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Verwaltungsgericht Köln·10 K 5631/20·14.11.2023

VG Köln: Feststellungsklage nach Atelier-Ablehnung wegen fehlender Erledigung unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Künstlerin begehrte nach Ablehnung eines geförderten Atelierplatzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids und einer Pflicht zur Neubescheidung. Das VG Köln hielt die Klage für unzulässig, weil sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht erledigt habe; die Neubescheidung sei weiterhin möglich, lediglich das Interesse der Klägerin habe sich geändert. Zudem fehle ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (insb. keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse). Auch eine allgemeine Feststellungsklage scheitere an der Subsidiarität gegenüber der (fortführbaren) Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO).

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen (weder Fortsetzungsfeststellungsklage noch Feststellungsklage statthaft).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass sich ein ursprünglich auf Verpflichtung oder Neubescheidung gerichtetes Begehren durch objektive Erledigung erledigt hat.

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Eine Erledigung liegt nicht vor, wenn das Rechtsschutzziel weiterhin erreichbar ist und lediglich die Motivations- bzw. Interessenlage des Klägers sich ändert; maßgeblich ist eine objektive Sinnlosigkeit der Weiterverfolgung aus klägerunabhängigen Gründen.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung; es fehlt insbesondere bei verneinter Wiederholungsgefahr, fehlendem Rehabilitationsinteresse und nicht dargetaner Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.

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Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär und unstatthaft, wenn der Kläger seine Rechte (noch) mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, insbesondere einer Verpflichtungsklage, verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Relevante Normen
§ Art. 12 GG§ Art. 14 GG§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2225/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 1964 geborene Klägerin, eine auf dem Gebiet der Malerei tätige Künstlerin, begehrt die Vergabe eines städtisch geförderten Ateliers an sie.

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Die beklagte Stadt stellt künstlerisch tätigen Personen preisgünstige Ateliers zur Verfügung. Die Ateliers stehen teilweise in ihrem Eigentum und werden durch ihr Kulturamt vermietet, teilweise stehen sie im privaten Eigentum wie das Gebäude „B.“ in A.-E., das der M. Immobilien GmbH & Co. KG gehört. Von dieser Gesellschaft mietete die Beklagte zunächst als Generalmieterin eine größere Teilfläche zum Zwecke der Untervermietung von Ateliers an. Seit 2016 vermietet anstelle der Beklagten die Eigentümerin selbst die Ateliers, wobei die Beklagte dort ein Belegungsrecht hat, d.h. sie benennt der Eigentümerin gegenüber die zukünftigen Mieter der betreffenden Ateliers. Der Vermietung bzw. Ausübung des Belegungsrechts liegen folgende Förderkonzepte der Beklagten zugrunde:

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Das Konzept zur Förderung von Künstlerateliers in A. von August 2001 nahm u.a. die Schaffung neuen Atelierraums in den Blick, aber auch die Sicherung der bestehenden städtischen Ateliers. Im Jahr 2007 hat der Rat der Beklagten die Fortschreibung dieses Konzeptes beschlossen. Dort ist nun vorgesehen, dass ein Kuratorium die künstlerische Professionalität bewerten und Vorschläge für die Vergabe machen soll, um eine Objektivierung bei der Auswahl der Bewerber/innen für ein subventioniertes Atelier zu erreichen. Es werden Ausführungen zur Zusammensetzung des Kuratoriums und zu den von den Interessenten für das Verfahren zur Ateliervergabe zu führenden Nachweisen gemacht. Wegen der jeweiligen Einzelheiten der Konzepte wird auf Beiakte 2 verwiesen.

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Am 4. Dezember 2012 beschloss der Ausschuss Kunst und Kultur der Beklagten das „Förderkonzept für Bildende Kunst in A.“, abrufbar unter: „Link wurde entfernt“.

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Danach ist Ziel die Ansiedlung von jungen sowie internationalen herausragenden Künstlern und Kuratoren und ein Teilziel die Verbesserung der Ateliersituation, wobei als ein Problem die fehlende Fluktuation bei den städtischen Ateliers benannt wird. Es wird ausgeführt, dass für eine stärkere Fluktuation bei den städtischen Ateliers es notwendig sei, die Mietverträge auf fünf Jahre zu befristen. Wegen der Einzelheiten des Förderkonzeptes wird auf Beiakte 2 und den vorstehenden Link verwiesen.

