Aussetzung der Zwangsgeldandrohung wegen fehlender Frist bei Aufzugsauflage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung, die den Einbau einer Fahrkorbtür und eine sofortige Stilllegung eines Lastenaufzugs anordnet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung nur insoweit an, als die Zwangsgeldandrohung für die Auflage zur Fahrkorbtür betroffen ist. Die übrigen Anordnungen bleiben vollziehbar, da das öffentliche Interesse überwiegt und die Anordnungen grundsätzlich rechtmäßig sind; die Zwangsgeldandrohung für Ziffer 1 ist rechtswidrig, weil keine Erfüllungsfrist bestimmt wurde.
Ausgang: Aussetzungsantrag teilweise stattgegeben: Zwangsgeldandrohung für Anordnung zur Einrüstung mit Fahrkorbtür wegen fehlender Frist ausgesetzt, übriger Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die angefochtenen Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind und damit der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage unwahrscheinlich ist.
Eine staatliche Anordnung zur Ausstattung einer Aufzugsanlage mit Fahrkorbtüren findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 GSG i.V.m. der Aufzugsverordnung und ist zulässig, wenn die Anlage auch zur Beförderung von Personen genutzt wird.
Ausnahmen von technischen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Abs. 1 AufzV setzen das Vorliegen besonderer Gründe voraus; eine Zulassung der Bedienung durch einen Aufzugsführer ist nur verhältnismäßig, wenn sie die betroffene Partei nicht stärker belastet als die technische Maßnahme.
Eine Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, wenn sie entgegen § 63 Abs. 1 VwVG NW keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt; in diesem Umfang ist die Vollziehung auszusetzen.
Tenor
1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2000 wird inso- weit angeordnet, als der Widerspruch die Zwangs- geldandrohung in Höhe von 5.000,- DM für die Zu- widerhandlung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung be- trifft.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
2) Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, überwiegt in Bezug auf die in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen das öffentliche Interesse. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass insoweit der Widerspruch und eine eventuelle Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es spricht nämlich alles dafür dass dieser Teil der Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
Die Anordnung unter Ziffer 1, die Aufzugsanlage mit einer Fahrkorbtür auszurüs- ten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgeset- zes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992, BGBl I 1793, (GSG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durch- führung der durch Rechtsverordnung nach § 11 GSG auferlegten Pflichten anordnen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach § 3 der auf Grund des § 11 GSG erlassenen Aufzugsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998, BGBl I 1410,(AufzV) müssen Aufzugsanlagen u.a. nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung errichtet und betrieben werden. Ziffer 1.2 des An- hangs zu § 3 Abs. 1 AufzV (Anhang) lautet - soweit hier von Bedeutung - : "Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, a)... b) Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt. Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Las- tenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind."
Der in Rede stehende Lastenaufzug ist nach Satz 2 dieser Bestimmung zu beur- teilen. In ihm werden Personen befördert, die nicht von dem die Aufzugsanlage betreibenden
- vgl. zum Betreiberbegriff: Meyer, in Landmann-Rohmer, Gewerbeord- nung und ergänzende Vorschriften, Band II, Rn. 21 zu § 12 GSG -
Antragsteller beschäftigt werden. Diese Vorausssetzung ist schon deshalb erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass Personal der im Hause ansässigen Mieter den Auf- zug zur eigenen Beförderung nutzt.
Der Antragsteller hat bei der Ortsbesichtigung vom heutigen Tage vorgetragen, die Mieterin C. M. GmbH sei im Besitz der zum Betrieb des Aufzuges erforderli- chen Schlüssel. Es widerspricht angesichts der bei der Ortsbesichtigung vorgefun- denen tatsächlichen Verhältnisse vor dem Eingangsbereich im Erdgeschoss jeglicher Lebenserfahrung, dass sich die Benutzung des Aufzuges durch die C. M. GmbH auf den Transport von Lasten beschränkt. Dies wäre zudem auch technisch nicht möglich, weil sich das Betriebsschloss innerhalb des Aufzuges befindet, also zumin- dest eine Person mitfahren muss, um den Aufzug überhaupt in Gang setzen zu kön- nen. Abgesehen davon hat sich im Ortstermin gezeigt, dass auch Büro-Personal der Mieterin "D. " den Aufzug zur Beförderung nutzt.
Der Antragsgegner hat das ihm nach § 12 Abs. 1 GSG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Zulassung einer Ausnahme kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die dafür gemäß § 5 Abs. 1 AufzV erfor- derlichen "besonderen Gründe" nicht vorliegen. Dies schon deshalb nicht, weil die oben genannten Anforderungen von Ziffer 1.2 des Anhangs nicht erst nach Inbe- triebnahme (Dezember 1994) des Lastenaufzuges in Kraft getreten sind, sondern bereits in der Ursprungsfassung des Art. 3 der Verordnung zur Ablösung von Ver- ordnungen nach § 24 Gewerbeordnung vom 27. Februar 1980, BGBl I 173, 205, ent- halten waren. Die in Ziffer 1.2 des Anhangs als Alternative zur Fahrkorbtür vorgese- hene Bedienung durch einen Aufzugsführer kommt aus Gründen der Verhältnismä- ßigkeit nicht in Betracht, da diese Möglichkeit den Antragsteller bei Beachtung der Anforderungen des § 21 AufzV stärker belasten würde als der Einbau von Fahrkorb- türen. Dass der Antragsgegner bei der Anordnung unter Ziffer 1 von seinem Ermes- sen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen ist ferner die Anordnung unter Ziffer 2, die Aufzugsanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GSG gerechtfertigt. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Hätte der Antragsgegner von einer Betriebsuntersagung abgesehen, würden die vom Verordnungsgeber in Ziffer 1.2 des Anhangs zwingend normierten Sicherheitsanfor- derungen praktisch unterlaufen.
Die Zwangsgeldandrohung in Bezug auf die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung entspricht den Anforderungen der §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NW.
Demgegenüber ist die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 1 rechtswidrig, weil insoweit entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt wurde. Insoweit ist daher dem Aussetzungsantrag stattzugeben.
Die vorstehenden Gründe zeigen, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf weitere Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners über die Aufzugsanlage nicht ankommt. Somit ist der im Ortstermin gestellte Aktenbeiziehungs- und - einsichtsantrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und bemisst sich angesichts des vorläufigen Charakters des Aussetzungsverfahrens nach der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes.