IHK-Fortbildungsprüfung: Begründungsmangel bei mündlichem Fachgespräch führt zur Prüfungswiederholung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen das Nichtbestehen des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs im Rahmen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Betriebswirtin und begehrte eine Wiederholung nur des Fachgesprächs. Das VG Köln hielt die Prüfungsentscheidung wegen fehlender, trotz rechtzeitigen und spezifizierten Verlangens unzureichender schriftlicher Begründung für rechtswidrig. Da der Mangel nach Zeitablauf nicht mehr heilbar sei, muss die Beklagte eine neue erste Wiederholungsprüfung ermöglichen. Aus Gründen der Chancengleichheit ist dabei der gesamte Prüfungsteil (Projektarbeit und Fachgespräch) zu wiederholen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Verpflichtung zur neuen ersten Wiederholungsprüfung des gesamten Prüfungsteils; Wiederholung nur des Fachgesprächs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt bei rechtzeitigem und substantiiertem Verlangen ein Anspruch des Prüflings auf eine angemessene Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen.
Eine schriftliche Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der Prüfling zeitnah eine schriftliche Begründung verlangt und eine schriftliche Zusammenfassung der Bewertungsgründe den Prüfern noch zumutbar möglich ist.
Der Anspruch auf Begründung dient dazu, den Prüfling erst in die Lage zu versetzen, konkrete Einwände gegen die Bewertung zu formulieren; er setzt nicht voraus, dass bereits vorher substantiierte Bewertungskritik vorgetragen wird.
Bewertungsbögen und knappe Stellungnahmen genügen einem spezifizierten Begründungsverlangen nicht, wenn sie die maßgeblichen Bewertungsgründe und die Punktevergabe zu den einzelnen Kriterien nicht nachvollziehbar machen.
Bei eng projektbezogenen Prüfungsleistungen kann die Wiederholung zur Beseitigung eines Verfahrensfehlers aus Gründen der Chancengleichheit die erneute Ablegung des gesamten Prüfungsteils einschließlich der Projektarbeit erfordern und nicht auf das Fachgespräch beschränkt werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.12.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 verpflichtet, der Klägerin eine neue erste Wiederholungsprüfung für den Prüfungsteil „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ zu ermöglichen und sie sodann über das Ergebnis der Prüfung erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin absolviert die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Betriebswirtin bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln.
Die Prüfung besteht aus den drei Prüfungsteilen „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse“, „Führung und Management im Unternehmen“ und „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“. Nachdem die Klägerin die beiden ersten Prüfungsteile bestanden hatte, wurde sie zum dritten Prüfungsteil zugelassen. Die Klägerin erzielte in der Projektarbeit im ersten Versuch im April 2015 kein ausreichendes Ergebnis.
Im ersten Wiederholungsversuch erzielte die Klägerin bei der Projektarbeit die Note „ausreichend“ (54 Punkte), was ihr mit Schreiben vom 15.11.2015 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde sie zum Fachgespräch am 15.12.2015, 10:45, Uhr geladen. Mit E-Mail vom 26.11.2015 wurde der Beginn der Prüfung auf 13:00 Uhr verschoben, was die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag bestätigte. Am Tag des Fachgesprächs wurde die Klägerin durch eine Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch gebeten, bereits um 12:30 Uhr zu erscheinen.
Der Prüfungsausschuss, der das projektarbeitsbezogene Fachgespräch durchführte, bestand aus Herrn Prof. C. , Herrn Prof. T. und Frau I. . Herr Prof. C. wurde am 21.08.2014 als Beauftragter der Arbeitgeber zum stellvertretenden Mitglied im Prüfungsausschuss berufen. Herr Prof. T. wurde am 21.08.2014 als Beauftragter der Lehrkräfte zum ordentlichen Mitglied in den Prüfungsausschuss berufen. Am selben Tag wurde Frau I. als Beauftragte der Arbeitnehmer zum stellvertretenden Mitglied in den Prüfungsausschuss berufen.
