Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·10 K 2164/23·21.01.2026

Staatsangehörigkeitsverlust 1987 trotz späterer Ausweise; Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG verneint

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der US-amerikanische Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er berief sich darauf, nach Einbürgerung in den USA 1987 mangels Kenntnis und wegen behördlicher Ausweise weiterhin als Deutscher behandelt worden zu sein und die Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben zu haben. Das VG Köln wies die Klage ab: Der Kläger verlor die deutsche Staatsangehörigkeit 1987 nach § 25 RuStAG mangels Beibehaltungsgenehmigung, da er keinen inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt mehr hatte. Ein Ersitzungserwerb scheiterte u.a. am Vertretenmüssen der fehlerhaften Deutschenbehandlung und daran, dass eine ggf. nicht zu vertretende Behandlung ab 2011 wegen Einziehung 2020 keine 12 Jahre erreichte.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung nach § 30 StAG ist auf die gegenwärtige Rechtslage abzustellen; für frühere Erwerbs- oder Verlusttatbestände gilt grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Eintritts.

2

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG a.F. tritt bei auf Antrag erfolgendem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung kraft Gesetzes ein; Unkenntnis oder Irrtum über die Rechtsfolgen sind unbeachtlich.

3

Ein melderechtlich fortgeführter inländischer Wohnsitz ist für die Bestimmung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Wohnsitzes nach § 7 BGB nicht maßgeblich, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse tatsächlich im Ausland liegt.

4

Ein Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG scheidet aus, wenn die fehlerhafte Behandlung als Deutscher durch zurechenbares Unterlassen des Betroffenen (insbesondere Nichtanzeige staatsangehörigkeitsrechtlich relevanter Umstände wie Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit und Auslandswohnsitz) veranlasst ist.

5

Eine Deutschenbehandlung i.S.d. § 3 Abs. 2 StAG erfordert Handeln einer zur Staatsangehörigkeitsprüfung berufenen Stelle (z.B. Pass-/Ausweisbehörden); reine Passkontrollen ohne Prüfungskompetenz genügen nicht.

Relevante Normen
§ 25 RuStAG§ Staatsangehörigkeitsgesetz§ 15 Abs. 4 PassG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 30 Abs. 1 Satz 1 StAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.0000 in Y. geboren und besitzt die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

3

Er beantragte mit anwaltlichem Schreiben unter dem 2. Februar 2021 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beim Bundesverwaltungsamt. Dabei gab er an, er habe zunächst in Y., anschließend ab dem Jahr 1961 in Z. gelebt. Im Jahr 1974 habe er sein Studium an der Universität N. begonnen. Von 1977 bis 1981 habe er sein Studium in D., USA, fortgesetzt und erfolgreich absolviert. Am 30. Dezember 1980 habe er in Z. einen neuen deutschen Reisepass beantragt, der zunächst bis 29. Dezember 1987 ausgestellt und dann bis zum 29. Dezember 1992 verlängert worden sei. Im Sommer 1981 habe er die Green Card erhalten. Um beruflich keine Nachteile in den USA zu haben, habe er sich entschlossen, die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Mehrmals im Jahr habe er seine Familie und Freunde in Deutschland besucht. Bei einem solchen Besuch im Jahr 1985 habe er im Beisein seines Bruders sich bei der Behörde der Stadt Z. erkundigt, ob eine doppelte Staatsbürgerschaft generell möglich sei und welche Voraussetzungen er erfüllen müsse. Er habe daraufhin die Auskunft erhalten, dass dies generell und unproblematisch möglich sei und er von deutscher Seite her nichts weiter zu veranlassen hätte. An den Namen des damaligen Sachbearbeiters könne er sich nicht mehr erinnern. Sein Bruder könne aber diese Auskunft bestätigen. Am 23. April 1987 sei er Staatsbürger der USA geworden. In dem Ort Z. sei bekannt gewesen, dass er US-Bürger sei. Zuletzt habe er sich neue Ausweisdokumente im Bezirksamt T. in Y. im Jahr 2011, gültig bis zum Jahr 2021, ausstellen lassen. Dabei habe er mit der Sachbearbeiterin darüber gesprochen, dass sein Hauptwohnsitz in den USA liege und er US-amerikanischer Staatsbürger sei. Er sei als Untermieter bei seinem in Y. lebenden Vater gemeldet. Auch bei dieser Gelegenheit sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft möglicherweise nicht gültig sein könnte. Vielmehr habe die Sachbearbeiterin von ihrem eigenen Sohn gesprochen, der ebenfalls in den USA leben würde und beide Staatsangehörigkeiten hätte. Anlässlich einer Vorsprache im Generalkonsulat der Bundesrepublik in Houston zwecks Verlängerung des Reisepasses seien sein Reisepass und Personalausweis mit Bescheid vom 17. Juli 2020 eingezogen worden. Er sei damals erstmalig damit konfrontiert worden, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die auf Antrag hin erworbene US-amerikanische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, weil er keine Beibehaltungsgenehmigung gehabt habe. Von dem Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigung habe er keine Kenntnis gehabt. Dadurch, dass er seit seiner Einbürgerung und mehr als zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten der betreffenden Vorschrift von deutschen Behörden als Deutscher behandelt worden sei, habe er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben. Die Behandlung als Deutscher habe er nicht zu vertreten, weil er seine Situation stets offengelegt habe, seinerseits aber von den Behörden nicht richtig informiert worden sei.

