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Verwaltungsgericht Köln·10 K 5750/07·09.12.2008

VG Köln: Zuweisung zur Förderschule Lernen bei gravierendem Entwicklungsrückstand

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (Förderschwerpunkt Lernen) und die Zuweisung zur Förderschule. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für sonderpädagogische Förderung vorlagen und ob der Förderort rechtmäßig bestimmt wurde. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Entscheidung auf § 19 SchulG NRW i.V.m. AO-SF beruht und sich auf schulärztliche sowie sonderpädagogische Gutachten und schulische Berichte stützt. Der gravierende, umfassende und langanhaltende Entwicklungs- und Leistungsrückstand könne nachhaltig nur in einer kleinen Lerngruppe mit kleinschrittiger Förderung ausgeglichen werden; die Entwicklung an der Förderschule bestätige den Förderbedarf.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Förderschwerpunkts Lernen und die Zuweisung zur Förderschule abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Bestimmung des Förderortes können auf § 19 SchulG NRW i.V.m. der AO-SF gestützt werden, wenn ein erheblicher, gutachterlich und schulisch belegter Entwicklungs- und Leistungsrückstand vorliegt.

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Sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen setzt voraus, dass Lern- und Leistungsausfälle umfassend und langanhaltend sind und eine Förderung in der allgemeinen Schule auch bei intensiver Unterstützung nicht hinreichend erfolgversprechend ist.

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Für die Förderortentscheidung ist maßgeblich, ob der individuelle Bedarf an dauerhafter, kleinschrittiger und veranschaulichender Lernbegleitung in einer kleinen, homogenen Lerngruppe nur an einer Förderschule nachhaltig gedeckt werden kann.

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Schulärztliche und sonderpädagogische Gutachten sowie fortlaufende schulische Stellungnahmen können eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Förderbedarfs- und Förderortentscheidung bilden.

