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Verwaltungsgericht Köln·1 L 2629/01·15.01.2002

Antrag nach § 80 VwGO: Zutrittspflicht nach SchfG und Androhung unmittelbaren Zwangs abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit Androhung unmittelbaren Zwangs. Das VG Köln lehnt den Antrag ab. Die Abwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus, da die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Zutritt zur Überprüfung der Heizungsanlage geboten erscheint. Verfassungsrechtliche und mildernde Einwände überzeugen nicht.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse an Aufschub abzuwägen; überwiegt die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wird die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt.

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§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfG begründen eine Duldungspflicht des Eigentümers, wonach der Bezirksschornsteinfeger und seine Beschäftigten Zutritt zu kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen verlangen dürfen.

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Die Bestellung des Bezirksschornsteinfegers gemäß § 3 Abs. 1 SchfG und der hierzu erlassenen Zuständigkeitsvorschriften bindet die Verwaltung und hindert den Betroffenen daran, die Hinzuziehung eines anderen Schornsteinfegers zu erzwingen.

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Die Androhung und Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung ist zulässig, wenn mildere Mittel nicht ersichtlich sind und die gesetzlichen Voraussetzungen des VwVG vorliegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 1 Abs. 1 SchfG§ 1 Abs. 3 SchfG§ 3 Abs. 1 SchfG§ 52 SchfG§ 2 Ziffer 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 306,78 Euro (600,00 DM) festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO)

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2001 wie- derherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel- androhung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfü- gung und dem privaten Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das folgt schon daraus, dass Über- wiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.

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Die Ordnungsverfügung vom 23. November 2001 dient in rechtlich aller Voraus- sicht nach nicht zu beanstandender Weise der Durchsetzung der aus § 1 Abs. 1 und 3 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) folgenden Pflicht des Antragstellers, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwe- cke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anla- gen Zutritt zu seinen Gebäuden und Räumen zu gestatten. Im Einzelnen wird hierzu in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des an- gegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, verwiesen.

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Der Erlass der Ordnungsverfügung war erforderlich, nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, dem Bezirksschornsteinfeger die Überprüfung seiner Hei- zungsanlage zu ermöglichen.

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Die vom Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vorgebrachten Einwendun- gen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er sich darauf beruft, jeder andere Schornsteinfeger als der Bezirksstornstein- feger sei ihm willkommen, kann er hiermit nicht durchdringen. Wie dargelegt, normiert § 1 Abs. 1 und 3 SchfG eine Duldungspflicht des Eigentü- mers gerade hinsichtlich Überprüfungen durch den Bezirksschornsteinfeger und der bei ihm beschäftigten Personen. Zum Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk, in dem der Antragsteller wohnt, ist gemäß § 3 Abs. 1 SchfG durch die hierfür gemäß § 52 SchfG i.V.m § 2 Ziffer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen zuständige Bezirks- regierung Köln Herr X. T. bestellt worden. An diese Bestellung ist der An- tragsgegner gebunden.

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Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die in der angegriffenen Ordnungsver- fügung getroffene Fristbestimmung von zwei Wochen ab Zustellung (= 29. November 2001), obwohl der Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 21. November 2001 mitgeteilt hatte, seine Frau und er befänden sich vom 26. November bis 10. Dezem- ber 2001 im Urlaub. Insofern ist darauf zu verweisen, dass zum einen die gesetzte Frist erst am 13. Dezember 2001 ablief und dass zum anderen für den Antragsteller die Möglichkeit bestand, einen Vertreter mit der Zutrittsgewährung zu beauftra- gen.

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Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aus § 1 Abs. 1 und 3 SchfG folgende Pflicht zur Gewährung von Zutritt zu den Ge- bäuden, da sowohl Art. 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) als auch Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes (GG) unter einem Geset- zesvorbehalt stehen und Gründe für eine mit der Kehr- und Überprüfungspflicht ver- bundene übermäßige Belastung nicht erkennbar sind. Die mit der Zutrittsgewährung verbundenen Beeinträchtigungen sind denkbar gering und im öffentlichen Interesse an der turnusgemäßen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Hei- zungsanlage hinzunehmen,

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vgl. Beschluss der Kammer vom 07. März 2001 - 1 L 474/01 -.

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Mildere Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sind nicht ersichtlich. Auch die Androhung des Zwangsmittels (unmittelbarer Zwang) begegnet keinen Bedenken. Sie hat ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NW.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestset- zung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.