4

Mit Bescheid vom 16. Mai 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit, die er seit seiner Geburt besessen habe, mit dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung verloren. Die Einbürgerung sei auf Antrag des Klägers mit Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt in den USA und ohne eine Beibehaltungsgenehmigung erfolgt. Der zum Zeitpunkt der Einbürgerung im behördlichen Melderegister weiterhin eingetragene Wohnsitz in Z. habe keinerlei Bedeutung im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes. Die fehlende Kenntnis über die Wirkung der Einbürgerung in den USA und über die Erforderlichkeit einer Beibehaltungsgenehmigung habe auf den Verlust der deutschen Staatangehörigkeit durch Gesetz keine Auswirkung. Der Verlust der deutschen Staatangehörigkeit sei kraft Gesetzes unabhängig von einer mündlichen Auskunft der Meldebehörde in Z. im Jahr 1985 eingetreten. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung erworben, da er die unrechtmäßige Behandlung als Deutscher zu vertreten habe. Er sei erstmals zu Unrecht als Deutscher durch die Stadt Z. behandelt worden, als er im Juni 1988 seinen Reisepass verlängert habe. Die nächste nachgewiesene Behandlung als Deutscher sei durch das Bezirksamt T. von Y. bei der Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises am 6. Januar 2011 erfolgt. Die Behandlung als Deutscher habe mit der Einziehung dieser beiden Personaldokumente am 17. Juli 2020 durch das deutsche Generalkonsulat geendet. Der Kläger habe diese Behandlung als Deutscher zu vertreten, weil er die nicht alle Tatsachen, die zur Feststellung seiner Person und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig gewesen seien, bei den Behörden angegeben habe. In den Melderegistern sei der Kläger nur mit einer deutschen Staatsangehörigkeit verzeichnet. Die Behörden hätten keine Kenntnis von seiner amerikanischen Staatsbürgerschaft gehabt, andernfalls wäre diese in das Melderegister aufgenommen worden. Auch sei der Kläger noch weiter in Z. bzw. in Y. bis zum 1. Mai 2014 gemeldet gewesen, obwohl er schon seit den 1980er Jahren seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. Er habe seine Einbürgerung und seinen Wohnsitz in den USA den deutschen Behörden verschwiegen bzw. nicht mitgeteilt.

5

In dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung habe sich lediglich sein damaliger aktueller Lebensmittelpunkt in den USA befunden, weil er dort auch erwerbstätig gewesen sei. Er habe aber damals nicht die Absicht gehabt, für immer in den USA zu bleiben. Er habe sich in der Regel mindestens vier Mal im Jahr für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten und hier mehrere Wochen gewohnt. Die fehlende Kenntnis über die Wirkung der Einbürgerung auf seine deutsche Staatsangehörigkeit sei auf die unterlassene Information der Meldebehörden zurückzuführen. Die Sachbearbeiterin der Stadt Z. habe ihn im Jahr 1985 nicht darauf hingewiesen. Trotz positiver Kenntnis von seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit habe die Stadt Z. ihn auch in der Folgezeit als Deutschen behandelt. Auch die Sachbearbeiterin in Y. habe ihn im Jahr 2011 nicht auf das Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigung hingewiesen. Ein Verschweigen der Einbürgerung könne ihm nicht vorgehalten werden. Er habe schon nie eine Erklärung zu seiner weiteren Staatsangehörigkeit abgeben müssen. Falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit habe er nicht gemacht. Vielmehr habe er auch im Generalkonsulat seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit offengelegt. Es sei anzunehmen, dass die Behörden in Deutschland es vielmehr versäumt hätten, die ihnen bekannte amerikanische Staatsangehörigkeit zu dokumentieren.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. März 2023, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es hielt daran fest, dass der Kläger die deutsche Staatangehörigkeit kraft Gesetzes verloren habe. Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit sich nicht entschieden habe, endgültig seinen Lebensmittelpunkt in die USA zu verlegen, ergebe sich aus seinen damaligen Lebensumständen und seinem eigenen Vortrag ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in den USA. Auf seine späteren Überlegungen, in Deutschland zu leben, komme es nicht an. Der Verlust der Staatsangehörigkeit trete unabhängig davon ein, dass der Kläger falsch informiert worden sei. Es obliege dem Kläger, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erfülle. Dabei werde die durchgehende Ausstellung von deutschen Ausweispapieren nach dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit als glaubhaft angesehen und die Dauer der Behandlung als Deutscher nicht angezweifelt. Entscheidend sei, dass der Kläger diese Behandlung als Deutscher zu vertreten habe. Es sei nicht glaubhaft, dass zwei Meldebehörden unabhängig voneinander versäumt hätten, die amerikanische Staatsangehörigkeit des Klägers einzutragen, obwohl er sie hierüber jeweils angeblich informiert habe und sie zur Eintragung auch melderechtlich verpflichtet gewesen seien. Es hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er die Meldebehörden auf seine Einbürgerung hätte hinweisen müssen. Dies gelte auch, wenn es keinen Vordruck bei der Antragstellung zur Verlängerung der Personalpapiere gegeben habe.