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Der Einwand, Erziehungsberechtigte seien nicht rechtzeitig über Lern- und Entwicklungsprobleme informiert worden, greift nicht durch, wenn entsprechende Gespräche und Hinweise bereits vor der Verfahrenseinleitung und Entscheidung dokumentiert sind.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 19 SchulG in Verbindung mit AO-SF§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der im September 1998 geborene Kläger, P. , dessen Eltern getrennt leben, wächst bei seiner Mutter auf. Den Angaben seiner Mutter zufolge wurden bei ihm im Alter von zwei Jahren Entwicklungsverzögerungen festgestellt. Nach einem zweijährigen Besuch des Regelkindergartens und fortbestehenden Auffälligkeiten im motorischen, sprachlichen, sozialen sowie emotionalen Bereich wechselte er in eine integrative Kindertagesstätte, wo er für die Dauer von zwei weiteren Jahren in Kleingruppen intensiv gefördert wurde sowie Sprachtherapie erhielt. Anlässlich seiner schulärztlichen Einschulungsuntersuchung empfahl die Schulärztin im Januar 2005 eine Überprüfung sonderpädagogischen Bedarfs. P. , dessen Erstsprache Türkisch sei, benötige zur weiteren Entwicklung Förderung wegen erheblicher Defizite in den Bereichen Sprache, auditiver sowie visueller Wahrnehmung, Fein- und Grobmotorik, Merkfähigkeit, Ausdauer, Konzentration sowie psychosozialer Entwicklung. Im Sommer 2005 wurde P. in die GGS T. Straße eingeschult, wo er im Anschluss an den Unterricht in der Offenen Ganztagsschule betreut wurde. Im Februar 2006 beantragte die Schule die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Zur Begründung ist ausgeführt: P. habe große Schwierigkeiten, sich in die Klassengemeinschaft einzufügen. Er nehme jede Gelegenheit wahr, andere Kinder zu ärgern, zu beschimpfen und körperlich anzugreifen. Durch übersteigerte Verhaltensweisen versuche er, die Aufmerksamkeit seiner Mitschüler auf sich zu lenken. Er könne sich nicht an Regeln halten und seine Bedürfnisse nicht aufschieben. P. versuche ständig, den Anforderungen auszuweichen, zeige kein Interesse am Unterricht und müsse immer wieder neu motiviert werden. Er sei nicht fähig, Unterrichtsbeiträge zu liefern und an Klassengesprächen in sachgerechter Weise teilzunehmen. Auch einfache schulische Aufgaben könne er nicht selbständig erledigen. In allen Phasen des Unterrichts benötige er intensive Hilfestellung. Seine Schwierigkeiten beeinträchtigten in allen Fachbereichen seinen Lernzuwachs. Auffällig seien auch Entwicklungsverzögerungen in der Fein- und Grobmotorik. P. werde sowohl während des Unterrichts im Rahmen der inneren Differenzierung als auch in Kleingruppen gefördert, wobei in der Klasse zeitweise eine zusätzliche Lehrkraft oder eine Sozialpädagogin zum Einsatz komme. Trotz spezieller Übungen zur Minderung seiner Schwierigkeiten sei kaum ein Lernfortschritt zu beobachten. Die im Februar 2006 über den Antrag informierte Mutter P.s sei aufgrund früherer Gespräche darauf vorbereitet gewesen, dass ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs angestrebt werde. Das nach Einleitung des Verfahrens eingeholte schulärztliche Gutachten kam im Mai 2006 zu dem Befund, P. leide unter einem allgemeinen Entwicklungsrückstand um etwa zweieinhalb Jahre. Bei unruhigem, distanzgemindertem und eigenwilligem Verhalten zeige er sich in Eins-zu-eins-Situationen willig und konzentriert. P. benötige eine kleine Lerngruppe mit niveaugerechten Anforderungen. Wegen motorischer und sprachlicher Defizite werde Sport- und Sprachförderung empfohlen. Das sonderpädagogische Gutachten schloss sich im Juni 2006 dem Befund, dass bei P. eine zweieinhalbjährige Entwicklungsverzögerung vorliege, an. In der Unterrichtsbeobachtung habe sich P. auch nach Hilfsangeboten durch die Lehrerin nicht in der Lage gezeigt, am Unterricht teilzunehmen und Aufgaben zu bearbeiten. Setze sich ein Lehrer neben ihn, willige er ein, einige Aufgaben anzugehen, wobei seine Konzentrationsspanne knapp fünf Minuten betrage. Die Teilnahme am Sportunterricht oder an einfachen Spielen sei P. nur mit aggressiven Verhaltensweisen und nicht ohne stetiges Schlichten der Lehrperson möglich. In der Testsituation zeige er große motorische Unruhe und lasse sich zur Mitarbeit nur durch ständige Zuwendung und den häufigen Einschub von Bewegungseinheiten motivieren. P. könne im