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Verwaltungsgericht Köln·10 K 4362/22·29.12.2025

BVFG § 6 Abs. 2 n.F.: B1-Sprachnachweis überwindet Gegenbekenntnis nicht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin nach dem BVFG und berief sich u.a. auf Abstammung sowie ein B1-Sprachzertifikat. Streitig war insbesondere, ob trotz eines im ersten Inlandspass dokumentierten Bekenntnisses zur russischen Nationalität ein Bekenntnis „auf andere Weise“ (§ 6 Abs. 2 BVFG) genügt. Das VG Köln wies die Klage ab, weil in der Nationalitätenangabe regelmäßig ein Gegenbekenntnis liegt und die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG zum 23.12.2023 daran nichts ändert. Ein B1-Nachweis kann ein fortbestehendes Gegenbekenntnis nicht verdrängen; eine willensfrei erfolgte Eintragung hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels wirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen stellt regelmäßig ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis dar.

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Ein Gegenbekenntnis entfällt nur, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen, ohne entsprechende Erklärung oder unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt ist; hierfür bedarf es substantiierter Darlegung.

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Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ gemäß § 6 Abs. 2 BVFG kann grundsätzlich nicht angenommen werden, solange ein fortbestehendes ausdrückliches Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegt.

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Die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG zum 23.12.2023 ändert den Grundsatz nicht, dass nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis „auf andere Weise“, einem früheren Gegenbekenntnis vorgeht.

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Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 genügt für sich genommen nicht, um ein fortbestehendes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zu überwinden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 BVFG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Leitsatz

Es ist auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige.

3

Im Jahr 2021 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1924 geborenen Vater, V. P., und ihrer im Jahr 1891 geborenen Großmutter väterlicherseits, N. P., geb. D.. Diese seien im Jahr 1941 zwangsumgesiedelt worden und hätten bis 1955 unter Kommandanturbewachung gestanden. Ihr Vater sei zudem in der Trudarmee gewesen.

4

Die Klägerin gab an, in ihrem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Dieser Nationalitäteneintrag sei nicht geändert worden und es gebe keinen Eintrag einer deutschen Nationalität in behördlichen Ausweisen oder Registern. Bei der Frage nach einem nach außen erkennbaren Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutsche führe, gab die Klägerin deutsche Sprachkenntnisse, die Pflege der deutschen Kultur sowie das Aufrechterhalten von Traditionen an. In ihrer Kindheit sei im Elternhaus kein Deutsch, nur Russisch gesprochen worden. Sie habe die deutsche Sprache in der Schule sowie in der Hochschule erlernt und spreche genug für ein einfaches Gespräch.

5

Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor. Insbesondere legte sie eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1970, eine Bescheinigung über die Eheschließung ihrer Eltern aus dem Jahr 2020 sowie eine Rehabilitationsbescheinigung und eine Archivbescheinigung zu ihrem Vater aus dem Jahr 2020 vor. Wegen des Inhalts wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 25 ff., 45 ff. der Beiakte 1).

6

Im weiteren Verlauf reichte die Klägerin ein B1-Zertifikat des Goethe-Instituts nach. Danach hatte sie im Jahr 2021 alle vier Module einer entsprechenden Sprachprüfung bestanden.

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Mit Bescheid vom 08.04.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar habe sie deutsche Sprachkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen. Auch ein mit vier Modulen bestandenes B1-Zertifikat reiche jedoch nicht aus, um damit ein ursprünglich abgegebenes und weiterhin fortbestehendes ausdrückliches Bekenntnis zu einer anderen als der deutschen Nationalität aufzuheben. In diesem Fall bedürfe es außer einem B1-Zertifikat noch weiterer Tatsachen, die einen ernsthaften Bewusstseinswandel erkennen ließen. Aus den Angaben im Aufnahmeantrag gehe hervor, dass die Klägerin im ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Als nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutsche führe, habe sie deutsche Sprachkenntnisse, die Pflege der deutschen Kultur und das Aufrechterhalten von Traditionen angegeben. Das genüge nicht, um von einem glaubhaften und ernsthaften Abrücken von dem bestehenden Gegenbekenntnis auszugehen.