7

Der Kläger hat am 24. April 2023 Klage erhoben.

8

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren: Bei der Beantragung der amerikanischen Staatsbürgerschaft sei es ihm nicht um die Verlagerung des Lebensmittelpunktes gegangen, sondern um sein berufliches Fortkommen und die soziale Absicherung in den USA. Bei dem Gespräch mit der Behörde in Z. im Jahr 1985 sei es ihm darum gegangen, auf jeden Fall die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Aufgrund der Auskunft aus dem Jahr 1985 habe er keinen Anlass gesehen, zwei Jahre später den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit gegenüber der Stadt Z. zu erwähnen. Er sei damals in dem kleinen Städtchen Z. als „Amerikaner“ wie „ein bunter Hund bekannt gewesen“. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Stadt Z. davon positive Kenntnis gehaben habe. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit - selbst im Fall eines Verlustes - durch Ersitzung erlangt, weil er die unrechtmäßige Behandlung als Deutscher nicht zu vertreten habe. Er habe seine Situation stets offengelegt und seinerseits eine unrichtige Auskunft von den Behörden erhalten. Weder wusste er von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch von seiner Pflicht auf den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit hinweisen zu müssen.

9

Auch die proaktive Vorlage des US-Passes im deutschen Generalkonsulat zeige, dass er davon ausgegangen sei, rechtmäßig Inhaber beider Staatsangehörigkeiten zu sein. Wenn in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt werden könne, ob der Betroffene die unrechtmäßige Behandlung als Deutscher zu vertreten habe, würden Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nach dem aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetz sei der Verlusttatbestand beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit weggefallen. Dies sei auf den Kläger anzuwenden.