Zu Beginn der Prüfung am 15.12.2015 gab es Erörterungen zwischen dem Prüfungsausschuss und der Klägerin über eine mögliche, von der Klägerin angesprochene Befangenheit des Prüfers Prof. T. , bei dem die Klägerin bereits einmal durchgefallen war; der Inhalt dieser Äußerungen im Einzelnen ist streitig. Anschließend fand das projektarbeitsbezogene Fachgespräch statt. Der Klägerin wurde zunächst mündlich, sodann mit Bescheid vom 15.12.2015 schriftlich mitgeteilt, dass sie das projektarbeitsbezogene Fachgespräch mit 40 Punkten („mangelhaft“) und damit auch die Prüfung zur Geprüften Betriebswirtin nicht bestanden habe. Bereits bei der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses hatte die Klägerin eine Begründung für die Bewertung gefordert.
Am 06.01.2016 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid vom 15.12.2015 ein. Zudem bat sie um Akteneinsicht und um schriftliche Begründung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung vom 15.12.2015. Dabei sollten die Schwierigkeit der Aufgabe, Überzeugungskraft und Kreativität der Argumente, die praktische Brauchbarkeit der angebotenen Lösungen und die Kriterien einer „durchschnittlichen Leistung“ berücksichtigt werden.
Dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde daraufhin Akteneinsicht gewährt.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 bat die Klägerin um Nachreichung von fehlenden Unterlagen. Insbesondere betonte sie erneut, dass ihr keine schriftliche Begründung für das Ergebnis des Fachgesprächs vorliege. Die Bitte nach einer schriftlichen Begründung wiederholte die Klägerin nochmals mit Schreiben vom 05.02.2016.
Am 17.02.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin die fehlenden Unterlagen ohne schriftliche Begründung; diese solle unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Aspekte erst im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erfolgen.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 begründete die Klägerin ihren Widerspruch: Der Bescheid vom 15.12.2015 sei bereits formell fehlerhaft. Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Die Projektarbeit sei von einem Prüfer korrigiert worden, der nicht am Fachgespräch teilgenommen habe. Zudem sei Frau I. erst am 15.12.2015 darüber informiert worden, dass sie an diesem Tag prüfen solle. Auch die Ladung zur Prüfung sei aufgrund des zweimaligen Terminwechsels fehlerhaft erfolgt. Ferner sei der Prüfer Prof. T. befangen gewesen. Diese Bedenken habe sie auch zu Beginn der Prüfung geäußert. Die Prüfer hätten daraufhin erklärt, ein Befangenheitsantrag könne nur schriftlich gestellt werden. Bei Nichtantritt der Prüfung falle sie durch die Prüfung. Dadurch sei sie so unter Druck gesetzt worden, dass sie sich bereit erklärt habe, die Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss anzutreten. Aus einer Notiz des Prüfungsausschusses vom 12.02.2016 ergebe sich, dass ihre Befangenheitsbedenken bewusst nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien. Zudem sei der protokollierte Beginn des Fachgesprächs um 12:50 Uhr falsch, da sie erst um 12:45 Uhr zur Vorbereitung abgeholt worden sei und es nach einer ihr zustehenden Rüstzeit von fünf Minuten und nach Äußerung der Bedenken wegen einer eventuellen Befangenheit bei Beginn der Prüfung bereits später als 12:50 Uhr gewesen sein müsse. Nachdem ihr im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis mitgeteilt worden sei, habe sie um (schriftliche) Begründung gebeten. Hierauf sei lediglich der Hinweis erfolgt, das Thema sei falsch gewählt gewesen. Auch im Widerspruch vom 06.01.2016 sei nochmals um schriftliche Begründung gebeten worden. Dass eine solche nicht erfolgt sei, verletze sie in ihrem Informationsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
Daraufhin holte die Beklagte Stellungnahmen der Prüfer ein. Herr Prof. C. kam dem am 21.04.2016 nach (Bl. 10 der Prüfungsakte), Frau I. am 12.04.2016 (Bl. 9 der Prüfungsakte) und Herr Prof. T. am 12.04.2016 (Bl. 6 der Prüfungsakte). Die Prüfer gingen hierbei auf die Punkte „Befangenheit“ und „Inhalte der Nachbesprechung“ ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6, 9 und 10 der Prüfungsakte Bezug genommen. In diesem Überdenkungsverfahren hielten alle drei Prüfer an der Bewertung des Fachgesprächs fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Prüfungsausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Da Herr Q. kurzfristig verhindert gewesen sei, habe Frau