VG Köln: Neubewertung einer Schriftlichen Arbeit in der Zweiten Staatsprüfung (OVP NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff die Bewertung seiner Schriftlichen Arbeit im Fach Praktische Philosophie in der Zweiten Staatsprüfung (Note „mangelhaft“) an. Streitpunkt war, ob die Prüferkritik innerhalb des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums blieb und ob Bewertungsfehler vorlagen. Das VG Köln hielt nur einzelne Rügen für durchgreifend, erkannte insoweit Bewertungsfehler und verpflichtete das Land zur Neubewertung und anschließenden Neubescheidung. Eine Neubewertung durch andere Prüfer bzw. eine „Zweitkorrektur“ lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich; Land zur Neubewertung der Schriftlichen Arbeit und Neubescheidung verpflichtet, im Übrigen erfolglos (Kostenquote 9/10 zu Lasten des Klägers).
Abstrakte Rechtssätze
Prüfungsentscheidungen unterliegen gerichtlicher Kontrolle; bei prüfungsspezifischen Wertungen besteht jedoch ein Beurteilungsspielraum, der erst bei Verfahrensfehlern, Rechtsirrtümern, unzutreffendem Sachverhalt, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen überschritten ist.
Fachliche Einwendungen gegen eine Prüfungsbewertung sind nur beachtlich, wenn der Prüfling sie im gerichtlichen Verfahren schlüssig und substantiiert erhebt und – bei Berufung auf fachlich vertretbare Lösungen – unter Benennung einschlägiger Belege darlegt; die Amtsermittlung ist insoweit durch Mitwirkungspflichten begrenzt.
Eine Prüfungsbewertung darf nicht auf bloße Vermutungen über Inhalte der Prüfungsleistung gestützt werden; tatsächliche Annahmen müssen im Prüfungsdokument eine Grundlage finden.
Greifen einzelne substantiierte Bewertungsrügen durch und kann eine günstigere Bewertung nicht ausgeschlossen werden, besteht ein Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung über das Prüfungsergebnis.
Die Neubewertung ist grundsätzlich von den ursprünglichen Prüfern vorzunehmen; allein das Vorliegen eines Bewertungsfehlers begründet keine Befangenheit, solange keine zusätzlichen Umstände eine Vorfestlegung erkennen lassen.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses vom 30.04.2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 17.07.2013 verpflichtet, den Kläger nach Neubewertung seiner Schriftlichen Arbeit im Fach Praktische Philosophie über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu neun Zehnteln, der Beklagte zu einem Zehntel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterzog sich am 01.03.2013 der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Sozialwissenschaften/Politik und Philosophie/Praktische Philosophie. Er bestand die Prüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ (2,60). Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein die Bewertung der Schriftlichen Arbeit gemäß § 32 Abs. 5 OVP im Fach Praktische Philosophie mit „mangelhaft“.
Die Schriftliche Arbeit bezog sich auf die Unterrichtspraktische Prüfung mit dem Thema „Macht und Medien. Inszenierte Wirklichkeit?“ als Teil einer Unterrichtsreihe mit dem Thema „Medien - Spiegel der Wirklichkeit?“ Die Schriftliche Arbeit wurde dem Prüfungsausschuss am Tag der Unterrichtspraktischen Prüfung vorgelegt und am selben Tag bewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung selbst wurde mit der Note „ausreichend“ bewertet, die der Kläger nicht angegriffen hat.
In der Niederschrift vom 01.03.2013 über die Unterrichtspraktischen Prüfungen, die Schriftlichen Arbeiten und das Kolloquium heißt es unter der Überschrift „Wesentliche Begründungen für die Bewertung der Schriftlichen Arbeit“ (im Fach Praktische Philosophie):
„Herrn S. ist es nur in Ansätzen gelungen, selbstständig adäquate Lernangebote zu entwickeln. Die Unterrichtsplanung basiert allenfalls am Rande auf aktuellen fachdidaktischen Modellen. Die Reihenplanung zeigt - vor allem in Bezug auf die Passung der UPP - logische Brüche auf. Sprachlich weist die Arbeit an einigen Stellen Defizite auf.“
Das Abschlusszeugnis wurde dem Kläger unter dem 30.04.2013 ausgestellt. Unter demselben Datum legte er Widerspruch gegen die Benotung der Schriftlichen Arbeit im Fach Praktische Philosophie ein. Zur Begründung führte er aus: Die Einschätzung des Fachprüfers P. , es gebe Brüche in der Reihenplanung, sei „äußerst subjektiv“, die Reihenplanung sei vielmehr stringent und didaktisch-logisch aufgebaut. Die ebenfalls auf einer äußerst subjektiven Einschätzung beruhenden angeblichen sprachlichen Mängel rechtfertigten in keiner Weise die Benotung mit „mangelhaft“. Soweit er angeblich die fachdidaktische Diskussion nicht mit einbezogen habe, treffe auch dies nicht zu. Er habe alle Ausgaben der einzigen Philosophie-Didaktik-Zeitschriften durchgeschaut und die aktuellsten, das Thema betreffenden Ausgaben mit einbezogen.
Das Landesprüfungsamt leitete den Widerspruch den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit der Bitte um Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 03.06.2013 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten die Beschwerdepunkte des Klägers erörtert und beraten und die der Niederschrift dargelegte Leistungsbewertung erläutert. Die Note „mangelhaft“ werde bestätigt. Dem Schreiben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses war eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Fachprüfers P. beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 zurück: Es bestünden bereits Bedenken, ob der Kläger die Bewertung der Schriftlichen Arbeit überhaupt substantiiert angegriffen habe. Es genüge nicht, wenn ein Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Leistungen wende, indem er sie etwa pauschal als zu streng oder als nicht überzeugend bemängele. Die gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit vorgetragenen Rügen seien weitgehend unschlüssig und zögen die Bewertung nicht in Zweifel. Die Rüge, die Bewertung sei äußerst subjektiv, sei bereits grundsätzlich ungeeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewertung zu wecken. Der Einwand des Klägers, er habe alle Ausgaben der beiden einzigen Philosophie-Didaktik-Zeitschriften durchgeschaut und zur Prüfungsstunde passende Inhalte berücksichtigt, ziehe die Kritik, die neueste fachdidaktische Diskussion sei nicht mit einbezogen, nicht in Zweifel. Dem Einwand liege die unschlüssige Annahme zu Grunde, allein in den von dem Kläger genannten Zeitschriften ließen sich Beiträge für die fachdidaktische Diskussion zum Thema seiner schriftlichen Arbeit finden. In seiner Stellungnahme habe der Prüfungsausschuss die in der Niederschrift angelegte Bewertungsbegründung vertieft und erläutert und sei auf die von dem Kläger monierten Aspekte im Einzelnen eingegangen. Unter anderem habe der Prüfungsausschuss dargelegt, wie sich in der schriftlichen Unterrichtsplanung bereits erkennbare Planungsdefizite in der Durchführung der Stunde niedergeschlagen hätten und habe ausgeführt, dass das formulierte Lernziel einen rein kognitiven Vorgang beschreibe, dem keine Indikatoren zur Feststellung der Zielerreichung zugeordnet worden seien, ferner, weshalb das Unterrichtsvorhaben einen für eine neunte Klasse inadäquaten Abstraktionsgrad aufweise und welche Darstellungen im Verlaufsplan hätten präzisiert werden müssen, um den längerfristigen Kompetenzerwerb nachvollziehen zu können.
