Staatsangehörigkeitsfeststellung: Kein Erwerb über Vater; Erklärungserwerb über Mutter verspätet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG und berief sich auf Abstammung vom Vater sowie hilfsweise auf einen Erklärungserwerb über die Mutter. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters bei Geburt des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Zudem spreche vieles für einen Staatsangehörigkeitsverlust des Großvaters 1922 kraft Versailler Vertrag/Genfer Abkommen mangels Nachweises eines Wohnsitzes im bei Deutschland verbliebenen Gebiet. Ein Erklärungserwerb nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 scheiterte mangels unverschuldeten Hindernisses und jedenfalls wegen Verspätung der Erklärung 2020.
Ausgang: Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mangels Nachweises und wegen verspäteten Erklärungserwerbs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG setzt einen urkundlich oder durch sonstige schriftliche Beweismittel hinreichend wahrscheinlichen Nachweis von Erwerb und Nichtverlust der Staatsangehörigkeit voraus.
Für vor dem 1. Januar 1975 geborene eheliche Kinder richtet sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 RuStAG a.F. nach der Staatsangehörigkeit des Vaters im Zeitpunkt der Geburt.
Der Verlust der deutschen und der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit nach Art. 91 Versailler Vertrag i.V.m. dem deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien tritt kraft Gesetzes für Personen ein, die am Tag des Souveränitätsübergangs ihren Wohnsitz im abgetretenen Gebiet hatten; eine Willenserklärung ist nicht erforderlich.
Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über die Volkslistenverordnung/§ 1 Abs. 1 d) 1. StAngRegG setzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste voraus.
Ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 liegt nicht schon in Unkenntnis der Rechtslage; die Nacherklärungsfrist setzt hinreichenden Anlass sowie tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kenntnisverschaffung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. 00. 1973 in S. – T. (Polen) geborene Kläger ist eheliches Kind der Frau F. P. , geborene C. (geboren am 00. 00. 1952 in S. ) und des Herrn F1. P. (geboren am 00. 00. 1946 in D. (M. ), die am 00. 00. 1970 in M. die Ehe geschlossen haben. Der Großvater des Klägers ist der am 00. 00. 1913 in D. (M. ) geborene F2. L. P. . Aus den Personenstandsurkunden des Großvaters geht hervor, dass dieser im Zeitpunkt der Geburt deutscher Staatsangehöriger war.
Der Vater des Klägers führte zunächst im Jahr 1988 ein Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz durch und gab in diesem Zusammenhang an, sein Vater (Großvater des Klägers) sei in A. , dem späteren I. in Oberschlesien geboren. Dieser sei über eine Abteilung der Deutschen Volksliste eingebürgert worden. Urkundliche Nachweise hierüber könnten nicht vorgelegt werden.
Am 4. Februar 1992 wurde der Vater des Klägers in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
Der Kläger beantragte am 14. Mai 2012 die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies begründete er damit, er sei deutscher Staatsangehöriger, weil sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit seiner Geburt erworben. Der Nachweis, dass der Kläger väterlicherseits von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme, habe nicht erbracht werden können.
