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Verwaltungsgericht Köln·10 K 4639/09·09.11.2010

Staatsangehörigkeitsausweis: Kein Nachweis deutscher Staatsangehörigkeit des Vaters (EWZ/Wehrmacht)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG und leitete die Staatsangehörigkeit von ihrem in Polen geborenen Vater her. Streitig war, ob der Vater im Generalgouvernement wirksam eingebürgert wurde bzw. ob eine (mögliche) Wehrmachtszugehörigkeit den Erwerb begründet. Das VG Köln gewährte Wiedereinsetzung wegen verzögerter Postlaufzeit, wies die Klage aber als unbegründet ab. Eine EWZ-Erfassung/Zuordnung zur Gruppe A belege keine Einbürgerung; ein Wehrmachtsdienst führe ohne Feststellungsbescheid nach § 10 StAngRegG nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Nachweises deutscher Staatsangehörigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG setzt den hinreichend sicheren Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.

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Für im Generalgouvernement ansässige Personen begründet die Erfassung durch die Einwandererzentralstelle und die Einstufung als „eindeutschungsfähig“ (Gruppe A) für sich genommen keinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; erforderlich ist grundsätzlich eine nachweisbare Einzeleinbürgerung.

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Der Umstand, dass eine Person zur Einwanderung und Einbürgerung angemeldet war oder entsprechende Kennkarten erhalten konnte, ersetzt nicht den Nachweis einer Einbürgerung durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde.

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Selbst ein (unterstellter) Dienst in der deutschen Wehrmacht führt nach § 10 StAngRegG nicht allein zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; erforderlich ist ein vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangener und zugestellter Feststellungsbescheid der zuständigen Stelle.

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Eintragungen wie „militärischer Dienst“ in Rentenversicherungsunterlagen begründen ohne verlässliche Tatsachengrundlage und ohne Bestätigung durch einschlägige Stellen keinen hinreichend sicheren Nachweis für Wehrmachtszugehörigkeit oder eine Einbürgerung.

Relevante Normen
§ 60 VwGO§ 30 StAG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 4 RuStAG§ 16 RuStAG§ 10 StAngRegG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 1960 in Szczecin (Stettin)/ Polen geborene Klägerin reiste im August 2003 in das Bundesgebiet ein. Im September 2003 beantragte sie bei dem Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei leitete sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem am 00.00.0000 in Marysin, Kreis Hrubieszow, Distrikt Lublin, Polen geborenen Vater G.       U1.         ab. Dieser wurde ausweislich von Unterlagen des Bundesarchivs am 22.05.1943 durch die Einwandererzentralstelle (EWZ) unter Vergabe einer Schleusungsnummer durchgeschleust; Angaben über eine Einbürgerung sind in den Unterlagen nicht enthalten. Nach einer beim Bundesverwaltungsamt vorhandenen Liste vom 04.09.1943 erhielt der Kreishauptmann in Hrubieszow von der Ausweis- und Meldestelle Ausweise für aus verschiedenen Dörfern der Gemeinde Mientkie durchgeschleusten Personen, darunter G.       U1.         , bei dem der Buchstabe “A“ (im Gegensatz zu „B“) vermerkt ist. Ab dem 08.09.1944 arbeitete der Vater der Klägerin bei den Städtischen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben Mönchengladbach (heute: NVV AG). Die NVV AG geht, wie sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10.05.2004 mitteilte, davon aus, dass G.       U1.         seinerzeit sogenannter Fremdarbeiter gewesen sei. Am 10.05.1945 befand sich der Vater der Klägerin nach Mitteilung des Internationalen Suchdienstes in einem „DP-Lager“ in der Britischen Zone in Deutschland, als Staatsangehörigkeit war „volksdeutsch, polnisch“ vermerkt. Der Internationale Suchdienst führte in einem Schreiben vom 23.04.2004 an den Beklagten aus, die Bezeichnung DP bedeute Displaced Person (verschleppte/ versetzte Person) und sei für alle nichtdeutschen Staatsangehörigen angewandt worden, die während der Kriegszeit aus ihren Heimatländern zwangsweise zum Arbeitseinsatz u.a. nach Deutschland gebracht worden seien; im Allgemeinen dürften deutsche Staatsangehörige nicht in solche Lager aufgenommen worden sein, eine Ausnahme hätten NS-Verfolgte gebildet. Ab 1948 hielt sich der Vater der Klägerin in Stettin und ab 1961 in Bromberg/ Polen auf, wo er 1973 verstarb.