Mit der dagegen am 16.08.2013 erhobenen Klage macht der Kläger unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachprüfers P. eine Vielzahl von Bewertungsmängeln geltend; wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die Klagebegründung Bezug genommen.
Der Kläger trägt ferner vor: Es falle auf, dass die Beurteilung der Schriftlichen Arbeit mit „mangelhaft“ von den sonstigen Beurteilungen, die er im Vorbereitungsdienst bzw. in der Prüfung erhalten habe, deutlich abweiche. Die Prüferkritik, ihm sei es nur in Ansätzen gelungen, selbstständig adäquate Lernangebote zu entwickeln, sei – abgesehen von der Zweifelhaftigkeit der inhaltlichen Richtigkeit dieser Aussage – auch deshalb fehlerhaft, weil es in der Schriftlichen Arbeit um die Begründungen für die Lernarrangements und die längerfristigen Lernangebote gehe. Der von dem Fachprüfer angesprochene Kritikpunkt betreffe die Unterrichtsstunde an sich, nicht jedoch die Schriftliche Arbeit. In der Prüfungsordnung stehe auch an keiner Stelle, dass die Unterrichtsplanung auf aktuellen fachdidaktischen Modellen beruhen müsse, was im Übrigen aber auch der Fall sei. Dies könne ein Sachverständigengutachten belegen.
Ferner habe der Prüfer M. ihm, dem Kläger, zu einem späteren Zeitpunkt gesagt, er solle Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen, und habe dies auch am Montag, dem 29.04.2013, 21.30 Uhr, im Päffgen-Brauhaus vor den dort anwesenden Referendaren des sozialwissenschaftlichen Fachseminars sinngemäß noch einmal geäußert. Herr M. solle als Zeuge hierzu gehört werden.
Generell sei problematisch, dass – anders als für die Hausarbeit nach der früher geltenden Fassung der OVP – für die Bewertung der Schriftlichen Arbeit kein Zweitkorrektor vorgesehen sei. Ein anderer Prüfer werde feststellen, dass seine Bewertungsrügen zu Recht erhoben würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses vom 30.04.2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes vom 17.07.2013 zu verpflichten, ihn nach Neubewertung seiner Schriftlichen Arbeit im Fach praktische Philosophie über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger begründe die Klage ausschließlich mit dem Vorwurf, die von ihm erbrachte Leistung sei anders und besser zu bewerten, als der Prüfungsausschuss dies getan habe. Damit greife der Kläger in den Beurteilungsspielraum der Prüfer ein, ohne konkrete und plausible Anhaltspunkte für Widersprüchlichkeiten oder sachliche Fehler in der Bewertungsbegründung aufzuzeigen. Frühere Beurteilungsbeiträge seien ohne jede Aussagekraft für die am Prüfungstag gezeigte Leistung. Unschlüssig seien beispielsweise die Ausführungen, mit denen der Kläger der Kritik des Prüfungsausschusses entgegentrete, er habe die neueste fachdidaktische Diskussion nicht mit einbezogen. Unschlüssig sei beispielsweise ebenso die Kritik des Klägers an der Feststellung des Prüfungsausschusses, die Themenformulierung sei sehr abstrakt.
Der Kläger setzte die Kritik des Prüfungsausschusses insoweit keinen nachvollziehbaren Bedenken aus. Gleichwohl seien die Mitglieder des Prüfungsausschusses um eine Stellungnahme für den Fall gebeten worden, dass die Ausführungen des Klägers die Bewertungsbegründung nach Auffassung der Prüfer nachvollziehbaren Zweifeln aussetze oder geeignet sei, einen solchen Eindruck hervorzurufen. Der Prüfungsausschuss habe sich daraufhin erneut beraten und mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Wenngleich dies für die angefochtene Bewertung irrelevant sei, weise Herr M. als Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorwurf als unzutreffend zurück, er habe den Kläger aufgefordert, Widerspruch gegen die Benotung der Schriftlichen Arbeit einzulegen.
Soweit der Kläger rüge, in der OVP stehe an keiner Stelle, dass die Unterrichtsplanung auf aktuellen fachdidaktischen Modellen beruhen müsse, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 OVP Unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen seien, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich werde, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid des Prüfungsamtes vom 30.04.2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung seiner Schriftlichen Arbeit im Fach Praktische Philosophie (§ 113 Abs. 5 VwGO), allerdings nur in Bezug auf einen Teil seiner Bewertungsrügen.
Rechtsgrundlage für die Bewertung der Schriftlichen Arbeit ist § 32 Abs. 5, Abs. 9 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10.04.2011 (GV. NRW. S. 218) - OVP -. Nach § 32 Abs. 5 OVP legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unterrichts und eine Darstellung der längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in welche die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist. Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten. Nach § 32 Abs. 9 OVP werden die Schriftlichen Arbeiten unter Berücksichtigung des Grades der selbstständigen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet. Die wesentlichen Begründungen für die Bewertung werden in die Niederschrift gemäß § 32 Abs. 10 OVP aufgenommen.
Diese Regelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 GG. Insbesondere ist durch die Ausgestaltung der Prüfung gewährleistet, dass die Bewertung durch mehr als einen Prüfer, nämlich durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss erfolgt,
vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 551 ff.
Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen,
vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83-, BVerfGE 84, 34, 50 ff.
Zu den prüfungsspezifischen Bewertungen gehören z. B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung,
vgl. BVerwG, Beschl. vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55/97-, NVwZ 1998, 738.
Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Kontrolle geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen,
vgl. BVerwG, Urt. vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92 -,NVwZ 1993, 677.
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92 -, juris.
Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, juris.
Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
Nach diesem Maßstab sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Schriftlichen Arbeit im Fach Praktische Philosophie (nur) hinsichtlich eines (geringen) Teils der von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsrügen erkennbar. Die Prüferkritik beruht nach den aus der Niederschrift gemäß § 32 Abs. 10 OVP ersichtlichen „wesentlichen Begründungen“ und den im Widerspruchsverfahren dazu durch den Prüfungsausschuss abgegebenen ergänzenden Erläuterungen auf vier Punkten:
1.) Dem Kläger sei es nur in Ansätzen gelungen, selbstständig adäquate Lernangebote zu entwickeln.
2.) Die Unterrichtsplanung basiere allenfalls am Rande auf aktuellen fachdidaktischen Modellen.
