Endbeglaubigung: Verweigerung bei fest verbundener, nicht beglaubigter Übersetzung
KI-Zusammenfassung
Ein Notar begehrte nach Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung einer Endbeglaubigung für seinen Beglaubigungsvermerk. Das VG Köln bejahte die Zulässigkeit wegen Wiederholungsgefahr, wies die Klage aber als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Endbeglaubigung bestehe nur im Rahmen der Funktion der Endbeglaubigung im Legalisationsverfahren; die feste Verbindung einer nicht beglaubigten deutschen Übersetzung mit der öffentlichen Urkunde widerspreche dem Zweck eindeutiger Echtheitsbezeugungen und darf zur Versagung führen.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Versagung der Endbeglaubigung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein ursprünglich verfolgtes Verpflichtungsbegehren durch Änderung der Sachlage erledigt hat und Wiederholungsgefahr besteht.
Ein Anspruch auf Endbeglaubigung einer notariellen öffentlichen Urkunde kann sich aus der Funktion der Endbeglaubigung als Vorstufe der Legalisation im internationalen Urkundenverkehr ergeben, wenn der Gebrauch im Ausland dies erfordert und eine Zwischenbeglaubigung vorliegt.
Die Endbeglaubigung darf versagt werden, wenn mit der zu beglaubigenden öffentlichen Urkunde fest verbundene Bestandteile nicht endbeglaubigungsfähig sind und dadurch die erforderliche Eindeutigkeit der Echtheitsbezeugung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gefährdet wird.
Eine Übersetzung ist grundsätzlich keine öffentliche Urkunde und nur dann endbeglaubigungsfähig, wenn die Unterschrift bzw. die Eigenschaft des Übersetzers als Sachverständiger ordnungsgemäß vorbeglaubigt ist.
Der Zweck der Endbeglaubigung erfordert eine klare Zuordenbarkeit der Beglaubigungsvermerke; fest verbundene, für Legalisation und Auslandsverwendung nicht notwendige Anlagen dürfen wegen Missverständnisrisiken ausgeschlossen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Endbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks, den er in seiner Eigenschaft als Notar gefertigt hat.
Am 5. November 2020 beglaubigte der Kläger die Unterschrift einer Klientin unter einem Text in arabischer Sprache. Bei dem Dokument handelte es sich laut beigefügter Übersetzung um eine Vollmacht, die zur Veräußerung eines Anteils an einem Grundstück im Irak im Rahmen einer Erbteilung bestimmt war. Der Kläger setzte den Beglaubigungsvermerk auf ein gesondertes Blatt und verband dieses mit dem arabischen Text sowie mit dem Blatt, auf dem sich die Übersetzung des Textes in die deutsche Sprache befand. Die Echtheit der Unterschrift des Klägers und des beigedrückten Dienstsiegels sowie seine Befugnis zur Vornahme der Amtshandlung bestätigte der Präsident des Landgerichts Köln mit Beglaubigungsvermerk vom 16. November 2020. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt, die Vollmacht mit einer Endbeglaubigung zu versehen. Die Urkunde sei zur Verwendung im Irak vorgesehen.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Urkunden, die Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers in die deutsche Sprache enthielten, würden grundsätzlich nicht endbeglaubigt. Ein nachvollziehbarer Grund für eine Endbeglaubigung deutscher Übersetzungen von Urkunden, die zur Vorlage bei der konsularischen Vertretung eines anderen Staates dienten, sei nicht erkennbar. Der Übersetzung fehle zudem die erforderliche Vorbeglaubigung durch das Landgericht. Der Bescheid wurde am 18. Dezember 2020 abgesandt.
Am 19. Januar 2021 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Die Vertretung der Republik Irak in Deutschland werde die erforderliche Legalisation seiner Unterschriftsbeglaubigung nur vornehmen, wenn das Bundesverwaltungsamt eine Endbeglaubigung erteile. Der Endbeglaubigung stehe die beigefügte Übersetzung nicht entgegen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen sei nur der vom Notar errichtete Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Urkunde, die der Legalisation – und entsprechend der Endbeglaubigung – zugänglich sei. Die unterzeichnete Erklärung bleibe hingegen Privaturkunde. Entsprechendes gelte für die mit der öffentlichen Urkunde verbundene Übersetzung. Sie genieße keinen höheren Status als der übersetzte Text. Die Übersetzung habe er nur mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden, um nachzuweisen, dass er pflichtgemäß geprüft habe, dass mit der Verwendung seiner Urkunde keine erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecke verfolgt würden.
Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2021 zurück. Es führte ergänzend aus, ausländische Vertretungen und Behörden verlangten bei der Vorlage ausländischer Urkunden keine Übersetzung in die deutsche Sprache. Übersetzungen stellten Sachverständigenleistungen dar. Endbeglaubigungsfähig seien bei Übersetzungen die Unterschrift bzw. die Eigenschaft eines Übersetzers als anerkannter Sachverständiger, soweit diese durch den zuständigen Gerichtspräsidenten beglaubigt worden seien. Eine solche Beglaubigung liege hier nicht vor. Sofern der Kläger eine Übersetzung aus dem von ihm genannten Grund benötige, hätte eine Endbeglaubigung erteilt werden können, wenn die Übersetzung separat beigefügt worden und nicht untrennbar mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden gewesen wäre.
Der Kläger hat am 12. März 2021 Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, im Interesse seiner Klientin verfolge er inzwischen verfolge sein ursprüngliches Anliegen nicht weiter. Er habe die Unterschrift unter dem arabischen Text nochmals beglaubigt, ohne mit dem Beglaubigungsvermerk und dem unterschriebenen Text eine Übersetzung zu verbinden. Mit diesen Unterlagen durchlaufe er das Überbeglaubigungsverfahren für seine Klientin von Neuem. Er wolle aber im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen lassen, dass die Versagung der Endbeglaubigung rechtswidrig gewesen sei. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse stehe ihm nach Aufgabe seines ursprünglichen Ansinnens wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr zur Seite. Seine Urkunden seien regelmäßig zur Verwendung im Ausland bestimmt. Als Notar müsse er Kenntnis vom Inhalt des unterschriebenen Textes haben, um die ihn treffenden Prüfungspflichten nach § 40 Abs. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) erfüllen zu können. Gehe es um Unterschriften unter Texten in Sprachen, die ihm nicht geläufig seien, könne er anhand der Verbindung seines Beglaubigungsvermerks mit der Übersetzung des Textes in die deutsche Sprache effektiv nachweisen, dass er seine Prüfungspflicht beachtet habe. Ihm als Notar habe ein Anspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt auf die Erteilung der Endbeglaubigung zugestanden. Dieser ergebe sich aus dem Zweck der Endbeglaubigung, die Legalisation einer öffentlichen Urkunde durch die Auslandsvertretung des Bestimmungsstaates zu ermöglichen und aus einer Erteilungspraxis der Beklagten, mit der sie sich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu einer entsprechenden Handhabung gebunden habe. Ohne Endbeglaubigung wäre die notarielle Urkunde im internationalen Urkundenverkehr mit Ländern wie dem Irak, mit denen es keine Abkommen gebe, die eine Legalisation entbehrlich machten, wertlos. Mit der Endbeglaubigung bestätige das Bundesverwaltungsamt die Echtheit der Unterschrift des Präsidenten des Landgerichts und des angebrachten Siegels und ggfs. auch dessen Befugnis zur Vornahme der Amtshandlung. Die Voraussetzungen für eine Endbeglaubigung hätten in Gestalt seines eigenen Beglaubigungsvermerks als öffentlicher Urkunde und der Zwischenbeglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten vorgelegen. Die Verbindung des Beglaubigungsvermerks mit der Übersetzung des unterschriebenen Textes, die weder Gegenstand seiner Unterschriftsbeglaubigung noch einer Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts gewesen sei, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der Zweck der Endbeglaubigung verlange es nicht, die Übersetzung wegzulassen. Die Anerkennung seiner Unterschriftsbeglaubigung durch die irakischen Behörden werde dadurch nicht behindert. Es sei nicht Sache der endbeglaubigenden Behörde, Vorgaben für den Inhalt der Ausgangsurkunde zu machen.