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Die Deutsche Dienststelle (WASt) teilte mit Schreiben vom 05.03.2004 auf Anfrage des Beklagten mit, dass für den Vater der Klägerin keine Aufzeichnungen vorliegen.

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Die 1961 geborene Schwester der Klägerin, C.       U1.         , reiste 1984 in das Bundesgebiet ein und gab im Rahmen des von ihr betriebenen Aufnahmeverfahrens an, zu einer eventuellen Einbürgerung ihres Vaters G.       während des Kriegs könne sie keine genauen Angaben machen; weder er noch sein Vater seien zur deutschen Wehrmacht einberufen worden. In diesem Verfahren gab ferner die 1932 geborene Schwester von G.       U1.         , Aurelia U1.         , an, ihr Bruder habe sich bis zum Kriegsende als deutscher Volkszugehöriger bekannt durch Militärdienst; er sei Soldat in der deutschen Armee gewesen. B.       U1.         ist nach Angaben der Klägerin im Jahr 2003 gestorben. Die Heimatortskartei führte in dem Aufnahmeverfahren mit Schreiben vom 13.05.1987 aus, im Jahr 1940 sei im Kreis Lublin durch die EWZ eine generelle Umsiedlung der deutschen Volkszugehörigen erfolgt, an der die Familie U1.         nicht teilgenommen habe. Ab 1942 hätten im gesamten Generalgouvernement Maßnahmen begonnen, um über den Kreis der deutschen Volkszugehörigen hinaus Familien mit  Angehörigen (teil)deutscher Abstammung, die weitgehend in ein anderes Volkstum integriert gewesen seien, zu erfassen und wieder „einzudeutschen“. Sie seien ebenfalls durch die EWZ geschleust worden und nach dem Prozentsatz der Deutschstämmigkeit aller Familienangehörigen in Eindeutschungsfähige der Gruppe A (zur Einwanderung und Einbürgerung angemeldet) und der Gruppe B (für die Anmeldung zur Einbürgerung vorgemerkt). Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei damit nicht verbunden gewesen, wohl aber eine bedingte rechtliche Gleichstellung. Ab 1943 sei die innerdeutsche Kennkarte „Deutsches Reich“ für die eindeutschungsfähigen Personen eingeführt worden, für eindeutschungsfähige Deutschstämmige der Gruppe A mit grünem Farbbalken, dem Zusatz „Vorläufige“ und der Eintragung „Angemeldet zur Einwanderung und Einbürgerung“. Die bei den geschleusten Angehörigen der Familie U1.         nach den EWZ-Karten festgestellten Merkmale des Prozentsatzes der Deutschstämmigkeit im Zusammenhang mit der rassischen Wertung hätten nach den damaligen Verfahrensweisen ausgereicht, sie als Eindeutschungsfähige der Gruppe A anzuerkennen und ihnen entsprechende Kennkarten auszustellen.

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Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 02.06.2004 ab, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, dass ihr Vater für seine Arbeit in Mönchengladbach keinen Lohn erhalten habe; seine Ehefrau, ihre Mutter, habe im Jahr 2002 deswegen eine Entschädigung in Höhe von 2.500 € von der NVV AG erhalten. Nach Erlass des ihren Widerspruchs zurückweisenden Widerspruchsbescheids erhob die Klägerin die Klage 10 K 7081/04, mit der sie einen Versicherungsverlauf der LVA Rheinprovinz für ihren Vater vom 05.07.2004 vorlegte, in dem für die Zeit vom 01.07.1943 bis zum 07.09.1944 „militärischer Dienst“ verzeichnet ist. Ihre Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hob der Beklagte seinen angefochtenen Bescheid vom 02.06.2004 auf, weil noch weitere Auskünfte von der Rentenversicherung eingeholt werden sollten.

