auf unmittelbare Genehmigung verneinte das Gericht mangels Ermessensreduzierung auf Null; Nebenbestimmungen blieben möglich.

Ausgang: Ablehnungsbescheide aufgehoben und Behörde zur Neubescheidung verpflichtet; Anspruch auf unmittelbare Genehmigung im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Gründe der Wildschadenverhütung“ i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NRW setzen zumindest die konkrete Gefahr eines Schadenseintritts voraus.

2

Verweist die Jagdbehörde zur Ablehnung einer Ablenkungsfütterung auf angeblich geeignetere Alternativen (z.B. Elektrozaun), muss sie im Rahmen der Ermessensausübung Wirksamkeit und Zumutbarkeit einschließlich des Kosten- und Kontrollaufwands sowie der tatsächlichen Umsetzbarkeit ermitteln und abwägen.

3

Die Versagung einer Ablenkungsfütterung kann nicht allein mit der Forderung nach Bestandsreduktion durch konsequente Bejagung begründet werden, wenn dieser Zweck nicht vom Zweck des § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NRW gedeckt ist und ein bestandssteigernder Effekt der Fütterung nicht plausibel festgestellt ist.

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Seuchenrechtliche Erwägungen dürfen eine Ablehnung nur tragen, wenn die Maßnahme zur Seuchenprävention geeignet ist; fehlt es wegen revierübergreifender Wanderungen und uneinheitlicher Genehmigungspraxis an Eignung, liegt ein Ermessensfehler nahe.

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Bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung ist mangels abweichender Regelung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; ein Anspruch auf unmittelbare Genehmigung besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 LJagdNW§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 3 LJG NW§ 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd vom 25.07.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Ablenkungsfütterung für Schwarzwild im Eigenjagdbezirk S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Miteigentümer und -Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdbezirkes S. . Der Eigenjagdbezirk besteht aus einem Waldrevier mit einer Grundfläche von ca. 170 ha zuzüglich einer landwirtschaftlich genutzten Teilverpachtungsfläche aus dem gemeinsamen Jagdbezirk C. /S. mit einer Größe von ca. 55 ha. Der Eigenjagdbezirk grenzt an 3 Seiten an zu anderen Jagdbezirken gehörende Waldgebiete. In nordöstlicher Richtung grenzt er an landwirtschaftlich genutzte Flächen.

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Der Kläger hatte den Eigenjagdbezirk zusammen mit seiner Mutter Mitte des Jahres 2000 von der Fa. Rhein-Braun-AG erworben. Dieser waren durch den Beklagten, der zuständigen unteren Jagdbehörde, regelmäßig seit 1986 sog. Ablenkungsfütterungen auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJagdNW) in unterschiedlichem Umfang genehmigt worden. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 15. März 1999 für einen Zeitraum von 3 Jahren eine Ablenkungsfütterung genehmigt, wobei diese auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres befristet war. In den den jeweiligen Genehmigungen zugrundeliegenden Anträgen des vormaligen Eigentümers des Eigenjagdbezirkes wurde jeweils ausgeführt, dass auf den an das Waldrevier angrenzenden Feldflächen seit Jahren regelmäß durch Schwarzwild verursachte starke Schäden zu verzeichnen seien, sodass auch weiterhin mit erheblichen Wildschadensmeldungen seitens der betroffenen Landwirte zu rechnen sei. Mechanische und chemische Wildschadensverhütungsmaßnahmen allein hätten keinen durchschlagenden Erfolg gezeigt, sodass eine Ablenkungsfütterung erforderlich sei.

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Antrag des Voreigentümers vom 3. März 1999 die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung einer Ablenkungsfütterung.

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Daraufhin wurde unter Beteiligung des stellvertretenden Kreisjagdberaters eine Ortsbesichtigung am 18. Januar 2002 durchgeführt.

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Mit Bescheid vom 24. April 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass die Fortführung der bisher genehmigten Ablenkungsfütterung aufgrund eines installierten und auch in Funktion befindlichen Elektrozaunes entlang der Wald-/Feldgrenze nicht zusätzlich erforderlich sei. Der Elektrozaun stelle ein geeigneteres Mittel als die beantragte Ablenkungsfütterung dar, um Wildschäden durch Schwarzwild an den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern. Die Ablenkungsfütterung sei aber auch deshalb nicht notwendig, da der Kläger im Rahmen der Ortsbesichtigung ausgeführt habe, das in seinem Eigenjagdbezirk lebende Schwarzwild hegen und binden zu wollen und daher nur kleine Rotten an Kirrungen zu bejagen. Eine revierübergreifende Bejagung werde nicht praktiziert. Darüber hinaus sei aber die beantragte Ablenkungsfütterung auch aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens bei der europäischen Schweinepest wildseuchenrechtlich zu versagen. Aus amtstierärztlicher Sicht müsse alles vermieden werden, was zu einer Massierung der Schwarzwildbestände beitrage, um die Ansteckungsgefahr zu verringern und damit der Weiterverbreitung des Erregers entgegenzuwirken.

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Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 25. April 2002 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Annahme, der Elektrozaun könne eine Ablenkungsfütterung überflüssig machen, unrichtig sei. Dieser Elektrozaun existiere bereits lange vor der 1999 an die Rhein-Braun-AG erteilten Genehmigung und sei auch ständig in Betrieb gewesen. Trotzdem seien vor der Errichtung der Ablenkungsfütterung jährlich Wildschäden in Höhe von bis zu 18.000,00 DM zu regulieren gewesen. Diese hätten sich erst nach Inbetriebnahme der Ablenkungsfütterung auf derzeit 500,00 EUR im Jahr reduziert. Im Übrigen würde der Kläger kaum eine teure Ablenkungsfütterung bauen und betreiben, wenn schon der existierende Elektrozaun zur Wildschadenverhütung ausreichend sei. Hinsichtlich des Seuchengeschehens sei darauf hinzuweisen, dass der Rhein-Sieg-Kreis seuchenfrei sei. Im angrenzenden Kreis Euskirchen seien Fälle von Schweinepest aufgetreten. Trotzdem sei hier der Rhein-Braun-AG noch am 11. April 2002 eine Genehmigung für eine Ablenkungsfütterung erteilt worden. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass durch die Ablenkungsfütterung die Wildschweine im Wald gehalten würden und dadurch eine Ausbreitung der Schweinepest eher entgegengewirkt werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass durch eine Ablenkungsfütterung ein zusätzliches Nahrungsangebot geschaffen werde, welches angesichts der hohen Schwarzwildbestände zu einer unerwünschten Vermehrung führe. Die wichtigste Maßnahme zur Schadensminderung sei neben der Errichtung eines Elektrozaunes die Eigenregulierung der Schwarzwildbestände durch Bejagen. Auch im Hinblick auf die im Kreis Euskirchen ausgebrochene Schweinepest sei die Fütterung in stationären Fütterungseinrichtungen wie die hier in Rede stehende Ablenkungsfütterung strikt abzulehnen, da derartige Einrichtungen auf kleiner Fläche teilweise erhebliche Konzentrationen von Schwarzwild mit sich brächten und damit einer Verbreitung eines eingeschleppten Erregers Vorschub geleistet werde.

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Der Kläger hat am 29. Juli 2002 Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, einen Anspruch auf Erteilung einer (unbefristeten) Genehmigung zur Einrichtung einer Ablenkungsfütterung zu haben. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Zum einen sei nicht zutreffend, dass der im Übrigen schon seit Jahren bestehende Elektrozaun das geeigneterer Mittel zur Vermeidung von Wildschäden darstelle. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Elektrozaun über eine Länge von ca. 4/5 Km in Betrieb gehalten werden müsse. Über eine derartige Länge sei die Aufrechterhaltung einer Spannung von ca. 6.000 Volt, die erforderlich sei, um überhaupt Schwarzwild abzuschrecken, nur unter optimalen Bedingungen möglich. Im Normalfall liege die Spannung meist deutlich unter diesem Bereich. Der Elektrozaun bestehe aus 2 in unterschiedlicher Höhe geführten Drähten, die sich ca. 20 bzw. 50 cm über dem Boden befinden würden. Er entfalte insoweit keinerlei mechanische Wirkung. Bei einer Länge von 4 bis 5 Km werde der Stromfluss im Elektrozaun auch leicht unterbrochen, etwa durch hochwachsendes Gras, niederfallendes Geäst oder mutwillige Zerstörung, wie sie bereits häufiger passiert sei. Zudem würden durch Hauptwege und Einfahrten in den Wald Schutzlücken notwendigerweise bestehen, die sich durch einen Elektrozaun nicht sichern lassen würden. Des weiteren sei die Annahme, eine Ablenkungsfütterung sei kontraproduktiv, weil hierdurch die schon zu hohen Wildschweinbestände noch vermehrt würden, unzutreffend, da die Ablenkungsfütterung, um eine Ortsbindung des Schwarzwildes zu erreichen, lediglich Futter in geringen Mengen (ca. 500 g/Wildschwein/Tag) bereitstellte, wobei auch ausschließlich auf den benachbarten Feldern angebaute Früchte verwandt werden, bereitstellt. Es sei abwegig anzunehmen, dass diese Futtergabe auf die Reproduktion der Wildschweinbestände irgendeinen Einfluss haben könne. Die Wirkung der Ablenkungsfütterung liege vielmehr darin, dass das Schwarzwild hier über Stunden beschäftigt werde. Würde die Ablenkungsfütterung nicht stattfinden, so würde sich das Schwarzwild ohne weiteres auf den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen auf Nahrungssuche begeben, wobei zwangsläufig erhebliche Wildschäden zu verzeichnen wären.

