Festsetzung des Streitwerts: Beschwerde erfolgreich – Streitwert 5.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts. Streitgegenstand war die angemessene Bemessung des Streitwerts unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Das Verwaltungsgericht änderte den Festsetzungsbeschluss nach § 52 Abs. 1 GKG und setzte den Streitwert auf 5.000,00 € fest, da die Bedeutung der Sache dies rechtfertigte. Gegen die Festsetzung steht eine Beschwerde zu.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde stattgegeben; Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für die Partei als maßgeblicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Beschwerde gegen die Festsetzung kann zur Änderung führen, wenn die ursprüngliche Bemessung nicht angemessen ist.
Das Gericht hat den Streitwert so zu bestimmen, dass er die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für die Partei widerspiegelt.
Eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung setzt nicht voraus, dass formale Fehler vorliegen; entscheidend ist die fehlende Angemessenheit der ursprünglichen Festsetzung.
Tenor
Der Beschluss des Gerichts über die Festsetzung des Streitwertes vom 24. März 2021 wird auf die Beschwerde der Klägerin geändert und der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.