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Verwaltungsgericht Köln·1 L 2416/25·18.02.2026

Gaststättenrecht NRW: Alkohol-„Verzehr an Ort und Stelle“ nur bei sicherer Zurechenbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber eines als erlaubnisfrei angemeldeten Stehcafés wandte sich im Eilverfahren gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm den Ausschank alkoholischer Getränke im Betrieb und Umfeld unter Sofortvollzug untersagte. Streitpunkt war, ob der vor dem Laden bzw. gegenüber konsumierte Alkohol als „Verzehr an Ort und Stelle“ dem Betrieb zuzurechnen ist und damit ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe vorliegt. Das VG Köln stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, weil ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb nicht zweifelsfrei feststand. Angesichts anderer nahegelegener Verkaufsstellen sowie uneindeutiger Beschwerden und Fotos fehlte ein sicherer Nachweis, dass der konsumierte Alkohol überwiegend aus dem Betrieb stammte.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Alkoholausschank-Verbot (Ziff. 1) wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO setzt voraus, dass tatsächlich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird; das bloße Fehlen einer Erlaubnis genügt nicht.

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„Verzehr an Ort und Stelle“ i.S.d. § 1 Abs. 1 GastG liegt vor, wenn Getränke regelmäßig in engem räumlichem Zusammenhang mit der Abgabestelle konsumiert werden und der Ort mit Wissen und Duldung des Gewerbetreibenden als Verzehrort tatsächlich genutzt wird; eine Verfügungsberechtigung am Verzehrort ist nicht erforderlich.

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Ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb ist nur anzunehmen, wenn der regelmäßige Alkoholkonsum in der Nähe der Verkaufsstelle dem Gewerbetreibenden zweifelsfrei zugerechnet werden kann; der verzehrte Alkohol muss aus der Abgabestelle stammen.

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Mit zunehmender räumlicher Entfernung zwischen Abgabestelle und Verzehrort steigen die Anforderungen an den Nachweis des Zurechnungszusammenhangs; die bloße räumliche Nähe genügt insbesondere bei weiteren nahegelegenen Verkaufsstellen nicht.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend festgestellt sind.

Relevante Normen
§ 1 GastG, § 2 GastG, § 31 GastG, § 15 GewO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i. V. m. § 31 GastG§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG

Leitsatz

Ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb nach nordrhein-westfälischem Gaststättenrecht ist nur dann anzunehmen, wenn der regelmäßige Konsum von Alkohol in der Nähe der Verkaufsstelle dem Gewerbetreibenden zweifelsfrei zugerechnet werden kann.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. September 2025 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2025 wird wiederhergestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,-EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist Betreiber eines Stehcafés in der F.-straße 00, 00000 I.. Das Stehcafé hatte er der Antragsgegnerin mit Gewerbeanzeige vom 00.00.2024 als erlaubnisfreies Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank in der Betriebsart eines Stehcafés sowie den Handel mit Zeitschriften, Lebensmitteln, Getränken, Kleidung, Instrumenten und Blumen angezeigt. In seinem Betrieb verkauft der Antragsteller auch alkoholische Getränke, darunter Bier in Flaschen. In der Nähe des Stehcafés gibt es in beiden Richtungen weitere Kioske, die Getränke zum Verkauf anbieten, so unter anderem die weniger als 150m von dem Stehcafé entfernten Kioske in der F.-straße 00 und der Q.-straße 00. Letzterem wurde - wie dem Gericht aus einem Parallelverfahren bekannt ist - mit bestandskräftiger Verfügung durch die Antragsgegnerin der Ausschank alkoholischer Getränke untersagt.

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Der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Stehcafés ist verbreitert und mit einer Parkbank sowie mit mehreren Pflanzenkübeln aus Beton versehen, die als Sitzgelegenheit geeignet sind.

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Nachdem im März 2025 eine Beschwerde einer Anwohnerin bei der Antragsgegnerin einging, wonach es auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Stehcafés regelmäßig zu Vermüllung und Ruhestörungen durch Alkohol konsumierende Personenansammlungen komme, ließ die Antragsgegnerin zwischen dem 10. und 23. März 2025 durch den Stadtordnungsdienst mehrere Kontrollen vor Ort durchführen. Der Alkoholkonsum und damit verbundene Ruhestörungen vor dem streitgegenständlichen Kiosk konnten dabei weitestgehend nicht nachvollzogen werden. Lediglich am 23. März 2025 um 00:14 Uhr beobachtete der Ordnungsdienst drei Personen mit Getränken vor dem Kiosk. Bei Anfahrt des Ordnungsdienstes war der Antragsteller jedoch bereits dabei, diese zum Gehen aufzufordern.