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Ferner sei durch den Beklagten in keiner Weise berücksichtigt worden, dass der Kläger auf die Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Genehmigung von Ablenkungsfütterungen vertraut habe und einen Betrag von über 8.000,00 EUR in die bestehende Ablenkungsfütterung investiert habe, um diese zur Vermeidung von Wildschäden zu betreiben.

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Entgegen der Annahme des Beklagten bestehe auch kein geeigneteres Mittel, um Wildschäden auf den angrenzenden Feldflächen zu vermeiden. Hinsichtlich der Installation eines Elektrozaunes ergebe sich dies bereits aus den obigen Ausführungen. Soweit durch den Beklagten angeregt wurde, den Zaun, der sich derzeit an der Wald-/Feldgrenze befinde, zu verlegen und die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen einzuzäunen, sei dies nicht zumutbar. Die damit einhergehende Erweiterung der Elektrozaunanlage wäre mit erheblichem Instandhaltungsaufwand und Kosten verbunden, ohne dass sie auch zu einem nennenswert gesteigerten Erfolg führen würde. Eine Einzäunung der landwirtschaftlichen Wege sei nicht möglich. Erfahrungen hätten auch ergeben, dass Landwirte bei der Bewirtschaftung ihrer Felder Zaunanlagen beschädigen bzw. zerstören würden. Im übrigen sei die Argumentation auch mit dem Zweck des § 25 Abs. 2 Satz 3 LJagdG nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber habe hier die Möglichkeit einer Ablenkungsfütterung als probates Mittel zur Wildschadenverhütung normiert. Grundsätzlich ließe sich jede landwirtschaftliche Fläche mit einem Elektrozaun einzäunen, so dass letztlich die Bestimmung leerlaufen würde. Dies zeige, dass der von dem Beklagten angenommene Vorrang einer Installation eines Elektrozaunes eine sachfremde Erwägung darstelle. Auch der von dem Beklagten ins Felde geführte hohe Wildschweinbestand stehe der Ablenkungsfütterung nicht entgegen. Insoweit sei bereits darauf hingewiesen worden, dass durch die Ablenkungsfütterung eine erhöhte Reproduktionsrate nicht zu verzeichnen sein werde. Durch die Ablenkungsfütterung werde auch kein zusätzlicher Ruheraum geschaffen, der ernsthaft einer konsequenten Bejagung des zu hohen Wildschweinbestandes entgegenstehen würde. Zwar dürfe im Umkreis von 200 m einer Ablenkungsfütterung nach der zugrundeliegenden Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild vom 23. Januar 1998 gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung Schwarzwild nicht bejagt werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei aber in diesem Umkreis eine Bejagung von Schwarzwild am Standort der Ablenkungsfütterung sowieso nicht möglich. Im übrigen lasse der Beklagte bei seiner Argumentation außer Acht, dass nach den zugrundeliegenden Richtlinien des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. April 1998 (MBL.NW.S.501) im Regelfall nicht mehr als eine Ablenkungsfütterung je 150 ha geschlossener Waldfläche genehmigt werden solle. Dabei sei davon auszugehen, dass auch im zuständigen Ministerium nicht angenommen werde, dass eine Ablenkungsfütterung einer konsequenten Bejagung von Schwarzwild entgegenstehe, sofern nur eine bestimmte Größe des Waldgebietes gegeben sei.