10

Nach seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei er mehrmals im Jahr aus den USA nach Deutschland geflogen. Seine Mutter sei an MS erkrankt gewesen und es sei ihm wichtig gewesen, die Verbindungen zur Familie und Freunden in Deutschland aufrechtzuerhalten. Dabei habe er bei der Einreise in die Bundesrepublik seinen deutschen Pass benutzt und bei der Ausreise in die USA den US-amerikanischen Pass vorgelegt. Seiner Ansicht nach stelle die Überprüfung seines deutschen Reisepasses durch die Passkontrollbehörden eine behördliche Behandlung als Deutscher dar. Im Mai 2001 habe er sich von Y. nach Z. umgemeldet, weil sein Vater nach dem Tod der Mutter dorthin gezogen sei. Er habe sich als Untermieter bei seinem Vater angemeldet, um den Wohnsitz in Deutschland zu behalten. Aus Y. habe er sich im Mai 2014 in die USA abgemeldet, weil sein Vater kurz zuvor an Karfreitag verstorben sei und er daraufhin keine Wohnung mehr in Y. gehabt habe. Er habe sich stets bemüht, alles richtig zu machen. Da er aufgrund der Auskunft im Jahr 1985 auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit habe vertrauen dürfen, sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung eines etwaigen Vertretenmüssens im Rahmen der Ersitzung auf den Zeitpunkt dieser Auskunft vorzuverlegen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16. Mai 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2022 zu verpflichten, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, die vom Kläger geschilderte Auskunft der Behörde in Z. im Jahr 1985 als wahr unterstellt habe keine Auswirkungen auf den kraft Gesetzes eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde der Stadt Z. bei dieser möglicherweise erfolgten Auskunft von einem fortbestehenden Wohnsitz des Klägers im Inland ausgegangen sei, da der Kläger in Z. gemeldet gewesen sei. Aber auch bei Annahme der Kenntnis der Behörde der Stadt Z. über den Wohnsitzwechsel des Klägers entfalle nicht der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Es bestehe keine Pflicht der Behörden, auf die Möglichkeit der Beibehaltungsgenehmigung hinzuweisen. Auch bei Unkenntnis des Klägers hierüber sei der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Der Kläger habe sich am 8. Mai 2001 in Z. abgemeldet und sei seit dem 9. Mai 2001 bis zum 1. Mai 2014 in Y. gemeldet gewesen. Die einzige nachgewiesene irrtümliche Behandlung als Deutscher durch die Stadt Z. sei der am 16. Juni 1988 bis zum 29. Dezember 1992 verlängerte Reisepass. Es lägen keine Unterlagen vor, die belegen könnten, dass der Kläger die Passstelle der Stadt Z. anlässlich dieser Passverlängerung über den 1987 erfolgten Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit informiert hätte. Aufgrund der vollständig fehlenden Einträge zu der amerikanischen Staatsangehörigkeit des Klägers in den Melderegistern der beiden deutschen Behörden in Z. und Y. habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass er die Behörden jeweils über den tatsächlich erfolgten Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt in den USA informiert habe. Eine Behandlung als Deutscher mit positiver Kenntnis der Behörden könne nicht unterstellt werden. Der Kläger habe die Behandlung als deutscher Staatsbürger zu vertreten. Hierfür maßgebend seien seine jeweiligen Angaben bei den Anträgen auf Verlängerung bzw. Ausstellung deutscher Ausweisdokumente ab 1988 nach dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit, nicht aber der Inhalt des Gesprächs mit der Meldebehörde in Z. im Jahr 1985. Selbst bei einer mündlich erfolgten Falschberatung im Vorfeld der Beantragung der amerikanischen Staatsangehörigkeit wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die passausstellenden Behörden von sich aus über den tatsächlich erfolgten Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Ausland zu informieren. Ab dem 1. November 2007 habe der Kläger zusätzlich gemäß § 15 Abs. 4 PassG die Verpflichtung gehabt, der Passbehörde unverzüglich den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Dass der Kläger im Generalkonsulat seinen US-Pass vorgelegt habe, sei kein Indiz dafür, dass er dies auch proaktiv bei den Behörden im Inland gemacht habe. Denn nach seinen Angaben in der Klageschrift sei er im Generalkonsulat zur Vorlage der Green Card aufgefordert worden und habe erst daraufhin den US-Pass vorgelegt. Für den Eintritt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit sei auf das Staatsangehörigkeitsgesetz zum Zeitpunkt des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit abzustellen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger ist nicht mehr deutscher Staatsangehöriger.

21

Nach § 30 Abs 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG wird über das Bestehen ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

22

Maßgeblich für die behördliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Rechtslage. Kommt es auf einen in der Vergangenheit liegenden Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Erwerbs- oder Verlusttatbestandes abzustellen, soweit das materielle Recht nichts Abweichendes bestimmt.

23

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juli 2024 - 19 E 448/24 - juris, Rn. 3; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Nds.), Beschluss vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 - juris, Rn. 26; Schnöckel in Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (HTK-StAR), Stand 3. Juli 2025, § 30 Rn. 14.

24

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Er hat sie jedoch durch den Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft am 23. April 1987 verloren (I.) und sie nicht durch Ersitzung wiedererworben (II.).

25

I.

26

Zum Zeitpunkt des Erwerbs der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft durch den Kläger am 23. April 1987 galt der gesetzliche Verlusttatbestand des § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung. Danach verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt (Abs. 1) und er nicht vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat (Abs. 2).

27

Anders als der Kläger meint, entfällt die Anwendung des § 25 RuStAG nicht deshalb, weil im gegenwärtig geltenden Staatsangehörigkeitsrecht eine vergleichbare Regelung abgeschafft wurde. Die Aufhebung des Erfordernisses einer Beibehaltungsgenehmigung bei dem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 27. Juni 2024 durch das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz lässt einen vorher wirksam eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unberührt.

28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 19 E 448/24 - juris, Rn. 5.

29

Nach den eigenen Angaben des Klägers wurde er auf seinen Antrag hin am 23. April 1987 US-amerikanischer Staatsbürger. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt im Inland.