3.) Die Reihenplanung zeige - vor allem in Bezug auf die Passung der Unterrichtspraktischen Prüfung - logische Brüche auf.
4.) Sprachlich weise die Arbeit an einigen Stellen Defizite auf.
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Zu 1.): Unzureichende Entwicklung adäquater Lernangebote
Die Bewertungsrüge des Klägers, der Prüfungsausschuss habe ihm in der Stellungnahme des Fachprüfers (S. 3) zu Unrecht vorgehalten, er habe bei dem angestrebten Lernziel im Bereich der Methodenkompetenz lediglich allgemeine, auf jede Unterrichtsstunde passende Ziele angegeben, greift durch. Der Kläger hat hierzu darauf verwiesen, dass er jedenfalls eines der von ihm auf Seite 5 der Schriftlichen Arbeit genannten kompetenzorientierten Teillernziele im Bereich der Methodenkompetenz weiter spezifiziert hat („...schulen ihre Methodenkompetenz, ....indem sie die Komplexität und Perspektivität von Wahrnehmung beschreiben“). Bei der „Beschreibung der Komplexität und Perspektivität von Wahrnehmung“ handelt es sich um ein spezielles, nicht auf jede Stunde in Praktischer Philosophie bezogenes Lernziel, das aus den Kompetenzerwartungen im Kernlehrplan Praktische Philosophie für die Sekundarstufe I (Ziffer 4.2. – Kompetenzerwartungen und zentrale Inhalte in den Jahrgangsstufen 7 – 9 für das Gymnasium) abgeleitet ist. In diesem Punkt ist die Prüferkritik nicht nachvollziehbar.
Mit den übrigen zum Punkt „adäquate Lernangebote“ erhobenen Bewertungsrügen dringt der Kläger hingegen nicht durch, sie sind entweder unschlüssig oder nicht substantiiert.
Die Prüferkritik, bei dem Stundenthema sei kein didaktischer Schwerpunkt aus Schülersicht genannt und das Thema sei zu abstrakt, ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, die Themenformulierung „Macht und Medien. Inszenierte Wirklichkeit?“ weise einen zu hohen Abstraktionsgrad auf und lasse in ihrer Verkürzung den didaktischen Schwerpunkt aus Schülersicht nicht erkennen, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums und ist durch die klägerische Rüge, in der er lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der Prüferkritik setzt, nicht substantiiert angegriffen.
Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, er habe entgegen der Prüferkritik Indikatoren für die Lernziele genannt. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, die von dem Kläger genannten Kriterien seien nicht als Indikatoren zu werten, ist vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Klägers, im Bereich der Sachkompetenz habe er durch den Halbsatz, „indem sie die Wirkung von Medien in ihrer Bedeutung für das eigene Handeln und Urteilen sowie in ihrer gesellschaftlichen Wirkung erfassen“, Indikatoren – konkrete Kriterien, anhand derer die Lehrpersonen das Erreichen der Ziele feststellen können – genannt.
Auch soweit der Kläger im Bereich der personalen Kompetenz angegeben hat, die Schülerinnen und Schüler schulten diese Kompetenz, indem sie sich bewusst „in einem vermittelten Verhältnis zu medialen Institutionen sehen, die auf sie und ihr Denken und Urteilen einwirken“, ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss dies nicht als Indikator für das Erreichen des Lernzieles im Sinne eines konkreten, durch die Lehrpersonen feststellbaren Kriteriums bewertet hat.
Soweit der Kläger geltend macht, die vom Prüfungsausschuss als nicht ausreichend konkretisiert angesehenen Lernziele (vgl. Ziffer 2 der Schriftlichen Arbeit „Kompetenzorientierte Lernziele der Unterrichtsstunde“) würden im späteren Verlauf der Arbeit unter Ziffer 3.2 „Methodische Entscheidungen“ näher dargestellt, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Die Prüferkritik zielt zum einen darauf ab, dass die Lernziele nicht bereits zu Beginn der Schriftlichen Arbeit konkret genug benannt werden. Zum anderen besteht – unabhängig davon - ein Beurteilungsspielraum dahingehend, in welchem Umfang eine Konkretisierung gefordert wird. Dies betrifft insbesondere den Einwand des Klägers, entgegen der Prüferkritik habe er die Wirkung von Medien und die Bedeutung für das eigene Handeln und Urteilen auf Seite 5 der Schriftlichen Arbeit hinreichend konkret beschrieben. Die Prüferkritik moniert, dass die Ziele für eine neunte Klasse „didaktisch nicht ausreichend reduziert“ und nicht „weiter konkretisiert“ worden seien (Hervorhebung durch das Gericht). Dies impliziert nicht, dass keinerlei didaktische Reduzierung und keinerlei Konkretisierung erfolgt sei. Welche Anforderungen an den Grad der didaktischen Reduzierung und der Konkretisierung der Ziele gestellt werden, liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfer.
Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, er habe (wiederum im späteren Verlauf der Bearbeitung, unter Ziffer 3.2.) klargestellt, welche „medialen Institutionen“ gemeint seien, nämlich das Fernsehen. Damit wird die Prüferkritik, welche „medialen Institutionen“ der Kläger mit seiner allgemein gehaltenen Formulierung auf Seite 5 der Schriftlichen Arbeit angesprochen habe, nicht entkräftet. Die Einschätzung des Prüfungsausschusses, diese allgemeine Formulierung hätte an dieser Stelle näher erläutert werden müssen, ist vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Dass der Kläger in der gezeigten Unterrichtsstunde dann einen Fernsehbeitrag verwendet und damit dort explizit das Medium Fernsehen thematisiert hat, steht dem nicht entgegen.
Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, der Prüfungsausschuss habe zu Unrecht beanstandet, dass der von ihm für die gezeigte Unterrichtsstunde geplante Stoff zu umfangreich für 45 Minuten sei und nicht genügend auf die Lerngruppe angepasste Ziele aufweise. Der Kläger setzt hier lediglich seine eigene Einschätzung, es handele sich um eine leistungsstarke, aktive und ihm gut bekannte Lerngruppe, welcher der behandelte Unterrichtsstoff zuzumuten sei, gegen die Einschätzung des Prüfungsausschusses, der behandelte Stoff sei nach Umfang und Schwierigkeitsgrad für eine 9. Klasse nicht geeignet.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Prüfungsausschusses, die Schriftliche Arbeit gebe keine Auskunft dazu, welche Inhalte die Schüler sich in der der Examensstunde vorausgegangenen Stunde erarbeitet hätten und es bleibe unklar, inwieweit das Werk von Günther Anders didaktisch reduziert worden sei. Soweit der Kläger dagegen einwendet, auf Seite 7 und Seite 8 der Schriftlichen Arbeit würden die zuvor erarbeiteten Inhalte beschrieben und die didaktische Reduzierung sei durch die Erarbeitung von sechs Thesen (Kernaussagen) erfolgt, die nach Schwierigkeitsgrad verteilt in Zweiergruppen bearbeitet worden seien, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Die von dem Kläger angesprochenen Sätze aus der Schriftlichen Arbeit benennen lediglich in ganz allgemeiner Form, welchen Gegenstand die bearbeiteten Thesen haben („...Wirkungsweise der Medien...subjektive Welterschließung...“) und lassen – worauf die Prüferkritik nachvollziehbar zielt - nicht erkennen, welche konkreten Inhalte die Schülerinnen und Schüler in diesem Rahmen erarbeitet haben. Die Prüferkritik zu diesem Punkt ist deshalb plausibel und hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Dasselbe gilt für die Prüferkritik, es bleibe unklar, inwieweit das Werk Günther Anders´ didaktisch reduziert und aufbereitet worden sei. Soweit der Kläger hierzu auf die Aufteilung der Thesen auf Arbeitsgruppen verweist, widerlegt dies die Prüferkritik nicht, die dem Kläger zugesteht, es werde „auf der rein deskriptiven Ebene“ dargestellt, wie die Thesen erarbeitet worden seien, aber eben nicht auf der inhaltlichen Ebene.
