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Verwaltungsgericht Köln·10 K 1885/17·10.11.2021

Aufnahmebescheid nach BVFG: Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Indizien und Sprachgespräch

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Bundesverwaltungsamts zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitpunkt war, ob er sich hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt und dieses Bekenntnis durch ausreichende Deutschkenntnisse bestätigt hat. Das VG Köln bejahte sowohl die Abstammung von einem Spätaussiedler als auch ein nach außen hervorgetretenes Bekenntnis durch langjährige Tätigkeit in einer deutschen Gesellschaft und einen Antrag auf Eintragung deutscher Nationalität. Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch sah das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung als nachgewiesen an und verpflichtete die Beklagte zur Bescheiderteilung.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG in vollem Umfang stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG besteht, wenn die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen.

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Fehlt eine Nationalitätenerklärung in amtlichen Dokumenten, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG auch durch sonstige, nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit hinreichende und nach außen hervorgetretene Indizien belegt werden.

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Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum können sich insbesondere aus nachhaltigen gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten in einer deutschen Organisation ergeben, wenn sie über das familiäre Umfeld hinausreichen.

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Ein nach außen gerichteter Antrag gegenüber staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, eine deutsche Nationalitätszugehörigkeit in Personenstandsunterlagen berücksichtigen zu lassen, kann Bekenntnischarakter haben, sofern keine Anhaltspunkte für fehlende Ernsthaftigkeit (bloßes Lippenbekenntnis) vorliegen.

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Die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderliche Bestätigung des Bekenntnisses ist erbracht, wenn der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch über alltägliche Lebenssachverhalte zu führen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Bundesverwaltungsgericht, 1 B 37.24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 00. April 0000 geborene Kläger beantragte am 18. Oktober 2016 und am 13. November 2016 die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Über diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) bislang nicht entschieden.

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Der Kläger hat am 13. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei deutscher Volkszugehöriger. Ihm sei verwehrt worden, durch eine persönliche Vorsprache beim Bundesverwaltungsamt in Köln den Nachweis zu erbringen, dass er fähig sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 übersandte der Kläger dem Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung der Gesellschaft für Deutsche C. und trägt dazu vor, für diese Vereinigung seit vielen Jahre tätig zu sein.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, ein Aufnahmebescheid könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des Bekenntnisses nicht ausreichend. Der Kläger verfüge auch nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es liege auch kein Nachweis vor, dass ihm Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden seien.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 27 Abs. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat. Gemäß § 6 Abs. 2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit dabei voraus, dass der Aussiedlungswillige von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.

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Der Kläger kann die Abstammung von seinem Großvater F. ableiten, der Spätaussiedler ist. Der Kläger hat auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Zwar liegt keine Nationalitätenerklärung durch Eintragungen in amtliche Dokumente vor. Jedoch hat der Kläger ein Bekenntnis auf sonstige Weise abgegeben. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist auszugehen, wenn nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit Indizien für den Willen vorliegen, der deutschen Volksgruppe angehören zu wollen und wenn diese Indizien über das familiäre Umfeld hinaus auch nach außen hervorgetreten sind. Derartige Indizien können sich aus der Lebensführung oder aus gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten ergeben. Solche Umstände hat der Kläger dargelegt. Er hat unter Vorlage einer Bescheinigung unwidersprochen vorgetragen, seit 2008 Mitglied in der Gesellschaft "C." zu sein. Über seine bloße Mitgliedschaft hinaus habe er in den Jahren 2010 bis 2013 das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden in der Stadt Melitopol innegehabt. Als Mitglied wirke er in vielfältiger Weise an den Projekten der Gesellschaft mit. In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2021 hat er dazu weiter erklärt, er unterstütze seit langem und auch derzeit durch seine Tätigkeiten die Arbeit der Gesellschaft im sozialen Bereich. Umstände, die Anlass geben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Kläger hat ferner vergeblich den Versuch unternommen, beim Standesamt Melitopol seine deutsche Nationalität dem Geburtseintrag seines Sohnes hinzufügen zu lassen. Dies stellt nach außen hin ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität dar. Dabei handelt es sich entgegen dem jetzigen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 auch nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis. Ein Lippenbekenntnis liegt vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es an der Ernsthaftigkeit der Erklärung fehlt und diese nur abgegeben wird, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. So liegt der Fall hier nicht. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Erklärung zu zweifeln. Die Bereitschaft, auch auf diese Weise sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bekräftigen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019 erklärt. Dabei stand für die damals Anwesenden nicht im Zweifel, dass die Abgabe einer solchen Erklärung auch subjektiv von dem Willen und dem Bewusstsein des Klägers getragen sein würde, ausschließlich der deutschen Volksgruppe angehören zu wollen. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass nicht der Kläger dieses Vorgehen vorgeschlagen hat, sondern die Vorgehensweise auf einer Anregung der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019 beruht. Folgerichtig hat die Beklagte noch im Schriftsatz vom 3. Juli 2020 mitgeteilt, nach nochmaliger Prüfung messe auch sie dem beim Standesamt gestellten Antrag Bekenntnischarakter bei.

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Das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers erfüllt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2021 auch nach Auffassung der Beklagten in der Lage war, sich über einfache Lebenssachverhalte und alltägliche Situationen einigermaßen flüssig auszutauschen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

26

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

27

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

28

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

29

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000 €

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festgesetzt.

37

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

38

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

39

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

40

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

41

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.