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Verwaltungsgericht Köln·10 K 1952/09·12.12.2010

Klage auf Einbürgerung abgewiesen wegen fehlender Unterhaltsfähigkeit

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtEinbürgerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Einbürgerung; die Behörde lehnte ab, weil er den Lebensunterhalt nach Auffassung der Behörde nicht ohne staatliche Hilfe bestreiten könne und dies zu vertreten habe. Streitpunkt waren seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit und die Eigenbemühungen um Arbeit. Das Gericht sieht ihn trotz Einschränkungen als grundsätzlich arbeitsfähig und bemängelt fehlende aktuelle Bewerbungsnachweise. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Einbürgerung als unbegründet abgewiesen; Kläger nicht hinreichend unterhaltsfähig und hat unzureichende Eigenbemühungen nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann (Unterhaltsunfähigkeit).

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Der Antragsteller muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht zu vertreten hat; bloße, nicht aktuelle oder undatierte Nachweise genügen nicht.

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Bei gesundheitlichen Einschränkungen ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit anhand medizinischer Gutachten zu ermitteln; bleiben bei Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen noch zumutbare Tätigkeiten möglich, liegt keine Unterhaltsunfähigkeit vor.

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Undatierte oder nicht aktuelle Bewerbungslisten stellen keinen ausreichenden Nachweis für hinreichende Eigenbemühungen auf dem Arbeitsmarkt dar; bei der Zumutbarkeitsprüfung sind Integrationsfaktoren (z. B. Sprachkenntnisse, Alter) und realistische Berufsfelder zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 40c StAG i.V.m. § 40c StAG a.F.§ 85 ff. AuslG a.F.§ 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG§ 8 StAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der 1965 im Libanon geborene Kläger reiste 1986 mit einem libanesischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge nach Deutschland ein; seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Ab 1991 erhielt er zunächst mehrfach eine befristete, später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1991 beantragte er bei der Bezirksregierung Detmold seine Einbürgerung; zum damaligen Zeitpunkt war er noch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nach Scheidung dieser Ehe heiratete der Kläger 1993 seine jetzige, ebenfalls aus dem Libanon stammende Ehefrau; aus dieser Ehe sind fünf in den Jahren 1993 bis 1999 geborene Kinder hervorgegangen. Sein Einbürgerungsantrag wurde nicht beschieden, die Einbürgerung vielmehr mehrfach zurückgestellt, weil die damals örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde Bedenken hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts hatte. Der Kläger ist seit 1992 nicht mehr erwerbstätig; er erhält seitdem öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie (zunächst Arbeitslosenhilfe und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, später - bis heute - Leistungen nach dem SGB II).

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Im Jahr 2000 verzog der Kläger zunächst in den Rhein-Sieg-Kreis, 2001 dann nach Bonn und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

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Der Beklagte bat die ARGE Bonn um Stellungnahme, ob der Kläger die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu vertreten habe. Mit Schreiben vom 01.08.2007 teilte die ARGE Bonn mit: Der Kläger sei seit dem 03.02.1992 ohne Beschäftigung. Trotz umfangreicher Fördermaßnamen im Lauf der letzten Jahre habe er keine Beschäftigung aufgenommen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger alles unternommen habe, um eine Arbeitsstelle im Helferbereich zu finden.

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In der Folgezeit machte der Kläger geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen - hauptsächlich wegen dem orthopädischen Spektrum zuzuordnenden Beschwerden -nicht oder nur in geringem Umfang arbeitsfähig; der Kläger legte dazu mehrere Atteste der ihn behandelnden Ärzte vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Islamischen Gemeinschaft Bad-Neuenahr-Ahrweiler vom 19.05.2008 vor, wonach er ab dem 01.06.2008 auf 400-Euro-Basis als Aushilfslehrer Kinder im Grundschulalter in der arabischen Sprache unterrichten solle.

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Der Beklagte bat die ARGE Bonn mit Rücksicht auf den neuen Vortrag des Klägers um erneute Stellungnahme nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung. Mit Schreiben vom 17.02.2009 teilte die ARGE Bonn mit: Der Gesundheitszustand des Klägers sei durch den Ärztlichen Dienst der ARGE Bonn am 30.01.2009 überprüft worden. Danach sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig und könne täglich mehr als sechs Stunden arbeiten; lediglich bestimmte Tätigkeiten kämen bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht in Betracht. Mit der endgültigen Bewertung der Frage, ob der Kläger die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vertreten habe, solle noch abgewartet werden, weil er seit der letzten Stellungnahme überwiegend arbeitsunfähig gewesen sei und erst seit Anfang 2009 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe. Die Eigenbemühungen des Klägers müssten deshalb aktuell überprüft werden.

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Mit Bescheid vom 11.03.2009 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag im Hinblick auf die fehlende - nach Auffassung des Beklagten durch den Kläger zu vertretende - Unterhaltsfähigkeit ab.