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Ab Juni 2025 gingen weitere Beschwerden einer Vermieterin, die Wohnungen in der Nähe des streitgegenständlichen Stehcafés vermietet, sowie einer Anwohnerin, die Mieterin derselben ist, ein. Beide schilderten, dass der streitgegenständliche Kiosk regelmäßig Alkohol an Personen verkaufe, die diesen auf der gegenüberliegenden Straßenseite konsumierten. Dadurch habe sich die Wohnsituation merklich verschlechtert. Das Hauptproblem sei, dass sich die Kundschaft des „spanischen Kiosks“ regelmäßig auf der gegenüberliegenden Straßenseite versammle, dort mit Musikboxen laut Musik abspiele und Alkohol konsumiere, der zuvor im „spanischen Kiosk“ gekauft worden sei. Die Anwohnerin teilte auch mit, dass sie in einer Nacht beobachtet habe, wie der Antragsteller der feiernden Kundschaft aus dem Laden persönlich Bier herübergebracht habe.

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Mit dem Antragsteller am 20. Juni 2025 zugestelltem Schreiben hörte ihn die Antragsgegnerin zum Erlass einer Untersagungsverfügung an.

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Mit Ordnungsverfügung vom 2. September 2025, dem Antragsteller zugestellt am 3. September 2025, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung den gewerblichen Ausschank alkoholischer Getränke in der Betriebsstätte in der F.-straße 16, 00000 I., sowie in deren unmittelbarem Umfeld (Ziffer 1) und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Gleichzeitig drohte sie für den Fall, dass der Antragsteller der Untersagung nicht spätestens innerhalb eines Tages nach Zustellung der Ordnungsverfügung nachkommt, indem er in der unter Ziffer 1 genannten Betriebsstätte oder in deren unmittelbarem Umfeld weiterhin unerlaubt gewerblich alkoholische Getränke ausschenkt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Beschwerden der Anwohner ließen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, der Antragsteller verabreiche in seiner Betriebsstätte alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle. Ein solcher Ausschank sei erlaubnispflichtig. Da der Antragsteller vorgetragen habe, keinen Einfluss auf das Verhalten seiner Kunden im Nahbereich seiner Betriebsstätte nehmen zu können, sei ihm zur Vermeidung des illegalen Alkoholausschanks zuzumuten, auf den Verkauf alkoholischer Getränke zu verzichten. Die Untersagung des Alkoholausschanks sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die von dem illegalen Alkoholausschank ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzustellen. Die Untersagung sei auch erforderlich und angemessen, weil es kein anderes, gleichermaßen geeignetes, weniger belastendes Mittel zur Unterbindung des rechtswidrigen Betriebes gebe.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass das öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis überwiege. Nur durch die sofortige Einstellung des unerlaubten Gaststättenbetriebes könne verhindert werden, dass eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit entstehe. Die Gefährdung der Allgemeinheit bestehe formell in der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den beschriebenen Verstoß gegen die Vorschriften des Gaststättengesetzes über die Erlaubnispflicht und materiell in den diversen von dem unerlaubten Alkoholausschank des Antragstellers ausgehenden Ordnungsstörungen zu Lasten der Nachbarschaft.

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Auch das angedrohte Zwangsgeld sei verhältnismäßig, insbesondere sei es der Höhe nach aufgrund der zuvor erwähnten, von der unerlaubten Gewerbeausübung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie wegen der wiederkehrenden Ordnungsstörungen zu Lasten der Anwohner der Betriebsstätte angemessen.