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Schließlich sei auch die Erwägung des Beklagten, die im Jahre 2002 im Kreis Euskirchen ausgebrochene europäische Schweinepest stehe einer Genehmigung einer Ablenkungsfütterung entgegen, sachfremd. Durch die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung werde gerade einer Ausbreitung des Erregers entgegengewirkt, da hierdurch eine Ortsbindung des Schwarzwildes erzielt werde. Im übrigen gehöre der Eigenjagdbezirk des Klägers nicht zum Überwachungsgebiet. Letztlich seien auch bis heute keine Schweinepestfälle im Rhein-Sieg-Kreis aufgetreten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. April 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, eine Ablenkungsfütterung für Schwarzwild im Eigenjagdbezirk S. zu genehmigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt sämtlichen Ausführungen des Klägers entgegen und ist der Auffassung, die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Seit 1985 sei die Wildschweinpopulation um mehr als das 4fache angestiegen. Dies deute auf ein überhöhtes Nahrungsangebot hin, das sich unmittelbar auf die Reproduktionsrate auswirke. Der überhöhte Schwarzwildbestand sei auch ursächlich für die zunehmenden Wildschäden, sodass als wirksames Gegenmittel zur Verminderung der Schäden im Feld die konsequente Bejagung allgemein angesehen werde. Nach Auffassung des Beklagten würden sich Ablenkungsfütterungen bei ohnehin erhöhten Schwarzwildpopulationen kontraproduktiv auswirken, da hierdurch ein zusätzliches Nahrungsangebot geschaffen werde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Installation eines wirksamen Elektrozaunes ein ideales Mittel zur Wildschadensabwehr und mache in Verbindung mit einer konsequenten Bejagung des Schwarzwildes eine Ablenkungsfütterung entbehrlich. Es sei seine Sache durch einen sachgerechten Aufbau des bereits bestehenden Elektrozaunes seine Wirksamkeit sicherzustellen. Hierzu sei zunächst erforderlich, dass ein dritter Draht installiert werde. Hierdurch werde eine Höhe von ca. 70 bis 80 cm erzielt und aufgrund des Drahtabstandes würden Tiere aller Größenordnung zuverlässig abgewehrt. Es sei allerdings sicherzustellen, dass ein Ableiten des Stromes durch Gras, Geäst, etc. nicht möglich sei, was wiederum bedeute, dass derartige Anlagen täglich kontrolliert werden müssten. Durch derartige Elektrozäune würden auch Wildschweine, die im Kopfbereich sehr empfindlich seien, abgewehrt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Genehmigung auch wegen der aufgetretenen europäischen Schweinepest im Nachbarkreis Euskirchen abzulehnen gewesen. Unter Seuchenhygienischen Gesichtspunkten seien Wildfütterungen grundsätzlich kritisch zu betrachten, weil auf kleiner Fläche relativ große Tierzahlen gebunden würden und eine Desinfektion kaum möglich sei. Die von dem Kläger ins Felde geführte Ortsbindung des Schwarzwildes sei im Rhein-Sieg-Kreis nicht zu verwirklichen, da hier aufgrund der gestörten Sozialstruktur das Vorkommen zahlloser Kleinverbände und das Fehlen kopfstarker Familienverbände kennzeichnend seien. Seit Auftreten der Schweinepest seien im Rhein-Sieg-Kreis keine Ablenkungsfütterungen mehr genehmigt worden. Die Entscheidungspraxis im Kreis Euskirchen oder Kreis Düren sei für den Beklagten nicht bindend. Im übrigen sei darauf zu verweisen, dass das hessische Forstministerium angesichts vergleichbarer Verhältnisse die Anlage von Ablenkungsfütterungen im gesamten Bundesland Hessen untersagt habe. An dieser Situation habe sich grundsätzlich auch jetzt nichts geändert. Insoweit sei es völlig irrelevant, dass der Eigenjagdbezirk S. und die nähere Umgebung schweinepestfeies Gebiet seien. Das gesamte linksrheinische Kreisgebiet sei entweder "Überwachungsgebiet" oder "Wildschweinepest-Monitoring-Gebiet". Der Eigenjagdbezirk des Klägers falle unter das Monitoring-Gebiet. Dort sei eine intensive Bejagung von Frischlingen und nicht führenden Überläufern sowie außerhalb der Schonzeit eine intensive Bejagung aller Wildschweine, soweit nicht führend, angeordnet. Blutproben der erlegten Wildschweine würden auf freiwilliger Basis erbeten. Auch wenn aktuell keine neuen Schweinepestfälle aufgetreten seien bedeute dies nicht, dass das Seuchengeschehen bereinigt sei. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW habe für März/April 2004 weitere Impfungen angeordnet, so dass keine Lockerungen der Schutzmaßnahmen zu erwarten seien. Die Genehmigung sei unter diesem Gesichtspunkt zu versagen gewesen, zumal der Kläger mit der Elektrozaunanlage über eine wirksame Möglichkeit der Wildschadenverhütung verfüge, wenn er diese effektiv einsetzen würde und den Zaun nicht entlang der Wald-/Feldgrenze verlegen, sondern damit die Felder umzäunen würde.