30

Das Staatsangehörigkeitsrecht übernimmt den Wohnsitzbegriff des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 7 Abs. 1 BGB wird der Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet. Dabei setzt ein Wohnsitz in objektiver Hinsicht voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. Subjektiv bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgehoben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will.

31

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - juris, Rn. 17; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 4. Februar 2015 - 10 K 7733/13 - juris, Rn. 31, und vom 25. November 2024 - 10 K 1274/23 - juris, Rn. 27.

32

Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB eine Person einen mehrfachen Wohnsitz haben, so dass die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland allein nicht genügt, um den inländischen Wohnsitz zu beseitigen. Ein weiterer Wohnsitz ist aber nur gegeben, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn der dauernde, obschon nicht ununterbrochene Aufenthalt in der Weise wechselt, dass von dem jeweiligen Aufenthaltsort aus die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden. Eine Person hat aber keinen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil ihrer gesamten Lebensverhältnisse genommen wird.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 - 11 A 2563/16 - juris, Rn. 35.

34

Der Kläger hat in seinem Antrag an das Bundesverwaltungsamt vom 2. Februar 2021 ausgeführt, dass sich sein Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Einbürgerung in den USA befunden habe: er habe dort gelebt, gearbeitet und Steuern gezahlt. Durch die Einbürgerung habe er vollwertiges Mitglied der Gesellschaft mit Wahlrechten werden wollen. In Deutschland habe er sich mehrmals im Jahr besuchsweise aufgehalten und dabei ein enges Verhältnis zur Familie und Freunden gepflegt. Aus den weiteren Antragsangaben ergibt sich, dass er in D. im Jahr 1980 geheiratet, im Jahr 1986 sich habe scheiden lassen und im Jahr 1989 wieder geheiratet habe. Diese Umstände lassen erkennen, dass der Schwerpunkt der beruflichen und privaten Lebensverhältnisse des Klägers in den USA lag. Dagegen ist der erst später im Verfahren vorgetragene, angebliche Vorbehalt des Klägers, er habe nicht endgültig seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegen, sondern durch die Einbürgerung nur berufliche Nachteile in den USA vermeiden wollen, nicht durchgreifend. Dieses Vorbringen weicht teilweise von dem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren ab und überzeugt schon aus diesem Grund nicht. Selbst wenn der Kläger sich in den 80er Jahren überlegt haben sollte, später, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt eventuell nach Deutschland zurückzukehren, steht fest, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Einbürgerung in den USA seinen Lebensmittelpunkt hatte. Denn er hielt sich dort den überwiegenden Teil des Jahres auf, arbeitete in D., nachdem er dort bereits zuvor sein Studium absolviert hatte, und heiratete dort auch bzw. ließ sich scheiden. Allein die besuchsweise erfolgten Aufenthalte in Deutschland begründen keine gleichmäßige Verteilung der Lebensverhältnisse in Deutschland und den USA. Die Besuche dienten nur dem Zweck, die persönlichen Kontakte in Deutschland zu pflegen. Die Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse in die USA ist auch subjektiv mit dem Willen des Klägers erfolgt.

35

Der Umstand, dass der Kläger im Melderegister einen inländischen Wohnsitz in Z. aufrechterhalten hat, hat auf die Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse und die Bestimmung des Wohnsitzes keine Auswirkungen.

36

Vgl. zur fortbestehenden melderechtlichen Erfassung BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - juris, Rn. 18 am Ende (a.E.); VG Köln, Urteil vom 7. August 2017 - 10 K 5358/15 - juris, Rn. 22.

37

Unstreitig hat der Kläger keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG beantragt, so dass er die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit nicht beibehalten konnte. Dies gilt ungeachtet, der Unkenntnis des Klägers über den Verlusttatbestand sowie das Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigung, die der Kläger auf die vorgetragene falsche Auskunft durch die Behörde der Stadt Z. im Jahr 1985 zurückführt.

38

Die fehlende Kenntnis der Rechtsfolge des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG ist unbeachtlich. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG automatisch als Folge des wirksamen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, sofern diesbezüglich ein Antrag gegeben ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind bereits dann erfüllt, wenn der Betroffene den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Auf seine Vorstellungen in Bezug auf den möglichen Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Unerheblich ist, ob der Betroffene den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wünscht oder sich über die Folge des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. Willensmängel sind im Rahmen des § 25 RuStAG nicht berücksichtigungsfähig.

