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Verwaltungsgericht Köln·10 K 3426/14·19.04.2016

FernUSG: Versagung der Zulassung eines Fernlehrgangs „Diplomierter Dyskalkulietrainer“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung eines Fernlehrgangs zum „diplomierten Dyskalkulietrainer“ durch die ZFU. Streitpunkt war, ob der Lehrgang zulassungspflichtig ist und ob er zur Erreichung des (auch werblich vermittelten) Lehrgangsziels geeignet ist. Das VG Köln bejahte die Zulassungspflicht wegen vorhandener Lernkontrolle auch bei automatisierter Multiple-Choice-Auswertung und Studienassistenz. Die Versagung der Zulassung nach § 12 Abs. 2 FernUSG hielt das Gericht wegen inhaltlicher und didaktischer Mängel für rechtmäßig; eine Befangenheit der Sachverständigen verneinte es. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zulassung des Fernlehrgangs nach FernUSG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Lernkontrolle i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist weit auszulegen und kann auch durch eine einmalige Lernerfolgskontrolle erfolgen.

2

Für das Vorliegen einer Lernkontrolle ist es unerheblich, ob die Korrektur durch Personen oder durch ein vom Veranstalter eingesetztes automatisiertes Computersystem erfolgt, sofern dem Teilnehmer eine individuelle Lernerfolgskontrolle zusteht.

3

Bei der Beurteilung, ob ein Fernlehrgang zur Erreichung des Lehrgangsziels geeignet ist (§ 12 Abs. 2 FernUSG), ist nicht nur die formale Zielbeschreibung im Antrag, sondern auch die in der Werbung vermittelte Qualifikationsaussage maßgeblich.

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Die Behörde darf zur Beurteilung der fachlichen und didaktischen Geeignetheit eines Fernlehrgangs Sachverständige nach § 26 VwVfG hinzuziehen, wenn ihr eigene Fachkenntnisse fehlen.

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Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nach § 21 VwVfG setzt objektiv nachvollziehbare Gründe („böser Schein“) voraus; ein abweichender wissenschaftlicher Ansatz allein genügt nicht.

Relevante Normen
§ Fernunterrichtsschutzgesetz§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Nr. 2 FernUSG§ 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG§ 1 FernUSG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Zulassung ihres Fernlehrgangs zum diplomierten Dyskalkulietrainer.

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Die Klägerin wurde 2007 ins Handelsregister des Kantons T.  . H.      (Schweiz) als E.        S.        D.      AG eingetragen mit dem Zweck:

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Forschung im Bereich „Legasthenie/LRS/Dyskalkulie“, internationale Ausbildung von Spezialisten für den Bereich „Legasthenie/LRS/Dyskalkulie“, Veranstaltung von Fachtagungen, Kongressen, Fortbildungen und Seminaren, Entwicklung von Lehr- und Lernmaterial sowie Lizenzierung von diesem, Handel mit Lehr- und Lernmaterial sowie Lizenzen, Betreiben verschiedener Internet Plattformen zu Forschungs- wie auch vermarktungszwecken sowie Kauf/Verkauf/Verwaltung von Immobilien im Ausland. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten sowie sich an anderen Unternehmungen beteiligen.“

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Nach ihren Angaben übernimmt die E1.   AG den internationalen Vertrieb für den Fernlehrgang „Diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL“ weltweit in über 50 Ländern, ausgenommen Deutschland, wickelt alle internationalen Gebahrungen ab und hält und haftet international für Copyrights und Trademarks. Die Sparte Deutschland hat die Klägerin an eine unabhängige US Firma, die 2007 gegründete E.        S.        D.      USA Inc., abgegeben. Die Klägerin ist der geschäftliche Ansprechpartner für deutsche Teilnehmer und wickelt Verkauf, Umtausch, Rückgabe Gewährleistungen etc. ab.

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Der Fernlehrgang „Diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL“ wurde vom Ersten Österreichischen Dachverband Legasthenie (EÖDL) entwickelt. Der EÖDL führt die Ausbildung in Österreich durch.

