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Verwaltungsgericht Köln·10 K 2582/14·21.04.2015

Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Optionsverlust abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Kind eingebürgert, begehrt Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts nach der Optionspflicht des § 29 StAG a.F. Streitentscheidend ist, ob der Verlust durch fehlende Nachweise oder eine verspätete Hinweiszustellung verhindert wird. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab: die Klägerin hat den Nachweis nicht erbracht, der Verlust trat mit Vollendung des 23. Lebensjahres ein; verfassungsrechtliche Einwände und die nachträgliche Gesetzesänderung sind nicht anwendbar.

Ausgang: Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG a.F. wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 StAG a.F. tritt ein, wenn der Betroffene bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht erbringt.

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Eine nach § 29 Abs. 5 StAG a.F. vorgesehene Hinweispflicht begründet keinen Anspruch auf Vermeidung des Verlusts, wenn der Betroffene die erforderliche Optionserklärung jedenfalls rechtzeitig abgegeben hat und eine verspätete Zustellung daher nicht kausal geworden ist.

3

Die optionsrechtlichen Regelungen des § 29 StAG sind nach h.M. verfassungsrechtlich mit dem Grundgesetz vereinbar; in der Optionsregelung liegt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GG, soweit der Verlust vermeidbar ist.

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Gesetzesänderungen, die nach dem Eintritt des Verlusts in Kraft treten (Stichtagsregelung), sind grundsätzlich nicht auf bereits vollendete Verlustfälle anzuwenden; das Unterlassen einer Übergangsregelung steht insoweit im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

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Fehlende oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung in einem Verwaltungsakt kann die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO hemmen und die Klage in zeitlicher Hinsicht als fristgerecht erscheinen lassen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 b StAG§ 29 StAG§ 29 Abs. 3 StAG§ 29 Abs. 5 StAG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 58 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 00.00.0000 als Tochter eines pakistanischen Staatsangehörigen und einer türkischen Staatsangehörigen in Berlin geboren. Am 24.08.2004 wurde sie gemäß § 40 b StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert.

3

Mit Schreiben vom 20.08.2009 wies die Beklagte die Klägerin, die inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hatte,  auf die Optionspflicht nach § 29 StAG hin und bat sie, sich in ihrem eigenen Interesse kurzfristig dazu zu äußern, ob sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten oder auf Dauer deutsche Staatsangehörige bleiben wolle. Das Schreiben wurde der Klägerin am 04.09.2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Nachdem mehrere Erinnerungsschreiben, zuletzt unter dem Datum des 18.08.011 jeweils als unzustellbar zurückgekommen waren, suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin am 23.11.2011 persönlich auf und übergab ihr das Schreiben vom 18.08.2011. Unter dem 24.11.2011 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck die Erklärung ab, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wolle; der Vordruck enthielt einen Hinweis darauf, dass die Klägerin bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen habe, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Eine Beibehaltungsgenehmigung wurde nicht beantragt. Nachdem die Klägerin die Entlassung aus der türkischen und pakistanischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2013 fest, dass die Klägerin mit Vollendung des 23. Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 3 StAG am 28.11.2013 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Beklagte bat die Klägerin ferner mit Schreiben vom 03.04.204 unter Hinweis auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ihren deutschen Personalausweis abzugeben.

