Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung wiederherzustellen, die Zutritt für den Bezirksschornsteinfeger anordnet und Zwangsgeld androht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfällt. Die Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig und diene dem Schutz von Betriebs- und Brandsicherheit; mildere Mittel seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Schutzinteresse vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist die Wiederherstellung zu versagen.
Eine Ordnungsverfügung, die Zutritt zur Durchführung gesetzlicher Überprüfungs- und Kehrpflichten anordnet, ist zulässig, wenn sie der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Sicherungsaufgaben dient und mildere Durchsetzungsmaßnahmen nicht ersichtlich sind.
Die Androhung von Zwangsmitteln (insbesondere Zwangsgeld) zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung ist zulässig, sofern sie eine rechtliche Grundlage im jeweiligen Landesvollstreckungsrecht hat und erforderlich erscheint.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Zutritt zu Gebäuden und Räumen zur Erfüllung gesetzlicher Kehr- und Prüfpflichten verletzt Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht und keine unzumutbare, das Grundrecht in erheblichem Maße beeinträchtigende Belastung dargelegt wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 2001 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, hiervon vorläufig verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das folgt schon daraus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
Die Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2001 dient in rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstandender Weise der Durchsetzung der aus § 1 Abs. 1 und 3 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) folgenden Pflicht der Antragstellerin, dem Be- zirksschornsteinfegermeister zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu ihren Gebäuden und Räumen zu gestatten. Im Einzelnen wird hierzu in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angegriffenen Bescheides (Seite 3 und Seite 4), der das Gericht folgt, verwiesen.
Der Erlass der Ordnungsverfügung war erforderlich, nachdem die Antragstellerin dem Bezirksschornsteinfeger offenbar an mehreren vorgeschlagenen Terminen die Überprüfung ihrer Heizungsanlage nicht ermöglicht hat. Zwar trägt sie vor, an zwei vorgeschlagenen Terminen verhindert gewesen zu sein und dies dem Bezirks- schornsteinfeger auch mitgeteilt zu haben. Andererseits ergibt sich aus ihrem Vortrag und der Stellung des vorliegenden Antrags auch, dass sie aus grundsätzlichen Er- wägungen heraus nicht gewillt ist, dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu ihrem Gebäude zu gestatten. Jedenfalls hat sie auch mit dem vorliegenden Antrag Einwendungen, die nur den mit der Ordnungsverfügung anberaumten Termin (9. März 2001, 10:00 Uhr) betreffen, nicht geltend gemacht.
Mildere Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sind nicht ersichtlich. Auch die Androhung des Zwangsmittels (Zwangsgeld) begegnet keinen Bedenken. Sie hat ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NW.
Die von der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vorgebrachten Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der aus § 1 Abs. 1 und 3 SchfG folgenden Pflicht zur Gewährung von Zutritt zu den Gebäuden und Räumen der Antragstellerin vermag das Gericht nicht zu sehen, da sowohl Art. 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) als auch Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes unter einem Gesetzesvorbehalt stehen und Gründe für eine mit der Kehr- und Überprüfungspflicht verbundene übermäßige Belastung nicht erkennbar sind. Im Übrigen würde selbst eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.02.2001 losgelöste Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung führen, weil die mit der Zutrittsgewährung für die Antragstellerin verbundenen Beeinträchtigungen denkbar gering sind und dem öffentlichen Interesse an der turnusgemäßen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Heizungsanlage eindeutig der Vorzug zu geben wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streit- wertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.