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Verwaltungsgericht Köln·1 L 2207/03·17.09.2003

Aussetzung der Vollziehung von Resale‑Bescheiden nach TKG abgelehnt

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung zweier Bescheide, die eine Resale‑Verpflichtung zum Wiederverkauf entbündelter Anschlüsse anordnet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag nach § 80 VwGO ab: eine summarische Offensichtlichkeitsprüfung war nicht möglich und das öffentliche Interesse an Wettbewerbsförderung überwiegt. Es seien keine erheblichen oder irreparablen Nachteile der Antragstellerin ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Resale‑Bescheide nach TKG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung abzuwägen.

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§ 80 Abs. 2 TKG weist dem Vollziehungsinteresse bei Anordnungen zur Resale‑Verpflichtung ein besonderes Gewicht zu, da der Ausschluss des Suspensiveffekts der Stärkung des Wettbewerbs dient.

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Ein Aussetzungsantrag ist nur dann zu gewähren, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder dem Antragsteller erhebliche oder irreparable Nachteile drohen; bloße denkbare Nachteile genügen nicht.

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Eine summarische Offensichtlichkeitsentscheidung scheidet aus, wenn die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen von noch nicht entschiedenen, schwierigen Rechtsfragen und umfangreicher Sachaufklärung abhängt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 TKG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5218/03 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2003 (C. 0a-00/000) anzuordnen,

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2. die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5382/03 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.08.2003 (C. 0a-00/000) anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der im Streit befindlichen Maßnahmen (§ 80 Abs. 2 TKG) und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18.07.2003 und 15.08.2003 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sind.

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Zwar hat die Kammer die grundsätzliche Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe eines Resale-Angebots über den Bezug von Endkundenanschlüssen und Orts- und Cityverbindungen zum Zwecke des Wiederverkaufs in ihrem Urteil vom 13.06.2002 im Verfahren 1 K 3225/01 bereits bejaht. Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Frage, ob das von der Antragstellerin der Beigeladenen unterbreitete Resale-Angebot als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu bewerten ist und die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Aufforderung zur Abgabe eines vollständigen Resale- Angebots, welches den in den genannten Bescheiden im Einzelnen bezeichneten Anforderungen hinsichtlich der Entbündelung von Anschlüssen, des Bestellverfahrens und der Sicherheitsleistung genügt, rechtmäßig ist, hängt hingegen von der Beantwortung schwieriger, von der Kammer bislang nicht behandelter und von den Beteiligten in umfangreichen Schriftsätzen kontrovers beurteilter Rechtsfragen ab, so dass ein "Offensichtlichkeitsurteil" - insbesondere vor dem Hintergrund des der Kammer zur Verfügung stehenden knappen Ent- scheidungszeitraums - nicht in Betracht kommt. Bei der aus diesem Grunde gebotenen allgemeinen Interessenabwägung ist von ei- nem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehbarkeit der Bescheide auszugehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin im Falle der Vollziehbarkeit der ange- griffenen Bescheide erhebliche oder gar irreparable Nachteile entstünden. Die An- tragstellerin wäre in diesem Falle zunächst lediglich verpflichtet, der Beigeladenen ein die Vorgaben der angefochtenen Bescheide berücksichtigendes Resale-Angebot zu unterbreiten, welches sie zudem - wie die Antragsgegnerin in der Antragserwide- rung klargestellt hat - unter den Vorbehalt des Ausganges des Hauptsacheverfah- rens stellen könnte. Selbst wenn die Beigeladene (was von der Antragsgegnerin be- zweifelt wird) dieses Angebot unmittelbar annähme, begänne die in Ziffer 1.1.4 der angegriffenen Bescheide vorgesehene Frist von - immerhin - 18 Monaten zur "Imp- lementierung" des Resale-Vertrages zu laufen, innerhalb der eine erstinstanzliche Entscheidung zur Hauptsache ergehen könnte. Erhebliche Nachteile entstünden der Antragstellerin daher zunächst nicht. Vor diesem Hintergrund muss es bei dem im Interesse der Schaffung von Wettbe- werb angeordneten gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes (§ 80 Abs. 2 TKG) verbleiben, zumal die vorliegend in Rede stehende Resale-Verpflichtung im besonderen Maße der Stärkung des Wettbewerbs im bislang von der Antragstellerin beherrschten Ortsnetz dient.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer für jeden der beiden Aussetzungsanträge 125.000,- Euro in Ansatz gebracht hat.