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Die Klägerin erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar könne ein erworbenes B1-Zertifikat grundsätzlich kein ursprünglich abgegebenes und weiterhin fortbestehendes Gegenbekenntnis aufheben. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem ersten Inlandspass kein Gegenbekenntnis abgegeben habe, weil sie sich in einem die freie Willensäußerung ausschließenden Zustand befunden habe. Sie sei in deutschen Familienverhältnissen aufgewachsen, wobei sie immer eine sehr enge Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in der Pubertät befunden. Ihr Vater sei für sie sowohl Vorbild als auch Hauptbezugsperson gewesen. Sein Verlust sei sowohl mit einem schweren Trennungstrauma als auch mit schweren psychologischen Folgen sowie mit seelischen Störungen verbunden gewesen, die sie als Jugendliche nur schwer habe verkraften können. Jahrelang hätten Gefühle wie Verlassensein, Enttäuschung und Wut sie fest im Griff gehabt. Der Eintrag einer russischen Nationalität in den ersten Inlandspass sei zu diesem Zeitpunkt, zu dem sie psychisch schwer angeschlagen gewesen sei, nicht von ihrem Willen getragen gewesen und habe nicht ihrem inneren Volkstumsbewusstsein entsprochen. Sie könne sich die Eintragung einer russischen Nationalität nicht erklären. Im Folgenden sei es ihr angesichts ihrer Lebensumstände nicht mehr möglich gewesen, sich nach dem Zerfall der Sowjetunion in der Russischen Föderation durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum zu bekennen. Sie gehöre zu den Personen, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Bekenntnisses auf andere Weise vorgesehen habe. Diese Möglichkeit habe sie in Anspruch genommen und sich durch das B1-Zertifikat zum deutschen Volkstum bekannt. Selbst wenn man ihr ein Gegenbekenntnis vorwerfen sollte, wäre sie hiervon durch das B1-Zertifikat abgerückt. Der Nachweis einer besonders guten Beherrschung der deutschen Sprache in allen Teilbereichen sei ein Indiz für eine ausgeübte Pflege der deutschen Sprache und eine Bestätigung für das Vorhandensein eines inneren Volkstumsbewusstseins.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2022 zurück. Sie wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die Begründung zum Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Soweit sich die Klägerin auf eine seelische Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters berufe, sei trotzdem weiterhin von einem wirksamen Gegenbekenntnis auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass gerade eine Jugendliche in der Pubertät unter dem Verlust eines geliebten Vaters als Hauptbezugsperson heftig leide. In diesem Zusammenhang sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie dann gerade nicht die Nationalität dieser Bezugsperson, die sie auch wesentlich im deutschen Volkstum geprägt haben soll, in den Inlandspass eintragen lasse, sondern eine Nationalität wähle, zu der sie angeblich keinen Bezug habe. Soweit sich die Klägerin damals tatsächlich in einem die freie Willensäußerung beeinträchtigenden Zustand befunden haben sollte, hätte sie dies damals vorbringen müssen. Im Nachhinein seien diese Umstände nicht mehr feststellbar und könnten deshalb keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin habe solche wesentlichen Tatsachen im Übrigen auch im Verwaltungsverfahren nicht angegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28.06.2022 zugestellt.

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Am 26.07.2022 hat sie Klage erhoben.

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Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Es sei wenig nachvollziehbar, dass die Beklagte für den seelischen Zustand eines minderjährigen Mädchens vor 36 Jahren einen Beweis verlange. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie damals wegen des Verlusts ihres geliebten Vaters Wut empfunden habe und aus Trotz die russische Nationalität, zu der sie keineswegs Bezug gehabt habe, habe eintragen lassen. Sie könne ferner nicht nachvollziehen, gegenüber wem und wann sie von ihrem damaligen seelischen Zustand hätte berichten sollen, zumal sie etwaige Angaben zu den Umständen der Nationalität im ersten Inlandspass nach den Gesetzesänderungen von 2013 für nicht erforderlich habe halten dürfen. Es gebe auch keine Präklusion im Aufnahmeverfahren. Jedenfalls nach den Gesetzesänderungen vom 23.12.2023 liege ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Sie habe das Bekenntnis auf andere Weise durch den Erwerb des B1-Zertifikats erbracht. Sie sei nicht verheiratet gewesen und habe keine Kinder, sodass sie in der Russischen Föderation nicht in der Lage sei, die deutsche Nationalität in ein amtliches Dokument eintragen zu lassen. Nach der aktuellen Gesetzesfassung genüge nunmehr eine formale äußere Erklärung, um ein früheres Gegenbekenntnis zu revidieren. Zudem habe sie ihre deutsche Abstammung zweifellos nachgewiesen. Insoweit habe sie ihre Original-Geburtsurkunde aus dem Jahr 1970 vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten trage die Urkunde selbst keinen Stempel „Kopie“. Der entsprechende Stempel gehöre zum notariellen Beglaubigungsvermerk. Der von der Beklagten im Weiteren erwähnte Stempel über die Ausstellung des ersten Inlandspasses habe nicht zwingend in die Geburtsurkunde eingetragen werden müssen.