I. seinen Platz beim Fachgespräch eingenommen. Dass diese erst am Prüfungstag über ihren Einsatz informiert worden sei, sei bei kurzfristigen Erkrankungen nicht unüblich. Es liege auch kein Fehler bei der Ladung der Klägerin vor. Die erste Änderung per E-Mail habe die Klägerin 19 Tage vor der Prüfung und damit rechtzeitig bestätigt. Die telefonische Anfrage am Prüfungstag selbst sei lediglich eine Bitte gewesen, der die Klägerin freiwillig nachgekommen sei. Der Ausschuss habe in Bezug auf die Befangenheitsbedenken keine Sorgfaltspflicht verletzt. So habe Herr Prof. T. in seiner Stellungnahme erklärt, er habe die Klägerin zu Beginn der Prüfung gefragt, ob sie Einwände gegen die Besetzung des Prüfungsausschusses habe. Darauf habe die Klägerin zögerlich geantwortet, sie sei schließlich bereits einmal bei Herrn Prof. T. durchgefallen. Es sei nachgefragt worden, ob sie damit ausdrücken wolle, sie halte den Prüfer für befangen. Für diesen Fall habe Herr Prof. T. ihr zutreffend erklärt, dass die Prüfung dann an einem anderen Tag stattfinden müsse, da kein stellvertretendes Mitglied verfügbar sei. Die Frage der Befangenheit sei daraufhin ausdrücklich von der Klägerin verneint worden. Sie habe vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Prüfung stattfinden solle. Die Erforderlichkeit der Schriftform für einen Befangenheitsantrag sei nicht thematisiert worden. Ferner führe auch der verspätete Beginn der Prüfung nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens. Verzögerungen seien nicht immer zu vermeiden und hielten sich hier noch im zumutbaren Rahmen. Schließlich sei der Klägerin in der Nachbesprechung erklärt worden, sie habe das Thema nicht als Projektthema behandelt. Ihr sei empfohlen worden, das nächste Thema aus ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit zu wählen. Darüber hinaus sei keine Begründung, insbesondere keine schriftliche Begründung, erforderlich. Dies sehe weder das Berufsbildungsgesetz noch die Prüfungsordnung vor. Die Informationsrechte der Klägerin seien durch die Einsichtnahme in die Protokolle des Fachgesprächs, die Möglichkeit des Widerspruchs und das anschließende Überdenkungsverfahren gewahrt.
Am 08.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie begehrt in erster Linie eine Neubescheidung nach Durchführung (lediglich) eines neuen Fachgesprächs. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter dazu ergänzend ausgeführt, die mit „ausreichend“ bewertete Projektarbeit sei nicht erneut anzufertigen, weil der allein von der Beklagten zu vertretende Verfahrensfehler durch den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Prüflings zu beseitigen sei. Damit sei eine Neuanfertigung der Projektarbeit nicht zu vereinbaren. Die Durchführung (nur) eines neuen Fachgesprächs mit anschließender Neubewertung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 zu verpflichten, ihr ein neues projektarbeitsbezogene Fachgespräch zu ermöglichen und sie sodann im Rahmen eines ersten Wiederholungsversuchs über das Ergebnis der Prüfung neu zu bescheiden,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihr eine neue erste Wiederholungsprüfung für den Prüfungsteil „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ zu ermöglichen und sie sodann über das Ergebnis der Prüfung erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Herr Prof. C. sei tatsächlich lediglich als stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses berufen. Es habe jedoch ein Vertretungsfall vorgelegen, da Herr C1. wegen eines Arzttermins nicht zur Verfügung gestanden habe. Frau I. habe stellvertretend für den beruflich verhinderten Herrn Q. an der Prüfung teilgenommen. Auch die Parität sei gewahrt worden. Es liege auch kein Begründungsmangel vor. Eine weitergehende Begründung des Ergebnisses sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Zu beachten sei, dass die Prüfer ihre Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren erst dann verfassen könnten, wenn der Prüfling konkrete Einwände gegen die Bewertung erhoben habe.
Selbst wenn man einen Verfahrensfehler bejahe, könne die Klägerin aus Gründen der Chancengleichheit allenfalls den gesamten Prüfungsteil – einschließlich einer neu anzufertigenden Projektarbeit – neu absolvieren; eine erneute Durchführung lediglich des Fachgesprächs komme wegen des engen Zusammenhangs mit der Projektarbeit nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - mit dem Hilfsantrag - begründet.
