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Verwaltungsgericht Köln·10 K 1064/09·23.06.2009

Förderortwechsel zur Förderschule geistige Entwicklung bei hochgradigen Entwicklungsdefiziten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt geistige Entwicklung und die Zuweisung zu einer entsprechenden Förderschule. Streitentscheidend war, ob die Voraussetzungen einer geistigen Behinderung nach § 6 AO-SF vorliegen und welcher Förderort geeignet ist. Das VG Köln bestätigte die Diagnose anhand pädagogischer, schulärztlicher Befunde, schulischer Leistungsbeobachtungen und IQ-Tests sowie einer Prognose dauerhafter Hilfebedürftigkeit. Die Klage wurde abgewiesen; Therapieberichte und häusliche Beobachtungen änderten daran nichts, maßgeblich ist das schulische Leistungsvermögen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Feststellung des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung und Zuweisung zur Förderschule abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Geistige Behinderung im Sinne von § 6 AO-SF setzt hochgradige Beeinträchtigungen kognitiver Funktionen und der Gesamtpersönlichkeitsentwicklung sowie eine Prognose dauerhafter Hilfebedürftigkeit zur selbständigen Lebensführung voraus.

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Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Bestimmung des Förderortes orientieren sich grundsätzlich am in der Schule gezeigten Leistungsvermögen sowie am Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten.

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Therapieberichte aus Logopädie oder Ergotherapie schließen die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt geistige Entwicklung nicht aus, wenn trotz Fortschritten weiterhin gravierende Defizite auf niedrigem Niveau bestehen.

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Der Gemeinsame Unterricht kommt als Förderort nicht in Betracht, wenn aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen ein besonders hoher Bedarf an individueller Förderung und Betreuung besteht.

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Die Benennung einer konkreten Schule als Förderort ist unschädlich, wenn sie erkennbar den einzigen vorhandenen Schultyp für den festgestellten Förderschwerpunkt bezeichnet und damit den Förderort allgemein meint.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 19 SchulG i. V. m. AO-SF-Verordnung§ 6 AO-SF§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Tochter der Klägerin, K. , erkrankte im Alter von 2,5 Jahren an frühkindlicher Absencen-Epilepsie; unter Medikation ist sie seit Januar 2006 anfallsfrei. Sie besuchte den Regelkindergarten, wo sie seit Januar 2004 einmal wöchentlich Frühförderung insbesondere in den Bereichen Wahrnehmung, Sprachanbahnung sowie Grob- und Feinmotorik durch die Lebenshilfe e.V. erhielt. Seit März 2006 erhält K. zudem wegen einer Sprachentwicklungsverzögerung Logopädie und seit Mai 2006 Ergotherapie. Zur Einschätzung ihres Entwicklungsstandes wurde sie im Frühjahr 2007 im Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Kinderkrankenhauses in Köln untersucht. Ausweislich des Berichts des SPZ vom 30.04.2007 wurden bei K. unter anderem leichte Intelligenzminderung, Sprachstörung bei erheblicher IQ-Minderung und Entwicklungsstörung der Mundmotorik diagnostiziert. Bei dem dort durchgeführten nonverbalen Intelligenztest (SON-R 2 1/2 -7 Jahre) habe die zum Untersuchungszeitpunkt 5,2-jährige K. einen SON-IQ-Standardwert von 50 erzielt, der Altersäquivalent habe bei 2,1 Jahren gelegen. K. habe eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der leichten Intelligenzminderung im Vergleich zu Kindern ihrer Altersgruppe gezeigt. Der Bericht kommt u.a. zu der Beurteilung, dass K.s Sprachentwicklungsstörung im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsretardierung stehe. Es wird der Besuch eines integrativen Kindergartens empfohlen.

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Nach der Schulanmeldung für das laufende Schuljahr stellten die Klägerin sowie die Schule am 26.11.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen erhebliche Defizite in der Sprachentwicklung sowie in der Ausdauer und Konzentration vor. Es bestehe der Verdacht auf Störung der geistigen Entwicklung.

