Kein Förderbedarf „emotionale und soziale Entwicklung“ bei Sprachdefiziten eines zugewanderten Schülers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) und die Zuweisung zur Förderschule. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil die Voraussetzungen einer „Erziehungsschwierigkeit“ nach § 5 Abs. 3 AO-SF nicht vorlagen. Die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten erreichten nicht die erforderliche Nachhaltigkeit und Schwere; zudem beruhte der schulische Misserfolg wesentlich auf Sprachproblemen nach Zuwanderung. Unzureichende Deutschkenntnisse können nach § 18 AO-SF keinen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid zur Feststellung des Förderbedarfs und Festlegung des Förderortes aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung setzt eine Erziehungsschwierigkeit voraus, bei der sich der Schüler der Erziehung nachhaltig verschließt oder widersetzt und dadurch Förderung im Unterricht nicht hinreichend möglich ist sowie die eigene oder die Entwicklung der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet wird (§ 5 Abs. 3 AO-SF).
Häufige Konflikte, Ablenkbarkeit und schulische Leistungsschwächen genügen für sich genommen nicht, um eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AO-SF anzunehmen, wenn sie sich nicht deutlich in Richtung einer erheblichen und nachhaltigen Störung des Unterrichts- und Erziehungsgeschehens verdichten.
Ein einmaliges gravierendes Fehlverhalten rechtfertigt ohne Wiederholung und ohne weitere nachhaltige Verfestigung regelmäßig nicht den Schluss auf eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AO-SF.
Schulische Misserfolge, die wesentlich auf unzureichenden Deutschkenntnissen nach Zuwanderung beruhen, dürfen nicht zur Begründung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden (§ 18 AO-SF).
Die Zuweisung eines Förderortes (Förderschule) setzt eine tragfähige und nachvollziehbare Feststellung des einschlägigen sonderpädagogischen Förderbedarfs voraus; fehlt es hieran, ist der entsprechende Bescheid rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Minsk geborene Sohn der Klägerin, B. , wurde im Schuljahr 2001/2002 in Weißrussland eingeschult und besuchte dort zwei Jahre lang die Schule. Im März 2003 reiste er mit der Klägerin, seiner allein sorgeberechtigten Mutter, nach Deutschland ein; der leibliche Vater ist inzwischen verstorben. B. lebt hier mit der Klägerin und seinem deutschen Stiefvater.
Nach der Einreise nach Deutschland besuchte B. die dritte Klasse der Grundschule und wiederholte diese Klasse im Schuljahr 2003/2004. Seit dem Schuljahr 2005/2006 besucht er die I. -C. -Gesamtschule. Zur Zeit besucht er dort die achte Klasse im neunten Schulbesuchsjahr.
Am 11. September 2006 beantragte die I. -C. -Gesamtschule die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Zur Begründung des Antrags führten die ihn unterrichtenden Lehrer aus: B. sei von Anfang an wegen seiner großen Sprachschwierigkeiten aufgefallen. Seine mündliche Ausdrucksweise in der deutschen Sprache sei mangelhaft, seine schriftlichen Ausführungen seien völlig ungenügend. Auch in den anderen Fächern begreife er meistens die Unterrichtsanweisungen nicht. Er habe deshalb in einem Förderkurs, an dem nur fünf Schüler teilgenommen hätten, vier Stunden zusätzlich Deutschunterricht erhalten, darüber hinaus noch zusätzlich eine Stunde allein. Zusätzlich sei er dem fachunabhängigen Förderunterricht" bei einer Sozialpädagogin im Umfang von zwei Stunden wöchentlich zugewiesen worden.
Auch im Sozialverhalten habe B. große Probleme. Immer wieder störe er seine Mitschüler, u. a. in dem er sie anspreche, ihm zu helfen. Da dies nicht ständig möglich sei, reagiere er mit Versprechungen (Kauf von Süßigkeiten), häufigem Briefchen-Schreiben oder Essen während der Unterrichtsstunde. Häufig sei er auch in Konflikte verwickelt. Im Schuljahr 2005/2006 habe er eine Mitschülerin sexuell bedrängt, indem er sie gewaltsam an eine Wand gedrückt und seinen Unterkörper an ihr gerieben habe. Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus sei schwierig.
In einem schulärztlichen Gutachten vom 23. Januar 2007 wurden deutliche Hinweise auf auditive Wahrnehmungsschwäche und ein reduziertes Kurzzeitgedächtnis attestiert, außerdem gebe es eine Stottersymptomatik, die sich in der Untersuchungssituation allerdings nicht gezeigt habe. Aus schulärztlicher Sicht könnten die schulischen Lernprobleme Folge der Sprachentwicklungsverzögerung mit reduziertem auditiven Speicher und die Verhaltensprobleme sekundär bedingt sein.
