Verpflichtungsklage auf Einbürgerungszusicherung abgewiesen; Verfahren für zwei Kläger eingestellt
KI-Zusammenfassung
Drei Personen begehrten Einbürgerung; zwei Klägerinnen erklärten das Verfahren nach mündlicher Zusicherung der Behörde für erledigt. Die Klage des verbleibenden Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung wurde abgewiesen. Das Gericht prüfte Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und verneinte Anrechenbarkeit der Aufenthaltszeit während eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens. Eine bloße Anspruchs‑ bzw. Anspruchsstellung auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis genügt nicht für die Anrechnung.
Ausgang: Verfahren für Klägerinnen 1) und 3) eingestellt (erledigt); Klage des Klägers 2) in der Hauptsache abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein.
Für die Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthaltszeit" ist die tatsächliche Innehabung eines erforderlichen Aufenthaltstitels maßgeblich; ein bloßer Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis reicht nicht aus.
Zeiten eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sind nach § 55 Abs. 3 AsylVfG nur anzurechnen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen; sind diese nicht erfüllt, gelten die Asylzeiten nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne.
Die Ausübung eines Ermessensermessens durch die Einbürgerungsbehörde ist nicht schon dadurch fehlerhaft, dass sie erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen nicht anwendet, wenn absehbar ist, dass der Betroffene bei einer späteren Einbürgerung volljährig sein wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es bezüglich der Klägerinnen zu 1) und 3) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) jeweils zu 3/20, der Kläger zu 2) zu 2/5 und der Beklagte zu 3/10.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger beantragten im Mai 2001 zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Kläger zu 2) und 3) die Einbürgerung. Sie sind mit Ausnahme der Klägerin zu 3), die in Deutschland geboren ist, am 18.06.1992 eingereist und ha- ben erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Im Januar 2001 erhielten sie eine Aufent- haltsbefugnis, im Mai 2001 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) wurde Ende 2003 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Mit Bescheid vom 07.10.2003 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu 1) ab. Im Rahmen des § 85 Abs. 2 AuslG werde für die Einbürgerung ein vierjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gefordert. Dieser werde jedoch erst am 30.01.2005 vorliegen. Mit Bescheid vom 07.10.2003 wurde der Antrag der Kläger zu 2) und 3) ebenfalls abgelehnt. Da die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen für eine Miteinbürgerung nicht erfülle, könnten die Kläger zu 2) und 3) nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wer- den, so dass sie ebenfalls nicht miteingebürgert werden könnten. Dagegen legten alle Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2004 zurück- gewiesen wurde.
Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Nachdem der Beklagte den Klägerinnen zu 1) und 3) in der mündlichen Verhand- lung vom 10.08.2005 die Einbürgerung zugesichert hat, ist insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Der Kläger zu 2) vertritt die Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle, weil er sich mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Inland aufhal- te. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung seien abweichend von § 55 Abs. 3 Asyl- VerfG anzurechnen, wenn der Bewerber Anspruch auf eine unbefristete Aufenthalts- erlaubnis habe. So liege der Fall hier. Der Kläger zu 2) habe Anspruch auf eine un- befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 2 AuslG, weil er sich unter der nach § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG gebotenen Berücksichtigung der Dauer des Asylverfahrens schon länger als 8 Jahre im Inland aufgehalten habe. Es komme allein auf einen An- spruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis an, während es unerheblich sei, ob die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in Verkennung der Rechtslage tatsäch- lich befristet habe. Denn anderenfalls werde der nach § 85 Abs. 1 AuslG bzw. nun- mehr § 10 Abs. 1 StAG bestehende Anspruch auf Einbürgerung durch rechtswidrige Entscheidungen der Ausländerbehörde über den Aufenthaltstitel konterkariert.
Der Kläger zu 2) beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 07.10.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und hält an seiner Auffassung fest, dass die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes erst seit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 30.01.2001 laufe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerinnen zu 1) und 3) das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO).