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Der Beigeladene, der am 18. Januar 2003 durch den Tod seiner Großmutter Miteigentümer des Eigenjagdbezirkes S. geworden ist und auch Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdbezirk S. ist, beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd vom 25.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Ablenkungsfütterung für Schwarzwild im Eigenjagdbezirk S. erneut zu entscheiden.

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Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen des Klägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung der von ihm beantragten Ablenkungsfütterung für Schwarzwild für den Eigenjagdbezirk S. (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung steht dem gegenüber dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Die von dem Beklagten für die Ablehnung der begehrten Genehmigung angeführte Begründung in seinem Bescheid vom 24.04.2002 ist rechtsfehlerhaft. Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Ablenkungsfütterung ist § 25 Abs. 2 S. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (SGV.NW.792).

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Hiernach kann aus Gründen der Wildschadenverhütung die untere Jagdbehörde Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild genehmigen.

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Die gesetzliche Voraussetzung für die Eröffnung der nach § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW durch die untere Jagdbehörde zu treffende Ermessensentscheidung, das Vorliegen von Gründen der Wildschadenverhütung, ist gegeben. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Gründe der Wildschadenverhütung" setzt zumindest die konkrete Gefahr des Schadenseintritts voraus

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in diesem Sinne: Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.04.1998 (SMBl NW.7920).

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Eine derartige konkretisierte Gefahr im Sinne eines mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Schadenseintritts bei Unterlassen wildschadensverhütender Maßnahmen ist hier jedenfalls gegeben. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Wildschweinpopulation im Rhein-Sieg-Kreis sowie den umliegenden Kreisen bei weitem zu hoch ist und auf der anderen Seite die im Eigenjagdbezirk des Klägers bereits vorhandenen Einrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden (Elektrozaun) jedenfalls in der derzeitigen baulichen Ausgestaltung und Positionierung nicht ausreichend sind, um Wildschäden durch Schwarzwild auf den an den Eigenjagdbezirk des Klägers und des Beigeladenen angrenzenden Ackerflächen zu vermeiden. Die konkrete Gefahr des Wildschadeneintritts durch Schwarzwild ergibt sich zudem mittelbar aus den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten, dass in den Jahren 2002 und 2003 allgemein weniger Wildschäden durch Schwarzwild in den Erntemonaten wegen des frühzeitigen (vorzeitigen) extrem hohen Aufkommens von Waldfrüchten wie Bucheckern und Eicheln zu verzeichnen waren, dies aber -naturgemäß- nicht zwangsläufig auch für die kommenden Jahre zu erwarten sein wird. Das Bestehen einer konkreten Gefahr des Wildschadeneintritts ergibt sich aber zudem auch hinreichend aus der bisherigen Genehmigungspraxis des Beklagten, nach der der Voreigentümerin des Jagdbezirkes des Klägers und des Beigeladenen in den Jahren 1986 bis 2001 jährlich Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild im unterschiedlichen Umfang bei grundsätzlich gleicher Ausgangslage genehmigt worden waren.