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Am 18. September 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 1 K 7433/25) und zugleich den hiesigen Antrag gestellt. Er trägt vor, die Ordnungsverfügung vom 2. September 2025 sei rechtswidrig. Ein Gaststättengewerbe erfordere einen Ausschank von alkoholischen Getränken unmittelbar an Ort und Stelle. Der Antragsteller schenke aber weder in noch unmittelbar vor seinem Stehcafé alkoholische Getränke aus, sondern verkaufe diese lediglich. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt einzelne Personen außerhalb seines Stehcafés mit Bierflaschen versorgt. Die Beklagte übersehe außerdem, dass es in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Betrieb weitere Stehcafés und Gaststätten gebe, aus denen sich die ansammelnden Menschen die alkoholischen Getränke besorgten. Es sei daher faktisch gar nicht möglich, eine Zuordnung dieser Personen zu einer bestimmten Betriebsstätte vorzunehmen. Eine Verantwortlichkeit des Klägers sei zudem auch deshalb nicht gegeben, da er dort kein Hausrecht besitze und er auch sonst über keine rechtliche Handhabe verfüge, um seinen Kunden den Aufenthaltsort zum Verzehr ihrer alkoholischen Getränke vorzuschreiben oder zu untersagen. Schließlich gefährde ein Verbot für den Verkauf alkoholischer Getränke die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers und die seiner Familie akut. Der Antragsteller erziele weit mehr als die Hälfte seiner Einnahmen durch den Verkauf von alkoholischen Getränken. Allein mit dem Verkauf nicht alkoholischer Getränke sowie der sonstigen zum Verkauf angebotenen Waren sei es dem Antragsteller nicht einmal möglich, den monatlichen Mietzins für sein Café aufzubringen. Eine Untersagung des Alkoholverkaufs habe daher die unmittelbare Schließung seines Stehcafés zur Folge.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der mit gleicher Post eingereichten Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2025 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, der Antragsteller verfüge nicht über die zum Ausschank alkoholischer Getränke erforderliche Erlaubnis. Der von ihm in seinem Stehcafé vorgenommene Alkoholausschank sei daher rechtswidrig. Unter den Begriff des „Verzehrs an Ort und Stelle“ sei auch der Verzehr außerhalb der Betriebstätte auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu fassen. Entscheidend sei allein, dass der in Rede stehende Ort sowohl im Einverständnis des Betriebsinhabers als auch des Konsumenten als Verzehrort bestimmt sei und tatsächlich genutzt werde und dass er ähnlich wie die eigentlichen Betriebsräume zugänglich sei. Eine rechtliche Verfügungsbefugnis des Betriebsinhabers hinsichtlich des Verzehrortes müsse gerade nicht gegeben sein. „Einverständnis“ könne daher allein schon vom Begriffsverständnis nicht bedeuten, dass der Betriebsinhaber aktiv diesen Ort für den Verzehr anbietet. Vielmehr sei es für ein Einverständnis zwar notwendig, aber auch ausreichend, dass er den Verzehr der Getränke an diesem Ort duldet. Bei den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten sei auch die gegenüberliegende Straßenseite noch unter die Betriebsstätte des Antragstellers zu fassen, da die Straße nicht sehr breit sei und sich die andere Straßenseite daher im unmittelbaren Einflussgebiet der Betriebsstätte befinde. Dass der Antragsteller einen solchen Verzehr an Ort und Stelle dulde, werde durch die Anwohnerbeschwerden drei verschiedener Personen sowie deren beigefügten Lichtbilder belegt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es im Laufe der Abende, an denen Personen sich alkoholische Getränke verzehrend vor seinem Ladenlokal aufhalten, mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder zu Wiederholungskäufen durch verschiedene Kunden komme. Auch dies verdeutliche, dass der Antragsteller wisse und es damit zumindest dulde, dass der durch ihn verkaufte Alkohol unmittelbar vor seinem Ladenlokal, also an Ort und Stelle, verzehrt wird.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 7433/25 verwiesen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Untersagung des Ausschanks alkoholischer Getränke unter Ziffer 1 der am 3. September 2025 zugestellten Ordnungsverfügung vom 2. September 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

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Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2025 das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da Ziffer 1 des Bescheids nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist.

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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen.

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Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris.

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Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Hierzu hat sie zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen und dem Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung ihres Gewerbes abgewogen und ausgeführt, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse wegen der von dem unerlaubten Alkoholausschank ausgehenden Ordnungsstörungen zu Lasten der Nachbarschaft überwiege.

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Ziffer 1 der Untersagungsverfügung vom 2. September 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtswidrig.

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Die Antragsgegnerin beruft sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (fortan: GewO) i. V. m. § 31 Gaststättengesetz (fortan: GastG) als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG einer Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) (Ziff. 1) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) (Ziff. 2), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG unter anderem Betreiber, die alkoholfreie Getränke verabreichen.

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Dass der Antragsteller ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt bzw. betrieben hat, indem er alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, konnte die Kammer aufgrund der angeführten Anwohnerbeschwerden und Lichtbilder nicht zweifelsfrei feststellen. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragsgegnerin.

