Einstweilige Anordnung auf Eichfristverlängerung: fehlende Seriennummern als „nicht auffindbar“
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids und die (vorläufige) Verlängerung der Eichfrist für ein Los von Elektrizitätszählern. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Messgeräte ohne Serien-/Eigentumsnummer durften nach der GM-VA SPV als „nicht auffindbar“ gewertet und durch Ersatzgeräte ersetzt werden; die zulässige Zahl der Ersatzgeräte wurde überschritten, sodass das Los die Stichprobenprüfung nicht bestand. Eine weitergehende behördliche Aufklärungspflicht zur Identifikation traf die Behörde im antragsgebundenen Verfahren nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur (vorläufigen) Eichfristverlängerung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anspruch, ist der Antrag abzulehnen.
Die Verlängerung der Eichfrist im Stichprobenverfahren nach § 35 MessEV setzt u.a. voraus, dass nach anerkannten statistischen Grundsätzen erwartet werden kann, dass mindestens 95 % der Messgeräte die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG (für den Verlängerungszeitraum) einhalten.
Die zuständige Behörde darf zur Konkretisierung der „anerkannten statistischen Grundsätze“ und zur Durchführung des Stichprobenverfahrens verwaltungsinterne Verfahrensanweisungen (hier: GM-VA SPV) zugrunde legen, soweit diese auf der Verordnungsermächtigung und dem Zweck der behördlich bestimmten, manipulationssicheren Stichprobe beruhen.
Werden in der Stichprobe Messgeräte nicht in der von der Behörde festgelegten Weise identifizierbar vorgelegt, können sie als „nicht auffindbar“ bewertet und nur im Rahmen der zulässigen Ersatzgerätequote ersetzt werden; wird die zulässige Zahl überschritten, gilt die Stichprobenprüfung als nicht bestanden.
Im antragsgebundenen Eichfristverlängerungsverfahren obliegt die Verantwortung für ordnungsgemäße Kennzeichnung, Vorlage und Nachweisführung grundsätzlich dem Antragsteller; eine weitergehende behördliche Ermittlungspflicht zur Zuordnung unzureichend gekennzeichneter Messgeräte besteht regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1182/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 82.560,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den ablehnenden Bescheid vom 00. 00. 2021, Az. 0000-0, betreffend das Los mit der amtlichen Nummer E000000000000(gerichtliches Aktenzeichen im Hauptsacheverfahren: 1 K 1370/21) aufzuheben und die beantragte Eichfristverlängerung zu erteilen,
hilfsweise die beantragte Eichfristverlängerung vorläufig bzw. unter Vorbehalt des Widerrufs bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu erteilen,
bleibt sowohl mit Haupt- als auch mit Hilfsantrag ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Haupt- und Hilfsantrag sind abzulehnen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ihr steht nach der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der geltend gemachte Anspruch auf (vorläufige) Eichfristverlängerung nicht zu.
Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren ist der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 41 Nr. 6 lit. b des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) erlassene § 35 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – nachfolgend: MessEV). Danach verlängert die nach § 40 Abs. 1 MessEG zuständige Behörde auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern die einzelnen Voraussetzungen des § 35 Satz 3 Nr. 1 bis 7 MessEV vorliegen.
Vorliegend hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzung des § 35 Nr. 1 MessEV erfüllt ist, dass nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 % der Messgeräte des hier streitgegenständlichen Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 MessEG die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden.
Die Festlegung der anerkannten statistischen Grundsätze nach der vorgenannten Vorschrift obliegt den zuständigen Behörden.
Vgl. Schade, in: Hollinger/Schade (Hrsg.), MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 35 MessEV, Rn. 6.
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen – als nach § 40 Abs. 1 MessEG zuständige Behörde – hat diesbezüglich die von dem Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden – der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen – erarbeitete Verwaltungsvorschrift Gesetzliches Messwesen „Verfahrensanweisung für Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist (Stand: 20. September 2019, nachfolgend: GM-VA SPV)“ zugrunde gelegt.