Zahlenraum bis sechs Plusaufgaben abzählend lösen. Er kenne einige Laut-Buchstabenzuordnungen, beherrsche aber die Buchstabensynthese noch nicht. Seine auditive Wahrnehmung, der Wortschatz und das Sprachverständnis seien nicht altersentsprechend entwickelt. Sein Aufgabenverständnis sei stark eingeschränkt. Bei der Überprüfung seiner Intelligenz mit dem CFT 1 habe er einen Gesamt-IQ von 70, mit dem HAWIK-III eine Gesamt-IQ von 72 erreicht. Die Überprüfungen bestätigten, dass P. weder im Lernstoff noch in sozialen Belangen in die Klasse integriert sei. Den Leistungsunterschied zu seinen Klassenkameraden nehme er deutlich wahr. Besonderer Förderbedarf bestehe im sozial-emotionalen Bereich, beim Lern-und Leistungsverhalten sowie bezüglich Motorik und Sprache. Er benötige Übung in einer Kleingruppe, um altersgerechtes Sozialverhalten zu erwerben, Problemlösungsstrategien zu entwickeln und selbständiger zu werden. Durch die Vermittlung von Erfolgserlebnissen bei reduzierten, kleinschrittigen Anforderungen in einem homogeneren Lernumfeld müsse Lernmotivation aufgebaut werden, bevor er auch in den Bereichen der Motorik, der Wahrnehmung, der Sprache und der Kognition gefördert werden könne. Die in Betracht kommenden Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung böten diese Voraussetzungen mit größeren Lerngruppen von durchschnittlich intelligenten Schülern nicht. Am ehesten könne die Förderschule für Lernen an der L.------straße P.s Förderbedarf gerecht werden. Die Familienhelferin, die P.s Familie seit drei Jahren begleite, bemühe sich, dass P. von seiner Mutter so angenommen werde, wie er sei und er einen schulischen Förderort erhalte, dem auch seine Mutter zustimme. Die Mutter erkenne seine Förderbedürftigkeit, auf die sie bereits in Gesprächen in der integrativen Kindertagesstätte hingewiesen worden sei, aber nicht an. Sie habe angekündigt, dass P. nicht mehr ihr Sohn sei und zu seinem Vater ziehen müsse, wenn er eine Förderschule besuche. Das Schulamt teilte P.s Eltern daraufhin mit, dass das Verfahren bis Februar 2007 ausgesetzt werde, um P. an der Regelschule weiter zu beobachten. Im Januar 2007 berichtete die von P. besuchte Grundschule, P. erhalte an drei Tagen pro Woche jeweils eine Stunde Einzelförderung durch eine sozialpädagogische Fachkraft der Schule. Schwerpunkte der Förderung seien Arbeits- und Sozialverhalten, Mathematik und Deutsch. Zusätzlich gehe er zum Sport-Förderunterricht und erhalte eine weitere Wochenstunde Mathematik-Förderunterricht in einer Kleingruppe. Mit einer neuen Lehrerin und 16 Schulneulingen in seiner jahrgangsübergreifend geführten Klasse habe er zunächst sichtlich Schwierigkeiten gehabt, die sich in regellosem und aggressivem Verhalten gezeigt hätten. Durch die in der Anfangsphase klar gesetzten Grenzen könne er sich jetzt besser an die Klassenregeln halten. Trotzdem verlange er nach wie vor viel Beachtung. Manchmal schaffe er es bis zu 15 Minuten, aufmerksam zu bleiben. Seine Äußerungen bezögen sich immer öfter auf den Gegenstand des gemeinsamen Gesprächs. Im Organisationssystem der Klasse kenne sich P. immer noch nicht aus. Hausaufgaben würden regelmäßig vergessen. Ohne Hilfe könne und wolle er nicht arbeiten. Inzwischen habe P. das Prinzip der Anlauttabelle verstanden. Er lautiere nur mit Einzelbetreuung. Der Leselernprozess habe bei P. noch nicht eingesetzt. Beim Abschreiben verstehe er das Geschriebene nicht, es handele sich um eine rein motorische Übung. P. könne bis 20 zählen, ohne dass ihm Zahlbeziehung und Zahlbedeutung klar seien. Einfache Additionsaufgaben löse er mit dem Rechenschieber richtig. Insgesamt habe P. trotz intensiver und individueller Förderung nur kleine Lernfortschritte machen können und werde von fast allen anderen Kindern der Klasse inzwischen überholt. Die umfängliche Einzelförderung im letzten halben Jahr könne an einer Regelschule in dieser Form nicht dauerhaft aufrecht erhalten werden. Der derzeitige Lern- und Leistungsstand zeige deutliche Entwicklungsrückstände bei P. . Er brauche, um in seinem Lernprozess voranzuschreiten, individuelle und kleinschrittige Lernbegleitung und Hilfe in seinem emotionalen Entwicklungsprozess. In seinem Interesse werde dringend gebeten, die umgehende Förderung an einer Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen/emotionale und soziale Entwicklung einzuleiten.