39

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 - juris, Rn. 12, und vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 - juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 1570/96 - juris, Rn. 104, und Beschluss vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 - juris, Rn. 15; VG Köln, Urteile vom 13. Juli 2015 - 10 K 1132/14 - juris, Rn. 36, und vom 19. März 2014 - 10 K 2537/13 - juris, Rn. 34.

40

II.

41

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben.

42

Nach dieser Vorschrift erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG zum 28. August 2007 noch fortbestehen.

43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 12 A 1937/09 - juris, Rn. 5; VG Köln, Urteile vom 4. Februar 2015 - 10 K 7733/13 - juris, Rn. 84, und vom 19. März 2014 - 10 K 2537/13 - juris, Rn. 36; Fehrenbacher in HTK-StAR, Stand vom 22. Juli 2025, § 3 StAG zu Abs. 2 Rn. 3.

44

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn seine erstmalige nachgewiesene Behandlung als Deutscher hat er zu vertreten, was sich auf weitere anschließende Behandlungen auswirkt (1.). Die letzte nachgewiesene Behandlung als Deutscher, soweit der Kläger sie nicht zu vertreten haben dürfte, hat nicht zu einer zwölfjährigen Behandlung als Deutscher im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG geführt (2.).

45

1.

46

Die erstmalige Behandlung des Klägers nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Deutscher durch deutsche Behörden ist bei der Verlängerung seines Reisepasses am 16. Juni 1988 festzustellen. Der damals schon in den USA wohnhafte Kläger verlängerte bei seiner früheren Heimatgemeinde Z. seinen Reisepass bis zum 29. Dezember 1992. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Deutschenbehandlung des Klägers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 StAG im Jahr 2007 fortbestand. Noch im Jahr 2011 hat der Kläger sich nämlich auf der Grundlage der über ihn vorhandenen Daten im Melderegister einen Reisepass und Personalausweis ausstellen lassen können. Jedoch hat der Kläger die Behandlung als Deutscher bei der Verlängerung des Reisepasses im Jahr 1988 zu vertreten.

47

Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen hierbei von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden. Er darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen. Ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgangs wie etwa den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat.

48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 - VIII C 12.74 - juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 - juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 - 10 K 7733/13 -, juris, Rn. 93; Fehrenbacher in HTK-StAR, Stand vom 22. Juli 2025, § 3 StAG zu Abs. 2 Rn.  23 ff.

49

Das negative Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vertretenmüssens in § 3 Abs. 2 StAG knüpft an den Grund für die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger an. Dieser Grund darf nicht in unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Ausländers über tatsächliche Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich liegen, die Gegenstand seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind (z. B. Personenstand, Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Militärdienst in fremden Streitkräften).

50

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2020 - 19 A 169/19 - juris, Rn. 62.

51

Im vorliegenden Fall ist Anknüpfungspunkt für die zurechenbare Veranlassung der Deutschenbehandlung ein Unterlassen des Klägers gegenüber der Stadt Z. bei der Verlängerung seines Reisepasses im Juni 1988. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits seit über einem Jahr die US-amerikanische Staatangehörigkeit und auch seinen Wohnsitz in den USA. Dennoch hat es der Kläger unterlassen, die Behörde darauf hinzuweisen, dass sein Wohnort - anders als im Pass angegeben - nicht mehr Z. war und dass er im Jahr 1987 die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte.

52

Der Kläger kann sich nicht mit der vorgetragenen Auskunft der Stadt Z. aus dem Jahr 1985 entlasten. Hierzu hat er dargelegt, er habe sich bei der Behörde der Stadt Z. noch vor Beantragung der US-Staatsangehörigkeit erkundigt, ob eine doppelte Staatsbürgerschaft generell möglich sei und welche Voraussetzungen er erfüllen müsse. Er habe daraufhin die mündliche Auskunft erhalten, dass dies generell und unproblematisch möglich sei und er von deutscher Seite her nichts mehr zu veranlassen habe. Auch bei Wahrunterstellung dieser Auskunft und wenn man weiter dem Kläger in der Annahme folgt, der damalige Sachbearbeiter habe diese Auskunft unter Zugrundelegung des Wohnsitzes des Klägers in den USA getätigt, ist dem Kläger die spätere Deutschenbehandlung zuzurechnen. Der Kläger durfte bei der Verlängerung seines Reisepasses im Juni 1988 nämlich nicht allein aufgrund dieser Auskunft davon ausgehen, dass die Behörde positive Kenntnis von der erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit hatte. Das Auskunftsersuchen des Klägers war nach seiner eigenen Darstellung „generell“ auf die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit gerichtet. Die Behörde konnte allein aufgrund des drei Jahre zurückliegenden Auskunftsersuchens nicht wissen, dass der Kläger die andere Staatsangehörigkeit tatsächlich beantragt und bekommen hat. Die Kenntnis eines solchen Umstandes aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers kann der Behörde nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die Auskunft selbst richtete sich nach der Darstellung des Klägers allein darauf, dass er von deutscher Seite für den Erhalt der doppelten Staatsangehörigkeit nichts weiter zu veranlassen habe. Ein etwaiges Vertrauen aus dieser Auskunft hätte sich allenfalls auf den Erhalt der doppelten Staatsangehörigkeit beziehen können. Die Auskunft ging jedoch nicht dahin, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Gerade der Umstand, dass der Kläger sich für eine Auskunft an die Behörden gewandt hat, zeigt, dass er ein Bewusstsein dafür hatte, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eine staatsangehörigkeitsrechtliche Erheblichkeit für die deutschen Behörden aufweist. Ausgehend von diesem Bewusstsein hätte es dem Kläger - trotz der vorgetragenen Auskunft - oblegen, die Behörde im Jahr 1988 über den nunmehr tatsächlich erfolgten Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers in die Auskunft vermag deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen des § 3 Abs. 2 StAG in die Behandlung als Deutscher zu begründen.