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Die Klägerin zeigte der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) im Dezember 2012 an, sie vertreibe Informationsmaterial zu den Fernstudien zum diplomierten Legasthenie- und /oder Dyskalkulietrainer. Beim Unterlagenpaket „Dyskalkulietrainer“ werde keine besondere Hilfe und keine individuelle Lernkontrolle nach Verkauf der Unterlagen durchgeführt, weshalb Fernunterricht nicht vorliege und eine Zulassung nicht erforderlich sei. Die Beantwortungen der Fragen würden nicht individuell kontrolliert sondern von Computerservern automatisch ausgewertet. Die Lernerfolgskontrolle erfolge nur via Multiple-Choice, wobei die ausgefüllten Fragenkataloge vom Server in Echtzeit überprüft und auch bestätigt würden. Nach Androhung eines Zwangsgeldes der ZFU stellte die Klägerin unter dem 29.11.2013 den Antrag auf Zulassung des Fernlehrgangs zum diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL. Als Fernlehrinstitut gab sie die E1.   AG in T.  . H.      , Schweiz, an. Auf Nachfrage zum Studienangebot erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2014, die E1.   AG unterhalte eine Internetplattform, wo Kunden online eine selbständige Überprüfung ihres Wissens zum Thema tätigen könnten. Anwesenheitsphasen seien nicht vorgesehen. Für den theoretischen Informationslehrgang stünden seitens der E1.   AG keine Ansprechpartner zur Verfügung. Es erfolge keine Verknüpfung des theoretischen Wissens mit einer Umsetzung in der praktischen Arbeit durch die übermittelten Studienunterlagen.

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Die ZFU beauftragte Frau Professor Dr. G.     -T1.         mit einem Gutachten zur Frage Stellung zu nehmen, ob der beantragte Fernlehrgang die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fachlich korrekt und didaktisch aufbereitet vermittle. In ihrem Gutachten vom 17.03.2014 kam die Gutachterin zu dem Schluss, der Lehrgang sei nicht zu akkreditieren. Es fehle an einer Aufarbeitung der aktuellen Literatur. Die vorgestellte Literatur bereite kaum die angehenden Dyskalkulietherapeuten auf die Planung und Durchführung einer Dyskalkulietherapie vor. Es fehle eine testtheoretisch basierte Diagnostikausbildung, die anwendungsbezogen vertieft werde. Die Auswahl der mathematischen Übungen sei nicht begründet und nicht theoriebasiert. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Konzepten, die von den Kindern erarbeitet und verinnerlicht werden müssten, um mathematische Operationen nachhaltig zu verstehen. Eine Supervision der Therapie sei nicht vorgesehen, jedoch unverzichtbar.

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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.05.2014 den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL gem. § 12 Abs. 2 Fernunterrichsschutzgesetz (FernUSG) und Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen ab und führte zur Begründung aus, aufgrund der Feststellungen des eingeholten Gutachtens könne eine Eignung des Fernlehrgangs zum diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL nicht angenommen werden. In der vorgelegten Lehrgangsplanung werde kein geeignetes didaktisches Vorgehen beschrieben. Die Aussagen in der E-Mail der Klägerin vom 09.02.2014 stünden in deutlichem Widerspruch zu den Informationen über den Lehrgang im Internet. Ein Bezug des Lehrgangsziels zur Dykalkulie sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe auch kein geeignetes Lernarrangement beschrieben.

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Die Klägerin hat am 23.06.2014 Klage erhoben.