Der Bescheid vom 15.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht jedoch der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistung nach erneuter Durchführung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs - ohne Anfertigung einer neuen Projektarbeit - nicht zu.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, die Prüfung mit „nicht bestanden“ zu werten, ist § 7 Abs. 1 BetrWPrV. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Die Klägerin hat nicht in allen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen erzielt. Ihre Leistung im Prüfungsteil „projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ ist lediglich mit mangelhaft bewertet worden. Diese Bewertung ist jedoch rechtlich zu beanstanden.
Unabhängig von den weiteren, zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zur Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens liegt jedenfalls der geltend gemachte Begründungmangel vor; ob die Prüfung auch aufgrund anderer Verfahrensmängel zu beanstanden ist, kann dahinstehen.
Zutreffend hat die Beklagte zwar ausgeführt, dass weder das Berufsbildungsgesetz noch die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der IHK oder die BetrWPrV eine schriftliche Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen vorsehen. Eine solche Begründungspflicht - bei entsprechender, substantiierter Nachfrage des Prüflings - folgt aber nach gefestigter Rechtsprechung unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Das von diesen Grundrechten umfasste Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, also auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind.
Da die Notengebung durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird, ist die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit möglich auszugleichen. Zu dem danach gebotenen "Grundrechtsschutz durch Verfahren" gehört auch, dass der Prüfling diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris.
Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer hierbei ihre Gründe für die Bewertung nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling rechtzeitig und sachlich vertretbar eine schriftliche Begründung verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.
Daher muss sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris.
Der Prüfling muss daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die durch den Zeitablauf und die nachlassende Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen drohen, unverzüglich deutlich machen, dass er sich ungerecht bewertet fühlt, dass er die Bewertung nicht nachvollziehen kann oder dass er erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris.
Diesen Anforderungen ist die Klägerin nachgekommen. Zum einen hat sie unstreitig unmittelbar im Anschluss an das Fachgespräch eine Begründung für die Bewertung verlangt. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konkret im Widerspruchsschreiben vom 06.01.2016 eine schriftliche Begründung mit konkreten Anforderungen an diese verlangt. Daher war auch eine konkret hierauf bezogene Begründung erforderlich.
Der Ansicht der Beklagten, die Prüfer müssten eine solche schriftliche Begründung erst dann abfassen, wenn der Prüfling Kritikpunkte formuliert hat, ist hierbei nicht zu folgen. Vielmehr soll der Prüfling durch die Begründung gerade in die Lage versetzt werden, konkrete Kritikpunkte zu äußern und damit seinen Grundrechtsschutz wahrzunehmen. Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch mehrere Begründungen, je nach dem Vorbringen des Prüflings zum jeweiligen Verfahrensstadium, erforderlich sein können. Da der Prüfling substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nämlich nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen. Es war hier daher lediglich ein substantiiertes Verlangen der Klägerin für eine Begründung erforderlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris.
Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert.
Die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren (Bl. 6, 9 und 10 der Prüfungsakte) sind an diesen Anforderungen gemessen als Begründung nicht ausreichend.
Die Stellungnahme von Herrn Prof. C. vom 21.04.2016 behandelt zunächst lediglich die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und den Einwand der Befangenheit. Zum Schluss geht der Prüfer inhaltlich kurz auf die Prüfung ein. Dies entspricht jedoch nicht den oben aufgeführten Erfordernissen. So verweist Herr Prof. C. lediglich darauf, dass die Klägerin ihr Thema auf die falsche Art bearbeitet habe und für den nächsten Versuch ein anderes Thema wählen solle. Dieses solle als Projekt bearbeitet werden und daher der beruflichen Tätigkeit der Klägerin entstammen. Die Klägerin hat jedoch im Widerspruchsschreiben vom 06.01.2016 ihre Bitte um eine schriftliche Begründung des Ergebnisses ausdrücklich spezifiziert und ausgeführt, es sollten dabei der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft und Kreativität der Argumente, die praktische Brauchbarkeit der angebotenen Lösungen und die Kriterien einer „durchschnittlichen Leistung“ berücksichtigt werden. Sie hat daher ihre Anforderungen an eine Begründung spezifiziert und damit ihren Anspruch auf Information konkretisiert. Keiner der genannten Aspekte findet jedoch Erwähnung in der Stellungnahme des Prüfers.
Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen der beiden anderen Prüfer. Auch hier werden die von der Klägerin konkret angesprochenen Aspekte nicht behandelt.
Auch das Prüfungsprotokoll - mit einem vorgedruckten und ausgefüllten Bewertungsbogen zur Präsentation sowie handschriftlichen Notizen zum Gesprächsverlauf - genügt den Anforderungen an eine schriftliche Begründung nicht. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Präsentation, aus der nicht konkret genug ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Klägerin bei allen Bewertungskriterien nur eine geringe Punktzahl erzielt hat. Lediglich beispielhaft sei auf die Bewertung zum Kriterium „Medieneinsatz/optischer Aufbau“ verwiesen, die nicht erkennen lässt, was die Prüfer konkret bemängelt haben und weshalb für diese Teil-Leistung lediglich 4 von 20 möglichen Punkten vergeben wurden. Das Ausfüllen eines solchen Bewertungsbogens mag zunächst ausreichen; jedenfalls auf die rechtzeitige Bitte der Klägerin nach einer detaillierten Begründung waren hier jedoch ergänzende und wesentlich konkretere Ausführungen geboten. Auch im späteren Verlauf des Verfahrens wurde diese Bewertung nicht konkret begründet. Entsprechendes gilt auch für alle anderen zur Bewertung der Präsentation herangezogenen Kriterien und die jeweilige Punktevergabe.
Dieser Begründungsmangel kann inzwischen auch nicht mehr durch ein Nachholen der schriftlichen Begründung geheilt werden. Hierbei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die nachträgliche Erstellung einer substantiellen Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen bereits nach mehreren Monaten nicht mehr möglich ist; erst recht gilt dies bei der vorliegenden Zeitspanne von fast zwei Jahren.
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass sie lediglich das Fachgespräch - ohne neue Projektarbeit - wiederholt. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass ein prüfungsrechtlicher Verfahrensfehler durch den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Prüflings zu beseitigen ist. Vorliegend steht der Wiederholung nur des Fachgesprächs aber der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge entgegen. Zwischen der Projektarbeit und dem Fachgespräch besteht durch die Vorgaben der hier einschlägigen Prüfungsordnung ein so enger Zusammenhang, dass die Leistung nur einheitlich bewertet werden kann und im Falle einer neuen Prüfung im dritten Prüfungsteil auch eine neue Projektarbeit angefertigt werden muss. Anders als bei einem – in anderen Prüfungsordnungen vorgesehenen – allgemeinen Fachgespräch, in dessen Rahmen die verschiedensten Themen angesprochen werden können, ist hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrWPrV ausdrücklich ein „projektarbeitsbezogenes“ Fachgespräch vorgesehen. Die Prüferfragen müssen danach in einem engen Bezug zur Projektarbeit stehen. Dies würde dem Prüfling, der das Fachgespräch zum zweiten Mal zu derselben Projektarbeit absolviert, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Prüfungskandidaten verschaffen, zumal er auch noch auf die bereits beim ersten Versuch angefertigte Präsentation zurückgreifen könnte. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 3 BetrWPrV für den Fall, dass das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden wurde, dass - anders als bei allen anderen Prüfungsleistungen im Rahmen der Prüfung zum Geprüften Betriebswirt - das Ergebnis der Projektarbeit nicht „mitgenommen“ werden kann, sondern eine neue Projektarbeit angefertigt werden muss. Diese Regelung für die Wiederholungsprüfung ist zwar auf den Fall einer neuen Prüfung zur Korrektur eines Verfahrensfehlers nicht anwendbar, verdeutlich aber ebenfalls den unauflösbaren prüfungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Projektarbeit und projektarbeitsbezogenem Fachgespräch.
Die Klägerin hat daher (nur) den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch, ihr einen neuen ersten Wiederholungsversuchs für den gesamten Prüfungsteil „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ zu ermöglichen. Dies schließt das Abfassen einer neuen Projektarbeit und anschließend ein neues projektarbeitsbezogenen Fachgespräch ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dies ist dann der der Fall, wenn vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten die Zuziehung für erforderlich gehalten werden durfte, und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Hier liegen diese Voraussetzungen vor, da für die Durchführung des Vorverfahrens prüfungsrechtliches Fachwissen und Rechtsprechungskenntnisse notwendig waren.