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Verwaltungsgericht Köln·1 L 1875/11·26.03.2012

Einstweilige Zuteilung von IMSI-Nummern durch MVNO abgelehnt

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Blocks von International Mobile Subscriber Identities (IMSI). Das VG Köln verneint die Zulässigkeit, da eine solche Zuteilung die Hauptsache vorwegnehmen würde und keine existenzielle Gefährdung glaubhaft gemacht ist. Zudem fehlt die hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit: Als MVNO betreibt die Antragstellerin kein eigenes physisches Mobilfunknetz und ist daher nach §66 TKG nicht zuteilungsberechtigt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zuteilung eines IMSI-Blocks als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin nicht zuteilungsberechtigter Netzbetreiber nach §66 TKG und keine existenzielle Gefährdung dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen; die Zuteilung von Nummern ist regelmäßig unzulässige Vorwegnahme und nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und unzumutbare Folgen drohen.

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Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss der Antragsteller erhebliche Nachteile glaubhaft machen; bloße wirtschaftliche Einbußen genügen nur dann, wenn die Existenz des Antragstellers konkret gefährdet ist.

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Der Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt; bei Nummernzuteilungen ist hierfür erforderlich, dass der Antragsteller zuteilungsberechtigt nach §66 Abs.1 TKG ist.

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Nach §66 TKG teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu; ein MVNO ohne eigenen physischen Mobilfunknetzbetrieb (insbesondere ohne Luftschnittstelle) ist nicht als Netzbetreiber im Sinne der Vorschrift anzusehen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 66 Abs. 1 TKG§ 66 TKG§ 3 Nr. 24 TKG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. ¬¬

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin einen Block internationaler Kennungen für mobile Teilnehmer (International Mobile Subscriber Identities, IMSI)einstweilen zuzuteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Aus diesem Grund ist die streitige Nummernzuteilung grundsätzlich als eine unzulässige Vorwegnahme dessen zu bewerten, was die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erstreiten müsste. Denn die Antragstellerin will diese nicht nur - wie es im Antrag formuliert wird - einstweilig oder zu Test- und Versuchszwecken zugeteilt erhalten. Vielmehr ist sie der Ansicht, ihr Antrag bei der Antragsgegnerin sei nur schleppend, dann zu Unrecht mit negativem Ergebnis bearbeitet worden, was ihr die Aufnahme des geplanten Geschäftsbetriebes rechtswidrig verwehre. Dem will sie durch einstweiligen Rechtsschutz entgegentreten, damit sie ihren Kunden bereits jetzt eigene International Mobile Subscriber Identities vergeben kann. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur anzunehmen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Es ist aber schon nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der beantragten Anordnung solche Nachteile zu gewärtigen hätte. Sind - wie vorliegend - wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel nämlich nur dann anzunehmen, wenn es um existenzielle Belange geht, die Antragstellerin also ohne Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre,

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so die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 04. April 2006 - 1 L 2056/05 - und vom 03. August 2001 - 1 L 1260/01 -; vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 09. Juni 1992 - 9 TG 2795/91 - NVwZ RR 1993, 145 (146); OVG NRW; Beschluss vom 02. Juni 1992 - 19 B 358/92 - NWVBl. 1993, 58.

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Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht dargelegt und glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung) gemacht worden. Denn die Antragstellerin kann derzeit lediglich ihr angestrebtes Geschäftsmodell - selbst Inhaberin von International Mobile Subscriber Identities zu sein und sich diese nicht von einem Vertragspartner, der F. -Q. GmbH & Co. KG, beschaffen zu müssen - nicht umsetzen. Im Übrigen kann sie aufgrund des bestehenden Vertrages mit F. -Q. und aufgrund des für sie der F. -Q. zugeteilten Nummernblocks weiterhin geschäftlich tätig sein.

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Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein zu sichernder Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit, diesen einstweilig sichern zu lassen (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen wird. Sie ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als Netzbetreiberin zu bewerten, was zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich gewesen wäre (§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -). Nach Satz 3 der Vorschrift teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und an Endnutzer zu. Antragsberechtigt sind demnach Betreiber von Telekommunikationsnetzen, bezüglich der hier fraglichen International Mobile Subscriber Identities also die Betreiber von Mobilfunknetzen. Die Antragstellerin ist lediglich ein Mobile Virtual Network Operator (MVNO) und verfügt über ein Core Network, also über Infrastruktureinrichtungen eines (Mobil-) Netzbetreibers mit Ausnahme des Radionetzes (der Luftschnittstelle). Diese Luftschnittstelle wird - abgesehen von der zwischenzeitlich erfolgten Frequenzzuteilung für Versuchsanwendungen - über die vertragliche Vereinbarung mit der F. -Q. Gruppe realisiert, in denen die Antragstellerin deren Netz teilweise nutzen darf. Damit ist die Antragstellerin als MVNO eine Netzbetreiberin, aber nicht Betreiberin eines Mobilfunknetzes im Sinne des Gesetzes. Dazu wäre erforderlich, dass sie Betreiberin eines eigenen physikalischen Mobilfunknetzes ist, also nicht nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit einem solchen Betreiber zur Nutzung des Netzes berechtigt ist.

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Alternativ sind nach § 66 TKG auch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zuteilungsberechtigt, die in § 3 Nr. 24 TKG definiert sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin als eine solche Anbieterin einzuordnen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Antragsbegehren war mit einem Streitwert von 50.000 EUR zu bewerten, wobei der Betrag wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren war.