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Das Tatbestandsmerkmal "aus Gründen der Wildschadenverhütung" ist hier aber auch deshalb zu bejahen, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers auch in den vergangenen Jahren -wenn auch im geringeren Umfang von ca. 500 Euro/Jahr- Wildschäden durch Wildschweine an den angrenzenden Feldflächen aufgetreten sind und sich damit die bestehende Gefahr sogar realisiert hat.

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Der Beklagte hat das ihm durch § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Seine Entscheidung, die beantragte Ablenkungsfütterung nicht zu genehmigen, leidet an Ermessensfehlern (§ 114 VwGO) und ist deshalb aufzuheben. Ermessensfehlerhaft ist zunächst die Erwägung des Beklagten, der Kläger und der Beigeladene seien aufgrund eines bestehenden Elektrozaunes in der Lage, auch ohne die beantragte Ablenkungsfütterung effektiv Wildschäden an den angrenzenden Feldflächen zu vermeiden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte mit der Annahme, die Einzäunung der an den Jagdbezirk des Klägers und des Beigeladenen angrenzenden Felder mit einem aus drei Drähten bestehenden Elektrozaun sei das geeignetere Mittel zur Wildschadenbekämpfung durch Schwarzwild, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder ob insoweit die Annahme des Klägers und des Beigeladenen zutrifft, eine derartige Vorgehensweise sei schon aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht möglich, da zum einen Elektrozäune bei der Feldarbeit zerstört würden und zum anderen die Einwilligung der Eigentümer der Feldflächen erforderlich sei. Jedenfalls leidet die Erwägung des Beklagten insoweit an einem Abwägungsmangel, als hier nicht die schützenswerten Interessen des Klägers und des Beigeladenen in die Abwägung eingestellt worden sind bzw. keine Erwägungen dahingehend angestellt worden sind, ob die mit der Installation eines nach der Auffassung des Beklagten optimalen Elektrozaunes verbundenen Aufwendungen überhaupt zumutbar sind. So enthalten weder der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24.04.2002 noch der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd vom 25.07.2002 Erwägungen dahingehend, wie viel die Aufrüstung des Elektrozaunes kosten würde. Es wird auch nicht der Umstand in die Erwägung eingestellt, dass ein Elektrozaun, um überhaupt in wirksamer Weise auf Dauer zur Wildschadensbekämpfung durch Schwarzwild geeignet zu sein, auch nach Auffassung des Beklagten ständig, d.h. grundsätzlich täglich kontrolliert werden muss. Des weiteren enthalten die genannten Bescheide auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die örtlichen Gegebenheiten überhaupt die Installation des von dem Beklagten als ideal angesehenen Elektrozaunes zulassen und ob die Eigentümer der Feldflächen bereit sind, hierzu ihre Einwilligung zu geben.

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Dem kann auch nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden, dass es in erster Linie Sache des Klägers und des Beigeladenen sei, geeignete alternative Maßnahmen zur Wildschadensbekämpfung zu ergreifen, während die entscheidende Behörde im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung lediglich auf die Möglichkeiten von Alternativmaßnahmen hinzuweisen brauche. Eine derartige Sichtweise verkennt, dass im Rahmen der auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW zu treffenden Ermessensentscheidung die entscheidende Behörde zunächst davon auszugehen hat, dass die Ablenkungsfütterung vom Gesetzgeber als ein grundsätzlich geeignetes und sinnvolles Mittel zur Wildschadenbekämpfung angesehen wird und somit hier allein die Interessen des Jagdausübungsberechtigten an einer möglichst wirksamen Wildschadenverhütung mit dem in § 25 Abs. 2 und 3 LJG NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) grundsätzlich zum Ausdruck kommenden öffentliche Interesse an einer möglichst umfassenden Vermeidung von Fütterungen von Wild gegeneinander abzuwägen sind. Sofern im Rahmen dieser Abwägung die Behörde den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf ein geeigneteres Mittel zur Wildschadenbekämpfung verweisen will, ist sie dem gemäß auch im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe gehalten, diesbezüglich hinsichtlich Wirksamkeit der Alternativmaßnahme und hinsichtlich des notwendigen Kostenaufwandes für die Durchführung der Maßnahme Ermittlungen anzustellen, um so auf gesicherter Tatsachenbasis eine auch den Interessen des Jagdausübungsberechtigten gerecht werdende Abwägung treffen zu können.