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Das nach Einleitung des Verfahrens eingeholte schulärztliche Gutachten vom 03.03.2008 kam zu der Beurteilung, dass sich bei K. Entwicklungsdefizite in allen Bereichen fänden; die feinmotorische, kognitive und sprachliche Ebene seien betroffen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien insgesamt reduziert. Die Verkehrstüchtigkeit sei altersgemäß.

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In dem pädagogischen Gutachten vom 16.04.2008 empfahlen die Gutachterinnen aufgrund des Umfangs und der Schwere der Beeinträchtigungen von K. eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Die ihnen vorliegenden Berichte sowie ihre eigenen Beobachtungen und Testergebnisse ließen sie zu dem Schluss kommen, dass K. in ihrer Gesamtentwicklung soweit verzögert sei, dass sie mit den Anforderungen des Unterrichts einer Grundschule überfordert wäre. Vor allem ihre intellektuellen Voraussetzungen, die umfassenden sprachlichen Schwierigkeiten verbunden mit Entwicklungsdefiziten in allen Bereichen ließen einen erhöhten Bedarf an individueller Förderung auf breiter Ebene erkennen. Vor diesem Hintergrund sähen sie eine sonderpädagogische Förderung an einer Förderschule für die hier adäquate Form der Hilfestellung für K. an und sprächen sich gegen eine Förderung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts aus. Die Gutachterinnen führten weiter aus, bei den von ihnen durchgeführten Tests sei es K. kaum gelungen, eine Aufgabenstellung angemessen zu erfassen und sachgerecht umzusetzen. Sie habe große Probleme im Aufgabenverständnis und bei allen Aufgaben sei intensive Hilfe nötig gewesen. K. habe eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne und spreche sehr undeutlich. Nach der herangezogenen Bildungsdokumentation des Kindergartens und dem mit der Erzieherin geführten Gespräch weise K. folgende "lebenspraktische Kompetenz" auf: Sie bewältige wiederkehrende Situationen im Tagesablauf selbständig wie Frühstück, Mittagessen sowie Toilettengänge; sie könne sich alleine an- und ausziehen. Ihre Arbeitsverläufe seien aber eher planlos und ohne Ergeiz. Sie sei bei ihren Aufgaben schnell ablenkbar und uninteressiert.

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Nachdem die Klägerin sich mit der empfohlenen Förderschule für geistige Entwicklung nicht einverstanden erklärt hatte, setzte das beklagte Schulamt mit Bescheid vom 23.06.2008 als schulischen Förderort probeweise ab August 2008 die Förderschule S. -E. -Schule fest. Diese Schule besucht K. im Förderschwerpunkt Lernen seit August 2008.

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Am 21.11.2008 wurde im SPZ erneut mit K. der nonverbale Intelligenztest SON-R 2 1/2 -7 durchgeführt. Hier erreichte die 7-jährige K. einen SON-IQ von 52, das Referenzalter lag bei 4,1 Jahren.

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Mit Bericht vom 11.12.2008 an das beklagte Schulamt führte K.s seinerzeitige Klassenlehrerin aus, die umfassenden Förderangebote der Schule seien nicht ausreichend, um K. angemessen zu fördern. Trotz individueller Förderung könne K. nicht den Anforderungen der Klasse entsprechen. Es werde deutlich, dass ein Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung vorliege. K. sei stark überfordert, sie erkenne nicht, was von ihr gefordert werde. Sie sei nicht in der Lage, selbständig die schulischen Anforderungen zu erfüllen. Sie habe große Schwierigkeiten, Handlungsanweisungen zu verstehen und adäquat umzusetzen. Auffällig sei, dass sie Lerninhalte, die sie gestern noch zu beherrschen schien, am nächsten Tag häufig vergessen zu haben scheine. In Mathematik könne sie bei stark handlungsorientierter Vorgehensweise Additionsaufgaben im Zahlenraum bis 4 teilweise richtig lösen. Sie verwechsle jedoch die Zahlen häufig. In Deutsch kenne sie 4 Buchstaben, die sie mit individueller Betreuung meist benennen könne. Das Erlesen erster Silben falle ihr schwer. Auch in weiteren Fächern zeigten sich verschiedenste Schwächen und Schwierigkeiten, beispielsweise im grob- und feinmotorischen Bereich. K. sei relativ gut in der Klasse integriert, obwohl ihr Sprachverhalten ein Problem für die Kommunikation mit ihren Mitschülern darstelle. Ihre stark verwaschene Aussprache, 2-Wort-Sätze und ihr geringer Wortschatz erschwerten es ihr und ihren Mitschülern, miteinander in Kontakt zu kommen. In dem beim beklagten Schulamt im Februar 2009 eingegangenen Diagnose- und Förderplan der Schule war vermerkt, dass K. in den Bereichen Körperpflege und Hygiene, Kleidung sowie Ernährung keinen Förderbedarf, hingegen im Bereich "Lebenspraxis" mit den Unterbereichen Nutzung des ÖPNV, Verhalten im Straßenverkehr sowie Haushalt (altersangemessene Aufgaben) Förder- bzw. Übungsbedarf habe.

