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Verwaltungsgericht Köln·10 K 2995/14·21.04.2015

Klage auf Feststellung des Vertriebenenstatus nach BVFG abgewiesen; Verfahren eines Sohnes eingestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und Vertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt vom Bundesverwaltungsamt die Feststellung ihrer Vertriebeneneigenschaft nach dem BVFG; der Sohn hat die Klage zurückgenommen. Das VG Köln weist die Klage der Klägerin ab und stellt das Verfahren des Sohnes ein. Es betont, dass nach §100 Abs.2 S.3 BVFG die Feststellung nur auf Ersuchen zuständiger Behörden erfolgt und kein subjektiver Feststellungsanspruch besteht; das Aufnahmeverfahren nach §§26 ff. BVFG gilt nur für Spätaussiedler (§4 BVFG).

Ausgang: Klage der Klägerin auf Feststellung des Vertriebenenstatus abgewiesen; Verfahren des Sohnes eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG wird vom Bundesverwaltungsamt nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde vorgenommen; daraus folgt kein subjektiver Anspruch des Einzelnen auf Feststellung.

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Das Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG ist nach dem Wortlaut auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG beschränkt; Personen, die sich nicht auf diesen Status berufen, können daraus keine Aufnahmeansprüche ableiten.

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Die behauptete Vertriebeneneigenschaft kann im Rahmen eines konkreten Antrags auf eine statusabhängige Leistung geltend gemacht werden; die jeweils zuständige Leistungsbehörde hat den Sachverhalt zu prüfen und ggf. ein Ersuchen an das Bundesverwaltungsamt zu richten.

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Eine Klagerücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO; kostenrechtlich tragen die Kläger die Verfahrenskosten gemäß §§ 154, 155 VwGO anteilig.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG§ 7 BVFG a.F.§ 100 Abs. 2 BVFG§ 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO

Tenor

Das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) wird eingestellt.

Die Klage betreffend die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 1958 in der ehemaligen Sowjetunion (Tadschikistan) ehelich geborene Klägerin zu 1) und ihr 1983 geborener Sohn, der Kläger zu 2), beantragten unter dem 20.02.2012 (Eingang: 29.03.3012) beim Bundesverwaltungsamt die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen - dies ist Gegenstand des Verfahrens 10 K 1588/14 - sowie unter dem 08.05.2012 die im vorliegenden Verfahren streitige Feststellung des Vertriebenenstatus. Die Klägerin zu 1) leitete ihre deutsche Staatsangehörigkeit sowie den Vertriebenenstatus von ihrer 1935 geborenen Mutter B.     L.         (geb. C.     ) ab, die 1943 von der Einwandererzentralstelle (EWZ) eingebürgert worden war. Die Klägerin zu 1) führte zur Begründung ihres Antrags weiter aus:

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Ihre Mutter und Großmutter seien 1943 umgesiedelt und in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. 1945 seien sie von ihrem damaligen Wohnort in der Nähe von Merseburg von russischen Stellen in die Sowjetunion verschleppt worden. Die Großmutter sei 1946 zu „5 Jahren Gefängnishaft in einer Besserungsarbeitskolonie“ verurteilt worden. Die Mutter sei als 11-jähriges Kind zunächst bei Verwandten väterlicherseits in Tadschikistan aufgewachsen; nach der Geburt der Klägerin zu 1) sei die Familie dann wieder in die Ukraine in den Geburtsort der Mutter übergesiedelt, obwohl das verboten gewesen sei. Die Großmutter sei 1982 verstorben und habe von ihrer 1989 erfolgten Rehabilitierung nichts mehr erfahren. Im April 2010 sei dann die Mutter verstorben. Erst im Juni 2011 habe sie, die Klägerin zu 1), in der Wohnung der Mutter eine 1969 ausgestellte Geburtsurkunde gefunden, in der sie als geborene „C.     “ bezeichnet worden sei. Durch dann angestellte Recherchen beim Bundesarchiv habe man schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter in Erfahrung gebracht, welche diese bis zu ihrem Tod stets verheimlicht habe. Ihre Mutter sei Umsiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2  Nr. 2 BVFG. Sie, die Klägerin zu 1), habe deshalb den Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. erworben, welchen ihr die Beklagte bescheinigen müsse.

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Mit Bescheiden vom 20.02.2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsweisen ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 12.02.2014 zurück. Der Antrag auf Feststellung der Vertriebeneneigenschaft wurde nicht beschieden.

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Die Kläger haben am 17.03.2014 Klage erhoben. Der Kläger zu 2) hat die Klage mit Schriftsatz vom 10.02.2015 (Eingang: 12.02.2015) zurückgenommen. Die Klägerin zu 1) wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 100 Abs. 2  BVFG auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf § 100 Abs.2 Satz 3 BVFG, wonach die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft in den betreffenden Fällen nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene zuständig sei, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt werde.

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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) war nach entsprechender Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die nach § 75 VwGO erhobene Klage der der Klägerin zu 1) - im Folgenden: Klägerin - hat keinen Erfolg.

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Für das Begehren der Klägerin gibt es keine Rechtsgrundlage.

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Das Regelungskonzept des BVFG sieht seit dem 1. Januar 1993 eine Aufnahme und einen darauf gerichteten Aufnahmebescheid nur noch für Spätaussiedler im Sinne des §§ 4 BVFG vor, während alle übrigen im BVFG geregelten und bis zum 31. Dezember 1992 erworbenen Rechtspositionen nur noch nach Maßgabe des § 100 BVFG geltend gemacht werden können.

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Das in den §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 BVFG nur für Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG verlassen wollen. Auf diesen Status hat sich die Klägerin nicht berufen, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht dargelegt. Die Klägerin ist daher auf § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift besteht kein subjektives Recht auf Feststellung einer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr ist ein Ersuchen einer Behörde erforderlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist.

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Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2011 - 11 A1458/11-, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 10.07.2014 – 7 K 2786/13 -, juris.

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Die Klägerin kann den von ihr behaupteten Vertriebenenstatus noch geltend machen, wenn sie ein Recht oder eine Vergünstigung (z.B. eine Altersrente) beantragt. Die für die Gewährung des Rechts oder der Vergünstigung zuständige Behörde ermittelt dann, ob der Vertriebenenstatus tatsächlich besteht,

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 11 E 1038/13 -,

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und richtet, falls erforderlich, ein entsprechendes Ersuchen an das Bundesverwaltungsamt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, § 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.