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Sie trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Zulassung ihres Fernlehrgangs. Ihr Lehrgangsziel laute „Ein Informationslehrgang um ergänzende pädagogisch-didaktische Methoden, Ansätze, Programme und andere Möglichkeiten kennenzulernen, mit denen das Rechnen erlernt werden kann“. Dieses von ihr vorgegebene Lehrgangsziel werde mittels der Lehrgangsinhalte erreicht. Für die Zulassung des beantragten Lehrgangs sei das von Frau Professor Dr. G.     -T1.         erstellte Gutachten nicht heranzuziehen, da die Gutachterin aufgrund ihrer Tätigkeit für die Firma Q.      und den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. – BVL –, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, befangen sei. Die Gutachterin stehe der Denkweise des BVL, der bei der Dyskalkulie einen psychologischen Ansatz habe und therapeutische Maßnahmen vorsehe, nahe, wohingegen die Klägerin dies ablehne und bei der Dyskalkulie nur pädagogisch-didaktische Maßnahmen als sinnvoll ansehe. Die Lehrgangsplanung und Lehrgangsdurchführung habe sich laut Rückfragen bei den Lehrgangsteilnehmern bewährt und könne bereits deshalb nicht in Frage gestellt werden. Die dem Fernlehrgang zugrunde liegende Literatur sei aktuell und der Thematik angepasst. Eine Vollständigkeit könne es nicht geben. Die Literatur überlasse sie den Autoren, da es diesen freistehen müsse, sich auf bewährte Werke zu beziehen. Soweit der Lehrgang über die für Pädagogen wichtige pädagogische Förderdiagnostik informiere, reiche dies aus, um den Lehrgangszielen zu entsprechen. Im Lehrgang werde kein Schwerpunkt auf eine testtheoretische Diagnostikausbildung, die anwendungsbezogen vertieft werden könne, gelegt. Die Forderung nach einer Supervision bei einer theoretischen Wissensvermittlung sei absurd. Die mehr als 20.000 Arbeitsblätter würden von mehr als 1,5 Millionen Benutzern auf ihre Praxistauglichkeit geprüft. Eine Vorauswahl sei von Wissenschaftlern und Spezialisten, die auf pädagogisch-didaktischer Ebene arbeiteten, geprüft worden. Dieses System habe sich seit 15 Jahren bewährt und sei einer theoretischen Einzelbeurteilung überlegen.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß schriftsätzlich),

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.05.2014 zu verpflichten, den Fernlehrgang zum diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, Tatsachen, die zur Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin Anlass gäben, lägen nicht vor. Die Gutachterin sei bei der Fa. Q1.      nicht angestellt wie auch bei keinem anderen Anbieter von Fernlehrgängen im Bereich der Dyskalkulie. Sie werde zwar von Ausbildungsinstituten als beitragende Dozentin angefragt, sei jedoch in keinem Institut für die dortige Ausbildung verantwortlich. Sie publiziere auch nicht für den BVL, halte allerdings als Expertin auf dem Gebiet der Dyslexie- und Dyskalkulieforschung Vorträge und publiziere hierüber. Sie sei keine Mitbewerberin der Klägerin und auch nicht mit einer solchen wirtschaftlich irgendwie verflochten. Sie sei eine hoch renommierte Wissenschaftlerin und Hochschullehrerin für Pädagogische Psychologie, die sich seit 25 Jahren mit dem Thema der Rechenschwierigkeiten befasse. Die Klägerin gehe auf die differenzierte Kritik der Gutachterin nicht substantiiert ein. Das unsubstantiierte Bestreiten der fehlenden Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse reiche nicht aus bzw. könne nicht einfach mit dem Hinweis auf einen „anderen Ansatz“ entkräftet werden. Die Kritik der Klägerin an der von der Gutachterin vermissten Supervision sei wegen der vielen Hinweise der Klägerin auf den Praxisteil in ihrer eigenen Webdarstellung nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Klägerin, der in Deutschland angebotene Fernlehrgang werde als reines Selbststudium ausgestaltet, widerspreche ihren eigenen Angaben im Internet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

20

Die Klägerin ist klagebefugt. Sie hat als Fernlehrinstitut am 02.01.2014 den Antrag auf Zulassung des Fernlehrgangs zum diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL gestellt. Nach dem Handelsregisterauszug ist sie auch für Ausbildung und Fortbildung im Rahmen der Dyskalkulie zuständig.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hat zu Recht die Zulassung des Fernlehrgangs zum diplomierten Dyskalkulietrainer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 FernUSG versagt.

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Der Fernlehrgang der Klägerin bedarf der Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG.

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Die Voraussetzungen des § 1 FernUSG liegen vor, insbesondere ist auch die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Lernkontrolle gegeben. Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen,

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so BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08 - , juris Rn. 16 ff.

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In der Gesetzesbegründung heißt es zur Überwachung in § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass die lehrende Einrichtung sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen kann und sich die Überwachung auf eine einmalige Kontrolle des Lernerfolgs beschränken kann (BT-Drucks. 7/4245 S. 14 und S. 23). Die individuelle Anleitung des Lernenden, die eine Lernkontrolle ermöglicht, sei es durch individuelle Lösungsskizzen, die Möglichkeit, in den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen oder gegenüber einem Betreuer mündliche Fragen zum erlernten Stoff zu stellen, reicht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Lernüberwachung aus. Die Lernkontrolle erfolgt hier durch die Bearbeitung der Multiple-Choice-Fragenkataloge mit Hilfe eines automatisierten Computersystems. Zudem wird dem Studienteilnehmer ein persönlicher Studienassistent, der für fachliche Fragen zuständig ist, zur Verfügung gestellt. Da die Lehrgangsteilnehmer Anspruch auf Korrektur ihrer im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Prüfungsfragen haben, ist eine individuelle Überwachung und Lernkontrolle gegeben. Für den Lernenden ist dabei unerheblich, ob diese Lernkontrolle durch einen Korrektor, also durch eine Person, oder durch ein Computerprogramm, welches der Veranstalter einsetzt, erfolgt. Zudem kann der Studierende seinem persönlichen Studienassistenten Fragen stellen, wodurch ebenfalls eine Kontrolle des Lernprozesses erfolgt.

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Der Beklagte hat die Zulassung des Fernlehrgangs gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG abgelehnt, da der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des der Klägerin angegebenen Lehrgangziels geeignet ist. Die Kammer hat keine Bedenken am Vorliegen dieses Versagungsgrundes.

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Die Vorschrift des § 12 FernUSG dient dem Verbraucherschutz. Hierdurch soll die Mindestqualität von Fernlehrgängen gewährleistet und der Teilnehmer eines Fernlehrgangs vor unzulänglichem Fernlehrmaterial geschützt werden. Insbesondere soll ihm Gewähr dafür gegeben werden, dass er nicht alle seine Anstrengungen auf das Erlernen von Lehrstoffen richtet, die veraltet, unsachgemäß aufgebaut oder — gemessen am Lehrgangsziel — wenig effizient sind.

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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Lehrgangsziel sich nicht allein, wie im Antrag angezeigt („Ein Informationslehrgang um ergänzende pädagogisch-didaktische Methoden, Ansätze, Programme und andere Möglichkeiten kennenzulernen, mit denen das Rechnen erlernt werden kann“), in der bloßen Information über Grundlagen und Arbeitsprogramme der Dyskalkulie erschöpft, sondern die Unterrichtung von Kenntnissen über die Dyskalkulie und Fähigkeiten zur Ausübung eines Dyskalkulietrainers umfasst. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin in ihrer Werbung im Internet, wonach die Lehrgangsteilnehmer mit Hilfe der erworbenen Materialien, also der Module der Klägerin, nach Abschluss des Fernstudiums befähigt sein sollen, eine Dyskalkulie oder Rechenschwäche auf pädagogisch-theoretischer Ebene festzustellen und Kinder und Erwachsene, die eine Dyskalkulie aufweisen, zu fördern.