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Mit Bescheid vom 20.03.2007 entschied das beklagte Schulamt, dass für P. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestehe und er am Unterricht der Förderschule für Lernen teilnehme. Zur Begründung ist ausgeführt, P. zeige laut Gutachten und Bericht einen erhöhten Förderbedarf im Bereich Lernen mit den entsprechenden Folgewirkungen im sozialen Miteinander. Er brauche eine individuelle und kleinschrittige Lernbegleitung.

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Gegen diesen Bescheid legte P.s Mutter Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, P. sei nicht behindert, sondern nur langsam. Daraufhin lud das beklagte Schulamt P.s Eltern zu einem Gespräch ein, das P.s Mutter wahrnahm. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht erreicht werden. Im Juni 2007 erklärte sich P.s Mutter über ihre Prozessbevollmächtigte bereit, P. nach den Ferien in die Förderschule für Lernen M.----------straße zu schicken. Sie wolle jedoch einige Stunden am Unterricht der Schule teilnehmen, um zu sehen, ob es ihrem Sohn in der Schule gut gehe und er gefördert werde. Daher bitte sie, den Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung zunächst nicht anzuordnen. Hiermit erklärte sich das beklagte Schulamt einverstanden. Im August 2007 ordnete das beklagte Schulamt die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 20.03.2007 mit der Begründung an, P.s Mutter habe sich an ihren eigenen Vorschlag nicht gehalten. Es bestehe jedoch die Notwendigkeit einer zeitnah zum Schuljahresbeginn einsetzenden sonderpädagogischen Förderung P.s . Seit dem 14.08.2007 besucht P. die Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen an der M.----------straße . Den Antrag von P.s Mutter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des beklagten Schulamts vom 20.03.2007 wiederherzustellen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 10.09.2007 - 10 L 1224/07 - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 18.10.2007 - 19 B 1043/07 - zurück.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch von P.s Mutter zurück. Der Bescheid wurde am 27.11.2007 zugestellt.

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P.s Mutter hat am 21.12.2007 Klage erhoben.

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Zur Klagebegründung vertritt sie die Auffassung, die Voraussetzungen einer Lernbehinderung lägen bei P. nicht vor. Die vermeintlichen Defizite P.s hätten ihr früher, mindestens ein Jahr vor Zuweisung auf die Förderschule, mitgeteilt werden müssen. Dann hätte sie P. Nachhilfeunterricht geben lassen. Je länger P. die Förderschule besuche, umso erheblicher würden seine Defizite. Durch den Besuch der Förderschule werde P. stigmatisiert und infolge eines reduzierten Lehrplans der Möglichkeit beraubt, künftig Anschluss in der Regelschule zu finden. Wäre ihr Gelegenheit zur zeitweisen Teilnahme am Förderunterricht gegeben worden, hätten bei ihr und P. Widerstände gegen diese Schulform abgebaut werden können.

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Für den Kläger wird beantragt,

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den Bescheid des beklagten Schulamtes vom 20.03.2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.11.2007 aufzuheben.

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Das beklagte Schulamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen.

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In dem im Januar 2008 erteilten Halbjahreszeugnis der Förderschule für Lernen ist ausgeführt, P. sei ein freundlicher und hilfsbereiter Junge, der offensichtlich gern zur Schule komme. Er habe sich schnell in die neue Klassengemeinschaft eingefügt und Konfliktsituationen, teilweise mit Hilfe der Lehrerin, durch Gespräche lösen können. Er bemühe sich um Einhaltung der Klassenregeln und um sachbezogene Beiträge, sei aber zeitweise leicht ablenkbar. Die Hausaufgaben habe er meist pünktlich erledigt. Es sei ihm oft schwer gefallen, seine Unterrichtsmaterialien ordnungsgemäß einzusetzen. P.s Konzentrationsspanne sei stark stimmungsabhängig gewesen. Bei schriftlichen Arbeiten habe er Selbständigkeit gewonnen, jedoch benötige er häufige Zuwendung und Unterstützung durch die Lehrerin. P. verfüge noch über einen zu geringen Wortschatz; dies erschwere es ihm, sich im Unterricht treffend auszudrücken. Seine Fähigkeiten im Lesen habe er verbessern können. Er habe aber Schwierigkeiten, den Inhalt eines Textes wiederzugeben. Kurze Texte könne er mit wenigen Fehlern abschreiben. Geübte Sätze könne er noch nicht auswendig ohne größere Fehlerzahl schreiben. Beim freien Schreiben gelinge es ihm, kleine, zusammenhängende Sätze aufzuschreiben. In Mathematik könne P. im erarbeiteten Zahlenraum bis 20 die meisten Plus- und Minusaufgaben mit konkretem Anschauungsmaterial lösen. Die Zehnerüberschreitung bereite ihm noch Schwierigkeiten. Neue Aufgabenarten gelängen nur nach zusätzlichen Übungen. Im Sportunterricht zeige er recht häufig ein unsportliches Verhalten, weil er es nicht ertragen könne, beim Spiel zu verlieren. Im gleichzeitig erstellten Zwischenbericht der Schule ist ergänzend ausgeführt, P.s Haltung zur Schule sei stark geprägt von der ablehnenden Einstellung seiner Mutter. Immer wieder äußere er, dass in dieser Schule alles toll sei oder dies die beste Schule der Welt sei, während er von einer "Behindertenschule und Sonderschule für Doofe" spreche, wenn ihn die Mutter zur Schule gebracht habe. Die Elternarbeit mit seiner Mutter entwickele sich zunehmend kooperativ. Ihre ablehnende Haltung gegenüber dem System Förderschule äußere sie jedoch bei jeder Gelegenheit und gebe sie in Form von Schuldzuweisung zum Teil direkt an P. weiter. Was P.s Lernentwicklungsstand anbelange, stelle der Förderschwerpunkt Lernen zur Zeit den richtigen Förderbedarf für P. dar. Der Lernstandsbericht seiner Klassenlehrerin von November 2008 deckt sich im Wesentlichen mit den schulischen Einschätzungen zum Jahresbeginn. Ergänzend ist ausgeführt, P. könne inzwischen kleine unbekannte Texte langsam vorlesen und den Inhalt wiedergeben. Er verfüge über Ansätze der orthographischen Rechtschreibstrategie. Beim Rechnen im Zahlenraum bis 100 brauche er viel Zeit und Anschauungsmaterial. Einige Reihen des kleinen Einmaleins habe er kennen gelernt. Bei Sachaufgaben habe er viel Mühe, die Sachverhalte zu erfassen und in Rechenaufgaben umzusetzen.