Für die hier zu prüfenden mechanischen Messgeräte für Elektrizität findet gemäß Nr. 4.1 GM-VA SPV die Stichprobenanweisung nach Anhang 2 statt.
Nach Nr. 6 GM-VA SPV hat der bei der zuständigen Behörde zu stellende Antrag die im Anhang 4 aufgeführten Daten bzw. Angaben zu enthalten. Nach Anhang 4 – Antragsdaten GM-VA SPV sind dabei vom Antragsteller im Hinblick auf die Stichprobe u. a. die gewählte Stichprobenanweisung und das statistische Auswahlverfahren anzugeben. Dem Antrag ist in elektronischer Form eine Datei mit Auflistung der Serien- bzw. Eigentumsnummern aller Messgeräte des Loses, den MGV (Messgeräteverwendern) und dem Bundesland des Einbauortes beizufügen. Ferner ist eine Datei der Stichproben- und Ersatzmessgeräte mit Auflistung der Serien- bzw. Eigentumsnummern, den MGV und dem Bundesland des Einbauortes, sowie bei Doppelstichprobenverfahren der jeweiligen Stichprobe beizfügen. Diese kann auch erst mit den Ergebnisdaten eingereicht werden.
Die Stichprobenprüfung ist in Nr. 8 GM-VA SPV festgelegt. In Nr. 8.3. und 8.3.1 ist festgelegt, wann ein Messgerät für Elektrizität in der Stichprobe als fehlerhaft zu werten ist. Nr. 8.4. enthält die Festlegungen für Ersatzmessgeräte. Danach können, wenn bei der Stichprobenauswahl Messgeräte festgestellt werden,
a) die eine außergewöhnliche Beschädigung aufweisen (bei Verdacht auf eine innere außergewöhnliche Beschädigung, Öffnung des Messgerätes erst nach Zustimmung der verfahrensführenden Behörde),
b) die augenscheinlich manipuliert wurden (Zustimmung der verfahrensführenden Behörde ist erforderlich),
c) deren eichrechtlich relevante Sicherungszeichen/Benutzersicherungen fehlen oder verletzt sind,
d) bei Messkapselzählern, dass diese mit einem Adapter in der zugehörigen Anschlussschnittstelle verwendet werden,
e) die nicht mehr auffindbar sind oder in der Gerätedatei fehlerhaft geführt werden,
f) deren Softwareversion oder Checksumme/Prüfsumme nicht mit den Angaben in der Bauartzulassung, Baumusterprüfbescheinigung bzw. Entwurfsprüfbescheinigung übereinstimmt (Ausnahme: Messgeräte, deren Software gemäß § 40 MessEV aktualisiert wurde), oder
g) die nicht erreichbar sind,
diese durch Ersatzmessgeräte entsprechend den jeweiligen Tabellen in den Anhängen 2 und 3 ersetzt werden. Die dort aufgeführte Anzahl an Ersatzmessgeräten darf nicht überschritten werden. Anderenfalls hat das Los die Stichprobenprüfung nicht bestanden. Hierbei sind auch Ersatzmessgeräte zu berücksichtigen, für welche wiederum gemäß vorstehender Punkte a) bis g) Ersatzmessgeräte auswählbar wären.
Wie sich den von der Antragstellerin eingereichten Antragsunterlagen entnehmen lässt, hat diese als Stichprobenanweisung Tabelle 2: Doppel-Stichprobenprüfung, Nr. 2 der GM-VA SPV ausgewählt.