Im übrigen ist die Klage in Bezug auf den Kläger zu 2) unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Insoweit ist - darauf sei zur Klarstellung hingewiesen - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, weil es sich bei der Klage des Klägers um ein Verpflichtungsbegehren handelt und eine entsprechende Verpflich- tung der Behörde nur ausgesprochen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entschei- dung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung ergibt sich kein Anspruch aus § 10 Abs. 2 StAG (früher § 85 Abs. 2 AuslG), da der Beklagte die Erteilung einer entsprechenden Einbürgerungszusicherung ohne Ermessensfehler ablehnt. Insoweit bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Regelung im 3. Absatz der Nr. 10.2.1.2.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (im Folgenden: vorläufige Anwendungshinweise) mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 StAG vereinbar ist, soweit dort im Regelfall Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr praktisch von einer erleichterten Einbürgerung ausgeschlossen werden. Denn im vorliegenden Fall wird der Kläger zu 2) in sechs Wochen volljährig, so dass abzusehen ist, dass er dann, wenn eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegen wird, bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben wird, er im Zeitpunkt der Einbürgerung also volljährig sein wird. Das der Beklagte in einem derartigen Fall sein Ermessen dahingehend ausübt, dem Kläger nicht schon unter den erleichterten Voraussetzungen, die im 2. Absatz der Nr. 10.2.1.2.2 Abs. 2 der vorläufigen Anwendungshinweise vorgesehen sind (dreijähriger Inlandsaufenthalt), eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, lässt einen Ermessensfehler nicht er- kennen.
Der Kläger erfüllt -abgesehen von der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit- auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für eine selbständige Einbürgerung gemäß § 10 Abs.1 S.1 StAG, weil er sich noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhält. Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt erst seit dem 30.01.2001 vor, als der Kläger zu 2) erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat. Dagegen ist die Zeit des Asylverfahrens nicht anrechenbar. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG liegen mangels erfolgreichen Asylverfahrens nicht vor. Auch aus sonstigen Vorschriften ergibt sich nicht, dass die vor dem 30.01.2001 liegenden Zeiten ganz oder teilweise anzurechnen wären. Soweit der Kläger zu 2) die Auffassung vertritt, dass generell abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung anzurechnen seien, wenn der Bewerber Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe oder sein Aufenthalt auf Dauer angelegt sei, gibt es dafür weder in den gesetzlichen Einbürgerungsvorschriften noch in den Verwaltungsvorschriften bzw. vorläufigen Anwendungshinweisen einen Anhaltspunkt. Eine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit besteht auch nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 S. 2 AuslG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2 AuslG. In den vorläufigen Anwendungshinweisen Nr. 10.1.1 i.V.m. Nr. 4.3.1.2 Buchst. d) ist eine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Betreffende selbst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 S.2 AuslG besitzt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die - befristete - Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 2) auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 AuslG erteilt worden ist. Ob der Kläger zu 2) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.1 AuslG gehabt hätte, bedarf keiner Prüfung, weil im Staatsangehörigkeitsrecht davon auszugehen ist, dass ein erforderlicher Aufenthaltstitel auch erteilt worden sein muss, der bloße Anspruch auf Erteilung also nicht ausreicht,
vgl. Berlit, a.a.O., § 85 AuslG Rn. 95 und 158.
Denn es kann nicht Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde sein, im Nachhinein verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein im Ermessen der (Ausländer-) Behörde liegender Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels bestanden hätte.
Davon abgesehen würde selbst der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs.1 S.1 AuslG im Ergebnis keine andere Bewertung rechtfertigen. Denn die Anrechnung der Dauer eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens auf die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Aufenthaltszeit hat nicht zur Folge, dass der asylbedingte Aufenthalt im Sinne qualifizierter staatsangehörigkeitsrechtlicher Anforderungen rechtmäßig ist,
vgl. Bay.VGH, Urteil vom 14.4.2005 -5 BV 03.3089- (zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Insoweit sind folgende Aspekte berücksichtigt worden: In Bezug auf den streitig gebliebenen Teil der Klage hat der Kläger zu 2) die Kosten zu tragen hat. Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Teil betrifft zwei Klägerinnen, der streitig gebliebenen Teil nur einen Kläger. In Bezug auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte bis zum Ablauf des 29.01.2005 zu Recht einen rechtmäßigen vierjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Inland gefordert hat, noch der klärungsbedürftig, insoweit war der Ausgang des Verfahrens also offen. Auf diesem Hintergrund sind die Kosten zwischen den Beteiligten wie aus dem Tenor ersichtlich geteilt worden.