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Verwaltungsgericht Köln·10 K 6109/11·23.05.2012

Klage wegen Ablehnung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Klageerhebung verworfen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung ihres Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, da die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wurde und die Klage erst nach Fristablauf beim Gericht einging. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mangels fehlenden Verschuldens verneint. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Antrags auf Staatsangehörigkeitsausweis als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; maßgeblich ist der Eingang einer den §§ 81 ff. VwGO entsprechenden Klageschrift bei dem zuständigen Gericht.

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Die Absendung der Klageschrift vor Fristablauf ist für die Erhebung der Klage nicht ausreichend; erforderlich ist der tatsächliche Zugang der Klageschrift beim zuständigen Gericht.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; die bloße irrige Annahme, durch Versendung vor Fristablauf sei die Frist gewahrt, begründet regelmäßig kein fehlendes Verschulden.

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Bei Versand aus dem Ausland ist darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass trotz üblicher Postlaufzeiten mit einem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden konnte; Einlieferungsscheine allein genügen nicht notwendigerweise als Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1§ 188 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die am 21. September 1985 in M. / Q. geborene Klägerin stellte unter dem 27. August 2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung führte sie unter Beifügung von Unterlagen an, deutscher Abstammung zu sein.

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Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. November 2009 ab.

4

Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 zurückwies. Die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides erfolgte am 05. Oktober 2011.

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Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben. Die per Einschreiben "Priorytet" übermittelte Klageschrift ist am 09. November 2011 bei Gericht eingegangen.

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Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie meint, dass sie die Klage rechtzeitig erhoben habe. Sie reicht den "Einlieferungsschein" eines Postamtes in M1. ein und macht geltend, dass sie die Dokumente am 03. November 2011, "also noch zwei Tage vor Ablauf der Frist", versandt habe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß.

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2011 zu verpflichten, ihr einen Staats-angehörigkeitsausweis auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Klage sei wegen Verfristung unzulässig. Die Klägerin habe keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Solche seien auch nicht ersichtlich.

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Das Gericht hat bei der Deutschen Post eine Auskunft hinsichtlich der Laufzeit von Einschreibesendungen von Polen nach Deutschland eingeholt. Wegen der Einzelheiten der von der Deutschen Post erteilten Auskunft wird auf Blatt 57 der Gerichtsakte verwiesen.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO ).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist unzulässig.

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Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht eingehalten. Nach dieser Norm muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids hat hier am 05. Oktober 2011 stattgefunden. Die Klägerin hätte die Klage somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens am 07. November 2011 erheben müssen. Die Klageerhebung ist aber erst am 09. November 2011 erfolgt.

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Eine Erhebung der Klage liegt erst dann vor, wenn die den Mindestanforderungen der §§ 81 ff. VwGO entsprechende Klageschrift bei dem Gericht eingeht, an das die Klageschrift gerichtet ist,

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vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage, 2011, § 74 Rdnr. 8.

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Für die Erhebung der Klage reicht es nicht aus, dass die Klageschrift nur zur Post gegeben wird.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 60 Abs. 1 VwGO.

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Nach dieser Bestimmung ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten.

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Ein fehlendes Verschulden kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin irrtümlich davon ausgegangen ist, für die Einhaltung der Klagefrist reiche die Versendung der Klageschrift vor Fristablauf aus. Sie hätte sich in diesem Punkt in geeigneter Weise juristischen Rat holen müssen,

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vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage, 2011, § 60 Rdnr. 12.

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Die Klägerin hat die Klageschrift auch nicht so rechtzeitig abgesandt, dass bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht gerechnet werden konnte. Die Klägerin hat die Klageschrift am Donnerstag, den 03. November 2011 in M1. per Einschreiben "Priorytet" zur Post gegeben. Die Deutsche Post hat, nachdem sie Rücksprache mit der polnischen Post gehalten hatte, der Kammer auf deren Nachfrage am 18. April 2012 mitgeteilt, dass für diese Sendungsart ein Laufzeitziel von drei Arbeitstagen ( ohne Wochenende ) besteht. Nach Angaben der Deutschen Post hätte demnach mit einem Eingang der Klageschrift bei Gericht erst am Dienstag, den 08. November 2011, d. h. nach Ablauf der Klagefrist, gerechnet werden können. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass nach ihrem Eindruck die Laufzeit von Einschreibesendungen von Polen nach Deutschland eher noch etwas länger als drei Arbeitstage ist,

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vgl. zu überlangen Postlaufzeiten als Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 VwGO allgemein Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage, 2011, § 60 Rdnr. 17.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.