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Der Bewertungskatalog für den Atelierbeirat mit Stand 24. März 2017 (abrufbar unter: „Link wurde entfernt“) listet „Kriterien für die Entscheidung, ob ein Künstler ein städtisches Atelier anmieten kann“ auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 5 a.E. zur Klageschrift verwiesen.

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Die Klägerin hatte zunächst von der beklagten Stadt ein Atelier im X.-Gelände angemietet. Dieses Gelände sollte geräumt werden, weshalb die Klägerin von der beklagten Stadt, vertreten durch die M. Immobilien GmbH & Co. KG, ein gefördertes Atelier im Gebäude „B.“ zur Miete angeboten bekam. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 2011 und wurde für die Dauer von fünf Jahren ab Übergabe geschlossen. Als Mietzweck ist in dem Mietvertrag festgehalten: „Das Kulturamt der Stadt A. fördert die Bereicherung und Ausgestaltung des kulturellen Angebotes der Stadt A.. Um den Standort A. für künstlerisch tätige Personen attraktiver zu gestalten, vermietet die Stadt A. Atelierräume zu besonderen Konditionen an förderungswürdige künstlerisch tätige Personen. Beabsichtigt ist, die geförderten Künstler bei der Schaffung einer auf Ausübung ihrer Kunst gründenden Lebensgrundlage zu unterstützen. Gegenstand der Förderung ist damit nicht die dauerhafte Unterstützung eines Künstlers, sondern die zeitlich begrenzte Hilfe bei der Gründung einer eigenständig durch Ausübung der Kunst finanzierten Existenz in der Stadt A..“

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Die Klägerin bewarb sich im Jahr 2015 erneut um das Atelier. In der Niederschrift zur Beiratssitzung vom 30. November 2015 ist unter der Rubrik „künstlerischer Gesamteindruck“ ausgeführt: „nicht unsere Entscheidung, X.-Künstlerin.“ Die Klägerin und die M. Immobilien GmbH & Co. KG schlossen im September 2016 einen Mietvertrag über das Atelier mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2021.

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Anfang 2019 bot das Kulturamt der Beklagten den Künstlern und Künstlerinnen, die ein Atelier im B. hatten, die Möglichkeit an, sich für einen dritten Vertrag über ein Atelier zu bewerben.

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Anfang Juni 2020 bewarb die Klägerin sich wiederum für das Atelier im B.. Sie legte einen Katalog vor und verwies zudem auf ihre aktuelle Webseite.

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Am 15. Juni 2020 fand eine Sitzung des Atelierbeirats statt, in der ausweislich der Niederschrift vom 23. Juni 2020 die fünf Beiratsmitglieder 41 Bewerbungen, darunter die der Klägerin, sichteten. Im Ergebnisprotokoll vom 15. Juni 2020 des Beirats ist für die Klägerin festgehalten: Votum: „nein“, Begründung: „altes Material (2018), was passiert außerhalb B.?, wenig Ausstellungen/ Ausstellungsvita sehr dünn; altes Material; so gut wie keine Tätigkeit außerhalb des B. (U. von Kollegin aus B., Art Q. = Kunstmesse, selbst kuratierte Ausstellung, riesige Gruppenausstellung in Y., wo nur eine Zeichnung beigesteuert wurde), einziger Katalog aus 2018, keine aktuellen Arbeiten/ künstlerische Weiterentwicklung nicht überzeugend, Datierung der Arbeiten können nicht verlässlich nachgeprüft werden (z.B. mittels Abbildungen in Ausstellungskatalogen, Artikeln, auf Ausstellungsansichten), mit Vertragsende 2021 wurde sie 10 Jahre gefördert.“ In einer weiteren Liste der Beiratssitzung vom 15. Juni 2020 ist zur Klägerin ausgeführt: „Bewerbung auf weiteren Vertrag, daher Studium keine Relevanz gegenüber den Arbeiten der letzten fünf Jahre“.

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Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Atelierbeirat keine Empfehlung für einen weiteren Mietvertrag über ein Atelier ausgesprochen habe. Grundlage der Entscheidung sei die Bewertung der künstlerischen Ausstellungsvita und der Darlegung der künstlerischen Arbeit der Klägerin, die die Mitglieder des Beirates eingehend besprochen hätten. Die Beklagte habe geprüft, ob sie ehemaligen X.-Künstlerinnen eine langfristige Mietzusage gemacht habe, dies sei aber nicht der Fall. Alle Künstlerinnen seien gleichberechtigt behandelt und nach den gängigen Kriterien beurteilt worden. Die Klägerin wandte sich hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2020; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage die K 7 zur Klageschrift verwiesen.