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Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 07.02.2008 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 27.10.2008 zurückgewiesen.

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P.s Lehrerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 10 L 1224/07 Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Unabhängig von den sich im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers allein durch seine Mutter stellenden Fragen ist die Klage jedenfalls nicht begründet, weil der Bescheid des beklagten Schulamtes vom 20.03.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.11.2007 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

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Die in dem Bescheid vom 20.03.2007 getroffene Entscheidung, dass für P. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht und er die Förderschule für Lernen besucht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 Schulgesetz - SchulG - in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 - AO-SF -. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Orte der sonderpädagogischen Förderung sind unter anderem die allgemeine Schule und die Förderschulen.

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Die Entscheidung des beklagten Schulamts, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken unterliegt, erweist sich auch materiellrechtlich als fehlerfrei. Aufgrund des schulärztlichen und des sonderpädagogischen Gutachtens, der Stellungnahmen der von P. zunächst besuchten Gemeinschaftsgrundschule sowie der im Januar, November und Dezember 2008 geäußerten Einschätzungen seiner jetzigen Klassenlehrerin ist davon auszugehen, dass P. sonderpädagogische Förderung benötigt, weil er einen gravierenden Entwicklungsrückstand in mehreren Bereichen aufweist, von denen die des Lernens sowie der sozialen und emotionalen Entwicklung am vordringlichsten der Förderung bedürfen. Dass das beklagte Schulamt dabei den Förderschwerpunkt Lernen und die Förderschule für Lernen als Förderort festgelegt hat, ist vor dem Hintergrund der genannten Gutachten und Berichte gleichfalls nicht zu beanstanden. P.s Lern- und Leistungsausfälle sind umfassend und langanhaltend; sie werden durch einen Rückstand vor allem der kognitiven Funktionen, wie die Ergebnisse der mit P. durchgeführten Tests bestätigen, und auch der sprachlichen Entwicklung verstärkt. P. kann an der allgemeinen Schule - auch mit zusätzlichem Nachhilfeunterricht - nicht hinreichend gefördert werden, weil sein Bedarf an individueller Zuwendung in einer kleinen Gruppe, kleinschrittiger und veranschaulichender Lernbegleitung in einem homogenen Lernumfeld sowie Aufbau von Motivation durch Vermittlung von Erfolgserlebnissen dauerhaft und nachhaltig nur an der Förderschule für Lernen erfüllbar ist. Der Leistungsunterschied zu seinen Klassenkameraden war bis zum Ende des Schulbesuch an der Regelschule trotz intensiver Förderung immer weiter angewachsen. Seine zwischenzeitliche Entwicklung an der Förderschule für Lernen bestätigt den Befund des an diesem Förderort zu deckenden Förderbedarfs. Nach der überzeugenden Auskunft seiner Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung zeigt er in seiner jetzigen, aus elf Schülern bestehenden Lerngruppe im Vergleich zu seinen Mitschülern, die ebenfalls sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich des Lernens haben, durchschnittliche Leistungen. Nach wie vor bestehen augenscheinliche Defizite in den Bereichen der