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Die Klägerin legt eine Heiratsurkunde zu ihren Eltern aus dem Jahr 1956 vor und trägt insoweit vor, es handle sich um die Original-Heiratsurkunde. Wegen des Inhalts wird auf das genannte Dokument Bezug genommen (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 08.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bringt im Wesentlichen vor: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Diese habe sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zur russischen Nationalität erklärt. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liege aber regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedürfe es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel sowie den Willen erkennen ließen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Hierfür fehle es an Anhaltspunkten. Der bloße Erwerb eines B1-Zertifikats reiche dabei keinesfalls aus, zumal die Klägerin die deutsche Sprache auf der Grundlage des vorgelegten Zertifikats keineswegs besonders gut beherrsche und bei den Modulen Lesen und Schreiben eine nur knapp über der Bestehensgrenze liegende Punktzahl erreicht habe. Die Klägerin habe ferner mehrfach vorgetragen, sie habe sich bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden, der durch den frühen Tod ihres Vaters ausgelöst worden sei, weshalb die Eintragung einer russischen Nationalität kein wirksames Bekenntnis sei. Dies sei als eine nicht überprüfbare Spekulation über den seelischen Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Passausstellung zu betrachten, der nicht zwangsläufig den Nationalitäteneintrag im Inlandspass begründe. Wenn gar Trotz der Grund für die Eintragung gewesen sei, wie die Klägerin selbst vortrage, würde es sich gar um eine bewusste Entscheidung gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum handeln. Die Klägerin habe zudem das Kriterium der Abstammung nicht nachgewiesen. Sie mache geltend, von dem im Jahr 1924 geborenen deutschen Volkszugehörigen V. P. abzustammen. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde sei aber nicht geeignet, die Abstammung der Klägerin von V. P. nachzuweisen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Urkunde den Stempel „Kopie“ trage, obwohl sie am Tag der Registrierung der Geburt ausgestellt worden sein soll, fehle auf ihr auch der Stempel über die Ausstellung des ersten Inlandspasses. Eine Heiratsurkunde ihrer Eltern besitze die Klägerin ebenfalls nicht. Die vorgelegte Bescheinigung über die Eheschließung aus dem Jahr 2020 könne die fehlende Heiratsurkunde nicht ersetzen. Abgesehen davon, dass das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Eheleute in der Bescheinigung nicht angegeben seien, sei die Bescheinigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden. Allenfalls ein vollständiger Heiratsregisterauszug des zuständigen Standesamtes könnte Aufschluss darüber geben, ob und ggf. wie lange die Eltern der Klägerin verheiratet gewesen seien.

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Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 bzw. mit Schriftsatz vom 18.12.2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

23

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Russland lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen.

25

Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Dabei kann die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ob die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen und dabei insbesondere ihre biologische Abstammung von ihrem angegebenen Vater nachgewiesen hat.

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Jedenfalls hat sie sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Insbesondere hat sich die Klägerin weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt.

28

Sie hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin schon einmal gegenüber amtlichen Stellen eine deutsche Nationalität angegeben hätte. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass sie im ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei und anschließend ohne Heirat und Kinder keine Möglichkeit zu einer anderen Angabe mehr gehabt habe.

29

Die Klägerin hat sich auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar kann das Bekenntnis auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 Fall 1 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden und die Klägerin hat durch das vorgelegte Sprachzertifikat nachgewiesen, dass sie über entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Bl. 55 der Beiakte 1). Einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung steht jedoch das fortbestehende Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegen.

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Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben.

31

In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.

32

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36.

33

Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die Angabe einer russischen Nationalität im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe die entsprechende Erklärung unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung abgegeben, weil ihr Vater zuvor verstorben sei, dringt sie damit nicht durch. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände lassen auf eine besondere psychische Ausnahmesituation schließen, aber nicht erkennen, dass sie keinen freien Willen haben konnte. Sollte sich die Klägerin tatsächlich in einem die freie Willensbildung vollständig ausschließenden Zustand befunden haben, liegt nahe, dass sich dies in medizinisch relevanter Weise als ein akuter und erheblicher pathologischer Zustand gezeigt hat. Insoweit hat die Klägerin aber keine substantiierten Angaben gemacht oder aussagekräftige Unterlagen vorgelegt.

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Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen.

35

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 28.

37

An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert. Es ist insbesondere weiterhin regelmäßig nicht möglich, durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf B1-Niveau oder durch sonstige Umstände, die dem Grunde nach auf ein Bekenntnis auf andere Weise schließen lassen können, von einem vormaligen Gegenbekenntnis abzurücken.

38

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11.08.2025 – 7 K 4728/23 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 30.10.2024 – 10 K 1275/22 –, juris, Rn. 46 ff.

39

Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut der neuen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Danach soll nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen. Eine systematische Herangehensweise lässt ebenso darauf schließen, dass sich die neuen Vorschriften nur auf das Bekenntnis durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, nicht aber auf ein Bekenntnis auf andere Weise beziehen. So wurden die beiden neuen Sätze nach der allgemeinen Regelung aus Satz 1 und noch vor der Vorschrift zum Bekenntnis auf andere Weise aus dem heutigen Satz 4 eingefügt. Ferner bestätigt auch die Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. Nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion sollte die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG wie folgt lauten:

40

„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“

41

Nach der Begründung zu diesem Änderungsantrag müsse es insbesondere dort, wo formalrechtlich keine Korrekturen möglich seien, zulässig sein, ein aktuelles Bekenntnis auf andere Weise gegenüber einem früheren Gegenbekenntnis zu priorisieren.

42

Vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 11 f.

43

Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt und der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ damit ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

55

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Rechtsmittelbelehrung

47

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

48

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

49

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52

5 000 €

53

festgesetzt.

57

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.