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Verwaltungsgericht Köln·10 K 2647/17·22.01.2019

Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 BVFG abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtBundesvertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 BVFG. Die Beklagte lehnte ab, weil ein früherer Aufnahmeantrag 1998 bestandskräftig abgewiesen wurde, der Antrag erst 2014 gestellt wurde und keine deutsche Volkszugehörigkeit nachgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verwies auf Bestandskraft, fehlenden zeitlichen Zusammenhang und fehlende Statusvoraussetzungen.

Ausgang: Klage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 BVFG als unbegründet abgewiesen (Bestandskraft, Zeitablauf, fehlende Voraussetzungen).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zuvor mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid zurückgewiesen wurde (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG).

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Der für die Antragstellung erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antrag geht regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, verloren.

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Die Spätaussiedlereigenschaft setzt die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder ein bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete bestehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus; eine gegenüber Behörden angegebene fremde Volkszugehörigkeit schließt dies regelmäßig aus.

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Ein nichtdeutscher Ehegatte, der lediglich nach § 8 Abs. 2 BVFG als nichtdeutscher Ehegatte eingereist ist und nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen wurde, hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG; auch die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 BVFG ist nicht gegeben, wenn die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen wurden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 BVFG§ 8 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 15 Abs. 2 BVFG§ 15 BVFG§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. 00. 1974 geborene Kläger beantragte zusammen mit seiner Ehefrau am 21. Februar 1996 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Laut seinem am 7. Juli 1990 ausgestellten Inlandspass war der Kläger russischer Nationalität. Laut seiner Geburtsurkunde vom 12. Juni 1974 waren seine Eltern ebenfalls russischer Nationalität. Auch in den Geburtsurkunden seiner Kinder aus den Jahren 1993 und 1997 wurde der Kläger mit russischer Nationalität geführt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Aufnahmeanträge mit Bescheid vom 3. August 1998 ab. Zur Begründung führte es in Bezug auf den Kläger aus, eine Aufnahme sei nicht möglich, da die vorliegende Geburtsurkunde beide Elternteile als russische Volkszugehörige ausweise, sodass schon das Kriterium der Abstammung nicht erfüllt sei. Gegen den ablehnenden Bescheid erhoben weder der Kläger noch seine Ehefrau Widerspruch.

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Ebenfalls unter dem 3. August 1998 bezog das Bundesverwaltungsamt die Ehefrau des Klägers als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter ein. Der Kläger konnte als nichtdeutscher Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG mit seiner Ehefrau gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und traf am 20. Dezember 1998 im Bundesgebiet ein.

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Am 13. Januar 2014 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 10. Mai 2016 vor allem mit der Begründung ab, der Kläger habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Den nicht begründeten Widerspruch vom 26. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017 zurück.

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Der Kläger hat am 24. Februar 2017 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, ihm stehe die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, mindestens jedoch nach § 15 Abs. 2 BVFG zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 BVFG auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihre Bescheide.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus.

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Der Ausstellung einer solchen Bescheinigung steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Kläger hat die Erteilung eines Aufnahmebescheids am 21. Februar 1996 beantragt, dieser Antrag ist jedoch mit Bescheid vom 3. August 1998 abgelehnt worden. Dieser Ablehnungsbescheid ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger keinen Widerspruch erhoben hat.

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Auch hat der Kläger die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Aussiedlung beantragt. Er stellte den Antrag erstmalig im Jahr 2014 und damit mehr als 15 Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung geht jedoch regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 26.

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Schließlich dient die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dem Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich beim Kläger um einen Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes handelt. Laut den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden waren sowohl der Kläger als auch seine Eltern russischer Nationalität. Damit fehlt es sowohl an dem Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, § 6 Abs. 2 BVFG. Vielmehr liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, BVerwGE 99, 133-149, juris, Rn. 22.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus.

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Der Kläger wurde schon nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen. Er reiste vielmehr lediglich als nichtdeutscher Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG ein.

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Auch besitzt der Kläger weder den Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG, welche die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachweisen soll. Dass der Kläger Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein soll, hat er weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 BVFG besitzt er nicht, weil er entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 BVFG die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Denn Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG - wie der Kläger - haben die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen bzw. sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 32/00 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 11 E 501/17 –, juris, Rn. 3; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2018 – 10 K 6720/16 –, juris, Rn. 33.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

33

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

35

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

36

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40

5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

48

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

49

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.