Entsprechendes gilt für die Prüferkritik, an dieser Stelle der Schriftlichen Arbeit fehle der in diesem Zusammenhang wichtige Begriff der „ontologischen Zweideutigkeit“.
Soweit der Kläger die Bewertung der Prüfer angreift, in der Planung der gezeigten Unterrichtsstunde zeige sich der „gravierendste Bruch einerseits innerhalb der Planung des Unterrichtsvorhabens, andererseits in der fachdidaktischen Durchdringung der Kohärenz von Ziel, Gegenstand und Methode“, ist seine Rüge nicht substantiiert. In der Stellungnahme des Fachprüfers sind die vom Prüfungsausschuss angenommenen Planungsmängel und Mängel in der didaktischen Aufbereitung im Einzelnen dargestellt.
Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, der Prüfungsausschuss habe zu Unrecht moniert, er, der Kläger, habe die Möglichkeit, dass die Schüler aufgrund der bisherigen Stunden schon am Ende des Fernsehbeitrages eine „gestellte“ Szene vermuteten, als potentiellen Unterrichtsverlauf nicht in den Blick genommen. Der Kläger räumt ein, dass dies in der Schriftlichen Arbeit nicht explizit erwähnt wird. Sein Einwand, es sei nicht darum gegangen, herausfinden zu lassen, ob die Szene gestellt gewesen sei oder nicht, geht an der Prüferkritik vorbei und ist damit unschlüssig.
Soweit der Kläger die Prüferkritik rügt, er habe keine „tiefergehende Besprechung der Motive der Inszenierung geplant“, ist die Bewertungsrüge unsubstantiiert. Der Kläger hält dem lediglich entgegen, eine solche Besprechung sei von der Konzeption der Stunde her nicht notwendig gewesen. Damit setzt er aber nur seine eigene Bewertung an die Stelle der - durch den Beurteilungsspielraum gedeckten - Prüferkritik.
Auch mit seiner Rüge, zu Unrecht werde ihm vorgehalten, es werde „nicht dargestellt, wie sich die Schülerinnen und Schüler ein zusammenhangloses Zitat erschließen“ sollten (Seite 3 der Stellungnahme des Fachprüfers), dringt der Kläger nicht durch. Der von dem Kläger gerügte Begriff „zusammenhanglos“ bezieht sich ersichtlich auf den Umstand, dass es sich bei der zitierten Textstelle um einen aus einem längeren Text entnommenen kurzen Auszug handelt, und soll weder negieren, dass in der vorangegangenen Unterrichtsstunde bereits Thesen aus dem Werk Günther Anders´ behandelt wurden, noch, dass ein Zusammenhang zwischen dem Zitat und dem in der Unterrichtspraktischen Prüfung angesprochenen Problem der „inszenierten Wirklichkeit“ besteht. Die Prüferkritik zielt vielmehr darauf ab, dass die Schüler „direkt über die Tragfähigkeit der These von Günther Anders urteilen“ sollen (Hervorhebung durch das Gericht) bzw. dass sie direkt nach dem Fernsehbeitrag und dem Internet-Artikel mit einer „philosophisch komplexen These“ konfrontiert werden. Dass in der Schriftlichen Arbeit der äußere Ablauf geschildert wird, mit dem das Zitat erarbeitet werden soll („Think-Pair-Share-Verfahren“, Arbeitsblätter, Pro- und Contra-Argumente) widerlegt nicht die Prüferkritik, die „kognitive Leistung, einen abstrakt-philosophischen Gedanken mit passenden konkreten Beispielen aus der Lebenswelt in Verbindung zu setzen“ (Seite 4 der Stellungnahme des Fachprüfers) stelle „schon Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II vor große Schwierigkeiten“; der Kläger habe nicht dargelegt, wie die Lerngruppe dies bewerkstelligen könne.
Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, die nach Prüfermeinung fehlerhafte didaktische Konzeption habe der Prüfungsausschuss bereits in die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung einfließen lassen; im Rahmen der Schriftlichen Arbeit dürfe ihm dies nicht auch noch entgegengehalten werden. Diese Auffassung des Klägers findet in § 32 Abs. 5 OVP keine Stütze. Die Schriftliche Arbeit umfasst danach insbesondere die Ziele, die didaktischen Schwerpunkte und den geplanten Verlauf des Unterrichts. Daraus ergibt sich, dass eine nach Auffassung der Prüfer fehlerhafte didaktische Konzeption nicht nur bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung, sondern auch bei der Bewertung der Schriftlichen Arbeit zu berücksichtigen ist.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger ferner gegen die Prüferkritik, im Verlaufsplan würden zwar zwei Einstiege genannt, es werde aber kein die Stunde tragendes Problem angegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, aus der Schriftlichen Arbeit insgesamt gehe das die Stunde tragende Problem sehr wohl hervor, wie auch das bearbeitete Zitat von Günther Anders und die dazu ausgegebenen Arbeitsblätter zeigten, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Die Prüferkritik zielt darauf ab, dass im Verlaufsplan, der einen Überblick über den geplanten Ablauf der Unterrichtsstunde gibt, kein die Stunde tragendes Problem angegeben ist. Dass aus dem Zusammenhang der gesamten Arbeit ein solches Problem ersichtlich wird, widerlegt die Prüferkritik nicht.
Zu 2.) Unzureichende Berücksichtigung aktueller fachdidaktischer Modelle bei der Unterrichtsplanung
Mit den zu diesem Punkt erhobenen Bewertungsrügen dringt der Kläger nicht durch.
