PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Anerkennung brasilianischer Ausbildung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Nichtfeststellung der Gleichwertigkeit ihres in Brasilien erworbenen Ensino Medio (Magistério) mit der nordrhein‑westfälischen Erzieherausbildung. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es verneinte dies wegen wesentlicher Unterschiede in Ausbildungsdauer und -inhalten (§ 9 BQFG NRW) sowie fehlender ausgleichender Berufserfahrung und lehnte die PKH ab.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Hauptsache abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur eine entfernte Aussicht auf Erfolg hat; hinreichende Aussicht erfordert mehr als ein rein theoretisches Erfolgsszenario.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine summarische Prüfung; erscheint die Klage aussichtslos, ist der PKH-Antrag abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 9 BQFG NRW setzt voraus, dass keine wesentlichen Unterschiede in Ausbildungsdauer und berufsspezifischen Kenntnissen bestehen.
Kürzere Ausbildungszeiten oder wesentliche Unterschiede der vermittelten Fähigkeiten können die Gleichwertigkeit ausschließen; fehlende fachliche Inhalte können nur durch substantiiert nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG NRW).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Klage der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs, dass Prozesskostenhilfe nicht nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Prozesskostenhilfe ist jedoch zu versagen, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13 Juli 2009 -17 E 696/08-.
Gemessen an diesen Kriterien hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2014 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres in Brasilien erworbenen „Ensino Medio“ in der Fachrichtung „Magistério“ mit der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Grundschullehrerausbildung in Brasilien mit dem reglementierten Beruf des Erziehers setzt u. a. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW - BQFG NRW - voraus, dass zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Hier liegen wesentliche Unterschiede gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW bereits hinsichtlich der Ausbildungsdauer vor. Der berufsspezifische Teil der Ausbildung der Klägerin in Brasilien betrug nämlich (nur) 570 Stunden, wohingegen der fachrichtungsbezogene Lernbereich nach den Lernplänen der Fachschule für Sozialpädagogik von 2009 mindestens 1800 Stunden, also mehr als die dreifache Stundenzahl, betrug. Nach den Lernplänen von 2014 ist dieser Anteil sogar noch erhöht worden auf mindestens 3000 Unterrichtsstunden. Desweiteren scheitert die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit daran, dass die von der Klägerin in Brasilien im Rahmen des „Enisio Medio“ erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse als Grundschullehrerin sich wesentlich von denjenigen Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin erworben werden und für die Ausübung des Berufes maßgeblich sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW. Denn die Ausbildung der Klägerin zur Grundschullehrerin beschränkt sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Kindern im Vorschul- und Grundschulalter bis max. 12 Jahren. Die hiesige Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin umfasst aber desweiteren Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. Auf die Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2009 – 312.6.08.01.13 - und vom 22.05.2014 - - 313.6.08.01.13 – wird verwiesen. Die hierfür erforderliche Ausbildung, wie etwa Heimerziehung, Bildungsbereiche in der Kinder- und Jugendarbeit, Rechtliche Grundlagen, hat die Klägerin in ihrer Ausbildung in Brasilien nicht erworben. Einschlägige Berufserfahrung hat die Klägerin in diesem Bereich nicht erlangt bzw. nachgewiesen, so dass die fehlenden Fähigkeiten und Kenntnisse daher nicht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BVQG NRW ausgleichen können.