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Verwaltungsgericht Köln·10 K 1739/10·24.04.2012

NCEA (Neuseeland): Keine Anerkennung als allgemeine Hochschulreife mangels allgemeinbildender Fächer

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Anerkennung ihres neuseeländischen Reifezeugnisses NCEA als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Streitpunkt war, ob die im Level 3 belegten Fächer „Computing“, „Media Studies“ und „Hospitality“ als allgemeinbildend anzuerkennen sind und damit die erforderlichen Credits erreicht werden. Das VG Köln wies die Klage ab, weil nach den verbindlichen Bewertungsvorschlägen der ZAB mindestens drei allgemeinbildende Level‑3‑Fächer mit 42 Credits vorliegen müssen. „Computing“ und „Media Studies“ seien nach Vergleich der Lern- und Prüfungsinhalte nicht mit deutschen Abiturfächern gleichwertig; Vertrauensschutz aus einem Merkblatt greife nicht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Anerkennung des NCEA als allgemeine Hochschulreife mangels erfüllter Fächer-/Credit-Anforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise nach § 2 Abs. 1 AQVO ist auf der Grundlage der für verbindlich erklärten Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen festzustellen.

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Für die Einstufung eines ausländischen Schulfachs als „allgemeinbildend“ ist maßgeblich, ob es nach deutschem Maßstab mit einem deutschen Abiturfach gleichwertig ist; die ausländische Einordnung oder eine ausländische „Gleichstellung“ ist rechtlich nicht entscheidend.

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Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert einen Vergleich der Lern- und Prüfungsinhalte; eine nur geringe inhaltliche Überschneidung mit einem deutschen Abiturfach genügt nicht.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung besteht nicht, wenn die in den Bewertungsvorschlägen geforderte Mindestzahl allgemeinbildender Fächer bzw. Credits im maßgeblichen Level nicht erreicht wird.

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Vertrauensschutzgesichtspunkte begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Zeugnisanerkennung, wenn keine konkrete behördliche Zusicherung zur Anerkennungsfähigkeit bestimmter Fächer erteilt wurde.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 AQVO§ 1 AQVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine am 00.00.0000         geborene deutsche Staatsangehörige, besuchte zwischen August 2001 und Januar 2008 das Lise-Meitner-Gymnasium in Leverkusen und im Anschluss daran bis Dezember 2009 das King’s College in Auckland/ Neuseeland.

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Sie erwarb dort das neuseeländische Reifezeugnis „National Certificate of Educational Achievement“ ( NCEA ). Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin abgelegten Fächer und der von ihr erbrachten Leistungen wird auf Blatt 14 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.

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Unter dem 19. Januar 2010 beantragte sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Anerkennung ihres ausländischen Bildungsnachweises für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule. Sie gab an, ein Studium der Psychologie oder ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II mit den Fächern Englisch/ Geschichte anzustreben.

5

Auf Nachfrage der Bezirksregierung teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter dem 04. Februar 2010 mit, das Fach „Economics“ sei als allgemeinbildend akzeptiert, ebenso das Fach „Classical Studies“, jedoch nicht in Verbindung mit Griechisch oder Latein. Die Fächer „Hospitality“ und „Media Studies“ seien als berufsbildende Fächer zu bezeichnen, also nicht einzubeziehen. Das Fach „Computing“ dürfte zu anwendungsbezogen sein, um als allgemeinbildendes Fach akzeptiert zu werden.

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Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des NCEA mit der deutschen Hochschulreife ab.

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Zur Begründung führte sie an: Für die Anerkennung der Hochschulreife seien mindestens drei Schulfächer im „Level 3“ des NCEA nachzuweisen, davon jedes Fach mit mindestens 14 „credits“. Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen seien die neuseeländischen Schulfächer „Computing“, „Hospitality“ und „Media Studies“ keine hinreichend allgemeinbildenden Schulfächer nach deutscher Bewertung und daher nicht berücksichtigungsfähig bei den Fächeranforderungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der deutschen Hochschulreife. Die Klägerin habe drei berücksichtigungsfähige Fächer im „Level 3“ nachgewiesen: „Classical Studies“, „English“ und „Mathematics“, allerdings in Mathematik nur 3 der geforderten 14 „credits“ erreicht. Da sie kein weiteres anerkanntes Schulfach im „Level 3“ belegt habe, könnten keine Punkte aus einem weiteren vierten Fach einbezogen werden.