53

Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass aufgrund der geschilderten Auskunft der Behörde in Z. im Jahr 1985 der Zeitpunkt für die Anknüpfung des Vertrauens in § 3 Abs. 2 StAG nach vorne zu verlagern sei, greift nicht durch. Denn § 3 Abs. 2 StAG schützt das Vertrauen in die Deutschenbehandlung. Zum Zeitpunkt der Auskunft war der Kläger aber tatsächlich noch Deutscher und konnte schon aus diesem Grund nicht dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG unterfallen. Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen, das zum Erwerb nach § 3 Abs. 2 StAG führt, kann nur eine Deutschenbehandlung sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besteht.

54

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2017 - 19 A 1814/16 - juris, Rn.15 ff.

55

Diese Deutschenbehandlung fand im Falle des Klägers erst bei der Verlängerung seines Reisepasses im Jahr 1988 nach dem eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit statt. Auf diese Deutschenbehandlung durfte sich aber das Vertrauen des Klägers nicht stützen, weil sie durch die unterlassene Korrektur der Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich veranlasst war. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der unterbliebenen Angabe über den Erwerb der US-amerikanischen Staatangehörigkeit. Daneben hat der Kläger es auch unterlassen, den angegebenen Wohnort in seinem Reisepass ändern zu lassen. Dabei hätte sich die Korrektur des Wohnortes im Reisepass - unabhängig von der Anzeige der amerikanischen Staatsangehörigkeit und der Auskunft im Jahr 1985 - für den Kläger aufdrängen müssen, weil er in den USA und nicht im Inland, namentlich Z., seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag davon ausging, dass „alle“ in Z. um seinen Wohnort in den USA und seine Eigenschaft als „US-Amerikaner“ wussten. Gerade dann, hätte es sich aus Sicht des Klägers aufgedrängt, die offensichtlich unrichtige Angabe des Wohnortes im Reisepass ändern zu lassen. Die unterbliebene Korrektur des Wohnortes legt nahe, dass der Kläger in seinem Bestreben, einen melderechtlichen Wohnsitz im Inland über Jahrzehnte hinweg nach seinem Umzug in die USA beizubehalten, bewusst seine persönlichen Angaben gegenüber der Behörde nicht aktualisiert hat. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Kläger bis zum Tod seiner Mutter und dem Umzug seines Vaters nach Y. im Jahr 2001 mit Wohnsitz in Z. gemeldet blieb und sich anschließend unter der Wohnanschrift seines Vaters nach Y. ummeldete. Dadurch, dass der Kläger gegenüber der Behörde in Z. im Juni 1988 nicht auf seinen Wohnsitz in den USA hinwies, verhinderte er die Überprüfung der über ihn bei der Behörde gespeicherten Daten und dadurch auch eine etwaige Überprüfung des Fortbestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit.