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Mit Bescheid vom 10.02.2009 entschied das beklagte Schulamt, dass für K. sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, der Förderschwerpunkt im Bereich geistige Entwicklung liege, und setzte als schulischen Förderort ab dem 25.02.2009 die I. -L. -Schule in M. fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Bericht der Schule seien die umfassenden Förderangebote dort nicht ausreichend, um K. angemessen zu fördern. K. könne den Anforderungen der Klasse trotz individueller Förderung nicht entsprechen.

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Mit ihrer am 26.02.2009 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Bericht der Klassenlehrerin, die dauernd krank gewesen sei, stimme in vielen Punkten nicht. K. könne im Zahlenraum bis 8 rechnen und kenne 9 Buchstaben. Nach den aktuellen Berichten ihres Ergotherapeuten und ihrer Logopädin habe sie große Fortschritte gemacht. Dort erhalte K. genügend Förderung. Dafür hätte sie aber auf der I. -L. -Schule, die eine Ganztagsschule sei, keine Zeit mehr. K. würde ihre Rückstände durch Wiederholung der ersten Klasse an der S. -E. -Schule aufholen können, diese Chance sollte ihr gegeben werden. K. gehe gerne an diese Schule und sie dort integriert. Die Klägerin legt einen Bericht der Sprachheiltherapeutin vom 08.06.2009 vor. Danach hätten seit März 2006 210 Therapiestunden stattgefunden. Seit Schulbeginn im Sommer 2008 habe K. deutliche Fortschritte gemacht. Sie könne ihre Aufmerksamkeit länger aufrechterhalten, wobei die Anforderungen noch deutlich unter dem Altersdurchschnitt lägen. Bei erhöhten Anforderungen stoße K. noch sehr schnell an ihre Frustrationsgrenze. Eine starke Verbesserung seit Schulbeginn sei hinsichtlich ihres eingeschränkten Wortschatzes erfolgt. Das Sprachverständnis habe sich leicht gebessert, sei aber nicht altersgemäß. Eine Fortführung der Therapie sei notwendig. Nach dem ebenfalls vorgelegten ergotherapeutischen Bericht vom 03.06.2009 gelinge es K. im Bereich der Fein- bzw. Graphomotorik besser, Linien mit Stift und Pinsel einzuhalten, auch wenn sie sich hierzu derzeit noch anstrengen müsse. Die Bereitschaft, sich anzustrengen, habe sich leicht verbessert. Ihre Körperspannung habe sich verbessert. K. lasse sich weniger ablenken und sei schneller wieder zur Weiterarbeit zu motivieren. Ihr Aufgabenverständnis habe sich ebenfalls leicht verbessert. Sie gehe Aufgaben, die ihr nicht bekannt seien oder bei denen sie Schwierigkeiten habe, selbstbewusster an. Sie benötige zwar oft noch Motivation von außen, sei aber meist bereit, es zu versuchen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des beklagten Schulamtes vom 10.02.2009 aufzuheben.