Nach Anhang 2 – Stichprobenanweisung A, Tabelle 2: Doppel-Stichprobenprüfung der GM-VA SPV gelten folgende Festlegungen:
| Nr. | Losumfang | Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Messgeräte Kriterium für | Ersatzmessgeräte nach | ||||
| Nr. | Umfang (kumulativ) | Annahme des Loses (kumulativ) | Zurückweisung des Loses (kumulativ) | Mögliche 2. Prüfung des Loses | Nr. 8.4 | Nr. 8.4 a) bis f) | ||
| 1 | Bis 1200 | 1 2 | 32 (32) 32 (64) | 0 1 | 2 2 | 1 | 6 6 | 2 2 |
| 2 | 1201 bis 3200 | 1 2 | 50 (50) 50 (100) | 1 4 | 4 5 | 2-3 | 10 10 | 3 3 |
| 3 | 3201 bis 10000 | 1 2 | 80 (80) 80 (160) | 2 6 | 5 7 | 3-4 | 16 16 | 5 5 |
| 4 | 10001 bis 35000 | 1 2 | 125 (125) 125 (250) | 5 12 | 9 13 | 6-8 | 25 25 | 8 8 |
| 5 | 35001 bis 150000 | 1 2 | 200 (200) 200 (400) | 9 23 | 14 24 | 10-13 | 40 40 | 12 12 |
Für die hier vorliegende Losgröße von 1.376 Messzählern hat die Antragstellerin bzw. die durchführende Prüfstelle zurecht auf Nr. 2 der Tabelle 2 des Anhangs A zurückgegriffen.
Die von der Antragstellerin beauftragte staatlich anerkannte Prüfstelle – die KDK F.– hat bei ihrer auf der Grundlage der GM-VA SPV durchgeführten Prüfung festgestellt, dass hinsichtlich der Stichprobenmessgeräte des hier streitgegenständlichen Loses keine fehlerhaften Messgeräte, aber neun Datenfehler vorlagen. Bei den Datenfehlern handelte es sich um eine fehlende Identifikation der ausgebauten und zur Prüfung vorgelegten Messzähler, weil auf diesen die Serien-Nummer nicht angebracht bzw. nur auf dem bei Ausbau angebrachten Stichprobenaufkleber aufgeführt war. Diese Datenfehler hat der Antragsgegner als Anlass für die Heranziehung eines Ersatzmessgeräts nach Nr. 8.4 e) der GM-VA SPV gewertet. Zwar wurde ausweislich der Ergebnisdatei für die herangezogenen Ersatzmessgeräte durch die zuständige Prüfstelle der Nachweis erbracht, dass für diese Messgeräte die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG eingehalten worden sind. Durch die Heranziehung wurden jedoch die Grenzen für das Heranziehen eines Ersatzmessgeräts nach Nr. 8.4 a) bis f) Anhang A GM-VA-SPV, die bei einer Losgröße von 1.201 bis 3.200 Messgeräten ausweislich der oben aufgeführten Tabelle bei drei Ersatzmessgeräten liegt, überschritten, so dass das Los nach Nr. 8.4 Satz 2 und 3 die Stichprobenprüfung nicht bestanden hat.
Es ist insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die Messgeräte, die keine Serien- oder Eigentumsnummer trugen, von dem Antragsgegner als Grund für die Heranziehung eines Ersatzmessgerätes nach Nr. 8.4 e) der GM-VA SPV angesehen wurden und er in der Folge das Bestehen der Stichprobenprüfung wegen des Überschreitens der Anzahl der in einer Stichprobenprüfung zulässigen Ersatzmessgeräte abgelehnt hat.
Zunächst hat der Antragsgegner die ausgewählten Messgeräte, denen die Seriennummer fehlte, zurecht als nicht auffindbare Messgeräte im Sinne von Nr. 8.4 e) GM-VA-SPV gewertet. Die Kennzeichnung der Messgeräte eines Loses und in der Folge die Identifikation dieser Messgeräte bei der Durchführung der Losprüfung erfolgt nach dem von dem Antragsgegner vorgesehenen Verfahren nach der Serien- bzw. Eigentumsnummer der Messgeräte. Denn nach den auf der Grundlage von § 35 Nr. 6 MessEV getroffenen Festlegungen der zuständigen Behörde – GM-VA-SPV – sind die Messgeräte in den dem Antrag beizufügenden Dateien nach Serien- und Eigentumsnummern aufzuführen. Dementsprechend hat auch die Antragstellerin selbst die Messgeräte unter der Serien- bzw. Eigentumsnummer gemeldet und führt in der eidesstattlichen Versicherung ihres Leiters Messwesen ausdrücklich an, dass die Stromzähler seit ca. 20 Jahren in der Messgeräteverwaltung unter dieser Serialnummer geführt werden. Ohne Kennzeichnung mit einer Serien- bzw. Eigentumsnummer sind die Messgeräte dementsprechend nicht auffindbar, weil diese nach dem von dem Antragsgegner festgelegten Verfahren das entscheidende Identifikationsmerkmal ist.