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Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland übersandte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2006 alle ihr zum Vater der Klägerin vorliegenden Unterlagen, aus denen weitere Angaben zum im Versicherungsverlauf verzeichneten „militärischen Dienst“ nicht zu entnehmen sind.

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Mit Bescheid vom 08.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, ab. Zur Begründung verwies er auf seinen alten Bescheid und führte darüber hinaus aus, aus welchem Grund für den Vater der Klägerin im Zeitraum vom 01.07.1943 bis zum 07.09.1944 Rentenversicherungsbeiträge geleistet worden seien, habe nicht ermittelt werden können. Aber selbst wenn der Vater der Klägerin in diesem Zeitraum in der deutschen Wehrmacht tätig gewesen sein sollte, so sei dies allein noch kein Beweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin habe daher nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen können, dass sie deutsche Staatsangehörige sei.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009, zugestellt am 19.06.2009, zurück.

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Die Klägerin hat mit einem am Samstag, dem 18.07.2009 bei einem Postamt in Köln aufgegebenen Einschreiben, das am 22.07.2009 bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben, mit der sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nimmt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.03.2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2009 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 K 7081/04 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist wegen überlanger Postlaufzeiten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie durfte darauf vertrauen, dass ihre am 18.07.2009 in Köln zur Post per Einschreiben aufgegebene Klage im selben Ort (Postleitzahl jeweils 50***) am nächsten Werktag, dem 20.07.2009, und damit rechtzeitig bei Gericht eingeht.

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Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung des Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.

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Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583 – RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung erworben, weil eine deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Es ist nicht bewiesen, dass der Vater der Klägerin, der unstreitig seit seiner Geburt ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte, später in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist.

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In dem nicht in das Deutsche Reich eingegliederten Teil Polens, im sog. Generalgouvernement, wo der Vater der Klägerin nach deren Angaben bis 1943 im Ort Marysin ansässig war, fand die Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingliederten Ostgebieten keine Anwendung. Vielmehr konnten die dort ansässigen deutschen Volkszugehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit lediglich durch Einzeleinbürgerung erwerben. Für eine Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Zwar ist er nach den vorliegenden Unterlagen durch die EWZ erfasst und, wovon zugunsten der Klägerin ausgegangen werden kann, als eindeutschungsfähiger Deutschstämmiger der Gruppe A, d.h. zur Einwanderung und Einbürgerung angemeldet, anerkannt worden. Hiermit war aber nicht bereits ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden,  vgl. Auskunft der Heimatortskartei vom 13.05.1987. Dass es zu einer Einbürgerung durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde (vgl. § 16 RuStAG) noch gekommen ist, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Vielmehr ergeben sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Mitteilungen des Internationalen Suchdienstes, wo die Staatsangehörigkeit des Vater der Klägerin als „volksdeutsch, polnisch“ vermerkt ist und er in einem „DP-Lager“ für nichtdeutsche Staatsangehörige war, die zwangsweise zum Arbeitseinsatz nach Deutschland verbracht worden waren. Hiermit in Einklang stehen auch die Angaben der Klägerin, wonach ihr Vater für seine Tätigkeit bei den Städtischen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben Mönchengladbach keinen Lohn, aber seine Ehefrau später von der NVV AG eine Entschädigung erhalten habe, und die Einschätzung der NVV AG, dass es sich bei G.       U1.         um einen Fremdarbeiter gehandelt hat. Auch der Eintrag „militärischer Dienst“ für den Zeitraum 01.07.1943 bis 07.09.1944 im Versicherungsverlauf des Vaters der Klägerin bietet keinen hinreichenden tatsächlichen Anhalt für die Annahme einer Einzeleinbürgerung. Aus ihm kann angesichts der weiteren Umstände schon nicht hinreichend sicher auf einen Dienst bei der Wehrmacht geschlossen werden. Es ist bereits unklar, auf welcher Grundlage dieser Eintrag im Versicherungsverlauf beruht. Der WASt liegen keine Aufzeichnungen über den Vater der Klägerin vor. Nach Angaben seiner Tochter C.       in ihrem Vertriebenenverfahren ist G.       U1.         nicht zur Wehrmacht eingezogen worden. Seine Ehefrau hat gegenüber der Rentenversicherung die Stationen im Leben ihres Mannes u.a. während der Zeit des 2. Weltkrieges detailliert angegeben, einen Dienst bei der Wehrmacht aber nicht erwähnt. Lediglich G.       U2.          Schwester B.       , die 1943 11 Jahre alt war, hat angegeben, dass ihr Bruder Soldat in der deutschen Armee gewesen sei. Die Angaben in dem von der Klägerin im Verfahren 10 K 7081/04 sowie im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben von Henrik U1.         , der im Jahr 1941 erst 3 Jahre alt war, sind schon mangels einer vorgelegten Übersetzung ins Deutsche nicht heranzuziehen.