Die Prüferkritik, der Kläger
- habe selbst angegeben, er habe eine Planungsentscheidung „entgegen gängigen fachdidaktischen Modellen“ getroffen,
- er lege nicht dar, um welche Modelle es sich handele, warum er abgewichen sei und weshalb dies für die Lerngruppe Erfolg versprechend sei,
- es fänden sich in der Arbeit keine Hinweise auf grundlegende fachdidaktische, lerntheoretische oder entwicklungspsychologische Modelle, welche die gewählte Vorgehensweise rechtfertigten,
hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe durch die Bezeichnung seines Einstiegs als „abstrakt“ deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zu fachdidaktischen Ansätzen vorgegangen sei, welche im „Konkreten“ ansetzten, widerlegt dies die Prüferkritik nicht. Allein mit der Verwendung des Begriffs „abstrakt“ sind noch keine fachdidaktischen Modelle bezeichnet; es wird auch nicht erläutert, weshalb der Kläger den „abstrakten“ Einstieg gewählt hat.
Ebenfalls unschlüssig ist die Rüge des Klägers, der Prüfungsausschuss habe sein Zitat des Fachdidaktikers Steenblock nicht richtig gewürdigt. Die Bewertung des Prüfungsausschusses hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger gegen die Prüferkritik wendet, er habe die einschlägige Fachliteratur nicht ausreichend herangezogen. Aus den Ausführungen des Kläger ergibt sich nicht, dass die in der Stellungnahme des Fachprüfers (S. 1 f.) lediglich exemplarisch („unter anderem“) aufgeführten Beiträge aus der Fachliteratur in keiner Weise für das Thema relevant sind. Die Aufführung dieser Literaturbeiträge soll die in der Stellungnahme später weiter ausgeführte Prüferkritik verdeutlichen, der Kläger habe den aktuellen Stand der Fachdidaktik in seiner Schriftlichen Arbeit nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Einschätzung der Prüfer ist durch den Beurteilungsspielraum gedeckt.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe im weiteren Verlauf der Bearbeitung durch die Verwendung der Begriffe „phänomenologisch“, „analytisch“ usw. deutlich gemacht, dass seine Unterrichtsplanung auf fachdidaktischen Modellen beruhe. Dies widerlegt die Prüferkritik nicht. Die Verwendung einzelner Begriffe ist noch kein Beleg für eine auf aktuellen fachdidaktischen Modellen beruhende Planung. Die Prüferkritik, die Unterrichtsplanung basiere „allenfalls am Rande“ auf fachdidaktischen Modellen, impliziert nicht, dass solche Modelle dem Kläger etwa gar nicht bekannt seien, und schließt nicht aus, dass der Kläger sich bei seiner schriftlichen Planung auch - aber eben nur unzureichend - an solchen Modellen orientiert hat.
Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, in der OVP stehe an keiner Stelle, dass die Unterrichtsplanung auf aktuellen fachdidaktischen Modellen beruhen müsse. Zu Recht hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren drauf hingewiesen, dass gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 OVP Unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen sind, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Dies beinhaltet, dass die aktuellen fachdidaktischen Modelle in die Unterrichtsplanung einbezogen werden müssen.
Soweit der Kläger zum Stichwort „Kompetenzorientierter Unterricht“ die Prüferkritik rügt, ein konkretes Problem aus der Lebenswirklichkeit der Schüler wäre besser gewesen als das von ihm für die Unterrichtsstunde gewählte, ist die Bewertungsrüge unschlüssig, weil auch diese Einschätzung der Prüfer durch den Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
Der Beweisanregung des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob er in seiner Schriftlichen Arbeit fachdidaktische Modelle berücksichtigt habe, war nicht zu folgen, da seine diesbezügliche Bewertungsrüge aus den vorstehenden Gründen nicht den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen an die Substantiierung genügt.
Zu 3.): Logische Brüche in der Reihenplanung
Soweit der Kläger geltend macht, er habe entgegen der Prüferkritik (S. 7 der Stellungnahme des Fachprüfers) in seiner Unterrichtsreihe nicht „drei hochkomplexe Wahrheitstheorien“ behandelt, greift diese Bewertungsrüge durch. Die Prüferkritik zielt darauf ab, in dem Exkurs zu den Wahrheitstheorien liege ein Bruch in der Reihenplanung und im Hinblick auf die Komplexität der Inhalte und die Kürze der vorgesehenen Unterrichtszeit eine Überforderung der Schüler einer 9. Klasse. Ob der Kläger aber tatsächlich „drei hochkomplexe Wahrheitstheorien“ (Adäquations- und Korrespondenztheorie, Kohärenztheorie, Konsenstheorie) im Unterricht behandelt hat, ist lediglich eine Vermutung des Prüfungsausschusses („ist zu vermuten...“), auf die die Bewertung nicht gestützt werden darf. In der Schriftlichen Arbeit (S. 3) ist hiervon nicht die Rede, sondern nur davon, es seien „im analytischen Verfahren verschiedene Bestimmungen des Wahrheitsbegriff festgehalten“ worden, was nicht näher ausgeführt wird. Aus der Arbeit geht ferner hervor, dass in der Folgestunde zwei philosophische Theorien - Naiver Realismus und Radikaler Konstruktivismus -, behandelt wurden, bei denen es sich, wie der Fachprüfer ausführt, nicht um Wahrheitstheorien, sondern um Theorien über die Erkenntnis von Wirklichkeit handelt. Dass die Prüferkritik in diesem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Wahrheitserkenntnis“ in der Schriftlichen Arbeit beanstandet und eine „Vermischung von zwei Ebenen“ (der Begriffe Wahrheit und Wirklichkeit) bemängelt, ist zwar durch den Beurteilungsspielraum gedeckt, nicht aber die der Bewertung - auch - zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe „drei hochkomplexe Wahrheitstheorien“ behandelt. Den Exkurs zu den von dem Kläger nicht näher definierten „Bestimmungen“ des Wahrheitsbegriffs als Bruch in der Reihenplanung zu werten, ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums dennoch vertretbar, ebenso wie die Prüferkritik, der Kläger habe die „Bestimmungen“ des Wahrheitsbegriffs in der Schriftlichen Arbeit nicht näher dargelegt. Auf die Gewichtung des - aus Prüfersicht gravierenden - Fehlers bzw. „logischen Bruchs“ in der Reihenplanung wirkt sich jedoch aus, wenn es bei den im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu Recht beanstandeten Mängeln bleibt, während die Vermutung, in der von dem Kläger geplanten und durchgeführten Unterrichtsreihe seien tatsächlich Wahrheitstheorien behandelt worden, bei einer Neubewertung außer Betracht zu bleiben hat.