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Ermessensfehlerhaft ist weiterhin die Erwägung des Beklagten, die hohe Schwarzwildpopulation auch im Eigenjagdbezirk des Klägers und des Beigeladenen erfordere in erster Linie eine kosequente Bejagung, wobei die Darbietung weiterer Futtergaben im Rahmen einer Ablenkungsfütterung wie auch die Schaffung von Ruheräumen kontraproduktiv sei. Insoweit ist durch den Beklagten nicht plausibel dargelegt worden, dass die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung im vorliegenden Fall einer konsequenten Bejagung von Schwarzwild entgegenstehen würde. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung -wie im übrigen hinsichtlich des Voreigentümers durch den Beklagten seit 15 Jahren ohne weiteres praktiziert- zu einem weiteren Anstieg der Schwarzwildpopulation führen würde. Im Hinblick darauf, dass als Futtermittel entsprechend der bisherigen Entscheidungspraxis des Beklagten auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.04.1998 zur Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild nur artgerechtes Futter, insbesondere Getreide, in Betracht kommt und damit im Grunde dem Schwarzwild in geringen Mengen die auf den angrenzenden Feldflächen angebauten Feldfrüchte angeboten werden, ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung einer Ablenkungsfütterung sich negativ im Sinne einer Erhöhung der Schwarzwildpopulation auswirken kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Schwarzwild bei Bedarf auf die an den Eigenjagdbezirk des Klägers und des Beigeladenen angrenzenden Feldflächen begeben würde, so dass ein erkennbarer Einfluss auf den Bestand der Wildschweinpopulation durch die Einrichtung einer Ablenkungsfütterung nicht erkennbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägung, die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung sei mit einer konsequenten Bejagung des Schwarzwildbestandes nicht zu vereinbaren. Zwar darf gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Fütterungsverordnung Schwarzwild im Umkreis von 200 Metern einer Ablenkungsfütterung nicht erlegt werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diese Einschränkung der Bejagbarkeit ernsthaft die konsequente Bejagung des Schwarzwildbestandes mit dem Ziel, diesen Bestand nachhaltig zu verringern, entgegensteht. Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2002 enthält diesbezüglich keine konkreten Angaben. Jedenfalls scheint das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Nr. 4 des Runderlasses vom 06.04.1998 zur Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild davon auszugehen, dass eine Ablenkungsfütterung je 150 ha geschlossener Waldfläche unbedenklich ist. Im übrigen erscheint es auch im Hinblick auf die Mobilität des Schwarzwildes eher unwahrscheinlich, dass die mit der Genehmigung einer Ablenkungsfütterung einhergehende geringfügige Einschränkung der Bejagbarkeit tatsächlich Auswirkungen auf die Jagd haben kann. Letztlich ist aber hier auch darauf hinzuweisen, dass das von dem beklagten verfolgte Ziel, eine konsequente Bejagung des Schwarzwildbestandes mit dem Ziel seiner Verringerung durch die Versagung der beantragten Genehmigung durchzusetzen, nicht mit dem Zweck der ermessenseinräumenden Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW zu vereinbaren ist. Wie bereits ausgeführt, ist im Rahmen dieser Vorschrift zwischen den Interessen des Jagdausübungsberechtigten an der Vermeidung von Wildschäden und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst geringen "künstlichen" Zufuhr von Futtermitteln zum Zwecke der möglichst artgerechten Hege der Wildbestände abzuwägen. In diesem Rahmen kann die Höhe der Wildschweinpopulation nur dann eine Rolle spielen, wenn tatsächlich festgestellt werden könnte, dass sie durch die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen beeinflusst wird, was -wie ausgeführt- bislang nicht ersichtlich ist. Soweit durch den Beklagten die Verringerung der bestehenden hohen Schwarzwildpopulation durch konsequente Bejagung gefordert wird, hat er daher in erster Linie auf die ihm ansonsten hierzu zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel zurückzugreifen. Die Verweigerung der Genehmigung einer Ablenkungsfütterung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht mit § 25 Abs. 2 S. 3 LJG NW zu vereinbaren.

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Schließlich ist auch die Erwägung des Beklagten, die Genehmigung der Ablenkungsfütterung wegen des Auftretens der europäischen Schweinepest im Nachbarkreis Euskirchen abzulehnen, ermessensfehlerhaft. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Fall einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, da vorliegend das LJG NW keine anderweitigen Regelungen getroffen hat

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl., § 113, Rn. 217 ff..

