Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·10 K 4324/14·09.02.2016

Staatsangehörigkeitsausweis: Kein Nachweis deutscher Abstammung aus Lodz/Warschau

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG aus väterlicher Abstammung. Streitentscheidend war, ob sein Vater (bzw. Großvater) zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war. Das VG Köln wies die Klage ab, weil sich eine deutsche Staatsangehörigkeit der Vorfahren aus Geburt in Lodz/Warschau nicht herleiten lasse und tragfähige Anhaltspunkte für eine Einzeleinbürgerung fehlten. Hinweise wie Wehrmachtszugehörigkeit, Namensführung oder Einträge in Familienunterlagen genügten nicht als Nachweis.

Ausgang: Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgewiesen, weil Einbürgerung/Deutscherwerb der Vorfahren nicht nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG setzt voraus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers festgestellt werden kann.

2

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 RuStAG a.F. setzt voraus, dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt deutscher Staatsangehöriger war; die Feststellungslast hierfür trifft den Antragsteller.

3

Aus der Geburt bzw. dem Aufenthalt in Gebieten, die nicht zum Deutschen Reich gehörten, folgt keine deutsche Staatsangehörigkeit; in Betracht kommt dann grundsätzlich nur eine Einzeleinbürgerung, deren Nachweis zu führen ist.

4

Indizien wie Namensführung in der Familie, Hinweise auf „Wehrmachtsangehörigkeit“ oder nicht amtlich belegte Eintragungen in familienbezogenen Unterlagen ersetzen den Nachweis einer Einbürgerung oder amtlichen Staatsangehörigkeitsfeststellung nicht.

5

Die Identität einer Person kann für den Anspruch auf Staatsangehörigkeitsfeststellung dahinstehen, wenn selbst bei unterstellter Identität die deutsche Staatsangehörigkeit der maßgeblichen Vorfahren nicht nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit§ 6 Abs. 1 VwGO§ 30 StAG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 4 RuStAG§ 117 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 781/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1957 in Koszalin (Köslin) /Polen geborene Kläger polnischer Staatsangehörigkeit stellte am 30.09.1996 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Stettin und am 18.06.2012 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Danzig einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Er leitet seine deutsche Staatangehörigkeit von der Familie seines Vaters her.

3

Nach seinen Angaben bzw. den vorgelegten Unterlagen ist sein Urgroßvater der am 00.00.1881 in Lodz (im 2. Weltkrieg umbenannt in: Litzmannstadt)/Polen geborene und dort am 00.00.1920 gestorbene U.      T.       gewesen. Dieser hatte am 00.00.1903 X.     Q.    geheiratet. Aus der Ehe waren fünf Kinder hervorgegangen, u. a. der 1904 in Lodz geborene und 1983 in Neumünster verstorbene I.    B.     T.       und als jüngstes Kind der am 00.00.1912 in Lodz geborene F.      I1.       T.       . Nach dem Tod ihres Ehemannes heiratete X.     T.       1938 in Warschau erneut und flüchtete im Juni 1944 nach Neumünster. Im Stammblatt von 1941 sind sie und ihr Sohn U1.       mit polnischer Nationalität eingetragen.

4

F.      I1.       T.       verzog 1931 nach Warschau und führte dort das Cafe T.       . Er heiratete am 00.00.1934 die polnische Staatsangehörige I2.      X1.        T1.          , deren Vater C.        T2.          war. Aus der Ehe ging der am 00.00.1935 geborene B1.      T.       hervor. Nach Angaben seiner Mutter soll F.      I1.       T.       Wehrmachtsangehöriger im Deutschen Ersatzbataillon des Sonderdienstes und 1944 am Einsatz in Krakau beteiligt gewesen sein. Er wurde seitdem vermisst. Auf Antrag seiner Mutter X.     Mauer wurde er mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 06.08.1954 für tot erklärt. Seine Ehefrau und sein Sohn B1.      waren nach 1944 verschollen.

5

Auf Antrag seines Onkels I.    B.     T.       wurde B1.      T.       mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 22.11.1960 für tot erklärt, wovon A.        T2.          , der Vater des Klägers, aufgrund seiner Nachforschungen durch den Kirchlichen Suchdienst Kenntnis erhielt. Die Toderklärung wurde vom Amtsgericht Neumünster auf seinen Antrag mit Beschluss vom 13.03.1996 aufgehoben. Das Gericht stellte fest, A1.        T2.          , geboren am 0. K.    1935 in Warschau, lebe heute noch in Koszalin in der P.    -Str. 00/0 und sei identisch mit B1.      I3.     T.       , geboren am 0. K.    1935 in Warschau. Er habe seine Identität durch seinen Sohn S.       T2.          zu Protokoll des Amtsgerichts Neumünster zweifelsfrei nachgewiesen und die Umstände seiner Verwandlung von „B1.      I3.     T.       “ in „A1.        T2.          “ glaubhaft bemacht.