32

Zwar verfügt der Antragsteller unstreitig nicht über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke. Die Antragsgegnerin kann ihm aber allein deshalb nicht auf Grundlage von § 15 Abs. 2 S. 1 GewO den etwaigen Ausschank alkoholischer Getränke untersagen. Voraussetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO vielmehr, dass der Antragsteller ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betreibt, im hiesigen Fall also tatsächlich alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht hat.

33

An Ort und Stelle bedeutet zunächst, dass die Getränke nicht mitgenommen, sondern in den Betriebsräumen bzw. an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden,

34

vgl. Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 1 Rn 26.

35

Ein Verzehr an Ort und Stelle kann insbesondere schon dann angenommen werden, wenn an der Abgabestelle besondere Einrichtungen für den alsbaldigen Verzehr (z.B. Abstell- oder Sitzgelegenheiten) oder Vorrichtungen zum Öffnen von Flaschen oder das Bereitstellen von Bechern vorhanden sind. Ein Verzehr an Ort und Stelle kann aber auch vorliegen, wenn solche besonderen Einrichtungen fehlen,

36

vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 4 S 19.1902, BeckRS 2019, 33499 Rn. 33; VG Aachen, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 6 L 555/15 -, Rn. 21ff. und- 6 L 391/15 -, Rn. 22, beide juris.

37

Maßgebend ist, ob der Verzehr regelmäßig in engem räumlichem Zusammenhang mit der Abgabestelle erfolgt und ob der Ort mit Wissen und Duldung des Gewerbetreibenden tatsächlich als Verzehrort benutzt wird. Der räumliche Zusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet. Abzustellen ist dabei auf die typischen Verkehrsgewohnheiten und die Verkehrsanschauungen,

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vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 4 S 19.1902, BeckRS 2019, 33499 Rn. 33; VG Aachen, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 6 L 555/15 -, Rn. 21 und- 6 L 391/15 -, Rn. 22, beide juris.

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Dabei muss der Gewerbetreibende über den Platz, auf dem regelmäßig verzehrt wird, nicht verfügungsberechtigt sein. Auch kommt es nicht darauf an, ob er mit dem Verzehr seiner Getränke oder zubereiteten Speisen in der Nähe seines Verkaufsstandes einverstanden ist. Vielmehr gibt er die Speisen und Getränke auch dann zum „Verzehr an Ort und Stelle“ ab, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse kennt und das Verhalten seiner Kunden in Kauf nimmt,

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vgl. Ambs/Lutz in: Erbs/Kohlhaas, GastG /, 259. EL Oktober 2025, § 1 Rn. 17; Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 1 Rn. 27.

41

Anders als bei einer Verkaufsstelle, die Waren lediglich für den Verzehr im Weitergehen oder an einem dritten Ort abgibt, treten damit in einem solchen Fall die von einem Gaststättengewerbe typischerweise ausgehenden Gefahren wie laute Gespräche, Streit und Vermüllung zutage, die eine Erlaubnis, die gem. § 4 GastG die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der Geeignetheit der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume einschließt, erforderlich machen.

42

Hierfür genügt es nach der Verkehrsanschauung nicht, wenn vereinzelt ein Konsum von bei der Verkaufsstätte erworbener Ware - atypisch - in räumlicher Nähe derselben erfolgt,

43

vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 4 S 19.1902, BeckRS 2019, 33499 Rn. 36.

44

Ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn der regelmäßige Konsum von Alkohol in der Nähe der Verkaufsstelle dem Gewerbetreibenden zweifelsfrei zugerechnet werden kann. Der verzehrte Alkohol oder die zubereitete Speise muss von der Abgabestelle stammen. Je weiter sich der Verzehrort räumlich von der Abgabestelle entfernt, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis des Zurechnungszusammenhangs. Findet der Verzehr nicht unmittelbar an der Abgabestelle statt und gibt es in räumlicher Nähe weitere Verkaufsstellen, so kann nicht allein deshalb, weil die Abgabestelle die räumlich nächste ist, darauf geschlossen werden, dass die verzehrte Ware von der Verkaufsstelle stammt.

45

Nach diesen Maßstäben und nach den im Eilverfahren nur summarischen, d.h. schriftlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Gericht einen Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Antragsteller nicht zweifelsfrei feststellen.

