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Verwaltungsgericht Köln·10 K 2327/13·18.02.2014

Spätaussiedleraufnahme: Wegfall familiärer Sprachvermittlung bei krankheitsbedingter Sprachunfähigkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG, nachdem das Bundesverwaltungsamt den Antrag wegen fehlender ausreichender Deutschkenntnisse abgelehnt hatte. Streitentscheidend war, ob trotz fehlender Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch die deutsche Volkszugehörigkeit verneint werden darf. Das VG Köln verpflichtete zur Erteilung des Aufnahmebescheids, weil der Kläger die Sprachfähigkeit infolge multipler Sklerose krankheitsbedingt nicht besitzen kann. Nach der seit 14.09.2013 geltenden Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt es weder auf familiäre Sprachvermittlung noch darauf an, ob die Sprachfähigkeit früher einmal vorhanden war.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG maßgeblich, wozu die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG gehört.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. entfällt der Nachweis, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen kann.

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Seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache keine zwingende Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit mehr.

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Bei krankheits- oder behinderungsbedingter Sprachunfähigkeit ist es unerheblich, ob der Aufnahmebewerber zu einem früheren Zeitpunkt bereits in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und diese Fähigkeit erst später verloren hat.

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Zur Feststellung krankheitsbedingter Unfähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, können aussagekräftige und über einen längeren Zeitraum dokumentierte ärztliche Atteste herangezogen werden, die die Einschränkungen nachvollziehbar belegen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (BVFG a.F.)

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 625/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2013 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der 1972 in Kasachstan geborene Kläger beantragte unter dem 01.12.2011 beim Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler. Er berief sich dabei auf die deutsche Abstammung sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits. Sein (nichtehelicher) Vater, W.      X.    , war bereits 1989 nach Deutschland eingereist, hatte im Januar 1990 einen Vertriebenenausweis erhalten und war 1991 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, B.      S.        , ist in der Geburtsurkunde des Klägers mit der deutschen Nationalität eingetragen. Der Kläger selbst ist sowohl in seinem kasachischen Inlandspass als auch in seinem Militärpass sowie in den Geburtsurkunden seiner beiden Kinder mit der deutschen Nationalität eingetragen.

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Nachdem er die Ladung zu einem Sprachtest bei der deutschen Botschaft in Astana erhalten hatte, bat sein Vater als Verfahrensbevollmächtigter unter Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung vom 27.07.2011 und eines zugehörigen ärztlichen Berichts, den Kläger von dem Sprachtest zu befreien. Er sei bereits seit mehreren Jahren an multipler Sklerose erkrankt und habe große Sprachprobleme sowie erhebliche körperliche Einschränkungen. In dem Arztbericht, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, werden dem Kläger im Zusammenhang mit einer multiplen Sklerose u.a. „erschwertes Sprechen“  sowie „Minderung des Sehvermögens, des Gedächtnisses“ attestiert.

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Die Beklagte teilte dem Kläger mit, er müsse an dem Sprachtest teilnehmen. Der Kläger wurde am 27.09.2012 bei der deutschen Botschaft in Astana angehört. Er gab dabei an: Die deutsche Sprache habe er als Kind von der Großmutter mütterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses erlernt. Die Großmutter habe im Nachbardorf etwa 40 km von seinem Heimatort entfernt gewohnt. Ein- bis zweimal je Monat habe man sich gegenseitig besucht und bei diesen Gelegenheiten habe er sich mit seiner Großmutter immer auf Deutsch unterhalten. Seit dem Tod der Großmutter 1987 habe er kein Deutsch mehr gehört oder gesprochen. Bei dem Sprachtest wurde in einem Vermerk festgehalten, der Kläger verfüge nur über „sehr geringe bzw. keine“ deutschen Sprachkenntnisse. Der zuständige Mitarbeiter vermerkte ferner, der Kläger sei „körperbehindert“.

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Mit Bescheid vom 28.11.2012 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab, da er nur über für ein einfaches Gespräch nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge; von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne deshalb nicht ausgegangen werden.

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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend: Seit Ausbruch seiner Erkrankung im Jahr 2006 habe er zunehmend große Schwierigkeiten beim Sprechen. Sein Konzentrationsvermögen sei sehr eingeschränkt, er sei sehr vergesslich geworden. In einem beigefügten Bericht über eine stationäre Behandlung im Dezember 2012 und in einer ärztlichen Bescheinigung vom 19.12.2012 heißt es: Der Kläger leide an multipler Sklerose in einem ausgeprägten Stadium. Aufgrund der Haupterkrankung seien das Gedächtnis und das Konzentrationsvermögen stark beeinträchtigt.

