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Verwaltungsgericht Köln·10 K 4125/18·23.03.2021

BVFG-Aufnahme: Gegenbekenntnis durch Nationalitätseintrag „Russin“ in Geburtsurkunde des Kindes

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG. Streitentscheidend war, ob sie sich bis zur Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin durch den Eintrag „Russin“ in der Geburtsurkunde ihrer Tochter ein Gegenbekenntnis abgegeben habe. Der Nachweis von Deutschkenntnissen (B1) genüge ohne glaubhaftes Abrücken vom Gegenbekenntnis nicht; ein kurz vor dem Aufnahmeantrag betriebenes Berichtigungsverfahren sei hierfür nicht ausreichend.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Gegenbekenntnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, insbesondere ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets.

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Ein ausdrücklicher Nationalitätseintrag zu einem nichtdeutschen Volkstum in einer Personenstandsunterlage kann als Gegenbekenntnis im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 BVFG zu werten sein.

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Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann ein Bekenntnis „auf andere Weise“ nur begründen, wenn kein ausdrückliches Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum vorliegt.

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Liegt ein Gegenbekenntnis vor, ist für die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger ein glaubhaftes Abrücken erforderlich, das durch darüber hinausgehendes positives Verhalten eindeutig den Willen erkennen lässt, ausschließlich dem deutschen Volkstum zuzugehören.

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Bemühungen um Korrektur eines Nationalitätseintrags, die zeitlich und sachlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Aufnahmebegehren stehen, genügen für sich genommen regelmäßig nicht als Nachweis eines glaubhaften Abrückens vom Gegenbekenntnis.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00. 00.  1974 geborene Klägerin beantragte unter dem 19. Juni 2017 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

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Zur Begründung des Antrages trug die Klägerin vor, ihr am 00. 00. 1948 geborener Vater O.       O1.       und ihr am 00. 00. 1914 geborener und am 00. 00. 1995 verstorbener Großvater väterlicherseits I.        M.         seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Ehe ihrer Großeltern sei nicht registriert gewesen, diese hätten aber 42 Jahre zusammengelebt.

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Im Antragsformular gab die Klägerin ferner an, ihr erster am 13. Juli 1999 ausgestellter Inlandspass habe den Nationalitätseintrag Russin enthalten. Dieser Eintrag sei nicht geändert worden. Die Geburtsurkunde des Großvaters sei verloren gegangen. 1974 sei eine Ersatzgeburtsurkunde ausgestellt worden. Auch ihr sei am 30. November 2016 eine Ersatzgeburtsurkunde ausgestellt worden, weil der Name des Vaters in der ursprünglichen Geburtsurkunde nicht richtig geschrieben gewesen sei. Im Inlandspass des Großvaters sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Die Inlandspässe der Eltern hätten keinen Nationalitätsantrag enthalten. Zudem legte die Klägerin eine Geburtsurkunde ihrer Tochter T.        vom 22. Oktober 2003 vor, in der die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen ist. Beigefügt war ferner eine Geburtsurkunde ihrer Tochter Q.      vom 24. Februar 2005, die keine Eintragung zur Nationalität der Klägerin enthält. Vorgelegt wurde auch ein Beschluss des Stadtgerichts Noginsk vom 7. April 2017, worin in Bezug auf die Geburtsurkunde der Tochter T.        der Klägerin festgestellt wird, dass die Eintragung der Nationalität unzutreffend sei, weil der Großvater der Klägerin Deutscher gewesen sei, was seine Geburtsurkunde belege. Ferner ergibt sich daraus, dass die Ehe der Großeltern nicht offiziell registriert gewesen sei und die Entscheidung des Gerichtes beantragt worden sei, weil die Umsiedlung der Klägerin nach Deutschland geplant sei.

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Mit Bescheid vom 22. August 2017 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen habe nicht festgestellt werden können. Der Vater der Klägerin komme als Bezugsperson nicht in Betracht, weil er erst 1948 geboren worden sei. Die Großeltern väterlicherseits seien nicht miteinander verheiratet gewesen. Es lägen keine Beweise vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Vater der Klägerin biologisch von Herrn I.        M.         abstamme. Eine Originalurkunde aus dem Geburtsjahr des Vaters der Klägerin habe nicht vorgelegt werden können.

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Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 6. September 2017 Widerspruch. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, die Klägerin stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr Großvater und ihre Großmutter hätten faktisch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Zudem verfüge die Klägerin über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1.

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Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018 zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, die vorgelegten Dokumente und Unterlagen seien nicht geeignet, eine biologische Abstammung des Vaters der Klägerin von I.        M.         nachzuweisen.

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Die Klägerin hat am 1. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei davon auszugehen, dass I.        M.         ihr Großvater sei. In der UdSSR habe es neben der staatlich registrierten Ehe noch das Institut der Zivilehe gegeben. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei den 7 Kindern der Großeltern nicht um gemeinsame Kinder gehandelt habe. Bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses habe sie nicht entscheiden dürfen, welchen Nationalitätseintrag dieser enthalten sollte.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. August 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, es fehle auch an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen könne ein Bekenntnis auf andere Weise nicht erbracht werden. Die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmebegehren stehenden Bemühungen der Klägerin, ihre deutsche Nationalität gerichtlich feststellen zu lassen, seien nicht geeignet, von einem Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auszugehen. Die Klägerin werde im Übrigen bis heute amtlich mit russischer Nationalität geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. August 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

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Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.

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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Jedenfalls hat sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise bekannt, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVFG, sondern ein Gegenbekenntnis abgegeben.

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Es kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entscheidend auf die Beantwortung der Frage an, ob sie bereits bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ein Gegenbekenntnis abgegeben hat. Zweifel bestehen insoweit, als nach den damals geltenden Passvorschriften eine Wahlmöglichkeit nicht bestand, wenn beide Elternteile russischer Nationalität waren. Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin entgegengehalten werden kann, dass in ihrem Inlandspass auch heute noch die russische Nationalität eingetragen ist, obwohl eine spätere Änderung des Nationalitäteneintrags möglich gewesen wäre. Jedenfalls hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis dadurch abgegeben, dass sie bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihrer Tochter T.        am 22. Oktober 2003 ihre Nationalität mit „Russin“ hat eintragen lassen.

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Die Klägerin ist von dem Bekenntnis zum russischen Volkstum in der Folgezeit auch nicht durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt. Die Geburtsurkunde der Tochter Q.      vom 24. Februar 2005 enthält keinen Eintrag der Nationalität der Mutter.

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Auch aus dem Bemühen der Klägerin, eine Änderung der Eintragung der Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter T.        gerichtlich herbeizuführen, ergibt sich nichts anderes. Das Gerichtsverfahren vor dem Stadtgericht Noginsk fand im April 2017 statt. Es stand ersichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz im Juni 2017 und war damit allein zweckgerichtet, wie sich auch aus dem Beschluss des Stadtgerichts Noginsk ergibt.

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Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 abgelegt.

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Die Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin zuvor bei Beantragung der Geburtsurkunde ihrer Tochter T.        eine Erklärung zur russischen Nationalität und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben hatte. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt – wie hier – ein derartiges Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören,

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BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5/20 –, juris.

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Hieran fehlt es aus den bereits genannten Gründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

37

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

38

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

39

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

40

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

41

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

42

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000 €

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festgesetzt.

49

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

50

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

51

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

52

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

53

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.