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Das beklagte Schulamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und legt einen Bericht über den schulischen Entwicklungsstand von K. vom 25.05.2009 vor. Darin berichtet K.s aktuelle Klassenlehrerin Frau C. , K. sei stark überfordert. Sie habe eine kurze Konzentrationsspanne (10 Minuten). Sie sei noch nicht in der Lage, die schulischen Anforderungen selbständig zu erfüllen. Handlungsanweisungen verstehe sie nur selten, sie könne sie größtenteils nicht umsetzen. Rein reproduktive Aufgabenstellungen, wie das Nachspuren einer Zahl oder eines Buchstabens gelängen ihr nach individueller Ansprache. Sie benötige permanente Impulse und Hilfestellungen durch die Lehrkraft, um Aufgaben zu Ende zu führen. Auffällig sei, dass K. Lerninhalte, die sie gestern noch zu beherrschen schien, am nächsten Tag häufig vergessen zu haben scheine. Sie könne Additionsaufgaben im Zahlenraum bis 4 teilweise richtig lösen, dabei verwechsle sie jedoch häufig die Zahlen oder verzähle sich beim Abzählen. Sie kenne 5 Buchstaben, die sie mit individueller Betreuung benennen könne. Sie sei teilweise in der Lage, die ihr bekannten Buchstaben nach Diktat selbständig zu schreiben. Im Sportunterricht sei K. sehr motiviert. Es falle ihr hier jedoch sehr schwer, die verbalen Anweisungen in Handlung umzusetzen und sich den schnell wechselnden Anforderungen bei Bewegungsspielen anzupassen. In letzter Zeit komme es häufig zu Konflikten mit Mitschülern, da K. diesen ständig und unaufgefordert Hilfsangebote mache, die von diesen nicht erwünscht seien. Ihre Mitschüler empfänden dies als übergriffig und fühlten sich von K. bedrängt. K. sei dann nicht in der Lage, ihr Verhalten anzupassen (Missachtung von Stopprufen oder Abwehrreaktionen).

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Die Kammer hat einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem K.s Klassenlehrerin Frau C. angehört worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Schulamtes vom 10.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 19 Schulgesetz (SchulG) i. V. m. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Orte der sonderpädagogischen Förderung sind u. a. die allgemeine Schule und die Förderschulen.

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Die in dem Bescheid vom 10.02.2009 getroffene Entscheidung, dass für K. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 AO-SF liegt geistige Behinderung vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schüler oder die Schülerin zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Diese Voraussetzungen sind bei K. gegeben.

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K. weist danach hochgradige Beeinträchtigungen ihrer kognitiven Funktionen auf. In dem pädagogischen Gutachten ist ausgeführt, dass auch K.s intellektuelle Voraussetzungen einen erhöhten Förderbedarf erkennen lassen. K. hat große Probleme bereits im Verständnis und der Erfassung von Aufgaben und dementsprechend auch bei der sachgerechten Umsetzung von Aufgaben. Auch beide Klassenlehrerinnen, die K. nacheinander unterrichtet haben, berichten, dass K. große Schwierigkeiten hat, Handlungsanweisungen zu verstehen. Rein reproduktive Aufgabenstellungen, die also deutlich geringere Anforderungen an die kognitiven Funktionen stellen, gelingen K. , allerdings nur nach individueller Ansprache. Beiden Lehrerinnen fiel auf, dass K. am Vortag Gelerntes bereits am nächsten Tag schon wieder vergessen zu haben scheint. K.s derzeitige Klassenlehrerin erläuterte K.s kognitive Schwierigkeiten auch anschaulich im Erörterungstermin u.a. anhand des von K. nicht bewältigten Vergleichs von 2 Mengen mit jeweils 3 Steinen. K.s Leistungsfähigkeit liegt deutlich hinter den lernbehinderten Kindern zurück. Schließlich sind auch die Ergebnisse der beiden im SPZ durchgeführten Intelligenztests starke Indizien für die hochgradige Beeinträchtigung K.s kognitiver Funktionen.

