Kein Auskunftsanspruch des Ausbilders über Berufsschul-Fehlzeiten nach Ausbildungsende
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Ausbilder begehrte von der Schulaufsicht Auskunft über die Fehlzeiten einer früheren Auszubildenden am Berufskolleg. Streitpunkt war, ob eine Datenübermittlung nach § 120 Abs. 5 SchulG NRW bzw. ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW einen Anspruch begründet. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger die Daten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötige und zudem keine Einwilligung der Betroffenen vorliege. § 29 VwVfG NRW vermittle insoweit kein eigenständiges Auskunftsrecht.
Ausgang: Klage auf Auskunft über Berufsschul-Fehlzeiten wurde mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Übermittlung personenbezogener Schülerdaten an einen Ausbildungsbetrieb nach § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW setzt voraus, dass die Daten zur Erfüllung einer dem Betrieb durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe benötigt werden.
Nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses besteht ein Auskunftsbedarf im Sinne des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW nur ausnahmsweise; die bloße Wahrnehmung eigener (insbesondere wirtschaftlicher oder prozessualer) Interessen genügt nicht.
Fehlzeiten im Berufsschulunterricht sind für Zwecke der Rückforderung von Fördermitteln oder für zivilrechtliche Regressüberlegungen regelmäßig keine „gesetzliche Aufgabe“ des ehemaligen Ausbilders im Sinne des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW.
Eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW scheidet ohne die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person aus.
§ 29 VwVfG NRW begründet ein Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsakten, vermittelt aber kein eigenständiges Auskunftsrecht, wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gerade die begehrte Auskunftserteilung ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 644/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beigeladene begann am 01.09.2009 bei dem Kläger eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Ausbildung sollte in einem sogenannten Verbundausbildungsverhältnis durchgeführt werden, in dessen Rahmen eine sechsmonatige Ausbildungsphase bei einem anderen Rechtsanwalt, Rechtsanwalt M. in Köln, vorgesehen war. Mit diesem schloss der Kläger einen Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund. Hierin verpflichtete sich Rechtsanwalt M. gegenüber dem Kläger zur Ausbildung der Beigeladenen für die Dauer von sechs Monaten zu bestimmten Ausbildungsinhalten. Die Ausbildungsvergütung erhielt die Beigeladene auch während ihrer Ausbildung bei Rechtanwalt M. von dem Kläger.
Die Beigeladene wurde ab dem 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 vereinbarungsgemäß im Rahmen der Verbundausbildung bei Rechtsanwalt M. ausgebildet. Mit Schreiben vom 01.03.2011 kündigte sie fristlos das Ausbildungsverhältnis bei dem Kläger und setzte die Ausbildung bei Rechtsanwalt M. fort.
Für die Verbundausbildung hatte der Kläger durch Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln eine Zuwendung in Höhe von 4.500,00 Euro erhalten. Förderungsvoraussetzung war unter anderem, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht in der Lage war, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang selbst zu vermitteln. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den von dem Kläger in der Anlage K1 zur Klageschrift (mit) vorgelegten Vermerk der Bezirksregierung Köln vom 29.10.2009 Bezug genommen.
Während ihrer Ausbildung besuchte die Beigeladene den Unterricht am Joseph-DuMont-Berufskolleg in Köln. Im zweiten Ausbildungsjahr erfolgte der Besuch als Besuch der Fachoberschule für auszubildende Fachangestellte in Teilzeit (FOS), den die Beigeladene mit dem Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife abschloss.
In der Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 – während der Verbundphase – kam es bei der Beigeladenen mehrfach zu krankheitsbedingte Fehlzeiten. Der Kläger, der hiervon nach seinen Angaben bei einem Besuch des Ausbildersprechtages beim Berufskolleg am 15.02.2011 erfuhr, beantragte mit Faxschreiben vom 20.02.2011 beim Berufskolleg, ihm die bekanntgewordenen Informationen zu den angestiegenen Fehlzeiten in Form von „Akteneinsicht durch Überlassung von Kopien der Ihnen zugereichten AU-Bescheinigungen seit dem 01.09.2010 zukommen zu lassen“. Mit E-Mail vom 01.03.2011 wandte er sich an den Klassenlehrer und bat um Auskunft über die Fehlzeiten im Unterricht „vorsorglich für den gesamten zurückliegenden Zeitraum seit der Einschulung am 01.09.2009“. Mit E-Mail vom 09.03.2011 teilte der Klassenlehrer dem Kläger mit, es werde bestätigt, dass die in der Vergangenheit liegenden schulischen Fehlzeiten der Beigeladenen allesamt begründet gewesen seien. Weitere Auskünfte würden nicht erteilt, da inzwischen das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen beendet sei.