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Dagegen hat die Klägerin am 18. März 2010 Klage erhoben.

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Der Beklagte holte im Verlauf des Klageverfahrens auf Anregung des Gerichts über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Stellungnahmen zum Vergleich der Anforderungen des neuseeländischen Schulfachs „Computing“ mit dem EPA-Schulfach „Informatik“ bzw. „Berufliche Informatik“ und der Anforderungen des neuseeländischen Schulfachs „Media Studies“ mit dem EPA-Schulfach „Sozialkunde/ Politische Bildung/ Gemeinschaftskunde“ ein (mit EPA sind die jeweiligen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung, beschlossen von der Kultusministerkonferenz, gemeint). Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen – die eine stammt vom Ministerialrat Arno Schwarz vom saarländischen Ministerium für Bildung, die andere vom Referenten Roland Henke vom niedersächsischen Kultusministerium –  wird auf Blatt 103 ff. und 108 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

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Die Klägerin macht zur Begründung der Klage geltend:

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Für die Anerkennung sei entscheidend, dass sie Fächer abgelegt habe, die nach neuseeländischem Recht die Erlangung des NCEA ermöglichten. Auf die deutsche Einordnung als „allgemeinbildende Fächer“ komme es nicht an. Die Fächer „Computing“ und „Media Studies“, in denen sie im „Level 3“ 20 bzw. 16 „credits“ erzielt habe, seien nach neuseeländischem Recht allgemeinbildend. Die New Zealand Qualifications Authority (NZQA) stelle auf einem Informationsblatt das Fach „Computing“ mit dem deutschen Unterrichtsfach Informatik und das Fach „Media Studies“ mit den deutschen Abiturfächern Erziehungswissenschaft, Ethik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Philosophie, Soziologie und Recht gleich. Es sei davon auszugehen, dass das Informationsblatt der NZQA mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und den Schulbehörden der Bundesrepublik abgestimmt worden sei. Unabhängig davon sei eine Gleichwertigkeit der Fächer „Computing“ und Informatik jedenfalls aufgrund der vergleichbaren Lerninhalte anzunehmen. Aus der Übersicht der Lerninhalte für das Fach „Media Studies“ ergebe sich, dass dieses einen gesellschaftswissenschaftlichen Bezug aufweise. Gleichwertigkeit im Sinne des § 1 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (AQVO) erfordere keine Identität oder Gleichsetzung.

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Die Klägerin reicht Unterlagen zu den Lerninhalten in den Fächern „Computing“ und „Media Studies“ ein. Sie meint, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den EPA-Fächern nicht auf die einzelnen von ihr in den Fächern abgelegten Module, sondern auf die gesamte Bandbreite der in den Fächern in Neuseeland unterrichteten Inhalte abzustellen sei. Diese Inhalte seien im Falle des Fachs „Computing“ so breit angelegt, dass entgegen der Darstellung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht von einer „sehr engen Einschränkung“ oder davon gesprochen werden könne, dass es sich bei dem Fach nur um einen „Computerkurs“ handele. Es komme auch nicht darauf an, ob das Fach „zu anwendungsbezogen“ sei. Abgesehen davon enthalte das Fach neben anwendungsbezogenen Anteilen auch theoretische Anteile.

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Die Klägerin rügt, dass sie sich hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen auf ein vom Beklagten herausgegebenes Merkblatt verlassen habe. Dort habe nichts davon gestanden, dass bestimmte Fächer nicht anerkennungsfähig seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Februar 2010 zu verpflichten, ihr eine Anerkennungsbescheinigung des „National Certificate of Educational Achievement“ als Nachweis für die allgemeine Hochschulreife zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Das Informationsblatt der NZQA vermöge ihn rechtlich nicht zu binden. Für ihn seien allein die für die Zeugnisanerkennung geltenden Bewertungsvorschläge „Neuseeland“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder verbindlich. Abgesehen davon habe auch keine Abstimmung der NZQA mit den zuständigen Länderbehörden stattgefunden.