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Aber selbst wenn der Vater der Klägerin im vorgenannten Zeitraum Soldat in der deutschen Wehrmacht gewesen wäre, lässt dies nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass er deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. Die Einstellung in die Wehrmacht setzte nicht bereits seine Einbürgerung voraus. Nach dem Erlass über die Zulassung deutscher Volkszugehöriger zum freiwilligen Eintritt in die deutsche Wehrmacht vom 19.04.1940,

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abgedruckt in: v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 21.5.10,

22

konnten die deutschen Volkszugehörigen im Generalgouvernement freiwillig in die deutsche Wehrmacht eintreten. Nach dem sogenannten Führererlass über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt  vom 19.05.1943 (RGBl I S. 315),

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abgedruckt in: Lichter/ Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, III. 18, S. 232,

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sollten zwar deutschstämmige Ausländer, die u.a. der deutschen Wehrmacht angehörten bzw. in sie eingestellt wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Aber gemäß § 10 des ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (StAngRegG) hat der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stelle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass ein derartiges Feststellungsverfahren, das auch nach damaligen Rechtsverständnis erforderlich war gemäß Ziff. 2 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 23.05.1944 (RMBliV S. 551; abgedruckt in: Lichter/ Hoffmann, aaO, S. 233), durchgeführt wurde und dass ein Feststellungsbescheid für den Vater der Klägerin ergangen und zugestellt worden ist.

25

Andere Tatbestände, aus denen ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin folgen könnte, sind nicht ersichtlich. Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die folgenden diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 im Verfahren der Klägerin 10 K 7081/04 :

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„Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 40 a Satz 1 StAG erworben, weil sie am 01.08.1999  nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG war. Selbst wenn die Klägerin bei ihrer Geburt den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG erworben haben sollte, hätte sie diesen Status zusammen mit ihrem Vater durch die im Jahre 1961 erfolgte Übersiedlung der Familie nach Bydgoszcz (Bromberg)/ Polen gemäß § 7 StAngRegG wieder verloren. Mit diesem Umzug hat die Familie das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1987 verlassen und ihren dauernden Aufenthalt in Polen, das heißt einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVFG genannten Staaten, genommen, wobei an der Freiwilligkeit dieses Umzuges Zweifel nicht ersichtlich sind. Das Außerkrafttreten dieser Bestimmung zum 01.08.1999 ändert nichts an dem 1961 jedenfalls eingetretenen Verlust des Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin.

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Die Klägerin hat im Übrigen diesen Status bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2003 nicht wieder erworben. Zwar ist die Klägerin gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F., § 7 BVFG a.F., § 1 Abs. 1 BVFG a.F. nach ihrem Vater als Vertriebene anzusehen, wobei dahinstehen mag, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG ist, weil sie jedenfalls keine Aufnahme gefunden hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin durch die zuständige Behörde im Blick gerade auf ihren Vertriebenenstatus und im Zusammenhang damit der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden ist.

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Die Klägerin hat schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 40 a Satz 2 StAG erworben, weil sie nicht im Besitze einer Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne von § 15 BVFG ist.“

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.