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Hiervon ausgehend erscheint schon fraglich, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Beklagten vom 24.04.2002 noch gegebene Seuchensituation unverändert im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist oder ob die zwischenzeitlich eingetretene Entspannung des Seuchengeschehens auch eine abweichende Beurteilung seiner Bedeutung für oder gegen die Genehmigung einer Ablenkungsfütterung im vorliegenden Fall gebietet. Die Kammer sieht unabhängig von der vorstehenden Erwägung die Berücksichtigung des Seuchengeschehens als Grund für die Ablehnung der Genehmigung einer Ablenkungsfütterung aber auch deshalb als ermessensfehlerhaft an, weil diese Maßnahme von vornherein nicht geeignet erscheint, einer Ausbreitung der Seuche entgegen zu wirken. Dies folgt nach Auffassung der Kammer schon aus dem auch von dem Beklagten immer wieder betonten Umstand, dass zwischen den verschiedenen Jagdrevieren natürlich kreisübergreifend Wanderungen des Schwarzwildes stattfinden, dadurch bedingt, dass Schwarzwildbestände großräumige Territorien nutzen, die selbstverständlich nicht an den Grenzen der jeweiligen Eigenjagdbezirke oder Landkreise enden. Daher sei das gesamte linksrheinische Kreisgebiet entweder "Überwachungsgebiet" oder "Wildschweinpest-Monitoring-Gebiet". Hiervon ausgehend ist die Verweigerung der Genehmigung zur (prophylaktischen) Vermeidung der Ausbreitung des Erregers der Schweinepest unter den Schwarzwildbeständen von vornherein nicht geeignet, da dies im Hinblick auf die weitläufigen Territorien des Schwarzwildes zwangsläufig eine einheitliche Entscheidungspraxis der unteren Jagdbehörden voraussetzen würde, die aber -wie der Beklagte selbst zugesteht- im Land Nordrhein-Westfalen nicht gegeben ist. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob dies auf eine unterschiedliche Bewertung der positiven oder negativen Auswirkungen von Ablenkungsfütterungen auf eine mögliche Verbreitung des Seuchenerregers zurückzuführen ist oder ob sonstige Gründe einer einheitlichen Ermessenspraxis im Land Nordrhein-Westfalen auch vor dem Hintergrund des Seuchengeschehens entgegenstehen. Auch wenn dem Beklagte zuzugeben ist, dass ihn die -aus seiner Sicht- fehlerhaften Entscheidungen in den Nachbarkreisen bei seiner Entscheidungsfindung nicht binden, hätte er den Umstand, dass jedenfalls durch den Landrat des Kreises Euskirchen und die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn für deren Zuständigkeitsbereiche offenbar Ablenkungsfütterungen genehmigt werden, berücksichtigen und bewerten müssen, ob unter dieser Voraussetzung überhaupt die Versagung der Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Verbreitung der Schweinepest ein geeigneter Ermessensgesichtspunkt sein kann.

38

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Beklagten auch deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil er -der Beklagte- generell Ablenkungsfütterungen bei hohem Schwarzwildbestand nicht als sinnvoll ansieht und damit letztlich der vom Landesgesetzgeber dem Jagdausübungsberechtigten eingeräumten Möglichkeit der Beantragung und Genehmigung einer Ablenkungsfütterung zur Vermeidung von Wildschäden von vornherein ablehnend gegenüber steht.

39

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (§113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das dem Beklagten zustehende Restermessen ist nicht derart reduziert, dass nur die Erteilung der Genehmigung in Betracht kommt. Insoweit ist zunächst auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Genehmigung unter bestimmten Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, etc.) zu erteilen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Genehmigung aus Seuchengesichtspunkten nur unter bestimmten Auflagen erteilt wird bzw. aus diesem Grund mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO, wobei es billigem Ermessen entsprach, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger und dem Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuerlegen, da dieser einen Kostenantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat und sein Antrag in vollem Umfang Erfolg gehabt hat. Die Kostenquotelung zwischen Kläger und Beklagten oreintiert sich an der Erwägung, dass der Kläger mit der Klage mit Erfolg einige Ermessensfehler gerügt hat, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, das Verhältnis zwischen Obsiegenden und Unterliegenden im geschehenen Umfang aufzuteilen.