6

A.        T2.          stellte am 12.08.1996 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beim Generalkonsulat in Stettin. Aufgrund seines Todes am 00.00.1996 wurde das Verfahren eingestellt. In seiner Geburts-, Heirats- sowie in seiner Todesurkunde sind als sein Vater angegeben C.        (kein Nachname), als seine Mutter N.         S1.         .

7

Der Kläger trug in seinem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren vor, sein Großvater sei Deutscher gewesen. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Standesamtes Berlin vom 09.05.1955, wonach der Cafebesitzer F.      I1.       T.       als Wehrmachtsangehöriger notiert sei. Sein Sohn B1.      T.       sei, wie das Amtsgericht Neumünster im Beschluss vom 13.03.1996 festgestellt habe, identisch mit dem Vater des Klägers, A.        T2.          . Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Neumünster ergebe sich ebenfalls, dass es sich bei B1.      T.       und B1.      I3.     T.       um dieselbe Person handele. Zur Identität von B1.      T.       mit seinem Vater A.        T2.          führte der Kläger näher aus, in der Endphase des Zweiten Weltkrieges sei I2.      T.       mit ihrem Sohn B1.      aus Warschau geflohen. Da sie lebensbedrohende Vergeltungsmaßnahmen von Seiten des polnischen Widerstandes und später von den polnischen kommunistischen Behörden hätten befürchten müssen, seien sie derart untergetaucht, dass I2.      T.       ihren polnischen Mädchennamen wieder angenommen und sich und ihren Sohn als A.        T2.          in Koszalin (früher Köslin) angemeldet habe. Aus Sicherheitsgründen habe sie sämtliche Unterlagen des Sohnes vernichtet und die persönlichen Daten B2.       geändert. 1953, als er zum Militär eingezogen wurde, habe er keine Geburtsurkunde gehabt. Er habe daraufhin eine neue Geburtsurkunde erhalten, in der das Geburtsdatum und der Geburtsort mit den wahren Daten übereinstimmten. Die Daten der Eltern von A.        T2.          seien jedoch nach den Angaben der Familie T2.          geändert worden. A.        T2.          habe bis zu seinem Tod in Koszalin unter falschem Namen gelebt. Als Sohn des Deutschen B1.      T.       /A.        T2.          sei der Kläger demzufolge auch ein Deutscher. Da er direkt von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, sei er deutscher Volkszugehörigkeit. Das Familienbuch des Großonkels, die Wehrmachtszugehörigkeit des Großvaters, die deutschen Vornamen der ganzen Familie und das gerichtliche Verfahren wiesen auf die deutsche Volkszugehörigkeit hin.

8

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.01.2014 fest, dass der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch seinen Vater bzw. Großvater väterlicherseits erworben. Der Großvater habe in Lodz und Warschau und damit an Orten gewohnt, die niemals als Reichsgebiet behandelt worden seien. Einwohner des sog. „Generalgouvernements“ sowie des ehemaligen Russischen Reiches hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben können. Den Nachweis über die demnach nur mögliche Einzeleinbürgerung seines Großvaters bzw. Vaters habe der Kläger nicht erbracht. Aus den Unterlagen des Bundesarchivs gehe lediglich hervor, dass auf der Liste der am 31.01.1944 erfassten Deutschstämmigen aus Warschau T.       I2.      und T.       I3.     eingetragen worden seien. Da das Geburtsdatum von I3.     nicht übereinstimme, sei eine Personenidentität nicht feststellbar. Zudem seien die Personen nur auf der Liste aufgeführt, eine Einbürgerungsurkunde mit Aushändigungsvermerk habe der Kläger nicht vorgelegt. Aus dem Stammblatt der Urgroßmutter und des Großonkels gehe hervor, dass diese geschleust und mit polnischer Staatsangehörigkeit eingetragen seien. Da seine maßgeblichen Vorfahren nicht eingebürgert worden seien, habe auch der Vater des Klägers zum Zeitpunkt dessen Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen.

