Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenaufteilung und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen am 23.02.2012 die Klage zurück. Die zentrale Frage betraf die prozessualen Folgen der Klagerücknahme. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und regelte die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kosten hälftig zwischen den Klägergruppen verteilt wurden. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, Kosten hälftig verteilt, Streitwert 10.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Bei Rücknahme der Klage trifft das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht kann die Kosten bei mehreren Klägern anteilig verteilen, wenn die Umstände eine solche Verteilung rechtfertigen.
Der Streitwert kann für familienbezogene Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG als gesetzlicher Auffangstreitwert je Familie festgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte.2.Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte.
2.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben am 23.02.2012 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert je Familie im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).