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Verwaltungsgericht Köln·10 K 11781/16·27.11.2018

Kein Anspruch auf Neuausfertigung des Abiturzeugnisses nach Namensänderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach einer Namensänderung nach dem NamÄndG die Neuausstellung seines Abiturzeugnisses mit neuem Namen. Das VG Köln verneinte eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage; § 49 Abs. 4 SchulG NRW erfasse nur zerstörte oder abhandengekommene Zeugnisse. Die Entscheidung stehe daher im Ermessen der Schulbehörde, die sich ermessensfehlerfrei an den ministeriellen Runderlass hielt. Danach kommt eine Neuausfertigung nur bei Geschlechtsumwandlung oder konkreter Gefahr für Leib und Leben in Betracht; beides sei nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neuausstellung des Abiturzeugnisses mit geändertem Namen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage auf Neuausstellung eines Abschlusszeugnisses wegen nachträglicher Namensänderung nach dem NamÄndG besteht ohne spezielle schulrechtliche Regelung grundsätzlich nicht.

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Erfasst eine schulrechtliche Regelung nur den Ersatz zerstörter oder abhandengekommener Zeugnisse, kann daraus kein Anspruch auf Zeugnisänderung wegen Namensänderung hergeleitet werden.

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Steht die Entscheidung über die Neuausstellung eines Zeugnisses im Ermessen der Behörde, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, -überschreitung, -fehlgebrauch).

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Eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG setzt das Bestehen einer entsprechenden, tatsächlich geübten Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle voraus.

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Eine Neuausstellung eines Abschlusszeugnisses wegen behaupteter Gefahr für Leib und Leben setzt einen substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich eine konkrete Gefährdungslage ergibt.

Relevante Normen
§ 3, 11 NamÄndG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 114 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 3, 11 NamÄndG i.V.m. Nr. 36 NamÄndVwV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 00. 00. 0000 in Teheran geboren und erhielt den Namen „N.       G.        B.         “. Im Jahr 1986 reiste er mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung am 13. Dezember 2000. Unter dem 23. Juni 2006 stellte ihm das I.        -Gymnasium in Köln ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aus.

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Am 5. März 2015 beantragte der Kläger die Änderung seines Geburts- und seines Familiennamens. Zur Begründung führte er aus, sein Name erweise sich als sehr umständlich und schwer aussprechbar. Zusätzlich ergäben sich Vorteile für seine berufliche Karriere, da Studien belegten, dass bei Bewerbungen fremdartig klingende Namen bei gleicher Qualifikation nachteilhaft seien. Mit Wirkung zum 23. April 2015 wurden der Vorname des Klägers in „O.    N.       “ und sein Nachname in „U.       “ geändert. Aus einem internen Vermerk der Stadt Köln geht hervor, dass die Änderung auf §§ 3, 11 NamÄndG i. V. m. Nr. 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) beruhe, wonach für den Fall, dass Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führten, eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt sei.

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Der vom Kläger hierzu bevollmächtigte Vater wandte sich am 8. Juli 2015 an die Bezirksregierung Köln und bat dort um Änderung des Namens seines Sohnes auf dessen Abiturzeugnis. Er trug vor, sein Sohn habe die Namensänderung auf sein Anraten hin getätigt. Er mache sich Sorgen um die Sicherheit seines Sohnes, ohne dass dieser etwas davon wisse. Seine Familie besitze einen Verlag und publiziere kritische Schriften und Bücher über das iranische Regime. Das Regime habe bereits Drohungen gegenüber seiner Familie ausgesprochen und mit Konsequenzen gedroht, sollten die Publikationen nicht eingestellt werden.

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Im Herbst 2015 beantragte der Kläger bei dem I.        -Gymnasium die Änderung seines Abiturzeugnisses. Den Antrag begründet er damit, zwar lägen die gesetzlich geforderten Gründe für die Änderung seines Namens auf dem Abiturzeugnis nicht vor, jedoch würde der Sinn seiner Namensänderung ohne eine entsprechende Änderung des Abiturzeugnisses verfehlt, denn er befürchte Benachteiligungen in der Arbeitswelt.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen nicht vor. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine solche Änderung. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Zeugnisänderung sei nur in Fällen gegeben, in denen entweder eine Geschlechtsumwandlung stattgefunden habe oder eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Es sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, nur in Ausnahmefällen Änderungen von Urkunden und damit auch Zeugnissen zuzulassen.

