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Verwaltungsgericht Köln·10 K 4087/15·23.05.2016

Klage auf Staatsangehörigkeitsstatus und Registeränderung abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Bestätigung ihres Status als „Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland“, Löschung bzw. Änderung von Einträgen in Registern und Ausstellung bestimmter Ausweise mit abstrusen völkerrechtlichen Vorbringen. Das Gericht trennte die Verfahren und entschied per Gerichtsbescheid. Die Klage hatte keinen Erfolg: Ein Staatsangehörigkeitsausweis war bereits erteilt, weitergehende Feststellungsbegehren fehlen an rechtlicher Grundlage. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf weitergehende Feststellungen und Registeränderungen abgewiesen; Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis bereits erledigt; Kläger tragen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Leistungsklage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist unzulässig, wenn der begehrte Verwaltungsakt bereits von der Behörde erteilt wurde (fehlendes Rechtsschutzinteresse).

2

Klagen, die von Behörden Feststellungen oder Eintragungen verlangen, die den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, sind unbegründet.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtsbescheide können vorläufig vollstreckbar sein und die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO).

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Das Gericht kann Verfahrensteile trennen und einfache Entscheidungen im Gerichtsbescheid regeln, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 93 Satz 2, § 84 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)§ 93 Satz 2 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 1954 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen und seit 1989 im Bundesgebiet lebenden Kläger erwarben am 23.03.1995 durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1 beantragte mit Schreiben vom 06.10.2014 bei der Stadt Lohmar die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Bild, die Ausstellung eines Personenausweises (nicht Personalausweises) und die entsprechende Änderung im Personenregister. Einen Staatsangehörigkeitsausweis dürfe nur ein legitimer Staat ausstellen. Deutschland sei aber seit dem 08.05.1945 kein völkerrechtlich souveräner Staat und die BRD existiere seit 1990 juristisch-völkerrechtlich nicht mehr. Dem entsprechend seien alle Vorschriften in Deutschland nichtig. Eine völkerrechtskonforme Rechtsstaatlichkeit und ein Rechtssystem existierten nicht. Er sei kein „Personal“ und habe keine Staatsangehörigkeit „Deutsch“ eines nicht-existierenden Staates. Alle Angaben von der Behörde in Personenstandspapieren und anderen amtlichen Papieren seien daher zu ändern bzw. zu löschen.

3

Die Stadt Lohmar leitete das Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 17.10.2014 wies die Stadt Lohmar darauf hin, dass sie keine Personenausweise ausstelle und kein Personenregister führe. Daraufhin beantragte der Kläger zu 1, den falsch beurkundeten Reisepass Nr. 0000000000 zu korrigieren und ein innerstaatliches Personenidentifikationsdokument (Pass gem. PaßG) auszustellen (keinen Personalausweis), sowie im Melderegistern, Personalausweisregister, Passregister und sonstigen Dateien entsprechende Änderungen zu machen und Daten über die angebliche Staatsangehörigkeit Deutsch zu löschen.

4

Die Stadt Lohmar lehnte mit Bescheid vom 24.11.2014 eine Korrektur des Reisepasses Nr. 0000000000 sowie eine Korrektur des Melderegisters ab.

5

Der Beklagte stellte den Klägern unter dem 15.10.2014 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 4./13.11.014 gegen die Falschbeurkundung gewandt hatten, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2014 fest, dass den Klägern ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erteilt worden sei und ihr Antrag auf Ausstellung eines anderen Staatsangehörigkeitsausweises, der über die Bestimmung des § 30 StAG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen hinausgehe, abgelehnt werde.

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Die Kläger haben am 23.12.2014 Klage gegen die Bescheide der Stadt Lohmar und des Beklagten erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Die Kläger beantragen,

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1. Den korrekten Status der Kläger der Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen und die zuständigen Behörden zu verurteilen, im Melderegister, im Staatsangehörigkeitsregister, Passregister, sonstigen Datenbanken/Datenkarteien, im Reisepass, im Personenausweis bzw. Innerpass der Kläger die korrekte Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland einzutragen und von Nazis-„deutsche Staatsangehörige“ bzw. „deutsch“ zu befreien;

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2. Die falsch beurkundeten Reisepässe Nr. 0000000000D für W.      N.      und Nr. 000000000 für J.     N.      auf Kosten der Urkundenfälscher zu korrigieren und innerstaatliche Personenidentifikationsdokumente (Pass gemäß PaßG) auszustellen (keinen Personalausweis) mit der korrekten Angabe des Status – Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland – (nicht „Deutsch“);

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3. Löschung der Daten der Kläger über falschbeurkundeten s.g. „Personalausweises“ Nr. 0000000000D vom 16.11.2009 von W.      N.      und Nr. 000000000 von J.     N.      , die kein Personal der BRD GmbH sondern Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Klage sei bereits wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers zu 1 unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet, da die Kläger ein Handeln verlangten, für das es keine gesetzliche Grundlage gebe.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.07.2015 das Verfahren gerichtet gegen die Stadt Lohmar betreffend die Berichtigung des Melderegisters und Neuausstellung des Reisepasses und das Verfahren gerichtet gegen den Beklagten betreffend die Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. § 93 Satz 2 VwGO getrennt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

20

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist, soweit sie auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der Kläger gerichtet ist, bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, denn der Beklagte hat mit Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 15.10.2014 dem Antrag der Kläger entsprochen.

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Soweit die Kläger vom Beklagten begehren, den korrekten Status der Kläger der Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen und die zuständige Behörde zu verurteilen, im Staatsangehörigkeitsregister und sonstigen Datenbanken/Datenkarteien, die korrekte Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland einzutragen und von Nazis-„deutsche Staatsangehörige“ bzw. „deutsch“ zu befreien, ist ihre Klage unbegründet, da es für das Klagebegehren keine rechtliche Grundlage gibt. Begehren die Kläger von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein bestimmtes Verwaltungshandeln oder den Erlass eines Verwaltungsaktes, so unterliegt deren Entscheidung den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger begehren mit ihrer Klage, wie sich im Einzelnen der Klagebegründung entnehmen lässt, von dem Beklagten Feststellungen, die diesen Gesetzen nicht entsprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.