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Verwaltungsgericht Köln·10 K 6097/16·26.10.2016

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung eines Einbeziehungsbescheids. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Klage mutwillig war (§ 166 VwGO, § 114 ZPO): erforderliche Sprachnachweise des Ehemanns wurden vor Prozessbeginn nicht vorgelegt. Ein verständiger Beteiligter hätte den Nachweis zuvor erbracht, sodass vermeidbare Kosten entstanden wären.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 166 VwGO).

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Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt hätte und vermeidbare Kosten verursacht wurden.

3

Ergibt sich, dass entscheidungserhebliche Nachweise vor Erhebung des Verfahrens ohne triftigen Grund nicht vorgelegt wurden, ist die Klage als mutwillig anzusehen und PKH zu versagen.

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Die nachträgliche Vorlage eines Nachweises im Verlauf des Verfahrens, durch die vermeidbare Kosten entstanden sind, rechtfertigt die Auflage der Kosten dem Kläger und schließt die Gewährung von PKH aus.

Relevante Normen
§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 27 Abs. 2 BVFG§ 161 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Rubrum

1

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die - vor Erteilung des inzwischen vorliegenden Einbeziehungsbescheides - beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig war (§ 166 VwGO, § 114 Absatz 1 Satz 2 ZPO).

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Mutwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt hätte. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, zugemutet werden kann, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden.

5

Vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010  - XII ZB 180/06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 09. März 2012 – 18 E 1326711 – und vom 17. Dezember 2014 – 8 E 1090/14 – jeweils in juris.

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Vorliegend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt, dass die Einbeziehung des Ehemannes des Klägerin, Alexander Hazho, in der ihr erteilten Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG allein daran scheiterte, dass der gesetzlich vorgesehene Sprachnachweis nicht erbracht war. Entgegen der Darstellung der Klägerin findet sich ein solcher Nachweis auch nicht in den zum eigenen Aufnahmeverfahren des Ehemannes (10 K 2629/15) beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Vielmehr wurden auch in jenem Verfahren ausreichende deutsche Sprachkenntnisse lediglich vorgetragen, aber weder durch ein Goethe-Zertifikat noch durch einen bei der Beklagten abgelegten Sprachstandstest belegt. Erst mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat der Ehemann der Klägerin ein am 08. August 2016 erworbenes Goethe-Zertifikat vorgelegt. Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger nicht hilfsbedürftiger Beteiligter nicht Klage erhoben, sondern der Beklagten zuvor die offenbar vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse in der oben beschriebenen Form nachgewiesen. Damit wären für die gerichtliche Rechtsverfolgung keine Kosten angefallen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Kosten des nunmehr in der Hauptsache erledigten Verfahrens – die Beklagte hat den Einbeziehungsbescheid nach Prüfung des Goethe-Zertifikats inzwischen erteilt, die Erledigungserklärung der Klägerin steht noch aus  - gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen sein werden, weil sie den Sprachnachweis erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens erbracht hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für diese vermeidbaren Kosten nunmehr die Allgemeinheit aufkommen soll.

7

Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon auch daran scheitert, dass die Klägerin den Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt und damit die Bewilligungsreife hergestellt hat, zu dem die Beklagte den ursprünglich streitigen Bescheid bereits erteilt hatte - und damit das Rechtschutzinteresse für die Klage entfallen war -, kann dahinstehen.