Der Großvater des Klägers sei 1913 in den damaligen Grenzen Preußens geboren worden. Es sei daher davon auszugehen, dass er die preußische und damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Der Großvater habe sich danach jedoch an Orten in Oberschlesien aufgehalten, die infolge des ersten Weltkrieges durch den Versailler Vertrag mit Wirkung vom 15. Juni 1922 an Polen abgetreten worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei der Großvater ausschließlich im Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit gewesen. Ein Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit habe nur nach der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (Volkslistenverordnung) erfolgen können. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung erworben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2015 Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, sein Großvater und sein Vater seien deutsche Staatsangehörige gewesen. Eine amtliche Bestätigung über den Wohnort des Großvaters bis 1945 könne zwar nicht vorgelegt werden, der Heiratsurkunde des Urgroßvaters aus dem Jahre 1912 sei jedoch zu entnehmen, dass dieser in A. / I. gewohnt habe. Auch hätten zwei Zwillingsbrüder des Großvaters, die 1925 geboren worden seien, in A. / I. gelebt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, in den vorgelegten Kirchenbucheintragungen sei keine damalige Adresse des Großvaters angegeben. Zum andern bezögen sich die Eintragungen auf die Jahre 1912 und 1941. Entscheidend sei aber der Wohnsitz des Großvaters in der Zeit zwischen 1920 und 1939. Für diesen Zeitraum böten die Kirchenbucheinträge hinsichtlich des Wohnortes keine Anhaltspunkte. Soweit vorgetragen worden sei, dass der Urgroßvater mit seiner Familie in A. in der E.--------straße 00 gelebt und in Polen gearbeitet habe, sei zu berücksichtigen, dass mindestens ein Geschwister des Großvaters in Polen geboren worden sei, was es als unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass eine Wohnung im Gebiet des Deutschen Reiches bestanden habe. Auch die vorliegenden Adressbücher der Stadt A. / I. enthielten keine Eintragungen für den Zeitraum zwischen den beiden Kriegen.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Vater sei nur deswegen 1992 eingebürgert worden, weil die Einbürgerung der einfachere Weg gewesen sei. Tatsächlich sei sein Vater Deutscher seit Geburt. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass seine Vorfahren väterlicherseits in A. sesshaft gewesen seien. Sie seien dort geboren und getauft worden. Der Urgroßvater habe in der E1. Grube in D. gearbeitet. Die Grube habe zwar außerhalb des preußischen Staates gelegen. In A. /I. sei jedoch ein Grenzübergang gewesen, über den die Bergleute jeden Tag zur Arbeit in der Grube gegangen seien. Die Grubenverwaltung habe dem Urgroßvater eine zeitweilige Notunterkunft in einem Gebäude auf dem Grubengelände zugeteilt, die die Funktion eines „Arbeiterhotels" in Notsituationen gehabt habe. Dort habe sich der Urgroßvater mit der Urgroßmutter im Zeitpunkt der Geburt des Großvaters aufgehalten.
Auch könne ein Freund der Familie, Herr K. K1. (geboren am 00. 00. 1935) bestätigen, dass der Wohnsitz des Urgroßvaters und des Großvaters in I. gewesen sei.
Er habe die Staatsangehörigkeit auch von seiner Mutter F3. P. erworben. Dieser sei nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (17 K 47/15) die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt worden. Von der Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 durch besondere Erklärung zu erwerben, habe er erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfahren. Er habe mit Schreiben vom 8. November 2020 gegenüber dem Bundesveraltungsamt erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner Mutter erwerben zu wollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 und des Widerspruchbescheides vom 20. September 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Juli 2015 und der Widerspruchbescheid vom 20. September 2017 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2007 (StAG), weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, wobei es nach Abs. 2 der Bestimmung für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde und danach nicht wieder verloren gegangen ist.
Nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. Juli 1913 (RuStAG) in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Fassung erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war.
Zwar ist davon auszugehen, dass der am 00. 00. 1913 in D. (M. ) und damit im damaligen Gebiet des Deutschen Reiches geborene Großvater des Klägers deutscher Reichsangehöriger gewesen ist. Allerdings sprechen gewichtige Umstände dafür, dass dieser die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Nach Art. 91 Abs. 1 Versailler Vertrag in Verbindung mit dem deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 (RGBl. II S. 237) – Genfer Abkommen – verloren die deutsche und erwarben die polnische Staatsangehörigkeit die deutschen Reichsangehörigen, die am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz in dem Gebiet hatten, das an Polen übergegangenen ist. Einer Erklärung der Betroffenen bedurfte es insoweit nicht. Darauf, ob sie die polnische Staatsangehörigkeit erwerben wollten, kam es ebenfalls nicht an.
Aus der im Verwaltungsverfahren enthaltenen Geburtsurkunde des Großvaters des Klägers ergibt sich, dass dieser am 00. 00. 1913 in D. und damit an einem Ort geboren wurde, der später dem polnischen Staatsgebiet zugeschlagen wurde. Ausreichende Hinweise und Beweismittel dafür, dass der Großvater des Klägers zwar dort geboren wurde, die Familie des Großvaters im Zeitpunkt der Abtretung der Gebiete an Polen ihren Lebensmittelpunkt in A. (I. ) hatte, liegen nicht vor.