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Mit Ablehnungsbescheid vom 14. September 2020 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Zulassung zu den geförderten Ateliers, sondern nur auf das Treffen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, die im Falle der Klägerin erfolgt sei. Ein neuer Vertrag für das Atelier, für das die beklagte Stadt ein Belegungsrecht habe, solle der Klägerin gemäß der Empfehlung des Atelierbeirates, der sie, die Beklagte, sich angeschlossen habe, nicht angeboten werden. Um sachgerechte Entscheidungen zu ermöglichen, praktiziere sie, die Beklagte, ein aufwändiges Auswahlverfahren, das näher erläutert wird; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Im vorliegenden Fall habe der Beirat andere Bewerber ausgewählt, weil er diese für noch förderungswürdiger als die Klägerin gehalten habe. Der Atelierbeirat habe sich umfänglich durch die Unterlagen und eigene Internetrecherche kundig machen können und es habe keiner zusätzlichen und nachgereichten Unterlagen bedurft.

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Mit ihrer am 15. Oktober 2020 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei sogenannte X.-Künstlerin. Weil sie bereit gewesen sei, den früheren Mietvertrag im X.-Gelände aufzugeben, habe die Beklagte ihr das betreffende Atelier im B. auf Grund eines Ratsbeschlusses überlassen. Soweit die Bedingungen für die Ateliers im B. in der Folgezeit geändert worden seien, seien diese ihr gegenüber nicht wirksam. Das Kulturamt der Beklagten sei nicht berechtigt, den Ratsbeschluss zu ändern, der Grundlage für die ursprüngliche Zusage des Ateliers gewesen sei. Sie, die Klägerin, unterliege daher nicht der Beurteilung des Atelierbeirats.

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Es sei rechtswidrig, dass der Atelierbeirat und nicht die Beklagte, die zudem keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt habe, über die Vergabe der Ateliers entscheide. Für eine Delegation der Entscheidung an den Beirat gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Zusammensetzung des Atelierbeirats sei rechtswidrig, was die Klägerin ausführt; wegen der Einzelheiten wird auf Seite 5 ff. der Klageschrift verwiesen.

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Die Entscheidung sei an prüfungsrechtlichen Grundsätzen analog zu messen. Danach dürfe niemand eine Prüfung abnehmen, der die entsprechende Qualifikation nicht bereits selbst erworben habe. Es werde bestritten, dass dem Beirat nur solche Personen angehörten, die erfolgreich ein Studium in einem bildnerischen Fach abgeschlossen hätten.

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Die Beklagte verkenne den Rahmen, in dem sich ihre Entscheidung bewege. Die Entscheidung habe existenzielle Bedeutung, da die Beklagte an die Förderung auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses knüpfe. Damit greife die Entscheidung nicht nur in das Recht zur Ausübung des Berufs (Art. 12 GG) ein, sondern auch in den eigentumsähnlichen Mietbesitz (Art. 14 GG) ein.

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Der Beirat habe den Sachverhalt nicht zutreffend und vollständig ermittelt. Bei der Vielzahl der Bewerber hätten nur wenige Minuten pro Bewerber zur Verfügung gestanden. Soweit sich Mitglieder des Atelierbeirates bereits vor Sitzung durch Recherchen im Internet sich ein Bild gemacht hätten, sei dies unzulässig, wenn nicht vorab in der Vorbereitung einheitlich festgelegt werde, welche der zur Bewerbung gehörenden Internetseiten ausgewertet werden sollten. Auch sei es sei rechtswidrig, einzelne Bewerber dadurch zu bevorzugen, dass über ihre Bewerbung schon entschieden werde – worauf der Listeneintrag „wurde bereits online positiv votiert“ schließen lasse – bevor überhaupt über alle Bewerbungen beraten worden sei. Einige Mitglieder des Atelierbeirats hätten demnach lange vor der Sitzung Abstimmungen durchgeführt mit dem Ziel, ihre Förderung und ihren Mietvertrag nicht zu verlängern. Die Beiratsmitglieder seien ihr mit massiven Vorurteilen gegenübergetreten.

