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Verwaltungsgericht Köln·10 K 5680/05·29.11.2005

Untätigkeitsklage auf Staatsangehörigkeitsausweis mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen; die Behörde forderte Personenstandsurkunden und stellte das Verfahren vorläufig ein. Die Klage als Untätigkeitsklage wurde abgewiesen, weil ein bescheidungsfähiger Antrag fehlte. Erforderliche Originalurkunden bzw. beglaubigte Kopien mit Übersetzung wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt; der Behörde ist zudem eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen.

Ausgang: Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses setzt voraus, dass ein grundsätzlich bescheidungsfähiger Antrag gestellt worden ist.

2

Bei Anträgen auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gehört als Mindestvoraussetzung der Nachweis der Identität/Abstammung durch Personenstandsurkunden im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie nebst übersetzungspflichtigen Übersetzungen.

3

Das fortbestehende Unterlassen der Vorlage erforderlicher Unterlagen trotz Aufforderung führt zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Fortführung einer Untätigkeitsklage.

4

Selbst nach nachträglicher Vorlage von Urkunden ist der Behörde eine angemessene Frist zur Sichtung und abschließenden Prüfung zuzubilligen; eine sofortige Erledigung kann nicht verlangt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Kläger beantragten im Juli 2002 zusammen mit dem als ihr Vater bzw. Großvater bezeichneten Herrn C.     L.     (Kläger des Verfahrens 10 K 2532/05) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Nachdem die Beklagte die Kläger aufgefordert hatte, eventuell in ihrem Besitz befindliche Unterlagen über ihre Einbürgerung vorzulegen, und das Bundesarchiv um eine entsprechende Auskunft gebeten hatte, forderte sie die Kläger mit Schreiben vom 1.10.2003 auf, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie) mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer in Bezug auf die dortigen Antragsteller sowie Nachweise zur Staatsangehörigkeit vorzulegen. Eine Reaktion seitens der Kläger erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 24.2.2005 stellte die Beklagte das Verfahren vorläufig ein.

3

Am 28.4.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Nachdem das Gericht die Kläger mit Verfügung vom 23.9.2005 unter Fristsetzung vergeblich u.a. zur Vorlage evtl. erforderlicher Unterlagen aufgefordert hatte, wurden am 15.11.2005 Geburtsurkunden der Kläger und Heiratsurkunden der Klägerin zu 1) und ihrer Eltern nebst Übersetzung sowie Unterlagen aus dem Bundesarchiv vorgelegt. Aus den letztgenannten Unterlagen ergebe sich, dass die Kläger und ihr Vater bzw. Großvater deutsche Staatsangehörige seien.

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Die Kläger beantragen,

5

die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Identität des Vaters der Klägerin zu 1) mit dem Volkslistenausweisinhaber C.     L.     sei nicht nachgewiesen, weil dessen Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden sei. Zudem müssten die Aufenthaltszeiten und –Orte von 1990 bis heute nachgewiesen werden, um überprüfen zu können, ob ein Verlust der möglicherweise bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten sein könne.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 10 K 2532/05, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage besteht nur, wenn ein grundsätzlich bescheidungsfähiger Antrag gestellt wird. Dazu gehört im vorliegenden Zusammenhang als Mindestvoraussetzung, dass die Antragsteller/Kläger Personenstandsurkunden zum Nachweis ihrer Identität/Abstammung im Original oder amtlich beglaubigter Kopie nebst entsprechender Übersetzung vorlegt, soweit es sich um fremdsprachliche Urkunden handelt. Im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren ist bislang trotz Aufforderung eine entsprechende Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin zu 1) nicht vorgelegt worden. Selbst wenn die Personenstandsurkunden am 15.11.2005 vollständig vorgelegt und auch für den Zeitraum von der Antragstellung bis heute die Aufenthaltszeiten und –Orte dargelegt worden wären, würde sich daraus noch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens ergeben, weil der Beklagten zunächst eine angemessene Frist zur Sichtung der Unterlagen und zur abschließenden Prüfung zuzubilligen ist, die sich jedenfalls nicht nur nach wenigen Tagen bemisst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.