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Das Gericht hat im Verlauf des Klageverfahrens mit Blick auf die von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ergänzende Stellungnahmen zum Vergleich der Anforderungen des neuseeländischen Schulfachs „Computing“ mit dem EPA-Schulfach „Informatik“ bzw. „Berufliche Informatik“ und der Anforderungen des neuseeländischen Schulfachs „Media Studies“ mit dem EPA-Schulfach „Sozialkunde/ Politische Bildung/ Gemeinschaftskunde“ eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen – beide stammen von denselben Personen, die die ursprünglichen Stellungnahmen abgegeben hatten – wird auf Blatt 156, 162 ff. und 166 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO ).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ablehnung des Anerkennungsantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres neuseeländischen Reifezeugnisses „National Certificate of Educational Achievement“ ( NCEA ) als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

27

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife ( Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise – AQVO ) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

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Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind.

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Nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, die für den Beklagten verbindlich und durch die Verwaltungsgerichte jedenfalls als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen sind,

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zur Bindungswirkung der Bewertungsvorschläge vgl. OVG NRW, Beschl. vom 05. August 2011 – 19 A 1839/10-; Beschl. vom 25. März 2011 – 19 B 719/10-; Beschl. vom 23. Dezember 2003 – 19 E 725/03-; vgl. ferner Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur AQVO,

31

setzt die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines NCEA voraus, dass

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insgesamt mindestens 5 voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer nachgewiesen sind, darunter mindestens 3 Fächer mit insgesamt mindestens 42 credits im „Level 3“,

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-          in zwei Fächern mindestens je 14 credits

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-          in 1-2 Fächern zusammengenommen weitere 14 credits,

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sowie Mathematik mit mindestens 14 credits im „Level 1“ oder höher

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und Englisch oder Maori mit mindestens 8 credits im „Level 2“ oder höher ( davon 4 im Bereich „writing“ und 4 im Bereich „reading“ ),

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              der Bewertungsvorschlag ist unter

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http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html

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abrufbar.

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Die Klägerin hat nicht mindestens drei allgemeinbildende Fächer mit insgesamt mindestens 42 credits im „Level 3“ nachgewiesen.

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Sie hat zwar nach dem von ihr vorgelegten NCEA im „Level 3“ im allgemeinbildenden Fach „English“ 14 credits und in den allgemeinbildenden Fächern „Classical Studies“ und „Mathematics“ zusammengenommen weitere 15 credits erzielt.

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Ihr fehlt aber ein weiteres allgemeinbildendes Fach im „Level 3“ mit mindestens 14 credits.

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Die von ihr im „Level 3“ abgelegten Fächer „Computing“, „Media Studies“ und „Hospitality“, in denen sie 20, 16 bzw. 28 credits erzielt hat, sind keine allgemeinbildenden Fächer.

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Der allgemeinbildende Charakter dieser Fächer folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Fächer nach neuseeländischem Recht allgemeinbildend sind bzw. in Neuseeland den Hochschulzugang eröffnen. Der allgemeinbildende Charakter ergibt sich auch nicht daraus, dass die New Zealand Qualifications Authority (NZQA) auf einem Informationsblatt das Fach „Computing“ mit dem deutschen Unterrichtsfach Informatik und das Fach „Media Studies“ mit verschiedenen in Deutschland unterrichteten gesellschaftswissenschaftlichen Fächern „gleichgestellt“ hat. Die Bewertung durch die neuseeländischen Stellen ist für die nach deutschem Recht vorzunehmende Einstufung der Fächer als allgemeinbildend ohne rechtliche Relevanz.

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Entscheidend für die Einordnung eines Faches als allgemeinbildend ist, dass es mit einem deutschen Abiturfach als gleichwertig anzusehen ist, wobei Gleichwertigkeit keine Identität oder Gleichsetzung erfordert,

46

vgl. zum letztgenannten Punkt OVG NRW, Beschl. vom 25. März 2011 – 19 B 719/10-.

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Die Gleichwertigkeitsprüfung hat anhand eines Vergleichs der Lern- und Prüfungsinhalte der betreffenden Fächer zu erfolgen.

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Dies zugrunde gelegt ist das neuseeländische Fach „Computing“ nicht als gleichwertig mit den EPA-Schulfächern „Informatik“ bzw. „Berufliche Informatik“ anzusehen.