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Die Klägerin hat am 05.05.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie habe beim türkischen Konsulat keine Schritte unternommen, um sich aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, weil sie in ihrem ganzen Leben noch nichts mit dem türkischen Staat zu tun gehabt habe. Sie sei auch nicht im Besitz eines türkischen Reisepasses, den sie hätte zurückgeben können. Ferner sei sie auch keine pakistanische Staatsangehörige, wie die Beklagte vermute. In Pakistan sei sie nicht registriert. Die Folgen der fehlenden Mitwirkung mit Blick auf die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit seien im vorliegenden Fall nicht eingetreten, weil die Beklagte sie entgegen § 29 Abs. 5 StAG nicht unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf ihre Erklärungsverpflichtung hingewiesen habe. Das maßgebliche Schreiben sei erst mehr als neun Monate später zugestellt worden; tatsächlich habe sie das Schreiben dann erst durch die persönliche Übergabe an 23.11.2011 inhaltlich zur Kenntnis genommen. Die Optionspflicht halte sie für verfassungswidrig. Sie, die Klägerin, sei in Deutschland geboren, in Deutschland aufgewachsen, habe hier die Schule besucht, in Deutschland vier Kinder zur Welt gebracht und sei ausschließlich in Deutschland integriert. Zur Türkei habe sie keinen Bezug. Darüber hinaus berufe sie sich auf die gesetzgeberischen Pläne, die Optionspflicht abzuschaffen. Die neuen Regelungen müssten auch für sie gelten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres „Bescheides vom 11.12.2013 und des Bescheides vom 03.04.2013“ zu verpflichten, festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze,

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hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie mit Blick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 11.12.2013 fristgemäß erhoben (§ 58 Abs. 2 VwGO); sie ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen  Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG; der auf der Grundlage des § 29 Abs. 6 StAG in der bis zum 19.12.2014 geltenden Fassung (a.F.) ergangene negative Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11.12.2013 - das auf diesen Bescheid Bezug nehmende formlose Schreiben der Beklagten vom 03.04.2014 ist kein (weiterer) Verwaltungsakt - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Die Klägerin ist nicht deutsche Staatsangehörige. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. verloren, weil sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2013 wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen; die Beklagte hat die bis zum 19.12.2014 geltende Regelung richtig auf den Fall der Klägerin angewendet.

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Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den nach § 29 Abs. 5 StAG a.F. erforderlichen Hinweis, wie gesetzlich vorgesehen, unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugestellt hat. Denn die Klägerin hat die erforderliche Optionserklärung jedenfalls rechtzeitig abgegeben, so dass eine etwaige verspätete Zustellung des Hinweises für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht kausal geworden ist. Ferner greifen die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Optionsregelung nicht durch. Vielmehr ist § 29 StAG in der auf die Klägerin anwendbaren, bis zum 19.12.2014 geltenden Fassung nach zutreffender Auffassung,

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zum Meinungsstand vgl. Berlit, in GK-StAG, Stand: Dezember 2014, § 29 Rn. 13 ff. m.w.N.,

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verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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In dem nach der Optionsregelung ggfls. eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit liegt insbesondere keine von Art. 16 Abs. 1 GG verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, da der Verlust nicht unvermeidbar ist, sondern der Betroffene es selbst in der Hand hat, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten,

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vgl. Berlit a.a.O., § 29 Rn. 17 ff., m.w.N.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl., § 29 Rn. 6 ff.; Hailbronner, NVwZ 1999, 1273.

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Die Erklärungspflicht bewirkt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mehrstaatern, die - z.B. als Kind aus einer binationalen Partnerschaft - ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG erworben haben,

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vgl. Berlit a.a.O., § 29 Rn. 24 ff., m.w.N.

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Dem Gesetzgeber war es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zwischen diesen beiden Fallgruppen zu unterscheiden, auch wenn die zugrunde liegenden integrationspolitischen Grundannahmen umstritten sind,

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vgl. Berlit, a.a.O., § 29 Rn. 25  („...krudes Verständnis“, ... weder überzeugend noch zwingend...“); Hailbronner, NVwZ 1999, 1273.

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Auf die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 (BGBl. I 1714) mit Wirkung vom 20.12.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung, wonach ein „im Inland aufgewachsener“ Mehrstaater nicht mehr der Optionspflicht unterliegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a StAG n.F.), kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Regelung nicht auf „Altfälle“ anwendbar ist, in denen - wie hier - der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Übergangsregelung vorgesehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung entschieden, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist,

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vgl. Mosbacher, NVwZ 2015, 268.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.