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Der Kläger hat am 01.04.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft; das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der ARGE vom 30.01.2009 - das der Kläger vorgelegt hat - sei nicht geeignet, seine ausreichende Leistungsfähigkeit zu belegen, da er dort nur oberflächlich untersucht worden sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vollständig oder teilweise leistungsunfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dres. H. und M. von der C. H1.

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T. GmbH, Zentrum C1. (im Folgenden: Gutachten Dr. H. ), sowie eines orthopädischen Zusatzgutachtens der Dres. I. , Dr. N. und R. vom Gemeinschaftskrankenhaus C1. (im Folgenden Gutachten Dr. I. ). Wegen der Beweisfragen im Einzelnen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 03.02.2010 und die beiden Gutachten vom 16.09.2010 und vom 21.08.2010 Bezug genommen.

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Im Anschluss daran trägt der Kläger nunmehr vor: Zwar gehe der durch das Gericht beauftragte Gutachter davon aus, dass er, der Kläger, vollschichtig erwerbsfähig sei, dies allerdings nur für "leichte Tätigkeit" und auch dies nur mit Einschränkungen. Unter diesen Bedingungen sei ihm der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen, als Bewerber mit "Migrationshintergrund" sei er für solche Beschäftigungsstellen chancenlos. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben: Er bewerbe sich nach wie vor - bisher stets erfolglos - auf für ihn geeignete Stellen; eine achtstündige Tätigkeit sei ihm nicht zuzumuten. Zur Zeit habe er wieder eine Teilzeitbeschäftigung als Arabisch-Lehrer in Aussicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.03.2009 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist weiter der Auffassung, der Kläger habe die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu vertreten, weil er sich nicht ausreichend um Arbeit bemühe. Ergänzend hat der Beklagte eine Stellungnahme der ARGE Bonn vom 16.06.2009 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a.: Die Stelle als Lehrer bei der Islamischen Gemeinde Bad Neuenahr-Ahrweiler habe der Kläger, wie sich bei einer persönlichen Vorsprache im Februar 2009 herausgestellt habe, nicht angetreten. Bei dieser Vorsprache sei ihm das Ergebnis der Untersuchung des Ärztlichen Dienstes der ARGE mitgeteilt worden. Der Kläger habe entgegnet, dass er täglich nicht mehr als drei bis vier Stunden arbeiten könne. Der Kläger habe Listen mit undatierten Bewerbungsbemühungen vorgelegt; aktuelle schriftliche Bewerbungsnachweise lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung.

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Auf den Einbürgerungsantrag des Klägers finden gemäß § 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40c in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung (a.F.) die für ihn bei konkreter Betrachtung günstigeren Vorschriften der §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (AuslG) in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung (AuslG a.F.) Anwendung. Der Kläger hat seine Einbürgerung bereits 1991 beantragt; Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ungeachtet des mehrfachen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit und der erst später beantragten - hier nicht streitgegenständlichen - Miteinbürgerung seiner Kinder dieser Antrag.

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Der Einbürgerung des Klägers steht entgegen, dass er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestreiten, § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (im Wesentlichen übereinstimmend mit der heute geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu vertreten hat. Der Kläger ist trotz gesundheitlicher Einschränkungen - noch - arbeitsfähig. Dies steht für das Gericht durch das überzeugende arbeitsmedizinische Gutachten Dr. H. und das orthopädische Ergänzungsgutachten Dr. I. fest. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers von der Feststellung im Gutachten Dr. H. aus, dass der Kläger aufgrund seiner dem orthopädischen Spektrum zuzuordnenden Beschwerden (u.a. Zustand nach Bandscheibenvorfall) nur Tätigkeiten mit einer leichten (körperlichen) Arbeitsschwere ausüben kann, während im Gutachten Dr. I. - weitergehend - von der Möglichkeit einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen wird. Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist demnach zwar eingeschränkt, wenn aber bestimmte Arbeitsbedingungen eingehalten werden, so ist der Kläger vollschichtig arbeitsfähig.

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Ausreichende Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Gegenüber der ARGE hat er - wie sich aus deren Stellungnahme der ARGE vom 16.06.2009 ergibt - seinerzeit lediglich undatierte, zudem mit einer früheren Listen von Bewerbungen übereinstimmende Bewerbungen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar erneut angegeben, er bewerbe sich weiter auf für ihn geeignete Stellen. Nachweise hierzu hat der Kläger aber auch im gerichtlichen Verfahren nicht beigebracht, vielmehr in der mündlichen Verhandlung erneut betont, eine Vollzeittätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Dies stimmt mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht überein. Es steht auch nicht fest, dass Bemühungen des Klägers um einen Arbeitsplatz von vorneherein zum Scheitern verurteilt sind. Der 45-jährige Kläger spricht die deutsche Sprache, wie sich u.a. auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, durchaus zufriedenstellend. Seine gesundheitlichen Einschränkungen lassen noch viele Berufsfelder, etwa als Pförtner, im Büro, im Einzelhandel o.ä. als möglich erscheinen.

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Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheidet wegen der fehlenden Unterhaltsfähigkeit ebenfalls aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.