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Ebenso bestehen bei K. hochgradige Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, wie aus dem schulärztlichen und dem pädagogischen Gutachten, die beide von K.s Entwicklungsdefiziten in allen Bereichen sprechen, und den Berichten der Klassenlehrerinnen hervorgeht. Hochgradig beeinträchtigt sind danach ihre Sprachentwicklung, die Sensorik, die Fein- und Grobmotorik und zunehmend deutlich auch ihre soziale Entwicklung.

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Es sprechen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass K. zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Dies wird insbesondere aus den anschaulichen Erläuterungen von K.s Klassenlehrerin im Erörterungstermin deutlich. Danach ist K. nicht in der Lage zu vorausschauendem Denken, sie kann Situationen nicht vorweg nehmen, es fehlt ihr an Gefahrenbewusstsein, wie von ihrer Klassenlehrerin anhand des Beispiels mit dem von K. in Gang gesetzten Volllaufen lassen des Waschbeckens, das sie selbst nicht zu stoppen wusste, verdeutlicht wurde. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Diagnose- und Förderplan der Schule, wonach K. in den Bereichen "Lebenspraxis", für die nicht wie bei Kleidung, Körperpflege und Hygiene vorrangig ihre Mutter Sorge tragen kann, Förderbedarf hat. Ein Anhalt für die Prognose einer andauernden Hilfebedürftigkeit ergibt sich zudem daraus, dass K. nach dem pädagogischen Gutachten, aber insbesondere auch nach den Berichten der Klassenlehrerinnen Handlungsanweisungen kaum verstehen und umsetzen kann sowie permanente Impulse und Hilfestellungen benötigt, um Aufgaben zu Ende zu führen. Dem Vorliegen einer geistigen Behinderung K.s steht nicht entgegen, dass K. nach dem Vorbringen der Klägerin zu Hause bessere Leistungen als in der Schule zeige. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderort besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten. Sie ist durch einen den Schüler oder die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter - in der Regel - nicht zugänglich.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.08.2007 - 19 E 227/07 - m. w. N.

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Dementsprechend stehen auch die von der Klägerin vorgelegten Berichte der Logopäden und Ergotherapeuten nicht der Annahme einer geistigen Behinderung entgegen. Nach diesen Berichten hat K. nach wie vor erhebliche Defizite in der Sprachentwicklung und der Ausdauer sowie dem selbständigen Arbeiten. Zwar hat sie vor allem seit Eintritt in die Schule Fortschritte erzielt, diese bewegen sich aber trotz einer hohen Anzahl von Therapiestunden (210 logopädische Stunden) auf sehr niedrigem Niveau.

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Die Festsetzung des Förderortes in dem angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Zwar ist in dem Bescheid als schulischer Förderort nicht abstrakt eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sondern konkret die I. -L. -Schule benannt. Da es aber im Bereich des beklagten Schulamtes in M. nur eine Förderschule für geistige Entwicklung, nämlich die benannte I. -L. -Schule gibt, ist ersichtlich, dass mit Benennung dieser Schule der Förderort Förderschule für geistige Entwicklung allgemein gemeint ist. Dies lässt sich auch aus der entsprechenden Handhabung im vorliegenden Verwaltungsverfahren entnehmen. Die Förderschule für geistige Entwicklung ist der K.s Förderbedarf entsprechende Förderort. Der Gemeinsame Unterricht als Förderort kommt, wie auch in dem pädagogischen Gutachten ausgeführt wird, wegen der Schwere von K.s Beeinträchtigungen und ihrem hohen Bedarf an individueller Förderung und Betreuung ersichtlich nicht in Betracht. K.s Förderbedarf entspricht es aber ersichtlich auch nicht, wenn sie, wie von der Klägerin gewünscht, weiterhin an ihrer bisherigen Schule im Förderschwerpunkt Lernen verbliebe und die 1. Klasse hier wiederholte. Hier kann K. nicht so wie für sie erforderlich gefördert werden, was auch im Rahmen des erfolgten Besuchs dieser Schule deutlich wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.