Mit dem Erfordernis der Identifikation über die Seriennummer wurde durch die von dem Koordinierungsorgan der zuständigen Mess- und Eichbehörde festgelegte Verwaltungsvorschrift auch nicht eine unzulässige Überprüfung einer nach dem Konformitätsbewertungsverfahren anzubringenden Kennzeichnung vorgesehen, sondern in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Ermächtigung zur Festlegung der Bestimmung der Stichprobe in § 35 Nr. 6 MessEV festgelegt, wie die Messgeräte in den zu überprüfenden Losen zu identifizieren sind. Die Festlegung, dass die Identifikation der Messgeräte über die Serien- bzw. Eigentumsnummern zu erfolgen hat, ist auch nicht rechtswidrig, sondern vom Verordnungszweck, dass die Stichprobe von der Behörde festgelegt und bestimmt werden soll, getragen. Der Verordnungsgeber hat in der Begründung ausdrücklich angeführt, dass die Bestimmung des Stichprobenloses nicht in das Belieben des Verwenders gestellt ist. Die Grundgesamtheit des Loses sowie die Größe der daraus zu ziehenden Stichprobe für das jeweilige Stichprobenverfahren ist vielmehr nach anerkannten statistischen Grundsätzen nachvollziehbar zu ermitteln.
Vgl. BR Drs. 494/14, S. 156.
Diesem Zweck entspricht es zum einen, dass die Behörde Vorgaben zur Ermittlung der Stichprobe macht, zum anderen wird diesem Zweck aber auch nur dann zuverlässig Rechnung getragen, wenn für die Prüfstelle und die zuständige Behörde nachvollziehbar und sichergestellt ist, dass die zur Prüfung vorgelegten Messzähler mit den ausgewählten Messzählern des Loses übereinstimmen und Manipulationen durch das antragstellende Unternehmen weitgehend ausgeschlossen werden können. Dies ist über die Kennzeichnung mit der Serien- bzw. Eigentumsnummer – anders als bei der vom Hersteller eingravierten Zählernummer –, mit der ein Messzähler eindeutig, nachvollziehbar und ohne weitere Überprüfung zugeordnet werden kann, sichergestellt. Da die Serien- bzw. Eigentumsnummer – als so genannte Identitätskennzeichnung auch im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 MessEV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 MessEV – auf einem Großteil der Elektrizitätszähler bereits genutzt wird, lag es auch nahe, diese auch im Rahmen der Identitätsfeststellung im Stichprobenverfahren heranzuziehen.
Eine nachträglich auf einem Stichprobenaufkleber vermerkte Serien- oder Eigentumsnummer– unabhängig davon, dass die Antragstellerin schon gar nicht hinreichend dargelegt hat, an welchen Geräten ein Stichprobenaufkleber mit einer Serien- bzw. Eigentumsnummer vorhanden gewesen sein soll – reicht für eine solche Identifikation der Elektromessgeräte ersichtlich nicht aus, weil hierbei die Identifikation des Zählers beim Ausbau gerade nicht über die Seriennummer erfolgt, sondern diese erst anlässlich der Stichprobenentnahme angebracht wird und antragstellenden Unternehmen Möglichkeiten der Manipulation bei der Auswahl der Zähler eröffnen würde. Ob darüberhinaus für eine Identifikation sogar erforderlich ist, dass die Kennzeichnung des Messzählers mit der Serien- bzw. Eigentumsnummer den Anforderungen an Kennzeichnungen und Aufschriften im Sinne von § 13 Abs. 1 MessEV entsprechen muss und ob die von der Antragstellerin vorgenommene Beklebung mit einem Seriennummer-Aufkleber diesen Vorgaben entspricht, kann offen bleiben, weil der Antragsgegner eine Kennzeichnung mit einem Serien- bzw. Eigentumsnummer-Aufkleber hat genügen lassen.