In dem sonderpädagogischen Gutachten vom 8. März 2007 wurden durchschnittliche Intelligenzwerte festgestellt. Dies gilt allerdings nicht für den Verbalteil, in dem ein unterdurchschnittlicher Wert ermittelt wurde. B. erscheine als ein Junge mit Lernbereitschaft, der auf Grund seiner sprachlichen Schwierigkeiten, seiner auffälligen auditiven Wahrnehmung, seiner eingeschränkten Erfahrungswelt und seiner Konzentrationsschwäche große Schwierigkeiten im schulischen Lernprozess habe. Sein geringes Selbstbewusstsein werde durch schulische Misserfolge zunehmend belastet, was seine Kontaktaufnahme zu Mitschülern erschwere. Der Verbleib an der Gesamtschule oder der Wechsel zu einer Hauptschule mit den üblichen Rahmenbedingungen würden B. weiterhin überfordern. Sein geringes Selbstbewusstsein im schulischen Rahmen, seine überdurchschnittliche emotionale Erregbarkeit und seine Konflikte mit anderen Schülern würden sich auf Grund des ständig aufs Neue attestierten unzureichenden Leistungsvermögens potenzieren. B. sei im Bereich Sprache/auditive Wahrnehmung, Emotionalität, soziale Kompetenz sowie Lern- und Leistungsverhalten förderungsbedürftig. Nur bei Einzelzuwendung beginne er zu arbeiten. Erforderlich sei ein kontinuierliches, kleinschrittiges Lernen in einem kleinen Klassenverband. Es werde deshalb sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und als Förderort die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung empfohlen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte die beklagte Bezirksregierung der Klägerin und der I. -C. -Gesamtschule mit, dass die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf zunächst bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2007/2008 ausgesetzt und von einem aktuellen Entwicklungsbericht abhängig gemacht werde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte die I. -C. - Gesamtschule mit, von einem ausführlichen Entwicklungsbericht werde Abstand genommen, da B. sich in den sprachrelevanten Fächern nicht positiv entwickelt habe. Auf die bereits vorliegenden Schreiben und Gutachten werde Bezug genommen. Beigefügt waren aktuelle Stellungnahmen der Englischlehrerin und der Mathematiklehrerin, welche B. weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bescheinigten. B. sei allerdings in der Lage, geübte formalisierte Rechenoperationen durchzuführen; deshalb habe die Leistung im Fach Mathematik im ersten Halbjahr 2007/2008 mit ausreichend" benotet werden können.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 05. März 2008 stellte die Beklagte fest, dass für B. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bestehe, und setzte als Förderort die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest. Zur Begründung wurde auf das schulärztliche und auf das sonderpädagogische Gutachten Bezug genommen. Auf Grund dieser Gutachten sei davon auszugehen, dass B. an der Regelschule nicht seinen besonderen Anlagen und Bedürfnissen entsprechend gefördert werden könne und die angestrebte und notwendige Leistungsverbesserung bzw. Verhaltensänderung nur an einer Förderschule erreicht werden könne. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an, nahm diese Anordnung jedoch im April 2008 zurück, nachdem die Klägerin ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (10 L 524/08) eingeleitet hatte.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das sonderpädagogische Gutachten vom 08. März 2007 gehe von Erkenntnissen aus, die ein Jahr und älter seien. Die Ergebnisse dieses Gutachtens könnten schon deshalb nicht mehr zur Grundlage des angegriffenen Bescheides gemacht werden. Auch enthalte das Gutachten eine Vielzahl von - im Einzelnen ausgeführten - Unrichtigkeiten. Insbesondere habe B. die angebliche sexuelle Belästigung einer Mitschülerin in der fünften Klasse immer bestritten; es sei ihm zu keiner Zeit Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Vorfall zu äußern oder entsprechend zu verteidigen. Inzwischen habe B. eine Verhaltenstherapie begonnen, die durchaus erfolgreich gewesen sei. Darüber hinaus erhalte er in Mathematik, Deutsch und Englisch Nachhilfe, so dass zu erwarten sei, dass sich seine schulischen Leistungen verbessern würden; in den genannten Fächern sind die Leistungen zum Ende des Schuljahres 2007/2008 in dem entsprechenden Zeugnis jeweils mit mangelhaft" bewertet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist auf einen neuen Entwicklungsbericht der I. -C. -Gesamtschule vom 21. August 2008. Dort heißt es: Der Leistungs- und Entwicklungsstand B. 's sei nach wie vor bedenklich. Eine wirkliche Veränderung habe nicht festgestellt werden können. Auch Leistungsschwankungen ins Positive ließen weniger den Schluss auf eine langfristige Verbesserung der Chancen auf einen Schulabschluss zu, als eher B. 