9

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.07.2014, zugestellt am 18.07.2014, als unbegründet zurückgewiesen. Der Eintrag „Wehrmachtsangehöriger“ in der Sterbeurkunde des Großvaters stelle keinen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar. § 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit bestimme, dass der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge habe. Die Namensführung in der Familie bis Kriegsende weise nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach. Der Eintrag im Familienbuch des Großonkels ändere nichts am fehlenden Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, da dem Standesamt insoweit keine Unterlagen vorgelegen hätten. Der Eintrag stelle auch keine Urkunde dar, insbesondere fehlten insoweit Unterschrift und Dienstsiegel.

10

Der Kläger hat am 08.08.2014 Klage erhoben.

11

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

12

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),

14

1. unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 24.01.2014 und 09.07.2014 festzustellen, dass der Kläger Deutscher ist,

15

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung ihres Antrags wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

22

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

23

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –; der angefochtene Ablehnungsbescheid der  Beklagten vom 24.01.2014  in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2014  ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583 - RuStAG -) in der seinerzeit geltenden Fassung von seinem Vater A.        T2.          erworben. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war.

25

Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob es sich bei A.        T2.          tatsächlich um B1.      T.       , Sohn des im Zweiten Weltkrieg verschollenen und für tot erklärten F.      I1.       T.       , handelt. Hieran bestehen anhand der Geburts-, Heirats- sowie Todesurkunde des A.        T2.          Zweifel, weil in diesen Urkunden der Name des Vaters mit C.        (kein Nachname) – also nicht F.      I1.       T.       - und der Name der Mutter mit N.         S1.         – also nicht I2.      X1.        T1.          verw. T.       - angegeben sind. Die hierzu abgegebene Erklärung, dass diese Namen der Eltern fiktiv und willkürlich 1953 zum Schutz des A.        T2.          ausgewählt worden seien, vermag nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar bleibt auch, weshalb A.        T2.          keine Änderung seiner Urkunden in Polen bewirkt sondern bis zu seinem Tod unter falschem Namen gelebt hat.

26

Die Identität des A.        T2.          mit B1.      T.       kann aber dahinstehen, da B1.      T.       nicht deutscher Staatsangehörigkeit gewesen ist und der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit also nicht – unterstellt B1.      T.       wäre sein Vater gewesen - durch Geburt erworben haben kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, die durch das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

27

Zu Recht hat die Beklagte in ihren Bescheiden festgestellt, dass der Urgroßvater U.      T.       und der Großvater des Klägers F.      I1.       T.       in Orten – nämlich Lodz und Warschau - gewohnt haben, die niemals zum Deutschen Reich gehörten. Lodz, die Geburtsstadt des Urgroßvaters U.      T.       und Großvaters F.      I1.       T.       , wurde 1815 in Kongresspolen integriert und unterstand dem Zaren. Im Ersten Weltkrieg war es von Oktober 1914 bis zum Ende des Krieges von den Deutschen besetzt worden und gehörte nach dem Krieg wieder zu Polen. Zur Geburt des F.      I1.       T.       1912 hieß Lodz auch nicht Litzmannstadt, wie im Antrag vom 18.06.2012 angegeben, sondern wurde erst am 11.04.1949 von den deutschen Besatzungsbehörden zu Ehren des deutschen Generals und NSDAP-Mitglieds Karl   Litzmann   insoweit umbenannt. Ende des Zweiten Weltkrieges erhielt die Stadt wieder den Namen Lodz. Die Vorfahren des Klägers konnten daher die deutsche Staatsangehörigkeit in diesen Gebieten nicht durch Geburt sondern nur durch Einzeleinbürgerung erworben haben. Hiergegen spricht auch nicht, dass im Familienbuch des Großonkels I.    B.     T.       als Staatsangehörigkeit seines Vaters, des Urgroßvaters des Klägers, deutsch angegeben ist, da es insoweit an einer amtlichen Feststellung, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, fehlt.

28

Für eine Einzeleinbürgerung des Vaters des Klägers F.      I1.       T.       – sei es allein oder als minderjähriges Kind zusammen mit seiner Mutter – fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten. So findet sich zwar der Name „I2.      T.       “ auf der Liste der am 31.01.1944 erfassten deutschstämmigen Personen. Ein Nachweis einer danach erfolgten Einbürgerung der Mutter oder ihres Sohnes B1.      T.       fehlt aber. Die Namensführung innerhalb der Familie T.       bis Kriegsende ist kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit sondern allenfalls für das innerhalb der Familie gepflegte deutsche Volkstum.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.