56

Das Vertretenmüssen des Klägers bei der Passverlängerung im Juni 1988 wirkt auch fort für die weitere, hier in Rede stehende Deutschenbehandlung des Klägers: Diese soll nach seinem Vorbringen darin bestanden haben, dass ihm nach dem Ablauf des im Juni 1988 verlängerten Reisepasses ab dem 30. Dezember 1992 neue deutsche Personaldokumente ausgestellt worden seien, die er bei seinen regelmäßigen Einreisen in die Bundesrepublik auch benutzt habe. Selbst wenn man dieses Vorbringen - unabhängig von den fehlenden Nachweisen für die ausgestellten Dokumente - als wahr unterstellt, kann insoweit ein Nicht-Vertretenmüssen im Falle des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger hat schon nicht konkret dargetan, dass er die Behörden bei der nachfolgenden Passausstellung auf seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit und den geänderten Wohnort hingewiesen hat. Dies wäre nach den obigen Maßgaben aber erforderlich gewesen. Ausgehend davon, dass der Kläger bis Mai 2014 durchgehend im Inland, zunächst bis zum 8. Mai 2001 in Z. und anschließend ab 9. Mai 2001 in Y., mit einem Wohnsitz gemeldet war, obwohl er sich im Inland tatsächlich nur für Besuchszwecke aufhielt, liegt es vielmehr nahe, dass der Kläger auch bei der Ausstellung neuer Personaldokumente es weiterhin unterlassen hatte, die Behörden auf die Änderungen in seinem Lebensbereich hinzuweisen. Die neuausgestellten Dokumente konnten daher nur auf der Fehlvorstellung der Behörden über die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers beruhen, die der Kläger erstmals bei der Verlängerung seines Reisepasses im Juni 1988 hervorgerufen hat. Aus diesem Grund ist auch hinsichtlich der nach Dezember 1992 ausgestellten Personaldokumente von einer durch den Kläger zu vertretenden Deutschenbehandlung auszugehen.

57

Dem Kläger ist indes nicht darin zu folgen, eine Deutschenbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG sei auch in den Passkontrollen zu sehen, die der Kläger bei seinen Einreisen in die Bundesrepublik unter Vorlage des deutschen Reisepasses durchlaufen habe. Deutsche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG sind Verwaltungsbehörden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen befasst sind. Hierzu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes insbesondere Pass-, Ausweis- und Meldebehörden. Bloßes Nichtstun der Behörde oder Maßnahmen, ohne eine eigene Prüfungskompetenz der Behörde im Bereich der Staatsangehörigkeit, - wie dies vorliegend bei der reinen Kontrolle des Passes am Flughafen der Fall ist - stellen keine tatbestandliche Deutschenbehandlung im Sinne des Ersitzungserwerbs dar.

58

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 28.20 - juris, Rn. 25; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 A 761/19 - juris, Rn. 14; VG Neustadt (Weinstraße), Gerichtsbescheid vom 29. November 2017 - 5 K 535/16.NW - juris, Rn. 39.

59

2.

60

Die letzte nachgewiesene Behandlung des Klägers als Deutscher im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG kann jedoch in der Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises am 6. Januar 2011 durch das Bezirksamt T. von Y. gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit dem 9. Mai 2001 unter der Adresse seines Vaters in Y. gemeldet. Die Abmeldung aus Y. in die USA nahm der Kläger erst am 1. Mai 2014 vor, nachdem sein Vater gestorben war und er daraufhin keine (Wohn-)Anschrift im Inland mehr für eine Meldung hatte. Im Y.-er Melderegister war der Kläger bis zur Einziehung seines Reisepasses durch den Bescheid vom 17. Juli 2020 nur mit der deutschen Staatsangehörigkeit gespeichert. Ausgehend von diesen gemeldeten Daten des Klägers stellte die Behörde ihm die beantragten Ausweisdokumente aus. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe bei dieser Gelegenheit mit der Sachbearbeiterin des Bezirksamts T. über seinen Wohnsitz in den USA und seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit gesprochen, können diese Angaben auch bei Wahrunterstellung dem Kläger nicht zu einem Ersitzungserwerb verhelfen. Dies gilt auch für die Annahme, dass die damalige Sachbearbeiterin es pflichtwidrig unterlassen haben könnte, die Angaben des Klägers zu speichern und deren staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen zu prüfen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung ist nämlich ausgeschlossen, wenn vor Ablauf der nach § 3 Abs. 2 StAG maßgeblichen Frist von zwölf Jahren der Rechtsirrtum der deutschen Behörden aufgedeckt wird. So liegt der Fall hier. Denn die Deutschenbehandlung des Klägers endete jedenfalls mit Einziehung seines Reisepasses mit Bescheid vom 17. Juli 2020 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Houston. Dabei kam das Generalkonsulat als zuständige deutsche Stelle zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1987 verloren hat. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Frist von zwölf Jahren ab der - unterstellt - nicht zu vertretenden Deutschenbehandlung im Jahr 2011 in Y. noch nicht verstrichen.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe

72

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

64

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

65

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

66

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

69

10.000,- Euro

70

festgesetzt.

74

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.