Mit den übrigen Bewertungsrügen zum Punkt „logische Brüche in der Reihenplanung“ dringt der Kläger jedoch nicht durch.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm werde (auf Seite 5 der Stellungnahme des Fachprüfers) zu Unrecht vorgehalten, dass er zum „Fragenkreis 6“ aus dem Lehrplan der Gesamtschule (insoweit wortgleich mit dem Lehrplan des Gymnasiums) zitiert habe, greift diese Rüge nicht durch. Wie der Kläger selbst einräumt, hat er im Literaturverzeichnis den Lehrplan der Gesamtschule angegeben. Hierzu ist klarzustellen: Der Kernlehrplan für die Sekundarstufe I gibt für alle Schulformen geltende Aufgaben und Ziele des Faches Praktische Philosophie vor und macht schulformübergreifende Aussagen zu Kompetenzentwicklung und Lernentwicklung (Ziffern 1 und 2 des Lehrplans), bevor er unter den Ziffern 3 und 4 die „Stufen zur Erreichung der Anforderungen am Ende der Sekundarstufe I“ beschreibt und dabei nach Haupt-, Real- und Gesamtschule einerseits (Ziffer 3) und dem Gymnasium andererseits (Ziffer 4) differenziert. Dass der Kläger in der Fußnote 1 der Schriftlichen Arbeit der Seitenzahl zufolge aus dem auf das Gymnasium bezogenen Teil des Lehrplans zitiert hat, trifft zu. Der formelle Fehler wurde bei der Bewertung aber bereits hinsichtlich der Fehlangabe im Literaturverzeichnis berücksichtigt und ist ersichtlich nicht erneut bei einzelnen Fußnoten in die Bewertung eingeflossen. Die Prüferkritik auf S. 5 der Stellungnahme des Fachprüfers bezieht sich inhaltlich auf Konzeption und Planung der Unterrichtsreihe. Hierfür war nicht relevant, ob der Kläger - an dieser Stelle der Arbeit - entsprechend seiner Angabe im Literaturverzeichnis - aus dem auf die Gesamtschule bezogenen Teil des Kernlehrplans oder - abweichend von seiner Angabe im Literaturverzeichnis - aus dem auf das Gymnasium bezogenen Teil des Kernlehrplans zitiert hat. Der maßgebliche Fragenkreis 6 „Die Frage nach Wahrheit, Wirklichkeit und Medien“ gehört nämlich sowohl zum Lehrplan für das Gymnasium als auch zum Lehrplan für die Gesamtschule. Die Prüferkritik beanstandet die inhaltlichen Ausführungen des Klägers an dieser Stelle der Schriftlichen Arbeit; das Zitat aus dem Lehrplan in Fußnote 1 war aus Prüfersicht lediglich ein an dieser Stelle nicht erneut in die Bewertung einfließender Randaspekt, wie auch die darauf bezogene Formulierung des Fachprüfers verdeutlicht „dies sei nur am Rande erwähnt“.
Die weitere Prüferkritik,
- die Unterrichtsreihe sei zwar formal lehrplankonform, aber zu abstrakt,
- im Thema werde der durch den Lehrplan vorgesehenen Themenschwerpunkt nicht beachtet,
- die Ziele seien unscharf formuliert,
ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger demgegenüber u.a. geltend macht, im Lehrplan für das Gymnasium würden die Themenschwerpunkte „Medienwelten“ und „schön und hässlich“ genannt, das Reihenthema greife also genau den Schwerpunkt „Medienwelten“ auf, trifft dies nicht zu. Der Lehrplan für das Gymnasium,
http://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/upload/lehrplaene_download/gymnasium_g8/gym8_praktische_philosophie.pdf,
enthält zwar in der Tat den Themenschwerpunkt „Medienwelten“, dies aber nur für die Jahrgangsstufen 5 und 6 (Ziffer 4.1, S.30), nicht für die Jahrgangsstufen 7 - 9 (Ziffer 4.2, S. 33).
Ebenfalls durch den Beurteilungsspielraum gedeckt ist die Bewertung des Prüfungsausschusses, der Kläger habe seine These, es gehe im Fach Praktische Philosophie nicht um ontologische oder metaphysische Fragen, nicht ausreichend begründet. Soweit der Kläger geltend macht, Ontologie und Metaphysik seien im Lehrplan für die Sekundarstufe I nicht vorgesehen, widerlegt dies die Prüferkritik nicht. In der Stellungnahme des Fachprüfers heißt es dazu, der Kläger hätte begründen müssen, weshalb er das Reihenthema - in der Sache durchaus vertretbar - sozialphilosophisch eingrenze, weil „vor dem Hintergrund der im Kernlehrplan formulierten Kompetenzerwartungen auch metaphysische und ontologische Fragestellungen im Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I eine Rolle spielen“. Dies hält sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Denn im Kernlehrplan Praktische Philosophie für die Sekundarstufe I heißt es für das Gymnasium unter der Ziffer 4.2 „Kompetenzerwartungen und zentrale Inhalte in den Jahrgangsstufen 7 - 9 “ unter anderem:
„Die Schülerinnen und Schüler
... erörtern Antworten der Religionen und der Philosophie auf die Frage nach einem sinnerfüllten Leben und finden begründet eigene Antworten,
...entwickeln verschiedene Menschen- und Weltbilder sowie Vorstellungen von Natur und diskutieren kulturvergleichend Grundfragen menschlicher Existenz.“
Daraus wird deutlich, dass - vor dem Hintergrund dieser Kompetenzerwartungen - ontologische und metaphysische Fragestellungen bereits im Unterricht der Sekundarstufe I jedenfalls „eine Rolle spielen“, wie die Prüferkritik nachvollziehbar anmerkt.
Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge des Klägers, der Prüfungsausschuss habe zwar seine längeren Ausführungen zur ideengeschichtlichen Perspektive des Unterrichtsthemas zur Kenntnis genommen, zu Unrecht aber eine fehlende Didaktisierung beanstandet. Der Kläger setzt dem lediglich ein längeres Zitat aus seiner Schriftlichen Arbeit entgegen, mit dem nach seiner Auffassung die Didaktisierung belegt wird, ohne dies näher darzulegen. Damit ist die Bewertungsrüge nicht hinreichend substantiiert. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger gerügte Bewertung der Prüfer, bei dem Satz „Dazu mischt sich die gesellschaftliche Perspektive“ auf Seite 3 der Schriftlichen Arbeit bleibe fraglich, ob hier eine didaktische Entscheidung über eine zielorientierte Schwerpunktsetzung erkennbar sei. Auch hier setzt der Kläger der Prüferkritik lediglich ein Zitat aus der Schriftlichen Arbeit entgegen, verbunden mit der Einschätzung, ein Zweitkorrektor würde dies anders bewerten. Damit kann die Prüferkritik nicht erfolgreich angegriffen werden.