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Die Einschätzung, dass ihr Studium keine Relevanz gegenüber den Arbeiten der letzten fünf Jahre habe, widerspreche den Förderrichtlinien 2017. Bei Bewertung ihrer künstlerischen Arbeit sei der Sachverhalt verkannt worden. Zwar stamme ihr letzter Katalog aus dem Jahr 2018. Auf ihrer Webseite habe sie aber Werke bis einschließlich April 2020 eingestellt. Völlig verkannt würden Umfang und Inhalt ihrer Ausstellungen. Sie habe in ihrem Lebenslauf drei internationale Ausstellungen im Jahr 2015, vier Ausstellungen im Jahr 2016, drei in 2017, vier in 2018 und zwei in 2019. Die Ausstellung „U.“, die Ausstellung im Kunstverein Familie Z. in S. 2017 und die Ausstellung des Deutschen Künstlerbundes in Y. seien renommierte Ausstellungen. Ihre Ausstellungen im B. dürften nicht abgewertet werden.  Dies widerspreche den Bewertungsrichtlinien 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 23. April 2021 verwiesen.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. September 2020 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Förderung des von ihr angemieteten Ateliers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Zwischenzeitlich hat die Klägerin ein neues Atelier gefunden und das vorliegend betroffene Atelier geräumt. In dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 10.08.2022 hat sie angegeben, kein Interesse mehr daran zu haben, in das bisherige Atelier im B. zurückzuziehen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2020 rechtswidrig ist und die Beklagte verpflichtet war, über ihren Förderantrag erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

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Die sogenannten X.-Künstlerinnen seien bei der Belegung der Ateliers in 2011 und 2015 bevorzugt behandelt worden. Erst mit der Entscheidung über einen dritten Mietvertrag seien sie an den Maßstäben gemessen worden, die ansonsten alle anderen Künstlerinnen nach dem Atelierförderkonzept hätten erfüllen müssen.

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Ihr Kulturamt sei für die Vergabe zuständig und habe die Letztentscheidungskompetenz. Der von ihm eingeholten, unverbindlichen Empfehlung des Atelierbeirats komme aufgrund der besonderen Fachkenntnisse seiner Mitglieder die Funktion zu, die verwaltungsbehördliche Ermessensausübung zu unterstützen.

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Der Beirat habe sich mit dem künstlerischen Profil der Klägerin und ihrem Werk der letzten fünf Jahre detailliert auseinandergesetzt. Nach ausführlicher Diskussion sei er zum Schluss gekommen, dass die Klägerin sowohl in künstlerischer Hinsicht als auch hinsichtlich der geforderten Ausstellungspraxis nicht die Erwartungen des Atelierbeirates erfülle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Verbindung mit einem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass sich das Klagebegehren auf Verpflichtung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder wie vorliegend zur Neubescheidung erledigt hat.

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Der Verpflichtungsanspruch erledigt sich, wenn seine Weiterverfolgung objektiv sinnlos wird. Dies ist zunächst dann gegeben, wenn der beantragte Verwaltungsakt ergeht oder sich die Sach- und/oder Rechtslage dergestalt ändert, dass dem Kläger mit dem Erlass des beantragten Verwaltungsakts nicht mehr gedient ist. Dies liegt zunächst dann vor, wenn der Verwaltungsakt dem Kläger keinen Vorteil mehr bringt, etwa weil er aufgrund der Änderungen seinen Rechtskreis nicht mehr erweitern würde.

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Wolff in: Sodan/ Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 306.

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Die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens ist mithin gegeben, wenn das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Kennzeichnend für eine Erledigung ist somit, dass ein vom Kläger nicht beeinflusster Umstand dem Klagebegehren seine Basis nimmt.

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Decker in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 113 Rn. 98a.1), m.w.N.

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Nach diesen Maßgaben ist vorliegend keine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, wie ursprünglich beantragt, eingetreten. Weder ist eine neue Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Ateliers an die Klägerin ergangen noch hat sich die Sach- oder Rechtslage geändert. Vielmehr hat sich lediglich die Motivationslage der Klägerin geändert. Die Klägerin hat kein Interesse mehr an der zunächst begehrten erneuten Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Ateliers an sie. Diese erneute Entscheidung der Beklagten ist aber nach wie vor möglich, diesem ursprünglichem Klagebegehren ist nicht dadurch die Basis entzogen worden, dass die Klägerin selbst hieran kein Interesse mehr hat.

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Ungeachtet dessen fehlt aber auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Die Klägerin selbst trägt vor, an einer Rückkehr in das Atelier kein Interesse mehr zu haben. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet ebenfalls aus. In der Ablehnung der Ateliervergabe an die Klägerin liegt kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen. Dass die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Klage ist auch als Feststellungsklage nicht statthaft. Dem steht bereits die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Regelung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall. Wie dargelegt, hätte die Klägerin mit der Verpflichtungsklage ihre Rechte weiterverfolgen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

52

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

54

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

55

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

67

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

68

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.