Die Ablehnung des hier streitgegenständlichen Loses ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner hätte ermitteln müssen, ob es sich bei den ohne Serien- bzw. Eigentumsnummer vorgelegten Messzählern um die in der Liste geführten handelt. Wenn die Antragstellerin es versäumt, die Zähler in der oben dargelegten zur Identifikation maßgeblichen Art und Weise vorzulegen, kann die zuständige Prüfbehörde die Identifikation der Elektrizitätszähler auf der Grundlage des oben dargelegten festgelegten Stichprobenverfahrens nicht vornehmen, was in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fällt, der es oblegen hätte, vor Beginn der Stichprobenprüfung die Messzähler entsprechend zu kennzeichnen und diese einzureichen. Dass hier von Amts wegen weitergehende Aufklärungs- und Ermittlungspflichten des Antragsgegners im Prüfungsverfahren bestehen, ist nicht erkennbar. Das Verfahren ist als reines Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgestaltet. Die Verantwortung für einen (rechtzeitigen) Beginn, vgl. § 35 Nr. 7 MessEV, und die Durchführung der Prüfung, vgl. § 35 Nr. 4 MessEV, obliegen den Antragstellern. Der Behörde obliegt allein die Überwachung, vgl. § 35 Nr. 5 MessEV, und letztlich die Genehmigung bei erfolgreich durchgeführter Prüfung.
Unabhängig von alledem ist der Antrag aber auch deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin in diesem Verfahren überhaupt nicht glaubhaft gemacht hat, dass die als Datenfehler gewerteten Messgeräte die Stichprobenprüfung bestanden haben. Zum einen hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass die vorgelegten Messzähler ohne Serien- bzw. Eigentumsnummer tatsächlich den angeforderten Stichprobenzählern entsprechen. Insoweit fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung hinsichtlich sämtlicher unidentifizierten Messgeräte des hier streitgegenständlichen Loses. Im Verfahren hat die Antragstellerin allein anhand von zwei Messzählern unterschiedlicher Lose einen Weg aufgezeigt, wie diese zu identifizieren und der in der Prüfdatei aufgeführten Seriennummer zuzuordnen seien. Diese Darlegung hätte der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren jedoch im Rahmen der Glaubhaftmachung für alle als Datenfehler gewerteten Messgeräte oblegen, weil die diesbezüglichen Angaben und Unterlagen ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind (vgl. § 86 Abs. 1, 2. HS VwGO) und aus den oben dargelegten Gründen auch im gerichtlichen Verfahren keine Ermittlungspflicht von Amts wegen besteht. Ferner fehlt es im Übrigen an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das Los mit diesen unidentifizierten Stromzählern den Anforderungen des § 35 Nr. 1 MessEV entspricht, dass nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 % der Messgeräte des hier streitgegenständlichen Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG einhalten. Denn eine entsprechende Prüfung hat die zuständige Prüfstelle – ausweislich der Ergebnistabelle – allein für die anstelle der „nicht auffindbaren“ Zähler ausgewählten Ersatzmessgeräte durchgeführt. Ob die Losprüfung bei einer Einbeziehung der unidentifizierten bzw. nicht auffindbaren Messgeräte ein Ergebnis ausgewiesen hätte, das eine Annahme des Loses zur Folge gehabt hätte, ist – mangels Prüfung dieser Messgeräte – weder dargelegt noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Vorliegend hat die Antragstellerin angegeben, dass marktübliche Kosten für einen Zählerwechsel 60,00 Euro netto seien. Bei einer Losgröße von 1.376 Stromzählern ergibt sich dementsprechend der als Streitwert angesetzte Wert. Von einer Reduzierung des Streitwerts war – in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.