Auch soweit der Kläger die Prüferkritik rügt, er habe keine konkrete Zielvorstellung für die Unterrichtsreihe genannt, auf deren Grundlage eine Einschätzung der Einzelziele möglich wäre, dringt er hiermit nicht durch. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er habe unter Punkt 1.1 (Seite 2) der Schriftlichen Arbeit als Ziel angegeben, die Schülerinnen und Schüler müssten „dazu gebracht werden, die bekannte Medienwirklichkeit und die vermeintliche Realität zu erkennen“. Damit wird die Prüferkritik nicht widerlegt, das Ziel sei nicht konkret genug formuliert, um die Ziele der Einzelstunden einschätzen und den Lernerfolg jeweils überprüfen zu können.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Prüferkritik, die Formulierung „kritisches Hinterfragen der Wirklichkeit“ in Fußnote 6 lasse Unschärfen in der Unterrichtsplanung erkennen. Die Prüferkritik, bezogen auf das Thema seiner Reihe hätte der Kläger eine genauere Formulierung wie etwa „die zum Zwecke des Machtmissbrauchs medial vermittelte vermeintliche Wirklichkeit“ verwenden sollen, greift das Thema der Stunde „Macht und Medien. Inszenierte Wirklichkeit?“ auf und fordert eine darauf bezogene Konkretisierung. Dies ist im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Prüferkritik, der Kläger nehme durch den Begriff des „Kritischen Hinterfragens“ eine nicht näher begründete Eingrenzung der in Fußnote 6 zitierten Aussage des Kernlehrplans vor, in welchem von „differenzierter Wahrnehmung“ und „Toleranz“ die Rede sei.
Soweit der Kläger die Aussage der Prüferkritik angreift, es sei offen geblieben, welche Fragestellung am Beginn der Unterrichtsreihe gestanden habe, ist diese Bewertungsrüge nicht schlüssig. In der Stellungnahme des Fachprüfers heißt es dazu: Der Kläger führe auf Seite 3 der Schriftlichen Arbeit aus, er habe die Reihe mit der Frage „Was ist Wahrheit?“ beginnen lassen. Dem tabellarischen Verlaufsplan sei hingegen zu entnehmen, dass der in der ersten Unterrichtsstunde verwendete Bildimpuls „Eisberg und Ruderer“ dazu gedient habe, ein Problembewusstsein über das Stundenthema „Erkenne ich die Wirklichkeit?“ zu entwickeln. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, es sei offen geblieben, welche Fragestellung zu Beginn der Reihe gestanden habe (die Frage „Was ist Wahrheit?“ oder die Frage „Erkenne ich die Wirklichkeit?“), ist damit durch die Bewertungsrüge des Klägers nicht schlüssig angegriffen. Dies gilt auch für die Prüferkritik, der von dem Kläger benutzte Begriff der Wahrheitserkenntnis sei hier irreführend. Die darin liegende Bewertung, der Kläger habe damit die Ebenen von „Wahrheit“ und „Wirklichkeit“ vermengt, liegt ebenso im Rahmen des Beurteilungsspielraums wie die Prüferkritik, die Schriftliche Arbeit gebe keine Auskunft zu den Ergebnissen, die aus der Diagnose des Wissensstandes der Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Unterrichtsreihe gefolgt seien.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Prüferkritik moniere zu Unrecht, es gebe in der Schriftlichen Arbeit keine „genaueren Angaben über den sachlichen Gehalt noch über das Lernarrangement“ (Hervorhebung durch das Gericht). Der Kläger räumt selbst ein, dass diese Angaben aufgrund der notwendigen Beschränkung auf zehn Seiten sehr kurz ausgefallen seien. Welcher Umfang und welcher Genauigkeitsgrad einzelner Angaben angesichts dieser Beschränkung zu fordern ist, liegt jedoch im Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die Bewertungsrüge des Klägers ist insoweit unschlüssig.
Soweit der Kläger rügt, zu Unrecht sei der Prüfungsausschuss davon ausgegangen, es sei unklar geblieben, ob es sich bei der ersten Einheit der Unterrichtsreihe um eine Doppelstunde gehandelt habe, ist ihm zuzugestehen, dass die unter Ziffer 1.1. der Schriftlichen Arbeit dargestellte „Synopse der Unterrichtsreihe“ durch ihre tabellarische Gliederung jeweilige Doppelstunden nahelegt, was noch zusätzlich durch die Ausführungen auf Seite 8 der Schriftlichen Arbeit bestätigt wird, wo es heißt, der Philosophieunterricht finde in der 8. und 9. Stunde statt. Dennoch ist die Bewertungsrüge insoweit unschlüssig: Die Prüferkritik stellt nämlich für die Bewertung nicht darauf ab, ob es sich um zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde gehandelt hat, sondern beanstandet, das Thema sei für diesen Zeitrahmen insgesamt zu komplex gewesen.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, der Prüfungsausschuss habe zu Unrecht moniert, bei der Verwendung des Zeitungsberichtes, aus dem hervorgeht, dass Berliner Vorschulkinder nur lila Kühe auf einem Bauernhof gemalt hätten, fehle eine Überprüfung, inwieweit dies eine Abbildung des Wissens der Kinder über das wirkliche Aussehen der Kühe darstelle oder eine eher ästhetische Anlehnung an bekannte Muster der Verfremdung. Dass aus Prüfersicht hier eine solche Überprüfung erwartet wird, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraumes. Entsprechendes gilt für die Einschätzung in der Stellungnahme des Fachprüfers, mit diesem Beispiel könne nur eine Frage der Medienwirkungsforschung gemeint sein, nämlich die nach der eigenen Wahrnehmung von Wirklichkeit und nicht, wie von dem Kläger auf Seite 3 seiner Schriftlichen Arbeit geplant, eine Frage nach Wirklichkeitsdeutungen.
Auch mit seiner Rüge, zu Unrecht halte die Prüferkritik ihm vor, bei der Thematisierung des Höhlengleichnisses von Platon fehlten nähere Auskünfte über die Didaktisierung und den Kompetenzzuwachs, dringt der Kläger nicht durch. Soweit der Kläger dazu auf einige Sätze in der Schriftlichen Arbeit verweist, in denen sehr wohl eine Didaktisierung erfolge, geht dies an der Prüferkritik vorbei, die „nähere Auskünfte“ über die Didaktisierung in der Schriftlichen Arbeit vermisst. In welcher Ausführlichkeit und in welcher Genauigkeit die Didaktisierung dargelegt werden muss, fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses.
Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, in der Stellungnahme des Fachprüfers werde zu Unrecht von einer Verknüpfung des Höhlengleichnisses mit einem Ausschnitt aus dem Film „Wag the dog“ bzw. einer Exemplifizierung ausgegangen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe den Ausschnitt aus dem Film in der betreffenden Unterrichtsstunde nicht mit dem in der Unterrichtsreihe zuvor behandelten Höhlengleichnis, sondern mit den Thesen Günther Anders´ verknüpft und an keiner Stelle in seiner Arbeit von einer Exemplifizierung des Höhlengleichnisses gesprochen, trifft dies zwar zu. Die Verwendung des Filmausschnittes im Rahmen der Unterrichtsreihe dennoch als „Verknüpfung“ mit dem in der Unterrichtsreihe zuvor behandelten Höhlengleichnis und als „Exemplifizierung“ zu bezeichnen, ist aber – aufgrund des ersichtlichen thematischen Zusammenhangs – im Rahmen des Beurteilungsspielraums vertretbar. Entsprechendes gilt auch für die Aussage der Stellungnahme des Fachprüfers, es bleibe „völlig offen“ wie hier bei der Bearbeitung (im Sinne der in der Unterrichtsreihe aufeinander folgenden Behandlung des Höhlengleichnisses und des Ausschnitts aus dem Film „Wag the dog“) vorgegangen worden sei.