Der Geburtsurkunde des Großvaters des Klägers ist eindeutig zu entnehmen, dass beide Elternteile des Großvaters zum Zeitpunkt seiner Geburt in D. wohnhaft waren. Die gleichen Angaben enthält im Übrigen auch die Heiratsurkunde des Großvaters vom 23. Dezember 1941. Schon vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, der Großvater sei in einer vorübergehenden Notunterkunft auf dem Grubengelände geboren worden, der tatsächliche Lebensmittelpunkt habe sich aber in der (ca. 30 km entfernten) Stadt A. (I. ) in der E.--------straße befunden. Dagegen spricht zudem, dass offensichtlich der Bruder des Großvaters F2. F4. F1. am 00. 00. 1915 ebenfalls in D. geboren wurde, wie sich dem Eintrag auf der Heiratsurkunde der Urgroßeltern entnehmen lässt.
Die in diesem Zusammenhang zum Wohnort der Familie vorgelegten Auskünfte der Evangelisch-Augsburgischen Kirchengemeinde führen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit in der Auskunft vom 21. Dezember 2016 darauf hingewiesen wird, aus den Pfarrbüchern ergebe sich, dass die Familie während der gesamten Zeit in I. (A. ) in der E.--------straße 00 gewohnt habe, ist nicht erkennbar, welche Grundlage diese Angabe hat. Sie steht auch in Widerspruch zu den später vorgelegten Auszügen aus den Kirchenbüchern. Angaben zu der Wohnanschrift E.--------straße 00 enthalten diese nicht. Sie belegen lediglich, dass der Urgroßvater am 00. 00. 1912 und der Großvater am 00. 00. 1941 in der Kirchengemeinde getraut wurden, was aber kein Beleg für den tatsächlichen Wohnort im maßgeblichen Zeitpunkt ist. Zudem haben auch die Ermittlungen der Beklagten im Adressbuch der Stadt I. (A. ) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Urgroßvater des Klägers mit seiner Familie in der E.--------straße 00 gewohnt hat.
Weitere Unterlagen, die eindeutig belegen könnten, dass die Familie des Urgroßvaters kurz vor der Gebietsabtretung ihren Lebensmittelpunkt in I. hatte, liegen nicht vor. Geburtsurkunden der Brüder des Großvaters konnte der Kläger nicht vorlegen.
Eine andere Betrachtungseise ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Erklärung des Herr K. K1. vom 6. Juli 2018, der bestätigt, dass die Familie F5. und F. P. bis 1939 in I. auf dem Gebiet Deutschlands gewohnt hätten. Diese Erklärung ist bereits deshalb unergiebig, weil Herr K1. (geboren am 00. 00. 1935) im maßgeblichen Zeitpunkt der Gebietsabtretungen noch nicht lebte.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - in Verbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die Deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) i.d.F. vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) – wieder erworben hat. Anhaltspunkte für eine Eintragung in die Volksliste bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Der am 00. 00. 1973 geborene Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht von seiner Mutter erworben. Durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 – RuStAÄndG 1974 – wurde mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1975 § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahin gehend geändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 ist das Erklärungsrecht grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977 auszuüben. Nach Art. 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben werden, wenn der Erklärungsberechtigte ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. Für einen noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten muss die Erklärung durch den Sorgeberechtigten abgegeben werden (Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974). Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang,
BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 C 29/94 –, juris.
Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis liegt hier nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Unkenntnis der Rechtslage begründet dies nicht.
Die Nacherklärungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Erklärungsberechtigte hinreichend Anlass hat und es ihm tatsächlich möglich und zumutbar ist, Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter muss grundsätzlich erwartet werden, dass der Erklärungsberechtigte (im Fall der Minderjährigkeit der Sorgeberechtigte) innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts eintreten,
BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18/06 –, juris.
Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Anlass zu der Annahme geben, dass es der Mutter des Klägers nicht möglich gewesen wäre, vorsorglich eine entsprechende Erklärung für ihren noch nicht volljährigen Sohn abzugeben. Schon vor diesem Hintergrund kommt es auf die Erklärung des Klägers vom 8. November 2020 zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von seiner Mutter nicht an.
Hinzu kommt, dass die Erklärung des Klägers vom 8. November 2020 jedenfalls auch verspätet abgegeben wäre. Der Mutter des Klägers wurde der Staatsangehörigkeitsauseis schon am 18. Oktober 2017 ausgehändigt. Die Kenntnis des Klägers von der Aushändigung hat auf jeden Fall zum Wegfall des Hindernisses geführt. Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, er habe erstmals durch den Beschluss des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren vom 25. Mai 2020 von der Möglichkeit eine Erklärungserwerbes Kenntnis erhalten. Denn die Unkenntnis der Rechtslage hat der Erklärende – wie bereits erwähnt – zu vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.