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Der Beklagte hat in seinem Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass das vorgelegte Lehrmaterial zum Fernlehrgang nicht aktuell, unzureichend und zum Erreichen des Lehrgangsziels nicht geeignet ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass sich der Beklagte bei seiner Beurteilung auf das Gutachten von Frau Prof. G.     -T1.         gestützt hat. Gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann die Behörde im Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes auch Sachverständige hinzuziehen, die der Behörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln. Die Heranziehung einer Sachverständigen zur Beurteilung der Geeignetheit des Lehrgangs war wegen fehlender Fachkenntnisse der ZFU erforderlich. Das von der Sachverständigen erstellte Gutachten vom 17.03.2014 verhält sich umfassend und nachvollziehbar zur Fragstellung, ob der beantragte Fernlehrgang die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fachlich korrekt und didaktisch aufbereitet vermittelt. Es liegt kein Grund für eine Befangenheit der Sachverständigen gem. § 21 VwVfG vor. Der Sachverständige muss unparteiisch sein, d.h. es dürfen, da der Sachverständige „Gehilfe“ der Behörde ist, in seiner Person weder Ausschlussgründe (§ 20 VwVfG) noch Befangenheitsgründe (§ 21 VwVfG) vorliegen.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,16. Auflage, 2015, § 26 Rdnr. 31 m.w.N.

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Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG liegt bereits vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers – bzw. hier des Sachverständigen - zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich, es genügt schon der „böse Schein“. Nicht ausreichend sind lediglich subjektive Befürchtungen der Beteiligten, erforderlich ist ein vernünftiger Grund für die Besorgnis, der auf einer rationalen Tatsachengrundlage beruht. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Beteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, der Amtswalter - bzw. hier der Sachverständige -, in dessen Person die Tatsachen vorliegen, werde das Verfahren nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz betreiben, sondern sich von Vorurteilen oder unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, wie vor, § 21 Rdnr. 13, 16

35

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit der Überprüfung der Geeignetheit des Fernstudienangebots Frau Prof. G.     -T1.         beauftragt und sich bei seiner Zulassungsentscheidung ganz maßgeblich auf ihr Gutachten gestützt. Die Auswahl und Hinzuziehung der Sachverständigen hat die Bestimmung des § 21 VwVfG nicht verletzt. Bei der Sachverständigen handelt es sich um eine renommierte Wissenschaftlerin, die sich seit 25 Jahren mit dem Thema der Rechenschwierigkeiten befasst und als Expertin auf dem Gebiet der Dyslexie- und Dyskalkulieforschung Vorträge hält und publiziert. Sie ist keine Mitbewerberin der Klägerin und auch nicht mit einer solchen wirtschaftlich verflochten. Sofern sie einen anderen Ansatz auf dem Gebiet der Dyskalkulieforschung und Therapie vertreten sollte als die Klägerin, führt ein anderer Ansatz per se nicht zu einer Befangenheit und schlägt sich dieser auch nicht im Gutachten der Sachverständigen nieder. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert ausgeführt, welche von der Sachverständigen festgestellten Mängel gerade auf einem anderen wissenschaftlichen Ansatz beruhen und deren Rügen aufgrund dessen unzutreffend sind.

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Die Monita der Klägerin greifen nicht durch.

37

Sofern die Klägerin – im Wesentlichen – darauf verweist, dass ihr Lehrgang von den Teilnehmern geprüft worden sei und diese zufrieden seien, ist dies nicht belegt und sagt auch nichts über die Geeignetheit des Lehrgangs aus.

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Soweit sie die Feststellungen zur Literatur moniert, hat sie den eigentlichen Kritikpunkt bezüglich der fehlenden, teilweise nicht aktuellen Literaturangaben – nämlich die vollständige Erfassung der Probleme und Hintergründe, der umfassenden Diagnostik der Dyskalkulie in den Lehrmitteln – nicht erfasst.

39

Sofern sie die Forderung nach einer Supervision ablehnt, widerspricht sie sich damit selbst, da sie in ihrer eigenen Webdarstellung auf den von ihr angebotenen Praxisteil und dessen Notwendigkeit hinweist. Weshalb also das Eingehen auf die Praxis in den Lehrgangsunterlagen überflüssig sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

58

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin hält die Kammer den doppelten Auffangstreitwert für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

52

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000,00 €

56

festgesetzt.

60

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

61

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.