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Verwaltungsgericht Köln·1 L 1877/19·09.09.2019

Eilrechtsschutz gegen Gaststättenschließung wegen fehlender Erlaubnis erfolglos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gaststättenrechtliche Schließungsverfügung sowie gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs. Das VG Köln lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Schließung sei voraussichtlich rechtmäßig, weil der Betrieb ohne die erforderliche Gaststättenerlaubnis geführt werde (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) und Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung fehlten. Auch die Zwangsmittelandrohung sei rechtmäßig; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Gaststättenschließung und Zwangsmittelandrohung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung nachvollziehbar darlegt.

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Die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebs kann nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO regelmäßig bereits wegen formeller Illegalität (Betrieb ohne Erlaubnis) durch Schließungsverfügung untersagt werden, ohne dass es auf die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen ankommt.

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Im Rahmen des Ermessens nach § 15 Abs. 2 GewO ist eine (mögliche) Erlaubnisfähigkeit nur dann maßgeblich zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung feststehen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sind.

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Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Schließungsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts gestützt und als Vollstreckungsvoraussetzung an die Grundverfügung geknüpft ist.

Relevante Normen
§ 88, 122 VwGO§ 123 VwGO§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und 2 VwGO§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der wörtlich gestellte Antrag,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und

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2. zusätzlich die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren jede (Zwangs-) Maßnahme zur Durchsetzung der angefochtenen Verfügung zu unterlassen,

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hat keinen Erfolg.

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Die wörtlich gestellten Anträge sind bei sachgerechter Auslegung des Begehrens (§§ 88, 122 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5471/19 gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2019 wiederherzustellen (dazu unter 1.) bzw. bezogen auf Ziffer 2. der Verfügung anzuordnen (dazu unter 2.).

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die bisher nicht erteilte (vorläufige) Gaststättenerlaubnis ist der Formulierung dagegen nicht zu entnehmen. Der Antrag zu 2. ist entgegen seinem auf § 123 VwGO gerichteten Wortlaut so zu verstehen, dass die Antragstellerin sich gegen die – von Gesetzes wegen sofort vollziehbare – Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 6. September 2019 wendet, auf deren Grundlage Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der angefochtenen Verfügung erst erfolgen können.

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Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsschließung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat auf die möglichen Gefahren eines unerlaubten und somit unüberprüften Gaststättenbetriebes hingewiesen und damit hinreichend einzelfallbezogene Gründe dargelegt, die verdeutlichen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war und aus welchen Gründen sie ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung.

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Rechtsgrundlage für die Schließungsanordnung vom 6. September 2019 ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

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Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung. Insbesondere ist die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. August 2019 Gelegenheit gegeben, sich bis zum 6. September 2019 zum Sachverhalt zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2019 Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund war der Erlass der Schließungsverfügung bereits am 6. September 2019 nicht zu beanstanden.

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Des Weiteren liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Schließungsanordnung vor. Die Antragstellerin verfügt nicht über die nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft.

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Ermessensfehler bei der Anordnung der Betriebsschließung sind nicht ersichtlich. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GewO soll sicherstellen, dass das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe nicht gesetzwidrig ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Damit sollen zugleich die Gefahren bekämpft werden, zu deren Abwehr das präventive Erlaubniserfordernis geschaffen worden ist. Dieser Zweckbestimmung entspricht es, einen ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübten Betrieb im Regelfall allein wegen dieser formellen Illegalität mit einer Schließungsverfügung zu belegen, ohne auf die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen abzustellen. Ob eine Gaststättenerlaubnis dem Antragsteller zu erteilen ist, ist demnach grundsätzlich in dem hier noch nicht abgeschlossenen Erlaubnisverfahren zu klären. Nur wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen, ist diesem Umstand bei der Ausübung des Ermessens nach § 15 Abs. 2 GewO im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Schließung der Gaststätte der Antragstellerin zum 13. September 2019 anzuordnen, nicht zu beanstanden. Denn es fehlen wesentliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und damit zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes des Wohnsitzes des bzw. der Geschäftsführer/Directors und der Antragstellerin. Es liegt lediglich eine Auskunft der Stadtkasse der Antragsgegnerin vom 19. August 2019 vor, aus der sich zwar keine Rückstände bzgl. der neugegründeten Antragstellerin ergeben, wohl aber Rückstände der früheren Betreiberin in Höhe von 29.547,95 €, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr C.         M.         gewesen ist; wegen dieser Rückstände wurden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Des Weiteren trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sich zwischen der früheren Betreiberin und dem Finanzamt wegen der Steuerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 Streit entwickelt habe, der derzeit noch vor dem Finanzgericht M1. anhängig sei. Da diese steuerrechtlichen Streitigkeiten Auswirkungen auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers haben können, kann derzeit jedenfalls keine Rede davon sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zweifelsfrei feststehen oder auch nur überwiegend wahrscheinlich sind.

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Auch steht nicht fest, dass der Antragstellerin eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG zu erteilen ist. Ab dem 2. Juli 2019 verfügte die frühere Betriebsinhaberin, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr C.         M.         gewesen ist, nicht mehr über eine Gaststättenerlaubnis, so dass kein Übernahmefall des § 11 GastG anzunehmen sein dürfte.

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Unter diesen Umständen fällt demzufolge auch die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung der Gaststätte, die derzeit ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, ist schon wegen der negativen Vorbildwirkung für andere Gaststättenbetreiber höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, den Betrieb einstweilen weiter führen zu dürfen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf einen jahrelangen unbeanstandeten Betrieb berufen, da es sich bei der Antragstellerin gerade um eine neugegründete Gesellschaft handelt.

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2. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 6. September 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 3, 62, 63 VwVG NRW.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass für eine Schließungsverfügung im Hauptsacheverfahren 15.000,- € anzusetzen sind; dieser Wert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

31

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

32

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.