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Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2013 zurück: Zwar entfalle nach § 6 Abs. 2 BVFG die Verpflichtung zum Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse, wenn dies aufgrund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich sei. Vorliegend ergebe sich aber aus der Selbstauskunft des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung, dass ihm die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei; allein die gelegentlichen Besuchskontakte mit der Großmutter reichten für eine familiäre Vermittlung nicht aus. Der Umstand, dass die familiäre Vermittlung nicht nachgewiesen werden könne, sei deshalb nicht auf den heutigen schlechten Gesundheitszustand des Klägers zurückzuführen.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, sein Gesundheitszustand habe sich fortlaufend weiter verschlechtert; er hat weitere ärztliche Atteste (u.a. der Poliklinik der Stadt Saran) aus dem Jahr 2013 vorgelegt, in denen ihm weiterhin Sprach- und Schluckstörungen sowie Seh- und Gedächtnisstörungen bescheinigt werden. Ergänzend macht er geltend: Er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits erlernt. Seine Mutter habe auch nach seiner (nichtehelichen) Geburt zunächst weiter bei ihren Eltern gelebt; dort habe man Deutsch gesprochen. Etwa zur Zeit seiner Einschulung habe seine Mutter eine neue Arbeitsstelle bekommen und sei mit ihm nach Karaganda umgezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er besser Deutsch als Russisch gesprochen. Soweit er bei seiner persönlichen Anhörung bei der Deutschen Botschaft in Astana von nur noch gelegentlichen Besuchskontakten mit der Großmutter gesprochen habe, habe sich dies auf die Zeit nach dem Umzug nach Karaganda bezogen. Auch mit seiner Mutter habe er jedoch weiter Deutsch gesprochen und sei bis zum Beginn seiner Erkrankung im Jahr 2006 zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen. Der Kläger hat schriftliche Erklärungen zweier Schwestern seiner verstorbenen Mutter vorgelegt; in den Erklärungen wird bestätigt, dass der Kläger mit seiner Mutter Deutsch gesprochen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2013 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG in der Fassung des am 14.09.2013 in Kraft getretenen 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554). Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG  wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen; er ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG.

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Der Kläger stammt von deutschen Volkszugehörigen ab und hat sich durch eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt; diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Annahme der deutschen Volkzugehörigkeit hier nicht daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen konnte. Denn der Kläger kann diese Fähigkeit aufgrund seiner Erkrankung an einer multiplen Sklerose nicht besitzen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit („nur“) von einer körperlichen Krankheit oder aber von einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge der multiplen Sklerose an Sprachstörungen, Sehstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen in einem so erheblichen Ausmaß leidet, dass dies der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, entgegen steht, auch wenn der Kläger keinen vollständigen Sprachverlust erlitten hat, sondern weiter in der  Lage ist, sich auf Russisch zu verständigen. Die Atteste legen die gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelnen und über einen langen Zeitraum überzeugend und nachvollziehbar dar; die Diagnose, die Folgeerscheinungen und die Behandlung sind spezifiziert und zumindest für die Zeit ab 2011 durchgehend dokumentiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung bereits einmal besessen und erst aufgrund seiner Erkrankung eingebüßt hat. Die dazu im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen der Beklagten beziehen sich auf die bis zum Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes geltende Rechtslage, der durch die Gesetzesänderung aber nunmehr der Boden entzogen ist. Nach der bis zum 13.09.2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (BVFG a.F.) wurde die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache zwingend vorausgesetzt. Zu dieser Vermittlung verhielt sich § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F., der folgenden Wortlaut hatte:

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„Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung aufgrund einer  später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen“ (Hervorhebungen durch das Gericht).

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Demgegenüber hat der Gesetzgeber das Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nunmehr ersatzlos fallen gelassen und als maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die deutschen Sprachkenntnisse vorliegen müssen - oder im Falle einer Krankheit oder einer Behinderung hiervon abzusehen ist - ausschließlich auf den Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung abgestellt. Dem Aufnahmebewerber steht damit die Möglichkeit offen, für ein einfaches Gespräch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auch nach Abschluss der familiären Prägephase außerhalb der Familie (erstmalig) noch zu erwerben; ist er hierzu aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, entfällt das Spracherfordernis. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der neuen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, dort heißt es nunmehr:

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„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer  Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen“ (Hervorhebungen durch das Gericht).

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Verdeutlicht wird die dahinter stehende Intention des Gesetzgebers auch durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses (Bundestagsdrucksache 17/13937, hier insbesondere Seite 10 f.); dort heißt es im vorliegenden Zusammenhang:

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„Der Änderungsantrag zielt zunächst auf den Wegfall des – durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 eingefügten – Merkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit. Dieses Erfordernis stellt eine nicht mehr zeitgemäße Verschärfung dar, die in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können und es lediglich an einer familiären Vermittlung der Deutschkenntnisse mangelt.

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...

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Dieser Änderungsantrag hält daran fest, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit erbracht werden muss, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Gleichzeitig wird von diesem Nachweis freigestellt, wer dazu aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist.“

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Für die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2013 ausgeführte und im gerichtlichen Verfahren beibehaltene Rechtsauffassung, ein Aufnahmebewerber, der sich zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf Krankheit oder Behinderung berufe, müsse jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen sein, gibt es nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes keinen Raum mehr.

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Ob der Kläger - wie er im gerichtlichen Verfahren jedenfalls im Ansatz durchaus nachvollziehbar geltend gemacht hat -  bis zu seiner Einschulung mit seiner unverheirateten Mutter im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits gelebt und dort zunächst die nach seinen Angaben erst später wieder eingebüßte Fähigkeit erworben hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, kann offen bleiben, da es darauf nach der neuen Gesetzesfassung nicht mehr ankommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.