Der Kläger beantragt wörtlich
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Endbeglaubigung zu erteilen, wenn eine öffentliche Urkunde vorbeglaubigt ist. Von dieser Pflicht ist sie nicht bereits deshalb entbunden, weil mit der Urkunde neben dem unterschriebenen fremdsprachigen Text auch eine Übersetzung des unterschriebenen Textes in die deutsche Sprache verbunden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint ergänzend, die Übersetzung sei Bestandteil der zugrundeliegenden Urkunde und könne somit nicht unberücksichtigt bleiben. Da in Bezug auf die untrennbar verbundene Übersetzung der korrekte Vorbeglaubigungsweg nicht eingehalten worden sei, habe auch die Endbeglaubigung des Beglaubigungsvermerks des Klägers nicht erteilt werden können. Die Verbindung der Übersetzung mit dem Beglaubigungsvermerk sei für das Legalisationsverfahren nicht erforderlich gewesen. Für den von dem Kläger angeführten Zweck hätte es ausgereicht, wenn er eine Kopie des fremdsprachigen Textes mit Übersetzung in seine Verwahrung genommen hätte.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 19. April 2024 und vom 19. August 2024 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. Dezember 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2021 festgestellt haben will. Sein Vorbringen setzt sich mit der Ablehnung seines im November 2020 gestellten Antrags durch die genannten Bescheide und den darin angestellten Erwägungen auseinander. Der Kläger will zudem sein Anliegen ausdrücklich als Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen, um bei gleicher Vorgehensweise in künftigen Beglaubigungsverfahren nicht erneut mit einer Versagung rechnen zu müssen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Feststellung gerichtet, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
Die so verstandene Klage ist zulässig.
Sie ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der ursprüngliche verfolgte Anspruch, die Endbeglaubigung seines Beglaubigungsvermerks vom 5. November 2020 zu der Unterschrift unter den arabischen Text zu erwirken, hat sich durch eine Änderung der Sachlage erledigt. Das Verpflichtungsbegehren ist gegenstandslos geworden, weil der Kläger gehalten war, eine zügige Endbeglaubigung in einem weiteren Überbeglaubigungsverfahren zu erwirken, in dem er eine erneute Beglaubigung der Unterschrift seiner Klientin ohne Übersetzung vorlegte. Es oblag dem mit der Beglaubigung beauftragten Kläger im Rahmen seiner Amtstätigkeit, einer Verzögerung der Legalisation und Nutzung der Vollmacht im Rechtsverkehr, die durch einen langwierigen Rechtsstreit zwischen ihm und der Beklagten drohte, zuvorzukommen.
Der Kläger verfügt auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er hat dargetan, dass er als Notar regelmäßig mit der Beglaubigung von Urkunden befasst ist, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, und dass er auch in Zukunft beabsichtigt, Anträge auf Überbeglaubigung, wie vorliegend praktiziert, mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit dabei Länder betroffen sind, in denen mangels internationaler Abkommen eine Endbeglaubigung noch erforderlich ist, muss der Kläger sich hierfür an die Bundesbehörde wenden, an die das Auswärtige Amt diese Aufgabe delegiert hat. Es besteht die Gefahr, dass nicht nur das bisher zuständige Bundesverwaltungsamt, sondern auch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, auf das die Zuständigkeit für Aufgaben der Endbeglaubigung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 übergegangen ist, an der Versagung von Endbeglaubigungen in der vorliegenden Kon-stellation festhält. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegengetreten ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Versagung der Endbeglaubigung durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2021 ist nicht rechtswidrig gewesen.
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Endbeglaubigung ist nicht ersichtlich. Bei der Endbeglaubigung handelt es sich um einen Teil des Legalisationsverfahrens, welches sich aus internationaler Übung herausgebildet hat.
Mit der Legalisation bezeugt die diplomatische (konsularische) Vertretung des Verwendungsstaates die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die in einem anderen Staat errichtet worden ist. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner einer öffentlichen Urkunde gehandelt hat und ggfs. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Vorstufen der Legalisation sind Zwischenbeglaubigungen und ggfs. Endbeglaubigungen. Darunter versteht das deutsche Recht eine der Legalisation vorausgehende Prüfung der Urkundenechtheit durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet worden ist,
vgl. Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, 9. Auflage 2023, § 1 Rn. 82 ff., abrufbar bei juris.
Auf der Grundlage der Funktion der Endbeglaubigung im Rahmen dieser internationalen Übung kann ein deutscher Notar von der zuständigen Behörde grundsätzlich die Endbeglaubigung einer von ihm errichteten Urkunde verlangen, wenn diese zum Gebrauch der Urkunde im Ausland erforderlich ist und die Zwischenbeglaubigung vorliegt.