Auch mit seiner Bewertungsrüge, zu Unrecht werde ihm - bezogen auf die Planung und didaktische Begründung der Examensstunde - vorgehalten, er habe eine dysfunktionale Planungsentscheidung getroffen, die darauf beruhe, dass die Schüler im Unterricht nichts gelernt hätten, die Schüler würden gewissermaßen „vorgeführt“, dringt der Kläger nicht durch. Die Prüferkritik greift noch einmal die zuvor an anderer Stelle geäußerte Bewertung auf, der Kläger habe nicht in den Blick genommen, dass die Schüler aufgrund des zuvor Gelernten möglicherweise bereits bei der Betrachtung des Videos feststellen könnten, dass es sich um eine „gestellte“ Szene handele. Der Fachprüfer bemerkt dazu in seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme:
„Diese, die Stunde tragende, Planungsentscheidung ist auf mehreren Ebenen dysfunktional: Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass die Schülerinnen und Schüler im eigenen Unterricht nichts gelernt haben. Falls die Annahme stimmt, ist es schade. Falls sie nicht stimmt, zeigt sie ein bestimmtes Bild von Schülerinnen und Schülern. Ein langfristiger, strukturierter Kompetenzerwerb wird hier unmöglich gemacht.
Als wichtigstes Ziel der Reihe und seines Unterrichts in praktischer Philosophie gibt Herr S. an, Ich-Stärke und das Selbstbewusstsein seiner Schülerinnen und Schüler fördern zu wollen. Die Tatsache, diese dann in der UPP-Stunde vor Publikum in der Weise vorzuführen, dass sie im Unterricht zuvor nichts gelernt haben, was sie unmittelbar anwenden können, passt meines Erachtens in keiner Weise zu diesem Ziel.“
Hierin liegt eine in scharfer Form geäußerte Bewertung der aus Prüfersicht gegebenen Fehlerhaftigkeit („Dysfunktionalität“) der grundlegenden didaktischen Planungsentscheidung für die in der Unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Stunde. Auch diese Prüferkritik hält sich damit im Rahmen des Beurteilungsspielraums.
Zu 4.) Sprachliche Defizite
Mit den zu diesem Punkt erhobenen Bewertungsrügen dringt der Kläger nicht durch. Der Kläger hat sprachliche und formale „Flüchtigkeitsfehler“ (etwa bei der Zeichensetzung) eingeräumt und im Wesentlichen lediglich eingewandt, diese Fehler dürften wegen ihrer Geringfügigkeit jedenfalls nicht zur Note „mangelhaft“ führen. Dass solche Fehler bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, folgt aus § 32 Abs. 9 Satz 1 OVP; dort wird u.a. auf die „sprachliche Form“ abgestellt. Aus der Stellungnahme des Fachprüfers (siehe insbesondere die „gewichtende Zusammenfassung“ S. 9) ergibt sich, dass diese Fehler bei der Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben; maßgeblich waren ersichtlich die aus Sicht der Prüfer gegebenen inhaltlichen Mängel der Schriftlichen Arbeit. In der Berücksichtigung auch der sprachlichen und formalen „Flüchtigkeitsfehler“ liegt angesichts dieser Gewichtung kein prüfungsrechtlicher Bewertungsmangel.
Der Beweisanregung des Klägers, den Prüfer M. als Zeugen zu der Frage zu hören, ob er dem Kläger zu einem Rechtsmittel geraten habe, war nicht nachzugehen, da es hierauf nicht ankommt. Unterstellt man zugunsten des Klägers, Herr M. habe sich entsprechend geäußert, so lässt dies keinen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bewertung durch den Prüfungsausschuss zu.
Nach allem dringt der Kläger zwar nur mit einem geringen Teil seiner Bewertungsrügen durch. Dies reicht aber aus, um das beklagte Land zu einer Neubewertung der Schriftlichen Arbeit und anschließender Neubescheidung über das Prüfungsergebnis zu verpflichten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Neubewertung durch den Prüfungsausschuss - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - dazu führt, dass die Schriftliche Arbeit nunmehr mit einer besseren Note bewertet wird als mit der bisher vergebenen Note „mangelhaft“.
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass die Neubewertung seiner Schriftlichen Arbeit durch einen anderen Prüfungsausschuss erfolgt oder jedenfalls die von ihm angestrebte „Zweitkorrektur“ seiner Schriftlichen Arbeit durch einen anderen Fachprüfer vorgenommen wird. Da die Grundlagen prüfungsspezifischer Wertungen wesentlich auf den persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Prüfer beruhen, sind die ursprünglichen Prüfer grundsätzlich auch mit der Neubewertung zu befassen,
vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 687.
Der Umstand allein, dass ein Prüfer die Prüfungsleistung nicht fehlerfrei beurteilt hat und daher erneut beurteilen muss, zwingt nicht zu dem Schluss, er sei nunmehr befangen oder voreingenommen. Dies ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa wenn ein Prüfer sich schon vor der Neubewertung durch entsprechende Äußerungen dahingehend festgelegt hat, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, juris, m.w.N.;
Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 687 ff.
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass der Kläger mit dem vorliegenden Bescheidungsurteil nur teilweise obsiegt hat. Denn er ist ungeachtet des seinem Klageantrag entsprechenden Bescheidungstenors nur mit zwei seiner zahlreichen Bewertungsrügen durchgedrungen, soweit diese nämlich - wie oben näher ausgeführt - die entgegen der Prüferkritik tatsächlich erfolgte Konkretisierung eines Teillernziels im Bereich der Methodenkompetenz sowie die ihm fehlerhaft unterstellte Behandlung „hochkomplexer Wahrheitstheorien“ im Rahmen der Unterrichtsreihe betreffen. Die Beschwer des Klägers liegt darin, dass die Rechtsauffassung des Gerichts, zu deren Beachtung der Beklagte verpflichtet worden ist, von der Rechtsauffassung des Klägers, deren gerichtliche Durchsetzung er erstrebt, zu seinen Ungunsten abweicht. Die bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts führt dazu, dass der Kläger mit den weiteren von ihm vorgebrachten und von der Kammer nicht als durchgreifend erachteten Bewertungsrügen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgeschlossen ist.
Zu den prozessrechtlichen Konsequenzen eines Bescheidungsurteils vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.1981 – 7 C 30/80 -, juris und vom 24.09.2009 – 7 C 2/09 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit seinen Bewertungsrügen zum überwiegenden Teil nicht durchgedrungen ist. Es war daher gerechtfertigt, ihm den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Teil des Obsiegens des Klägers bemisst die Kammer mit einem Zehntel.
Zur Quotelung bei Erfolg nur einiger Rügen im Rahmen der Bescheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2013 – 14 A 1600/11 -, juris.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.