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Der Kläger hat am 16. Dezember 2016 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, sein privates Interesse an der Namensänderung auf dem Zeugnis überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung einmal ausgestellter Urkunden. Die Verwendung des Abiturzeugnisses in seiner derzeitigen Form stelle eine für ihn unzumutbare Belastung insbesondere in Bewerbungsverfahren dar. Auch sei der Erlass des Kultusministeriums vom 27. Mai 1991 (1 C 2.30-40/26), auf welchen sich der Beklagte bei seiner Ablehnung berufe, nicht mehr aktuell. Aktuell sei vielmehr der Erlass vom 24. April 2015, welcher für den Fall, dass ein Zeugnis zerstört werde oder abhandenkomme, einen Anspruch auf Ausstellung einer Neuausfertigung (mit neuem Namen) bestätige (Ziffer 6.1 des Erlasses). Schließlich sei nicht ersichtlich, worin konkret der Unterschied zwischen einem Abiturzeugnis und anderen öffentlichen Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepass, Führerschein) liegen solle.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2016 sein Abiturzeugnis vom 23. Juni 2006, ausgestellt durch das I.        -Gymnasium in Köln, dahingehend zu ändern, dass dort statt des alten Namens (N.       G.        B.         ) sein neuer Name (O.    U.       ) auf einer Zweitausfertigung eingetragen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, es gebe keine gesetzliche Regelung für einen Anspruch auf Namensänderung auf Zeugnissen. Deshalb könne der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung haben. Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller Gründe vortrage, die im Einzelfall eine Namensänderung auf einem Zeugnis rechtfertigten, orientiere er sich am Runderlass des Kultusministeriums vom 27. Mai 1991 (I C 2.30-40/26 Nr. 430/91) und der Ergänzung vom 22. März 2011 (222 – 2.02.02.02/49 Nr. 94.430/11). Danach könne eine Änderung von Zeugnissen bei nachträglicher Namensänderung in den Fällen erfolgen, in denen entweder eine Geschlechtsumwandlung stattgefunden habe oder eine Gefahr für Leib und Leben vorliege. Beides habe der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren substantiiert vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Runderlass vorn 27. Mai 1991 anwendbar, denn er sei weder aufgehoben noch durch den vom Kläger aufgeführten Erlass vom 24. April 2015 ersetzt worden. Auch sei eine Namensänderung des Abiturzeugnisses nicht schon deshalb zulässig, weil sie bereits bei anderen öffentlichen Urkunden – wie dem Personalausweis und der Geburtsurkunde – erfolgt sei, denn diese Namensänderungen seien an andere Voraussetzungen geknüpft. Schließlich überwiegten bei der Abwägung die öffentlichen Belange, nämlich die Wahrung der Rechtssicherheit.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neuausstellung seines Abiturzeugnisses mit geändertem Namen.

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Eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage, die einem ehemaligen Schüler für den Fall seiner Namensänderung gemäß §§ 3, 11 NamÄndG einen Anspruch auf Neuausstellung seines Abiturzeugnisses zuspricht, existiert nicht. Insbesondere regelt das SchulG NRW eine solche Konstellation nicht. § 49 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sieht lediglich für die – hier nicht einschlägigen – Fälle der Zerstörung oder des Abhandenkommens von Zeugnissen die Ersetzung durch eine Bescheinigung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vor.

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Damit stand die Entscheidung des Beklagten, den Namen auf dem Abiturzeugnis zu ändern, in dessen Ermessen. Die Ablehnung durch den Beklagten erfolgte jedoch ermessensfehlerfrei.

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Das Gericht hat nach § 114 Satz 1 VwGO in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, juris, Rn. 13.

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Dies ist hier der Fall.

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Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus einer bestehenden Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es existiert keine ausgeübte Verwaltungspraxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden das Abiturzeugnis mit neuem Namen ausgestellt wird.

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Die Verwaltungspraxis des Beklagten wird durch den Runderlass des Kultusministeriums des Beklagten vom 27. Mai 1991, I C 2.30-40/26 Nr. 430/91 und dessen Ergänzung vom 22. März 2011, 222 – 2.02.02.02/49 Nr. 94.430/11 konkretisiert.

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Der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung an die Vorgaben des Runderlasses gehalten. Entsprechend dem Erlass und seiner Ergänzung ist eine Neuausstellung von Abschlusszeugnissen bei nachträglicher Namensänderung für die Fallgruppen der Geschlechtsumwandlung (TSG) und der Gefahr für Leib und Leben zulässig. Dahingegen soll im Falle einer Namensänderung aus wichtigem Grund (NamÄndG) ausdrücklich keine Ersatzausfertigung eines Zeugnisses ausgestellt werden. Die Namensänderung des Klägers erfolgte aus wichtigem Grund gemäß §§ 3, 11 NamÄndG i. V. m. Nr. 36 NamÄndVwV, weil Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache seines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Klägers führten. Eine – hier allein in Betracht kommende – Gefahr für Leib und Leben hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Der Vortrag seines Vaters, seine Familie betreibe einen regimekritischen Verlag und ihm seien deswegen Konsequenzen angedroht worden, ist völlig unsubstantiiert und lässt keine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers erkennen. Schließlich ist die Namensänderung gerade nicht aus dem Grund der Gefahr für Leib und Leben erfolgt.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand des Klägers, der von dem Beklagten herangezogene Runderlass und dessen Ergänzung seien nicht mehr gültig, nicht an. Abgesehen davon ist die Annahme, der Runderlass sei durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. April 2015 (ABl. NRW. S. 358) ersetzt worden, fernliegend, weil dieser in der vom Kläger angeführten Ziffer 6 andere Fallgruppen, nämlich den Ersatz zerstörter oder abhandengekommener Zeugnisse, regelt.

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Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.

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Das Argument des Klägers, in anderen öffentlichen Urkunden sei sein Name geändert worden und müsse schon deshalb auch in seinem Zeugnis geändert werden, greift nicht durch. Denn diese Änderungen erfolgten auf Grundlage von § 9 Satz 1 NamÄndG. Danach veranlasst die untere Verwaltungsbehörde die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Das Abiturzeugnis ist in dieser Vorschrift jedoch nicht aufgeführt.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem öffentlichen Interesse Vorrang vor den privaten Belangen des Klägers eingeräumt hat. Vielmehr hat er die im Runderlass des Kultusministeriums vom 27. Mai 1991 enthaltene Vorgabe berücksichtigt, dass für einen Fall wie demjenigen des Antragstellers - Namensänderung aus wichtigem Grund (NamÄndG) – im Gegensatz zu anderen Konstellationen ausdrücklich keine Ersatzausfertigung eines Zeugnisses ausgestellt werden solle. Auch die Wertung des Beklagten, aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, den ursprünglichen Inhalt von Urkunden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu ändern und ein solcher Fall liege in der Person des Klägers nicht vor, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

40

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

41

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

42

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

43

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

51

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

52

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

53

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

55

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.