Der Kläger wandte sich sodann mit der Bitte um Auskunftserteilung an die Bezirksregierung Köln als die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Diese teilt dem Kläger mit E-Mail vom 24.03.2011 und vom 01.04.2011 ebenfalls mit, dass weitere Auskünfte nicht erteilt würden. Das Schulgesetz NRW regele in § 120 Abs. 5 die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Dies sei grundsätzlich nur möglich, wenn die dort genannten Stellen die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Da das Ausbildungsverhältnis mit der Beigeladenen nicht mehr bestehe, habe der Kläger keine im Ausbildungsverhältnis begründeten Aufgaben mehr zu erfüllen. Eine Einwilligung der Beigeladenen zur Datenübermittlung liege nicht vor.
Der Kläger hat am 12.01.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:
Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage ohne Vorverfahren zulässig. Der Sache nach ergebe sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 120 Abs. 5 SchulG sowie aus § 29 VwVfG NRW. Er, der Kläger, habe am 20.02.2011 gegenüber dem Berufskolleg erstmals das Auskunftsbegehren geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe das Ausbildungsverhältnis noch bestanden; der Auskunftsanspruch habe ihm zugestanden, da er gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten habe. Dieser Auskunftsanspruch sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte den Antrag nicht umgehend behandelt habe und das Ausbildungsverhältnis inzwischen durch Eigenkündigung der Beigeladenen beendet sei. Er habe Berichtspflichten gegenüber den Subventionsbehörden der Verbundausbildung und gegenüber der Krankenversicherung der Beigeladenen. Ferner müsse er die Möglichkeit haben, gerade auch nach Abschluss bzw. Beendigung der Berufsausbildung in seiner Kanzlei prüfen zu können, ob das Ausbildungsverhältnis als erfolgreich eingestuft werden könne, wozu auch die Überprüfung angeblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten gehöre. Ferner habe die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 13.02.2013 inzwischen den für die Verbundausbildung erlassenen Zuwendungsbescheid zurückgenommen und die Fördermittel zurückgefordert. In dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.02.2013 heißt es dazu: Wie der Kläger in einer Selbstanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln offengelegt habe, sei er in der Lage gewesen, der Auszubildenden alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang auch allein zu vermitteln und habe auch bereits allein ausgebildet habe. Damit habe der Kläger bei der Beantragung der Fördermittel arglistig über eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung getäuscht. Die Zuwendung bei einer Verbundausbildung setze voraus, dass die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung gemeinsam durchführten, um den Auszubildenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln, die der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb (Zuwendungsempfänger) nicht allein vermitteln könne.
Der Kläger macht geltend, da die Bezirksregierung Köln nunmehr die Fördermittel zurückfordere und er sich entsprechende Regressansprüche gegen Rechtsanwalt M. vorbehalte, benötige er nunmehr auch aus diesem Grund die begehrte Auskunft über die in der Verbundphase aufgelaufenen Fehlzeiten der Beigeladenen. Der Kläger hat ferner eine Aufstellung der Hanseatischen Krankenkasse vom 11.05.2011 über Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für die Beigeladene vorgelegt, in der die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie die erstatteten bzw. mit dem Beitragskonto verrechneten Beträge im einzelnen aufgeführt sind; auf die Aufstellung (Blatt 251 der Anlage K1 zur Klageschrift) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu den Fehltagen der Beigeladenen im Ausbildungsgang zur Rechtsanwaltsfachangestellten am Joseph-DuMont-Berufskolleg im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 28.02.2011 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler an einen Ausbildungsbetrieb sei gemäß § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG nur gestattet, wenn diese Daten von der anfordernden Stelle zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt würden. Dies habe der Ausbilder darzulegen. Nach dem Ende der Ausbildung sei die Eigenschaft als Ausbildungsbetrieb für den Kläger weggefallen; eine Datenübermittlung sei nur im Rahmen des § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG – an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs – möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Weder bestehe ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten, noch habe die Beigeladene der Bekanntgabe zugestimmt. Die Daten seien auch weder hinsichtlich der Rückforderung von Fördermitteln noch zur Geltendmachung eventueller Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber der Krankenversicherung relevant.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe dem Kläger die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vollständig mitgeteilt und damit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine weitere Auskünfte – auch durch den Beklagten – jedenfalls nicht mehr erforderlich; insoweit sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Der Kläger und die Beigeladene haben ein (nicht rechtskräftiges) Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012 – 9 Ca 2544/11 – vorgelegt, mit dem das Arbeitsgericht eine Klage des Klägers gegen die Beigeladene und Rechtsanwalt M. wegen verschiedener Auskunfts- und Schadensersatzbegehren abgewiesen hat. Auf das arbeitsgerichtliche Urteil, gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Es spricht Einiges dafür, dass es sich bei der Klage - wegen fehlenden Regelungscharakters des begehrten Verwaltungshandelns - um eine Leistungsklage handelt und nicht um eine auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Dies kann jedoch kann offen bleiben. Denn die Klage wäre auch dann, wenn man von einer Verpflichtungsklage ausginge, zulässig; insbesondere ist das im Fall einer Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren hier der Sache nach durchgeführt worden, nachdem die Schule die Erteilung der begehrten Auskunft abgelehnt und die Bezirksregierung Köln diese Entscheidung bestätigt hat. Die Klagefrist wäre hier eingehalten, da den Mitteilungen der Bezirksregierung an den Kläger vom 24.03.2011 und 01.04.2011 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war und deshalb gemäß § 58 VwGO von einer Jahresfrist auszugehen wäre (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Fehltage der Beigeladenen beim Joseph-DuMont-Berufskolleg.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG. Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten den dort genannten Stellen, zu denen auch die Ausbildungsbetriebe der Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs gehören, nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift den dort genannten Stellen, soweit sie rechtsfähig sind, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auskunft verleiht. Die Datenübermittlung bzw. der Datenaustausch zwischen den verschiedenen öffentlichen Stellen liegt nach der Konzeption der Vorschrift im öffentlichen Interesse an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, nicht im privaten Interesse der beteiligten Stellen. Von einem Rechtsanspruch der beteiligten Stellen auf Datenauskunft ist in § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG nicht die Rede; im Gegenteil ist ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht und Auskunft über die Schülerdaten gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 120 Abs. 7 SchulG ausschließlich den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern vorbehalten („Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, ...Auskunft...zu erhalten“). Deshalb spricht Einiges dafür, dass § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG im Sinne einer objektiv-rechtlichen Regelung zu verstehen ist, aus der die dort genannten Stellen keine eigenen Ansprüche herleiten können.
Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn unabhängig von dem Vorstehenden kann die begehrte Auskunft nicht auf der Grundlage des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG beansprucht werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Der Kläger benötigt die begehrte Auskunft nicht zur Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe. Es ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich in Einzelfällen auch nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses noch die Notwendigkeit einer Datenübermittlung ergibt. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. Denn nach dem Abschluss der Ausbildung hat der Kläger hier die ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben als Ausbilder erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Gründe, aus denen er nach seiner Auffassung von dem Beklagten Auskunft über die Fehltage der Beigeladenen im Unterricht am Berufskolleg benötigt, greifen nicht durch. Soweit der Kläger - wegen der Rückforderung der für die Verbundausbildung gewährten Förderungsmittel - Regressansprüche gegen Rechtsanwalt Loskamp geltend machen will, handelt es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe, sondern um die Wahrnehmung eigener Interessen. Falls er diese gerichtlich durchsetzen will, steht es ihm frei, dies auf dem dafür zulässigen Rechtsweg zu betreiben und die nach seiner Auffassung für den Regress relevanten Tatsachen mit den in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehen prozessrechtlichen Mitteln in das Regressverfahren einzuführen. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, weshalb die begehrte Auskunft in diesem Zusammenhang erforderlich sein sollte. Denn die Bezirksregierung Köln hat die Rückforderung in ihrem Bescheid vom 13.02.2013 ausschließlich darauf gestützt, dass der Kläger bei Beantragung der Fördermittel falsche Angaben gemacht und arglistig darüber getäuscht habe, dass er die Ausbildung auch vollständig selbst durchführen könne. Fehlzeiten der Beigeladenen im Unterricht des Berufskollegs sind also weder für die Rückforderung der Fördermittel noch für etwaige Regressansprüche relevant.
Der Kläger benötigt die begehrte Auskunft auch nicht zu Erfüllung etwaiger Berichtspflichten über die Verwendung der Fördermittel; Anhaltspunkte hierfür sind – zumal nach der angekündigten vollständigen Rückforderung der Mittel aus den o.a. Gründen – nicht erkennbar.
Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Kläger die begehrte Auskunft benötigt, um Arbeitgeberpflichten gegenüber der Krankenversicherung der Beigeladenen nachzukommen. Seine diesbezüglichen Pflichten hat der Kläger bereits erfüllt; die Krankenversicherung hat ihm eine detaillierte Aufstellung über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und die jeweiligen Erstattungen bzw. Verrechnungen erteilt und macht gegenüber dem Kläger keine weiteren Ansprüche geltend. Für die Unrichtigkeit dieser Aufstellung gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Kläger kann die begehrte Auskunft auch nicht auf der Grundlage des § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG verlangen (Datenübermittlung an „Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“), da die - engeren - Voraussetzungen dieser Vorschrift erst recht nicht vorliegen, es insbesondere an der danach erforderlichen Einwilligung der Beigeladenen fehlt.
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger ergänzend angeführten Vorschrift des § 29 VwVfG NRW – sei es in unmittelbarer, oder – für den Fall der Leistungsklage - entsprechender Anwendung. Die Vorschrift gewährt lediglich ein Akteneinsichtsrecht in die anlässlich eines Verwaltungsverfahrens geführten Verwaltungsvorgänge, gewährt aber kein eigenständiges Auskunftsrecht, wenn sich das Verwaltungsverfahren gerade auf die Frage bezieht, ob einem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben werden soll.
Einer Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen – ohne Rechtsanspruch – stehen die spezialgesetzlichen Regelungen des § 120 SchulG (insbesondere § 120 Abs. 7 SchulG) entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.