46

Zwar steht fest, dass der Antragsteller in seinem Stehcafé alkoholische Getränke zum Verkauf anbietet. Auch steht nach Lage der Akten nicht in Zweifel, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Stehcafés regelmäßig Menschen ansammeln, die Alkohol konsumieren. Dies belegen bereits die von den Anwohnern an die Antragsgegnerin übermittelten Lichtbilder.

47

Jedoch konnte das Gericht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der konsumierte Alkohol vorwiegend von dem Antragsteller stammt.

48

Zwar berichten drei verschiedene Personen davon, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite regelmäßig Alkohol aus dem Stehcafé des Antragstellers verzehrt werde.

49

Das Gericht hält die drei Beschwerden im konkreten Fall aber nicht für hinreichend, um den Zurechnungszusammenhang zu belegen. So wird in den Beschwerden zwar davon berichtet, dass der Kiosk des Antragstellers regelmäßig Personen mit Alkohol versorge. Insbesondere findet sich darin auch eine Schilderung, wonach der Antragsteller den Versammelten persönlich Bier gebracht habe. Doch wird teilweise geschildert, dass der Alkohol von einem anderen Kiosk links neben dem streitgegenständlichen Kiosk stamme (Bl. 27 d. Beiakte). Zudem wird in zwei von drei Anwohnerbeschwerden darauf verwiesen, dass es sich bei den Versammelten um „Spanier“ handle. Der Kiosk selbst wird als „spanischer Kiosk“ bezeichnet. Dies veranlasst das Gericht, daran zu zweifeln, dass tatsächlich in mehreren Fällen beobachtet wurde, wie Alkohol bei dem Antragsteller erworben und sodann vor dem Kiosk verzehrt wurde. Vielmehr kann es sich auch um einen pauschalen Schluss von der vermuteten Nationalität der Verzehrenden und des Antragstellers auf den Erwerb alkoholischer Getränke in seiner Verkaufsstätte handeln.

50

Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Ergebnis der Kontrollen der Ordnungsbehörde zwischen dem 10. und 23. März 2025 die Anwohnerbeschwerden nicht stützt, sondern gerade gegen den Betrieb einer Gaststätte durch den Antragsteller spricht. Der Ordnungsdienst konnte danach überwiegend bereits keinen Alkoholkonsum an der streitgegenständlichen Stelle feststellen. Lediglich am 23. März 2025 um 00:14 Uhr beobachtete der Ordnungsdienst drei Personen mit Getränken vor dem Kiosk. Bei Anfahrt des Ordnungsdienstes war der Antragsteller jedoch bereits dabei, diese zum Gehen aufzufordern. Schließlich belegen auch die von einer Anwohnerin aufgenommenen Lichtbilder, die größtenteils die streitgegenständliche Stelle gegenüber dem Kiosk abbilden, nicht den Zusammenhang zwischen dem regelmäßigen Verzehr alkoholischer Getränke und dem Verkauf gerade durch den Antragsteller. Lediglich ein Foto lässt einen Schluss auf den Erwerb des vor Ort konsumierten Alkohols bei dem streitgegenständlichen Stehcafé zu (Bl. 20 d. Beiakte). Die anderen Fotos zeigen lediglich Menschenansammlungen, die teilweise Flaschen in der Hand halten. Auch, wenn sich überwiegend nicht erkennen lässt, um welche Art von Flaschen es sich handelt, liegt nahe, dass es sich größtenteils um Bierflaschen handelt. Nicht belegt wird dadurch aber die Behauptung, diese rührten von dem streitgegenständlichen Kiosk her, oder - noch weiterreichender - der Antragsteller „bediene“ die Kundschaft auf der anderen Straßenseite. Genauso gut können die Alkoholflaschen von den Konsumenten selbst mitgebracht worden sein. So sieht man teils Einkaufstüten auf den Bildern. Ebenso kann das Bier an einem der anderen Kioske in der näheren Umgebung erworben worden und dann an der streitgegenständlichen Stelle, die aufgrund ihrer Sitzgelegenheiten zum Verweilen einlädt, verzehrt worden sein. So kann das Bier ebenso von dem Kiosk in der Q.-straße 00 stammen, dessen Betreiber zwar der Ausschank alkoholischer Getränke, also das Verabreichen an Ort und Stelle, nicht aber der Verkauf von alkoholischen Getränken untersagt worden ist.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2025. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

54

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

55

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

56

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

57

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.