Ausdauer und Aufmerksamkeit, die P. nach Schilderung seiner Klassenlehrerin je nach Interesse im optimalen Fall bis zu 20 Minuten aufbringen kann, sowie der Fähigkeit zu sachbezogenen Unterrichtsbeiträgen. Gleichzeitig ist entgegen der Behauptung seiner Mutter erkennbar, dass die Förderung an der jetzt besuchten Schule greift und P. hiervon deutlich profitiert. Während sich unter den an der Regelschule herrschenden Bedingungen trotz intensiver Bemühungen kaum Lernzuwachs zeigte, hat P. seit Sommer 2007 beachtliche Lernfortschritte erzielt. Dies zeigt sich exemplarisch etwa daran, dass an der Förderschule der Leselernprozess bei P. eingesetzt hat, er inzwischen unbekannte Texte langsam vorlesen sowie deren Inhalt wiedergeben kann, über Ansätze einer orthographischen Rechtschreibstrategie verfügt, zwischenzeitlich - mit Anschauungsmaterial - im Zahlenraum bis 100 rechnet und einige Reihen des Einmaleins kennengelernt hat. Sein grundlegendes, bereits vor der Einschulung während des Besuchs der integrativen Kindertagesstätte aufgetretenes Problem der mangelnden Lernbereitschaft ist noch nicht behoben, jedoch begegnet ihm die Förderschule mit ihren Mitteln wirksam. Dadurch, dass P. an seinem jetzigen Lernort erstmals die Erfahrung macht, sozial wie auch leistungsmäßig in eine Lerngruppe integriert zu sein und Erfolge zu erzielen, hat er seine Lernhaltung verbessern und so die beschriebenen Lernfortschritte erzielen können. Gleichzeitig haben sich die offensichtlich auch auf schulischer Überforderung und negativer Selbstwahrnehmung beruhenden Defizite im emotionalen Bereich und im Sozialverhalten verringert. Allerdings hat P.s Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass P.s Haltung nach wie vor stark vom Verhalten seiner Mutter abhängt. Dass P. nach dem Bericht der Klassenlehrerin von seiner Mutter in der Schule mitunter so herabwürdigend behandelt wird, dass die Klassenlehrerin in einem Fall eine Benachrichtigung des Jugendamtes für erforderlich gehalten hat, P.s Mutter in der mündlichen Verhandlung dagegen bekundet hat, sie habe inzwischen den Kontakt zu der bisherigen Familienhelferin abgebrochen, lässt es als umso dringlicher erscheinen, dass P. in der von ihm besuchten Schule eine individuelle, bestärkende und verlässliche pädagogische Zuwendung erhält. Es ist die Aufgabe von P.s Mutter, das von ihr beanspruchte alleinige Sorgerecht verantwortlich zu P.s Wohl auszuüben und seine Entwicklung durch Kooperation mit der Förderschule zu unterstützen.

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Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, P.s Mutter sei nicht rechtzeitig über P.s Schwierigkeiten informiert worden. Das Gegenteil ist der Fall. Diesbezügliche Gespräche sind mit P.s Mutter in der integrativen Kindertagesstätte und in der Gemeinschaftsgrundschule vor der Beantragung einer Verfahrenseinleitung und damit mehr als ein Jahr vor der Entscheidung des Schulamtes geführt worden. Auch durch die bei der Einschulungsuntersuchung im Januar 2005 geäußerte ärztliche Einschätzung sind ihr P.s Probleme deutlich gemacht geworden. Soweit der Vortrag aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufrecht erhalten wird, P.s Mutter sei im Vorfeld des Schulwechsels keine Gelegenheit zur zeitweisen Unterrichtshospitation in der Förderschule gegeben worden, nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 10.09.2007 - 10 L1224/07 - und in dem Beschluss des OVG NRW vom 18.10.2007 - 19 B 1659/07 - Bezug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.