Ein Anspruch des Klägers auf Endbeglaubigung seines Beglaubigungsvermerks vom 5. November 2020 schied jedoch aus. Zwar handelt es sich bei dem Beglaubigungsvermerk des Klägers um eine öffentliche Urkunde, die auch mit einer Zwischenbeglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts versehen ist. Der Irak gehört zudem zu den Staaten, die für die Legalisation deutscher Urkunden eine Endbeglaubigung verlangen,
vgl. etwa Übersicht der Bezirksregierung Düsseldorf, abrufbar unter https://www.brd.nrw.de/Themen/Ordnung-Sicherheit/Apostillen-und-Beglaubigungen
Gleichwohl durfte das Bundesverwaltungsamt die Endbeglaubigung versagen, weil mit dem Beglaubigungsvermerk und dem unterzeichneten arabischen Text eine nicht beglaubigte deutsche Übersetzung verbunden war und dies mit dem Zweck der Endbeglaubigung nicht in Einklang stand.
Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Übersetzung einer Endbeglaubigung nicht zugänglich war, weil sie selbst keine öffentliche Urkunde ist und auch keine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vorliegt, auf die sich eine Endbeglaubigung beziehen könnte. Der Antrag des Klägers zielte auch nicht darauf ab, eine die Übersetzung einbeziehende Endbeglaubigung zu erwirken.
Das Bundesverwaltungsamt hat jedoch in der festen Verbindung der Übersetzung mit dem Beglaubigungsvermerk einen zutreffenden Grund dafür gesehen, die Endbeglaubigung des Beglaubigungsvermerks zu verweigern. Zweck der Endbeglaubigung ist es, im internationalen Urkundenverkehr die Echtheit öffentlicher Urkunden durch entsprechende Bezeugungen von Stellen des Errichtungsstaates verlässlich zu dokumentieren, weil im Verwendungsstaat die hierzu erforderlichen Kenntnisse fehlen. Die Bestätigungen müssen dabei so eindeutig und klar gestaltet sein, dass Missverständnisse gerade über Ländergrenzen hinweg möglichst ausgeschlossen sind. Das erfordert es, die öffentlichen Urkunden und ihre Beglaubigung nur mit solchen Dokumenten fest zu verbinden, die für die Endbeglaubigung und eine nachfolgende Legalisation unentbehrlich sind. Ein solches Dokument war hier allein der arabische Text mit der Unterschrift der Klientin, auf die sich der Beglaubigungsvermerk bezog. Die verbundene Übersetzung diente dagegen nicht dem Zweck der Endbeglaubigung. Sie war für die Legalisation und die Verwendung der Vollmacht im Irak ohne Nutzen, denn dazu wurde nur das Ausgangsdokument benötigt, das bereits in der dortigen Landessprache verfasst war. Die angehängte Übersetzung erwies sich im Gegenteil eher als hinderlich, weil sie zu Verwirrung führen konnte. Denn es hätte gerade aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Beglaubigungsvermerk der falsche Anschein entstehen können, dass sich der Beglaubigungsvermerk des Klägers und Zwischen- sowie Endbeglaubigung nicht allein auf die Unterschrift der Klientin unter dem arabischen Text, sondern zugleich auf die Unterschrift des Übersetzers unter der fest verbundenen deutschen Übersetzung beziehen könnten. Die Gefahr einer solchen unzutreffenden Zuordnung wurde dadurch begünstigt, dass der Beglaubigungsvermerk nicht auf die Vollmachtsurkunde gesetzt war, sondern auf ein beigefügtes gesondertes Blatt.
Eine von der vorliegenden Behandlung abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten, aus der sich für den Kläger günstige Folgerungen ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte in anderen, gleichgelagerten Fällen Endbeglaubigungen erteilt hat.
Zu keinem abweichenden Ergebnis führt das Vorbringen des Klägers, er habe die Übersetzung fest mit dem unterschriebenen fremdsprachigen Text und seinem Beglaubigungsvermerk verbunden, um den Beweis zu sichern, dass er notariellen Prüfungspflichten genügt habe. Zu einer solchen Beweisführung wäre die Ausfertigung, die zur Verwendung im Ausland bestimmt war, ohnehin nicht herangezogen worden. Hierzu bot es sich vielmehr an, eine Kopie des Vorgangs mit der deutschen Übersetzung in die eigene Verwahrung zu nehmen, etwa in der Urkundensammlung, die der Notar gemäß § 55 Abs. 3 BeurkG führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.