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Herr Ministerialrat Arno Schwarz vom saarländischen Ministerium für Bildung ist nach Analyse sämtlicher Module des neuseeländischen Schulfachs „Computing“ zu dem überzeugend begründeten Schluss gekommen, dass die neuseeländischen Anforderungen nur einem sehr kleinen Teilbereich der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in den Fächern „Informatik“ und „Berufliche Informatik“ gerecht werden und in keiner Weise den Anforderungen des deutschen Informatikunterrichts in der Hauptphase der Oberstufe und im Abitur entsprechen. Gemeinsam ist den Fächern lediglich „die Anwendung informatorischer Werkzeuge zur Lösung von Aufgabenstellungen nach vorangegangener Analyse und Spezifikation des Problems, das Testen und Optimieren von Lösungen sowie die Dokumentation und Präsentation der Lösung“. Die Unterschiede liegen sowohl in der Breite als auch in der Tiefe der Lern- und Prüfungsanforderungen. So gehen die Anforderungen laut „EPA Informatik“ bzw. „EPA Berufliche Informatik“ weit über die im Fach „Computing“ hauptsächlich vermittelten Bedienerfertigkeiten hinaus, die in Deutschland bereits Gegenstand des Informatikunterrichts in der Sekundarstufe I sind. So wird ein systematisches Basiswissen über die Funktionsweise, die innere Struktur und die Möglichkeiten und Grenzen von Informatiksystemen verlangt. Zu dem Basiswissen gehört auch das Beherrschen informatischer Methoden wie Strukturieren und Modellieren, das systematische Zerlegen komplexer Systeme in überschaubare Teile, das Formalisieren und das Interpretieren.

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Die Klägerin hat der abschließenden Stellungnahme des Herrn Schwarz nichts entgegengesetzt.

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Das neuseeländische Fach „Media Studies“ ist nicht als gleichwertig mit dem EPA-Schulfach „Sozialkunde/ Politische Bildung/ Gemeinschaftskunde“ anzusehen.

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Herr Roland Henke vom niedersächsischen Kultusministerium hat nach Analyse des von der Klägerin übermittelten Unterrichtsinhalts des Fachs „Media Studies“ überzeugend festgestellt, dass die Anforderungen des Fachs sich erheblich von den Anforderungen des Fachs „Sozialkunde/ Politische Bildung/ Gemeinschaftskunde“ unterscheiden und dass die beiden Fächer nur über einen sehr geringen inhaltlichen Überschneidungsbereich verfügen, der zudem nicht prägend für die Charakteristik des jeweiligen Fachs ist. Beim Fach „Media Studies“ steht der Kompetenzerwerb in der Mediengestaltung und Mediennutzung auf der Grundlage eines differenzierten Verständnisses medialer Möglichkeiten im Vordergrund. Das Hauptanliegen des Fachs „Sozialkunde/ Politische Bildung/ Gemeinschaftskunde“ ist hingegen der Erwerb eines systematischen und strukturierten Wissens über politische, soziale und ökonomische Inhalte, der die Grundlage für fundierte Analysen und begründete Urteile bilden soll.

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Die Klägerin ist der Einschätzung des Herrn Henke nicht entgegengetreten.

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Hinsichtlich des neuseeländischen Fachs „Hospitality“, das ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Reifezeugnisses die „Vermittlung von Wissen über die Pazifischen Inseln, Australien und Neuseeland als Tourismusstandort“ zum Gegenstand hat, ist eine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abiturfach von vornherein nicht erkennbar. Die Klägerin trägt hierzu auch nichts vor.

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Soweit sie rügt, dass sie sich hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen auf ein vom Beklagten herausgegebenes Merkblatt verlassen habe, wo nichts von der fehlenden Anerkennungsfähigkeit bestimmter Fächer gestanden habe, führt dies zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Ergebnis. Abgesehen davon, dass diese Vertrauensschutzgesichtspunkte im vorliegenden Fall ohnehin nicht anspruchsbegründend wirken,

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              vgl. OVG NRW, Beschl. vom 25. März 2011 – 19 B 719/10,

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ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Beklagte hat ihr keine Auskunft dahingehend erteilt, dass die Fächer „Computing“, „Media Studies“ und „Hospitality“ als allgemeinbildend anerkannt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.