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Verwaltungsgericht Köln·10 K 5603/13·07.04.2015

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Wegstreckenentschädigung als erstattungsfähiger Aufwand

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin. Streitpunkt war, ob eine vom Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährende Wegstreckenentschädigung für ein privates Kfz als erstattungsfähiger notwendiger Aufwand nach §162 Abs.1 VwGO zu berücksichtigen ist. Das Gericht gab der Erinnerung statt und passte die Kostenfestsetzung auf 58,60 EUR an; die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als begründet, Kostenfestsetzung auf 58,60 EUR geändert; Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährende Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zählt als notwendiger Aufwand i.S.d. §162 Abs.1 VwGO und ist erstattungsfähig.

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Ist eine solche Dienstherrenerstattung vorgesehen, sind die nach §162 Abs.1 VwGO zu erstattenden Beträge nach den dienstrechtlichen Sätzen zu bemessen und nicht nach dem pauschalen Betrag des §5 Abs.2 Satz1 Nr.1 JVEG.

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Die Erstattungsfähigkeit der Nutzung eines privaten Pkw setzt darlegbare triftige Gründe voraus; insbesondere können erhebliche Zeitersparnisse gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und die Anpassbarkeit der Fahrzeiten an den Termin hierfür genügen.

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Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; Beschlüsse mit einem Beschwerdewert unterhalb von 200 EUR sind nach §146 Abs.3 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 162 Abs. 1 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG§ 5 Abs. 3 JVEG§ 6 Abs. 1 LRKG

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 wird  dahingehend geändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 58,60 EUR festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2014 ist begründet.

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Hat eine Behörde ihrem Bediensteten als Terminsvertreter bei Gericht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu gewähren, ist diese als notwendiger Aufwand im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig und nicht der sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ergebende Betrag. Die Kammer folgt insoweit der herrschenden Meinung,

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vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 51; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 162 Rn. 19; VG Gießen, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 O 74/09.GI -, juris; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2009 – 10 O 188/09.GI -, juris; alle mit weiterem Nachweis zum Meinungsstand,

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sowie der auf § 5 Abs. 3 JVEG gestützten Praxis der jeweils zuständigen Urkundsbeamtin des VG Köln in den Verfahren 9 K 4899/13, 21 K 3035/13, 8 L 418/14 und 4 L 654/14.

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Danach ist hier eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer (§ 6 Abs. 1 LRKG) und eine Mitnahmeentschädigung  von 0,02 EUR (§ 6 Abs. 4 LRKG) je Kilometer erstattungsfähig. Die Beklagte hat einen triftigen Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausreichend dargelegt. Dass hier durch die Benutzung eines Privatfahrzeuges eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erzielen war, ergibt sich sowohl aus der kürzeren reinen Fahrzeit als auch aus der Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrtantritts für Hin- und Rückfahrt dem Beginn und Ende des Gerichtstermins anzupassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Beigeladenen war nicht zu entscheiden, da er nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens ist.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 7,35 EUR den Beschwerdewert von 200 EUR nicht übersteigt.