's durchaus immer mal wieder erkennbare Versuche, sich Mühe zu geben". Noch immer fielen B. 's außergewöhnliche Sprachschwierigkeiten auf. Sowohl schriftlich als auch mündlich könne er sich nach wie vor nur schwerfällig ausdrücken. Da die individuellen Fördermaßnahmen sich als wirkungslos erwiesen hätten und ohnehin nach der sechsten Klasse keine Förderstunden mehr zur Verfügung stünden, seien diese Maßnahmen eingestellt worden. In allen Fächern leide B. darunter, dass er die meisten mündlichen oder schriftlichen Arbeitsanweisungen und Erklärungen nicht verstehe. Auch im Sozialverhalten falle er weiter auf. Er sei häufig in Konflikte und auch in Diebstähle verwickelt. Im Unterricht zeige er sich häufig als abgelenkt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klassenlehrerin B. 's, Frau N. , informatorisch angehört.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der Bescheid vom 05. März 2008 ist gestützt auf § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 in der Fassung vom 31. Januar 2007 (GV.NRW. S. 83) - AO-SF -. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemein bildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen (im Gemeinsamen Unterricht bzw. in Integrativen Lerngruppen) oder an Förderschulen sonderpädagogisch gefördert. Der von der Beklagten hier angenommene Förderbedarf hinsichtlich der emotional-sozialen Entwicklung (§ 5 Abs. 3 AO-SF) - wegen einer Erziehungsschwierigkeit - liegt jedoch nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört wird und gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 08. März 2007 und den ergänzenden Entwicklungsberichten bzw. Stellungnahmen der Lehrer fällt B. in seinem Sozialverhalten zwar durch häufige Verwicklung in Konflikte und häufige Ablenkung vom Unterricht auf. Auch sind seine schulischen Leistungen nach wie vor in wichtigen Fächern nicht ausreichend. Insgesamt sind die festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten aber nicht so gravierend, dass sie den Schluss auf eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AO-SF zuließen. So fällt B. in der Schule nicht etwa durch eine besondere Aggressivität auf; der Vorfall aus dem Februar 2006, bei dem er ein Mädchen sexuell bedrängt haben soll - B. war damals 11 Jahre alt -, hat sich, wie die Klassenlehrerin bei ihrer informatorischen Anhörung bestätigt hat, nicht wiederholt, sondern ist ein insoweit einmaliges Fehlverhalten geblieben. Auch heben sich das geschilderte Desinteresse am Unterricht, unentschuldigtes Fehlen, die schlechte Arbeitsorganisation, die häufig nicht angefertigten Hausaufgaben u.ä. nicht derart deutlich von dem Verhalten anderer - unzweifelhaft auf der allgemeinen Schule zu beschulenden - Schüler ab, dass hieraus zwingend ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung abzuleiten wäre. Die Kammer kann deshalb auch die Feststellung des sonderpädagogischen Gutachtens, B. benötige ständige Einzelzuwendung und kontinuierliches, kleinschrittiges Lernen in einer kleinen Lerngruppe, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungsberichte nicht nachvollziehen. Der schulische Misserfolg ist zudem zumindest zu einem erheblichen Teil auf die in allen Stellungnahmen der Lehrer immer wieder betonten Sprachschwierigkeiten zurückzuführen. B. ist im Alter von neun Jahren ohne jegliche deutsche Sprachkenntnisse aus Weißrussland nach Deutschland übergesiedelt, auch die Mutter musste Deutsch als Zweitsprache erlernen. Dies erklärt die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten, Arbeitsanweisungen und den Unterrichtsinhalt auf Deutsch zu verstehen und sich selbst schriftlich und mündlich - bezogen auf den Unterrichtsinhalt - angemessen in der deutschen Sprache verständlich zu machen. Die nicht hinreichenden Deutschkenntnisse können aber gerade keinen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen (§ 18 AO-SF). Die Kammer verkennt nicht, dass B. derzeit ein am Unterricht mäßig bis gar nicht interessierter Schüler mit schlechten bis sehr schlechten Schulleistungen ist, der nach derzeitigem Stand kaum in der Lage sein wird, den Hauptschulabschluss zu erreichen. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich emotionale und soziale Entwicklung. Die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsdefizite reichen insgesamt nicht zu der Feststellung aus, dass B. sich der Erziehung nachhaltig verschließt" oder widersetzt". Schon deshalb kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Ob darüber hinaus auch das Alter des Schülers - B. ist inzwischen 14 Jahre alt und besucht die achte Klasse - im Hinblick auf § 3 Abs. 3 AO-SF einer erst jetzt einsetzenden sonderpädagogischen Förderung entgegen stehen kann, bedarf aus diesem Grund keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.